B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1280/2014
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie deren Kind
B._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).
D-1280/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2013 die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden vom 11. Oktober 2011 ablehnte, feststellte, sie erfüll-
ten die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Zuständigkeit über einen Ent-
scheid betreffend Aufenthalt und Wegweisung der kantonalen Migrations-
behörde zuwies,
dass das BFM zur Begründung der Zuweisung der Zuständigkeit an die
kantonale Migrationsbehörde unter Hinweis auf die geltende Rechtspraxis
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8.d) im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführenden hätten aufgrund der Niederlassungsbewilligung ihres
Ehemannes/Vaters in der Schweiz grundsätzlich einen Anspruch auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe
vom 29. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei in Sachen Wegweisungsvollzug be-
antragten, es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei,
und es sei eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3056/2013 vom 25. Juni
2013 mangels Anfechtungsgegenstand – die Zuständigkeit über einen
Entscheid betreffend Aufenthalt und Wegweisung sei ausdrücklich der
kantonalen Migrationsbehörde zugewiesen worden, weshalb die Vorin-
stanz über den angefochtenen Gegenstand nicht entschieden habe – auf
die Beschwerde nicht eintrat,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Juni
2013 auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug (wel-
ches durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 9. Januar 2012 gestellt und mit Eingabe vom 5. August 2012 ergänzt
worden war) nicht eintrat,
dass das Migrationsamt zur Begründung anführte, dass nach Art. 14
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylge-
suchs bis zur Ausreise nach dessen rechtskräftiger Ablehnung oder bis
zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug
ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehen müsse, damit ein
Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung
eingeleitet werden könne,
D-1280/2014
Seite 3
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich das Bestehen eines An-
spruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung verneinte, weil: a) der Ehemann
der Beschwerdeführerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, aus
Art. 44 AuG (SR 142.20) (welcher den Familiennachzug für ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Aufent-
haltsbewilligung regelt) aber kein Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung erwachse; b) sich die Beschwerdeführerin mangels ge-
festigten Aufenthaltsrechts ihres Ehemannes nicht auf den Schutz des
Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13
Abs. 1 BV (SR 101) berufen könne; c) sich die Beschwerdeführerin auch
nicht auf den Schutz des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV berufen könne, da deren Ehemann die von der
Bundesgerichtspraxis erstellten Anforderungen nicht erfülle (unter Ver-
weis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 sei erforderlich, dass eine besonders in-
tensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechende
vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäusli-
chen Bereich bestehe und zur Beurteilung führe, dass eine Person ihr
Privatleben praktisch nirgendwo anders als in der Schweiz in zumutbarer
Weise leben könne) und dessen lange Anwesenheitsdauer alleine für ei-
ne Anspruchsbegründung nicht genüge,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 durch
ihre Rechtsvertretung ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Familien-
nachzug beim Migrationsamt des Kantons Zürich mit der Begründung ein-
reichten, die Eintretensvoraussetzungen seien nun erfüllt, da inzwischen
über das Asylgesuch rechtskräftig entschieden worden sei,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom
5. November 2013 den Beschwerdeführenden mitteilte, dass es an seiner
Verfügung vom 10. Juni 2013 festhalte, da nach Art. 14 Abs. 1 AsylG bis
zur Ausreise oder Anordnung einer Ersatzmassnahme kein Verfahren um
Erteilung einer fremdenrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet wer-
den könne,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. November 2013
durch ihre Rechtsvertretung um vorläufige Aufnahme beim BFM nach-
suchten und in der Eingabe darauf hinwiesen, dass das BFM in seinem
Entscheid vom 25. April 2013 davon ausgegangen sei, der Ehemann der
Beschwerdeführerin besässe eine Niederlassungsbewilligung
(C-Bewilligung), dieser aber tatsächlich über eine Aufenthaltsbewilligung
D-1280/2014
Seite 4
(B-Bewilligung) verfüge, und das Migrationsamt des Kantons Zürich ein
Familiennachzugsgesuch bis zu einer Ausreise oder Anordnung einer Er-
satzmassnahme nicht behandle,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2013 seine Verfügung
vom 25. April 2013 teilweise aufhob und das Verfahren zur Prüfung der
Wegweisung wieder aufnahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2014 – eröffnet am
13. Februar 2014 – die Wegweisung anordnete, das Gesuch der Be-
schwerdeführenden vom 13. November 2013 um eine vorläufige Aufnah-
me abwies, den Kanton mit dem Vollzug beauftragte und eine Frist zur
Ausreise bis zum 9. Februar 2014 unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall festlegte,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme mit der Begründung ablehnte, der
Vollzug sei zulässig, weil der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG mangels Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung fin-
de, weil keine Anhaltspunkte für eine drohende, durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung ersichtlich seien, und weil weder ein gesetz-
licher Anspruch auf Familiennachzug bestehe noch die Voraussetzungen
für einen entsprechenden Anspruch im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK er-
füllt seien; der Vollzug sei zumutbar, da weder die politische Situation
noch andere Gründe im Heimatstaat sowie keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden; der Vollzug
sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. März 2014 (Post-
stempel: 12. März 2014) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei festzustel-
len, dass die Wegweisung unzumutbar sei, eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die unentgeltliche Prozessführung
und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, es sei das Migrati-
onsamt des Kantons Zürich anzuweisen, derzeit keine Vollzugsmass-
nahmen vorzunehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels superprovisorischer Mass-
nahme am 14. März 2014 den Vollzugsstopp anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
D-1280/2014
Seite 5
suchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG [SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG (SR 172.021), dem VGG und
dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG; Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung haben und daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass sich die Beschwerde nur gegen den Vollzug der vom BFM verfügten
Wegweisung richtet, weshalb die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen
ist, und vorliegend Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die
Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
D-1280/2014
Seite 6
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bei der Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das gleiche Beweismass wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt (das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen [BVGE 2012/31 E. 7.1]),
dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt und das Bundesverwaltungsge-
richt nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG),
dass in der Beschwerdeschrift die vorläufige Aufnahme einzig wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begehrt wird, zur Begründung
der Rechtsbegehren aber Ausführungen angestellt werden, welche sich
auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beziehen,
dass in den nachfolgenden Erwägungen unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen sämtliche Voll-
zugshindernisse Berücksichtigung finden,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Gründe für die Anwendung des Grundsatzes des flüchtlings-
rechtlichen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) oder
menschenrechtlichen (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK [SR 0.105]; Art. 3
EMRK) Rückschiebeverbots aus den Akten hervorgehen,
dass sich die Beschwerdeführenden auf den grundrechtlichen Schutz des
Familien- und Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV berufen und geltend machen, der Ehemann/Vater der Beschwerdefüh-
renden gelte als in der Schweiz integriert, da er den Deutschkurs Niveau
A1 erfolgreich abgeschlossen habe; er verfüge über einen Verlänge-
rungsanspruch seiner Aufenthaltsbewilligung, da er für einen Sohn aus
früherer Ehe unterhaltspflichtig sei und zu diesem eine regelmässige Be-
D-1280/2014
Seite 7
ziehung pflege, womit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht anzunehmen
sei; er halte sich seit dem 17. August 1987 beziehungsweise seit 27 Jah-
ren ordnungsgemäss in der Schweiz auf und verfüge daher in faktischer
Hinsicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht; die Beschwerdeführenden
würden durch eine Wegweisung von ihrem Ehemann/Vater getrennt und
dies sei im Hinblick auf das Kindeswohl unzulässig,
dass sich das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom
10. Juni 2013 und Schreiben vom 5. November 2013 mit der Frage, ob
ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe, befasste und das
Vorliegen eines solchen verneinte,
dass es zudem in seiner Verfügung vom 10. Juni 2013 ergänzend fest-
hielt, dass auch in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin kein An-
spruchsfall vorliege,
dass den Beschwerdeführenden der Rechtsmittelweg zur Überprüfung
der Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich an das Bundesge-
richt offen gestanden wäre,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, sich
im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nochmals mit
Art. 8 EMRK eingehend auseinander zu setzten, zumal der Grundsatz der
Verfahrenseffizienz zu berücksichtigen ist und Doppelspurigkeiten ver-
mieden werden sollen (EMARK 2001 Nr. 21 E. 10, 12.b, 14.a),
dass im Übrigen den Ausführungen des Migrationsamts des Kantons Zü-
rich in dessen Verfügung vom 10. Juni 2013 gefolgt werden kann,
dass sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht wesentlich geändert
hat und auch die Beschwerde keine weitergehenden Vorbringen enthält,
die zu einer anderen Betrachtungsweise führen,
dass die Deutschkenntnisse (Niveau A1) des Vaters/Ehemannes der Be-
schwerdeführenden, dessen 27jähriger Aufenthalt in der Schweiz sowie
dessen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn aus früherer Ehe nach
geltender Praxis des Bundesgerichts nicht zur Begründung eines gefes-
tigten oder faktischen Aufenthaltsrechts führen,
dass die Beschwerdeführenden im Speziellen nicht substanziiert darle-
gen, dass das Familien- und Privatleben praktisch nirgendwo anders (als
D-1280/2014
Seite 8
in der Schweiz) in zumutbarer Weise gelebt werden kann (vgl.
BGE 130 II 281 E. 3.3 S. 289),
dass darüber hinaus nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) Art. 8 EMRK nicht verletzt ist, wenn keine Hin-
dernisse vorliegen, die den migrierten Personen die Fortführung ihres
Familienlebens in ihrem Heimatland verwehren (sog. elsewhere app-
roach) (Urteil des EGMR Gül gegen Schweiz vom 19. Februar 1996
23218/94 Ziff. 34 ff., insb. Ziff. 42) und von den Beschwerdeführenden
keine wesentlichen Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine
Rückkehr der Familie in die Türkei sprechen,
dass der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein
kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführen-
den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist,
dass auch die Beachtung des Kindeswohls beziehungsweise eine völker-
rechtskonforme Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 KRK (SR 0.107) nicht zu einem anderen Ergebnis führt, da das
Kind aufgrund seines Alters von etwa eineinhalb Jahren noch nicht in der
Schweiz verwurzelt ist und mit seiner Mutter zusammen in die Türkei wird
zurückkehren können, wo diese nachweislich sozial eingebettet ist, und
da der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden entweder mit diesen
zurückkehren oder diese zumindest regelmässig besuchen und in finan-
zieller Hinsicht wird unterstützen können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihr Hei-
matland möglich ist, da diesbezüglich keine Vollzugshindernisse akten-
kundig sind (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das BFM in seiner Verfügung vom 12. Februar 2014 für die Be-
schwerdeführenden eine Frist zur Ausreise bis am 9. Februar 2014 fest-
legte, wobei die Frist nicht vor der Eröffnung der Verfügung hätte anbe-
raumt werden dürfen,
D-1280/2014
Seite 9
dass die Vorinstanz daher anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden ei-
ne neue Frist für die Ausreise anzusetzen,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung mit Ausnahme der Ausreisefrist zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Begehren der Beschwerdeführenden, die Sache sei eventualiter
an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht im Sinne von Art. 52 Abs. 1
VwVG begründet wurde, das Erfordernis einer Ergänzung des Sachver-
halts durch die Vorinstanz unter Berücksichtigung von Art. 12 f. VwVG
nicht ersichtlich und damit eine Rückweisung nicht angezeigt ist,
dass die vorsorglich verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit
Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos geworden dahin-
fällt,
dass aus den soeben dargelegten Gründen der Beschwerde keine ernst-
haften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig
eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozes-
sualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten ist (Art. 6 Bst. b VGKE [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1280/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine neue
Frist für die Ausreise anzusetzen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
Versand: