B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1281/2013
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Kasachstan,
C._______, geboren D._______,
und E._______, geboren F._______,
Armenien,
beide vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, G._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N ______.
D-1281/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Kasachstan, nachdem sie am
9. November 2011 von Armenien her dort eingereist waren, eigenen An-
gaben zufolge am 27./28. November 2011 und gelangten über die
H._______, wo sie zwei Monate verblieben, und weitere, ihnen unbe-
kannte Länder am 30. Januar 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags
ein Asylgesuch stellten. Am 10. beziehungsweise 13. Februar 2012 wur-
den sie summarisch befragt und am 31. Oktober 2012 einlässlich ange-
hört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er sei in Armenien geboren. {…….} sei er zum I._______
nach Kasachstan gegangen. {…….} habe er die kasachische Staatsbür-
gerschaft angenommen und dadurch die armenische verloren. 2007 habe
er in U._______ ein J._______ eröffnet. Ein Kunde habe ihm nach einem
Verkauf im September/Oktober 2008 die Provision nicht bezahlt. Bei ei-
nem klärenden Treffen sei der Kunde mit drei Personen der Mafia er-
schienen, welche ihm eröffnet hätten, dass er nicht bezahlt werde. Dar-
aufhin habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet, welche ihm geraten
habe, ruhig zu bleiben, und habe schliesslich nichts unternommen. Spä-
ter habe er erfahren, dass es sich bei seinem Kunden und den drei Per-
sonen um bekannte Mafiamitglieder gehandelt habe, genannt die
K._______. Er sei weitere Male von der Mafia in seinem Büro besucht
worden. Er habe das immer wieder der Polizei gemeldet, welche aber
nicht gehandelt habe. Auch nach der Bezahlung von 20'000 Dollar habe
ihn die Mafia nicht in Ruhe gelassen. Im November/Dezember 2008 hät-
ten sie ihn wegen seiner Anzeigen bei der Polizei entführt und drei bis
vier Tage lang festgehalten. Danach habe er den Wohnort in U._______
wechseln müssen und es sei ihm gesundheitlich schlecht gegangen. Er
habe dann einen Polizisten gefunden, der gegen die Mafia habe kämpfen
wollen und ihm geraten habe, eine erneute Anzeige zu machen und an-
schliessend das Land zu verlassen, weil sein Leben in Gefahr sei. Im
Februar {…….} sei er nach Armenien gegangen. Im Mai {…….} habe er
erfahren, dass der Polizeiinspektor, der die Mafiamitglieder habe verhaf-
ten wollen, umgebracht worden sei. Da habe er begriffen, dass er nicht
mehr nach Kasachstan zurück könne. Aber in Armenien habe er aufgrund
seiner kasachischen Nationalität nicht arbeiten, keine medizinische Be-
handlung erhalten und seine Frau nicht standesamtlich heiraten können.
Die armenische Staatsbürgerschaft habe er nicht wiedererlangen können.
D-1281/2013
Seite 3
Aufgrund der Probleme seiner Frau seien sie von den Behörden schika-
niert worden. Er sei von der Miliz bedroht worden. Nachdem er erfahren
habe, dass der Kopf der L._______, M._______, verhaftet worden sei, sei
er mit seiner Frau nach Kasachstan gegangen. Dort habe er aber wieder
Probleme mit der Mafia gehabt. Eines Tages sei er in einem Café von den
Leuten von M._______ erkannt und beinahe entführt worden. Daraufhin
hätten sie das Land nach 20 Tagen im November {…….} wieder verlas-
sen.
Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuches im We-
sentlichen an, nachdem ihre Schwester im Spital unter unklaren Umstän-
den verstorben sei, habe sie Nachforschungen gemacht und beim be-
handelnden Arzt und der Klinik Unregelmässigkeiten festgestellt. Sie ha-
be bei der Polizei Anzeige gegen den Arzt erstatten wollen, diese sei aber
nicht entgegengenommen worden, weil der Fall abgeschlossen sei. Dies
habe der Bürgermeister, welcher ein Freund des Arztes gewesen sei,
veranlasst. Eine Freundin des Arztes sei gleichzeitig Kundin in ihrem
N._______ gewesen und habe wegen eines Fehlers bei der Ticketreser-
vierung ein Gerichtsverfahren gegen sie angestrebt, das sechs bis sieben
Monate gedauert habe. Sie habe aber gewonnen. Sie habe sich politisch
gegen den Bürgermeister engagiert. Er sei aber trotzdem wieder gewählt
worden. Eines Tages seien vier Schergen des Bürgermeisters bei ihr auf-
getaucht und hätten ihr gedroht. Daraufhin habe sie aufgrund des Stres-
ses eine Fehlgeburt erlitten. Später habe sie Probleme mit den Steuerbe-
hörden bekommen. Sie habe sich eine Auszeit von einem Monat genom-
men und die Geschäfte ihrer Buchhalterin übergeben. Als sie zurückge-
kommen sei, habe sie gemerkt, dass ihre Buchhalterin das Geschäft auf
sich überschrieben habe, sodass sie dieses verloren habe.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse
{…….}.
B.
Mit seiner Verfügung vom 7. Februar 2013 – eröffnet am 11. Februar
2013 – wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. März 2013 erhoben die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung
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der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie eventuali-
ter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller
Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Weiter bemerkten sie, die Akten der
Beschwerdeführerin seien ihnen nicht zugestellt worden, womit ihr Recht
auf Akteneinsicht verletzt worden sei, und behielten sich eine spätere Er-
klärung und Ergänzung ihrer Aussagen vor.
D.
Mit Verfügung vom 19. März 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass
die Beschwerdeführenden den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung könne
verzichtet werden, da gemäss der Zwischenverfügung des BFM vom
18. Februar 2013 den Beschwerdeführenden eine Kopie des Aktenver-
zeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, darunter auch die Ak-
ten der Beschwerdeführerin, zugestellt worden seien.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 3. April 2013 wurde den Beschwerdeführenden eine
Kopie der Vernehmlassung des BFM zugestellt und es wurde ihnen Ge-
legenheit gegeben, bis zum 18. April 2013 eine Replik einzureichen. Die
Frist verstrich ungenutzt.
G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden einen
ärztlichen Bericht vom 10. Mai 2013 bezüglich des Beschwerdeführers
ein, der sich aufgrund von {…….} in O._______ befinde, und teilten mit,
E._______ sei am F._______ geboren.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 E._______, geboren F._______, wird in das vorliegende Verfahren
der Beschwerdeführenden mit einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Die
Rückkehr des Beschwerdeführers nach einem beinahe vierjährigen Auf-
enthalt in Armenien nach Kasachstan, wo er zuvor Probleme mit der Ma-
fia gehabt habe, entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich be-
drohten und verfolgten Person und sei nicht mit dem während des Asyl-
verfahrens geltend gemachten Ausmass der von ihm angeblich befürchte-
ten Massnahmen seitens der kasachischen Mafia zu vereinbaren. Seine
Erklärungen hierzu vermöchten nicht zu überzeugen. Einerseits stütze er
sich dabei auf die tatsachenwidrige Behauptung, er habe in Armenien
nicht bleiben können, weil die armenischen Behörden seine Wiederein-
bürgerung abgelehnt hätten und er ständig von der Miliz bedroht worden
sei. Gemäss gesicherten und öffentlich zugänglichen Informationen hätte
er gemäss Kapitel 2 des im Jahre 2007 revidierten armenischen Staats-
bürgerschaftsgesetztes von 1995 als gebürtiger Armenier die angeblich
verlorene armenische Staatsangehörigkeit ohne Weiteres mit einem ent-
sprechenden Gesuch zurückerhalten können. Andererseits hätten die Be-
schwerdeführenden behauptet, sei seien nach Kasachstan gereist, um
dort die für ihre standesamtliche Heirat und die Einbürgerung des Be-
schwerdeführers nötigen Dokumente zu holen. Sie hätten jedoch nicht
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Seite 7
nachvollziehbar erklären können, welche dieser angeblichen Dokumente
sie nicht in Armenien hätten erhalten können. Ausserdem sei den Aussa-
gen des Beschwerdeführers klar zu entnehmen, dass er sich in Kasachs-
tan keineswegs um diese Dokumente, sondern bloss um die Ausstellung
seines Führerausweises gekümmert habe. Auch die Erklärung des Be-
schwerdeführers, er habe gedacht, nach der Verhaftung des von ihm an-
gezeigten Erpressers könne er in Ruhe in Kasachstan wohnen, sei fern
von jeglicher Realität, müsste er doch gerade in diesem Fall um so mehr
mit Vergeltungsmassnahmen der Mafia rechnen. Auch das Verhalten der
Beschwerdeführenden in Armenien entspreche nicht demjenigen von tat-
sächlich verfolgten Personen, welche den Verfolgerstaat bei der ersten
sich bietenden Gelegenheit verlassen würden. Dies ganz im Gegensatz
zu den Beschwerdeführenden, die bis zu ihrer Ausreise ungeachtet der
angeblichen Behelligungen durch die staatlichen Organe ohne einen er-
sichtlichen Grund mehrere Jahre hätten verstreichen lassen, um dann
ausgerechnet nach Kasachstan auszureisen, von wo der Beschwerdefüh-
rer im Februar 2008 angeblich wegen Drohungen der Mafia nach Arme-
nien zurückgekehrt sei. Auch die Tatsache, dass sie vor ihrer Ausreise
nach Kasachstan im August {…….} aus P._______ freiwillig nach Arme-
nien zurückgekehrt seien, spreche gegen eine Gefährdung in Armenien.
Die Aussagen des Beschwerdeführers über den zur Ausreise aus Ka-
sachstan im November 2011 unmittelbar führenden Vorfall seien äusserst
oberflächlich und liessen eine detaillierte Beschreibung vermissen. Hinzu
komme, dass er diesen angeblichen Überfall bei der Polizei nicht ange-
zeigt habe und somit den Behörden jede Möglichkeit genommen habe,
ihn zu beschützen. Auch habe er diesbezüglich keine Beweismittel einrei-
chen können.
Bezüglich der Beschwerdeführerin vermöchten weder die Kontrollen der
Steuerbehörden noch die Einstellung der Untersuchung bezüglich des
Todes ihrer Schwester oder der Verlust des Geschäftes eine Asylrelevanz
im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Diese Vorbringen stellten schon
aufgrund ihrer Intensität keinen ernsthaften Nachteil dar. Bei den Kontrol-
len des Steueramtes handle es sich allenfalls um eine verhältnismässig
geringe, vorübergehende Beeinträchtigung, die keine Zwangslage im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöge. Sowohl gegen diese Kon-
trollen, als auch gegen den angeblichen Geschäftsverlust hätte sie zu-
dem den Rechtsweg beschreiten können, was ihr als erfahrene Ge-
schäftsfrau doch sicherlich bekannt sein dürfte. Das für sie positive Re-
sultat des Gerichtsverfahrens lasse kaum auf ein von vornherein manipu-
liertes und willkürlich eingeleitetes Verfahren schliessen.
D-1281/2013
Seite 8
4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, der Beschwerde-
führer habe sich sehr bemüht, die armenische Staatsbürgerschaft wie-
derzuerlangen. Er habe sich mehrmals an die armenischen Behörden
gewandt. Diese hätten kein besonderes Interesse, jemanden, der seine
armenische Staatsangehörigkeit aufgegeben habe, wieder aufzunehmen
und machten einen mit ihren Forderungen nach diesen und jenen Doku-
menten verrückt. Wenn das Gesetz in Armenien, wo die Regierung
Grundrechte verletze, auch eine mögliche Wiedereinbürgerung vorsehe,
heisse das noch lange nicht, dass die Behörden diese Regelung auch
anwenden und praktizieren würden. Ausserdem bedeute die genannte
Regel nur, dass man ein Gesuch stellen könne, und stelle keinen An-
spruch auf die Staatsbürgerschaft dar. Sodann habe er beim BFM ein
Dokument eingereicht, in dem die armenischen Behörden seine Wieder-
einbürgerung verweigert hätten. Auch sei gut möglich, dass er wegen
seiner Ehefrau bei den Behörden als Störfaktor bekannt gewesen sei.
Seine Flucht nach Kasachstan, wo er die ihn verfolgende Mafia ge-
schwächt gewähnt habe, und der Erholungsaufenthalt in P._______, von
wo er über Armenien nach Kasachstan gelangt sei, seien nicht realitäts-
fremd, sondern eine durchdachte Fluchtalternative und nachvollziehbar.
Ausserdem seien seine Vorbringen entgegen den unbegründet gebliebe-
nen Ausführungen des BFM nicht widersprüchlich.
Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin gelte es festzuhalten,
dass Kontrollen der Steuerbehörden normalerweise nicht jeden Monat
und mit solcher Wut und Aggressivität stattfänden, sodass die Mitarbeiter
eingeschüchtert würden und die Kundschaft verscheucht werde. Das Ge-
richtsverfahren gegen sie, das auf falschen Tatsachen beruht habe, habe
sie gewonnen, weil sie genügend klare Beweismittel gehabt habe. Aber
danach sei sie von den Behörden aufgesucht und bedroht worden, sie
werde das gleiche Schicksal wie ihre Schwester erfahren. Die Vorge-
hensweise der armenischen Regierung, der Polizei und der Sicherheits-
kräfte sei immer wieder von vielen europäischen Regierungen und inter-
nationalen Organisationen kritisiert worden. Grundrechte wie Meinung-
säusserungs- und Versammlungsfreiheit würden mit übermässigem Ge-
walteinsatz zu ersticken versucht. Keine Behörde sei bis jetzt aufgrund
der exzessiven Gewaltanwendung in den letzten Jahren zur Rechen-
schaft gezogen worden.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, der bevorstehenden
Niederkunft (voraussichtlicher Geburtstermin am Q._______) der Be-
schwerdeführerin werde selbstverständlich gebührend Rechnung getra-
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Seite 9
gen. Gemäss ständiger Praxis erfolge ein allfälliger Vollzug der Wegwei-
sung frühestens zwei Monate nach der Geburt des Kindes.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Wenn auch die Probleme des Beschwerdeführers mit der Mafia im
Jahre 2008 und 2009 angesichts der bezüglich Schutzgeldzahlungen
substanziierten Schilderungen sowie der tatsächlichen Verhältnisse, die
zuweilen in Staaten der ehemaligen Sowjetunion herrschen, nicht ausge-
schlossen scheinen, bestehen doch erhebliche Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen. So datierte der Beschwerdeführer die Ereignisse
an der Befragung auf das Ende des Jahres 2008 (vgl. Akten des BFM A5
S. 6 f.), während er an der Anhörung aussagte, er habe Kasachstan
schon im Februar {…….} verlassen (A20 F14 ff. und F54 ff.), sodass er
zum fraglichen Zeitpunkt der Ereignisse gar nicht mehr vor Ort gewesen
wäre. Allfällige Schutzgeldzahlungen an die Mafia stellen aber aufgrund
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Seite 10
ihrer Intensität ohnehin keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylge-
setzes dar und sind somit nicht asylrelevant. Auch bestünde zu diesen
Ereignissen kein zeitlicher Kausalzusammenhang mehr. Zudem sind die
kasachischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass untere Polizeibeamte auf die Anzei-
gen des Beschwerdeführers hin nicht reagierten. Gegen ein allfälliges
Nichtstun unterer Polizeibeamter gegen die Machenschaften der Mafia
hätte sich der Beschwerdeführer aber bei höheren Instanzen wehren
können. So hatte er ja auch tatsächlich einen Polizeiinspektor gefunden,
der gegen die Mafia ermitteln wollte (vgl. A5 S. 7) – dass dieser später
durch die Mafia umgebracht wurde ist, eine reine Parteibehauptung – und
der Kopf der Mafiabande wurde im gleichen Jahr (vgl. A20 F64) verhaftet.
Gänzlich unglaubhaft ist jedoch die im Zusammenhang mit den Proble-
men mit der Mafia geltend gemachte Entführung im November/Dezember
2008. Zum oben erwähnten zeitlichen Widerspruch hinzu machte er hier-
zu an der Befragung auch lediglich sehr kurze und allgemeine Ausfüh-
rungen und es entsteht in keiner Weise der Eindruck von selbst Erlebtem.
So beschrieb er die Entführung gerade einmal über wenige Zeilen, indem
er ausführte: "{…….}." (vgl. A5 S. 7). Hätte er die Entführung tatsächlich
erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Erzählungen mit mehr
Details anreichern könnte (wie ging die Entführung vonstatten, was pas-
sierte in den drei bis vier Tagen, wie kam er wieder frei) und nicht lediglich
etwas erzählt, was auch ein unbeteiligter Dritter nacherzählen könnte. An
der Anhörung erwähnte er den Vorfall gar nicht mehr. Zwar wurde er vom
Befrager des BFM auch nicht mehr nach den Ereignissen im Jahr 2008
und 2009 gefragt, angesichts der Zentralität dieses Vorfalls für seine
Asylvorbringen wäre aber zu erwarten gewesen, dass er von sich aus
darauf zurückgekommen wäre. Schliesslich schilderte der Beschwerde-
führer auch die angeblichen Probleme, die er in Armenien mit der Miliz
gehabt haben will, so hätten sie ihm gedroht, sie würden ihm Drogen und
Waffen unterschieben, um ihn festnehmen zu können, nur sehr allgemein
und am Rande (vgl. A20 F100 und F114), sodass ihm diese Vorbringen
nicht geglaubt werden können.
5.3 Auch bezüglich der Glaubhaftigkeit der Probleme, die die Beschwer-
deführerin in Armenien gehabt haben will, bestehen gewisse Zweifel.
Zwar schilderte sie das Gerichtsverfahren, welches sie gewonnen hatte,
die Nachforschungen bezüglich ihrer Schwester, die Kontrollen durch die
Steuerbehörden, die Drohungen und den Geschäftsverlust an der Befra-
gung in einer nachvollziehbaren Weise. An der Anhörung machte die Be-
D-1281/2013
Seite 11
schwerdeführerin jedoch durchwegs unklare und unsubstantiierte Anga-
ben zu ihren Vorbringen. Sie antwortete stets in kurzen Sätzen und der
Befrager musste immer wieder nachhaken. Doch auch dann wurden ihre
Informationen nicht genauer. Diese Unsubstantiiertheit und Unklarheit
lässt sich auch nicht durch die gemäss Hilfswerksvertreterin chaotische
Situation an der Anhörung erklären. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie-
so ein politisches Schwergewicht wie der Bürgermeister von V._______
sich derart intensiv mit einer kleinen Bürgerin, die einen medizinischen
Fehler aufdecken wollte und sich gegen seine Wahl engagierte, hätte be-
fassen sollen. Letztlich kann aber die Frage der Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen offen bleiben, da sie ohnehin allesamt nicht als asylrelevant
zu qualifizieren sind. Aufgrund ihrer geringen Intensität stellen sie näm-
lich, wie vom BFM richtig festgestellt, keine ernsthaften Nachteile im Sin-
ne des Asylgesetzes dar. Zudem hätte sich die Beschwerdeführerin ge-
gen die Kontrollen der Steuerbehörden, allfällige Drohungen und den Ge-
schäftsverlust bei den grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen
Behörden wehren können, zumal sie schon einmal ein Gerichtsverfahren
gewonnen hatte. Bezüglich des Geschäftsverlusts habe sie denn auch
verschiedene Anwälte eingeschaltet (vgl. A21 F76 und F88). Dass diese
ihr alle lediglich mitgeteilt hätten, sie könne nichts machen, da mit ihrer
Vollmacht alles mit legalen Dingen zugegangen sei, kann ihr nicht ge-
glaubt werden, zumal sie zuvor wegen eines ihr vorgeworfenen kleinen
Geschäftsfehlers offenbar sechs bis sieben Monate prozessiert hatte.
5.4 Dass zumindest der Beschwerdeführer im Jahre 2011 für kurze Zeit
nach Kasachstan reiste, scheint angesichts des im 2011 in U._______
ausgestellten Führerausweises mit überwiegender Wahrscheinlichkeit be-
legt, wenn ihm dieser auch per Post nach Armenien hätte zugestellt wer-
den können. Angesichts der Probleme, die die Beschwerdeführerin in Ar-
menien hatte, ist zudem nicht auszuschliessen, dass sie eine längerfristi-
ge Übersiedlung nach Kasachstan, wo der Beschwerdeführer zuvor lange
gewohnt hatte, in Erwägung zogen. Dies auch in Anbetracht der Tatsa-
che, dass der Kopf der Mafia-Bande, die den Beschwerdeführer verfolgt
habe, inzwischen verhaftet worden war, zumal der Beschwerdeführer
nicht behauptete, dies sei wegen seiner Anzeige geschehen, sodass er
entgegen den Ausführungen des BFM auch keine Vergeltungsmassnah-
men befürchten musste. Weiter gaben die Beschwerdeführenden konkret
an, dass sie in Kasachstan für eine Heirat in Armenien eine Bescheini-
gung hätte holen wollen, wonach der Beschwerdeführer noch nicht ver-
heiratet sei und nicht polizeilich gesucht werde (vgl. A21 F41), bezie-
hungsweise dass er die Dokumente habe beibringen wollen, die er für die
D-1281/2013
Seite 12
Wiedererlangung seiner armenischen Staatsbürgerschaft gebraucht habe
(vgl. A20 F73), so insbesondere seinen in Kasachstan hinterlegten Ge-
burtsschein (vgl. A20 F59). Weiter ist entgegen dem BFM auch nachvoll-
ziehbar, dass sie Armenien erst nach einer längeren Zeit verliessen, da ja
die Beschwerdeführerin um Wiedergutmachung im Todesfall ihrer
Schwester kämpfen wollte, was offenbar seine Zeit in Anspruch nahm.
Der Verlust ihres Geschäftes stellte zudem einen konkreten Anlass dar,
Armenien endgültig den Rücken zu kehren. Ob sie Armenien jedoch nur
für kurze Zeit hatten verlassen wollen oder wirklich eine endgültige Nie-
derlassung in Kasachstan planten, kann offen gelassen werden. Der le-
diglich kurze Aufenthalt von zwanzig Tagen und die Angabe, sie hätten
sich dort um Dokumente kümmern wollen für eine Heirat und die Wieder-
erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers,
spricht jedenfalls dagegen. In jedem Fall kann dem Beschwerdeführer
aber nicht geglaubt werden, dass er bei dieser Rückkehr nach Kasachs-
tan erneut beinahe durch die Mafia entführt worden sei. So bleiben seine
Ausführungen, wie vom BFM richtig erwähnt, auch hierzu äusserst un-
substantiiert und es entsteht in keiner Weise der Eindruck von selbst Er-
lebtem, wie das schon bei der Schilderung der angeblichen Entführung im
Jahre 2008 der Fall war. So beschränkte sich seine freie Erzählung an
der Befragung auch hier auf wenige Sätze (vgl. A5 S. 7) und auch an der
Anhörung wurde er nicht ausführlicher (vgl. A20 F78 und F82). Auch
konnte er zum Zeitpunkt dieses Überfalls nur ungenaue Angaben machen
(vgl. A20 F83 ff.). Dass er in Kasachstan nicht gefährdet war, wird zudem
dadurch bestätigt, dass er gemäss seinen Aussagen in den Jahren
{…….} immer wieder dorthin gereist sei (vgl. A20 F54 ff.), ohne dass da-
bei etwas passiert wäre.
5.5 Sodann kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden,
dass er seine armenische Staatsbürgerschaft nicht wiedererlangen konn-
te. Dass er diese gemäss dem vom BFM zitierten Kapitel 2 des im Jahre
2007 revidierten armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1995 als
gebürtiger Armenier mit einem entsprechenden Gesuch zurückerhalten
könnte, wird in der Beschwerde grundsätzlich nicht bestritten. So gab
denn der Beschwerdeführer auch bei der Anhörung an, im Passbüro in
V._______ habe man ihm gesagt, er müsse lediglich die kasachische
Staatsbürgerschaft niederlegen (vgl. A20 F47) – seit 2007 erlaubt jedoch
zumindest Armenien die Doppelbürgerschaft – und weitere Dokumente in
Kasachstan, insbesondere seinen dort hinterlegten Geburtsschein, holen
(vgl. A20 F34 ff. und F59), was er, wie vom BFM-Befrager richtig ange-
merkt (vgl. A20 F62), allenfalls sogar über die kasachische Botschaft in
D-1281/2013
Seite 13
Armenien hätte machen können. Dies entgegen seinen Aussagen in der
Beschwerde, wonach er mit der Beibringung aller möglichen Dokumente
schikaniert worden sei. Dass ihm eine Reise nach Kasachstan aufgrund
der Gefährdung nicht möglich war, kann nach dem Gesagten ausge-
schlossen werden. Die Vorbringen in der Beschwerde, allein das Beste-
hen eines Gesetzes besage nicht, dass die Behörden auch danach han-
delten, vermag als reine Schutzbehauptung nicht zu überzeugen. Dass
die armenischen Behörden gut ausgebildete ursprüngliche armenische
Bürger mit Berufserfahrung wie den Beschwerdeführer, die ihre Staats-
bürgerschaft aufgegeben hatten, um in Kasachstan zu studieren, nicht
mehr zurückwollen, scheint nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise
befindet sich gemäss Aktenverzeichnis entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde kein Dokument bei den Akten, in welchem die armeni-
schen Behörden ihm explizit die Staatsbürgerschaft verweigert hätten.
Zudem hatte er bereits während der Anhörung behauptet, kein solches
Dokument zu besitzen (vgl. A20 F58). Nach dem Gesagten könnte sich
der Beschwerdeführer gegen allfällige Behelligungen durch die kasachi-
sche Mafia auch in Armenien in Schutz bringen, wie er dies auch schon
von 2009 bis 2011 erfolgreich getan hatte.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht
darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen
ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge an-
erkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 388, BVGE
2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Armenien oder nach Kasachstan ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in nach Armenien oder nach Kasachstan dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien
und Kasachstan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
Die Wegweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden
Person hat nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK zur Folge (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.).
Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Weder in Armenien noch in Kasachstan herrscht zum heutigen Zeit-
punkt eine Situation allgemeiner Gewalt, sodass eine Rückkehr dorthin
allgemein unzumutbar wäre. Auch sprechen keine individuellen Hinder-
nisse gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden. Der
Beschwerdeführer kann, wie ausgeführt, die armenische Staatsbürger-
schaft wieder erlangen. Die beiden verfügen über eine universitäre Aus-
bildung, jahrelange Berufserfahrung und ein weitreichendes familiäres
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und soziales Beziehungsnetz in Armenien und auch in Kasachstan hat
der Beschwerdeführer ein Beziehungsnetz. Bezüglich der gesundheitli-
chen Probleme des Beschwerdeführers gilt es folgendes festzuhalten.
Wie vom BFM richtig ausgeführt und vom Beschwerdeführer nicht bestrit-
ten, dürfte sein R._______ sowohl in Armenien als auch in Kasachstan
ohne Weiteres behandelbar sein. Im Weiteren leidet der Beschwerdefüh-
rer an S._______ Problemen. Gemäss ärztlichem Bericht vom 10. Mai
2013 liegt eine {…….} vor. Bei einer Rückkehr in sein Land sei mit {…….}
zu rechnen. Momentan sei er auf eine regelmässige O._______ und die
Einnahme von T._______ angewiesen. Diesbezüglich ist jedoch bei einer
Rückkehr von einer adäquaten Behandelbarkeit auszugehen, auch wenn
gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz
nicht in Abrede zu stellen sind. Nach Erkenntnisstand des Bundesverwal-
tungsgerichts verfügen aber sowohl Armenien als auch Kasachstan, na-
mentlich in Armavir und Almaty, über entsprechende gesundheitliche Ein-
richtungen (vgl. World Health Organisation, Mental Health Atlas 2011,
Armenia; World Health Organisation, Mental Health Atlas 2011, Ka-
zakhstan). Dass die Behandlung im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat zudem in einer dem Beschwerdeführer bekannten Sprache und von
einer mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürf-
te dem Behandlungserfolg in der Tat förderlich sein. Dem Beschwerdefüh-
rer bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr
medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Sollten sich beim
Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der
Wegweisung {…….}. Bezüglich der kürzlich erfolgten Geburt des Sohnes
der Beschwerdeführenden (F._______) führte das BFM in seiner Ver-
nehmlassung aus, gemäss ständiger Praxis erfolge ein allfälliger Vollzug
der Wegweisung frühestens zwei Monate nach der Geburt des Kindes,
sodass – in Anbetracht des seitherigen Zeitablaufs – nicht von einer un-
verhältnismässigen Härte beim Vollzug der Wegweisung auszugehen ist.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je-
doch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfü-
gung vom 19. März 2013 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuer-
legen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Sara Steiner
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