B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1281/2014
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Voristz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea ( zurzeit in Khartoum, Sudan),
vertreten durch Oliver Lücke, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die in der Schweiz wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers
(B._______) mit Eingabe an das BFM vom 19. März 2012 (Datum Ein-
gang BFM) namens und Auftrags des Beschwerdeführers ein Asylgesuch
aus dem Ausland / Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
stellte,
dass das BFM die Schwester des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
18. Oktober 2013 aufforderte, innert Frist eine Originalvollmacht des Be-
schwerdeführers nachzureichen,
dass die verlangte Vollmacht mit Eingabe vom 1. November 2013 zu den
Akten gereicht wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2013 mitteilte, es liege
bisher keine dem Beschwerdeführer zurechenbare Willenserklärung vor,
wonach er aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung in der Schweiz um
Asyl nachsuche,
dass dieser Mangel indessen dadurch geheilt werden könne, dass der
Beschwerdeführer eine entsprechende Willensäusserung sowie eine um-
fassende Begründung des Asylgesuchs einreiche und unterzeichne,
dass die Schweizer Botschaft in Khartoum überzeugend dargelegt habe,
dass sie aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen,
zumal die Asylgesuche vor Ort stark zugenommen hätten,
dass der Beschwerdeführer daher aufgefordert werde, die angefügten
Fragen schriftlich zu beantworten und gleichzeitig Kopien von relevanten
Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen,
dass die vom BFM angeforderten Unterlagen und Dokumente mit Einga-
ben vom 6. und 9. Januar 2014 eingereicht wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei Eritreer tigrinischer Ethnie und orthodoxen
Glaubens und wohne zurzeit in Khartoum, Sudan,
dass er von 2004 bis 2009 in Eritrea Militärdienst geleistet habe,
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dass er einmal, als er verspätet aus dem Urlaub wieder eingerückt sei, für
drei Monate inhaftiert und nach der Rückkehr zu seiner Militäreinheit zu-
dem gefoltert worden sei,
dass er in der Folge von seinen Vorgesetzten schikaniert worden sei,
weswegen er im November 2009 aus dem Militärdienst geflohen und um-
gehend illegal in Richtung Sudan aus Eritrea ausgereist sei,
dass er im Sudan dem UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt wor-
den sei, das Flüchtlingslager aber bereits nach zwei Wochen und noch
vor Aushändigung seiner Flüchtlingskarte wieder verlassen habe, da er
Angst gehabt habe, entführt zu werden,
dass er sich im Jahr 2012 vorübergehend in Libyen aufgehalten habe,
zurzeit jedoch wieder im Sudan lebe und in Khartoum mit anderen Perso-
nen zusammen eine Unterkunft miete,
dass er keine Arbeitserlaubnis habe, weshalb es für ihn schwierig sei,
seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass er von seiner Schwester in der Schweiz finanziell unterstützt werde,
dass er nicht länger im Sudan bleiben könne, da er keine Arbeit und keine
Ausbildungschancen habe und ausserdem befürchten müsse, von der
sudanesischen Polizei entführt und erpresst und/oder nach Eritrea depor-
tiert zu werden, wie dies Freunden und Bekannten bereits geschehen sei,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität und seiner Vor-
bringen folgende Unterlagen einreichen liess: eine Kopie seiner Identi-
tätskarte, eine Kopie des CH-Ausländerausweises seiner Schwester, ein
Foto von ihm, eine Vollmacht an seine Schwester sowie die Kopie eines
Schulzeugnisses,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Februar 2014 – eröffnet am 20. Februar 2014 – ablehnte und ihm
die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund der Aktenlage sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt habe,
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dass er sich jedoch zurzeit im Sudan aufhalte,
dass die Lage im Sudan für den Beschwerdeführer gewiss nicht einfach
sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden,
der weitere Verbleib im Sudan sei ihm nicht zumutbar oder möglich,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere zumutbar sei, sich beim
UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein,
dass seine Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als un-
begründet zu erachten sei,
dass sich der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit im Sudan auf-
halte und in seinem Fall die Hürde für eine zumutbare Existenz in Khar-
toum nicht als unüberwindbar einzuschätzen sei,
dass im Übrigen die grosse eritreische Diaspora im Sudan in Not gerate-
ne Landsleute unterstütze,
dass mit Blick auf Art. 52 Abs. 2 alt AsylG festzustellen sei, dass der Be-
schwerdeführer in der Person seiner Schwester zwar über einen Anknüp-
fungspunkt in der Schweiz verfüge, dieser jedoch nicht so gewichtig sei,
dass eine Abwägung der gesamten Umstände dazu führen müsste, dass
gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz
gewähren solle,
dass weitere Geschwister des Beschwerdeführers in anderen europäi-
schen Ländern lebten und es ihm frei stehe, dort um Schutz nachzusu-
chen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten den subsidiären Schutz
der Schweiz nicht benötige und es ihm zuzumuten sei, vorderhand im
Sudan zu verbleiben,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 12. März 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben
liess,
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dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewäh-
ren,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei dem Be-
schwerdeführer im Sinne einer (super-)provisorischen Massnahme die
Einreise in die Schweiz und der Verbleib daselbst bis zum Abschluss des
Asylverfahrens zu gestatten,
dass dem Beschwerdeführer ausserdem die vollumfängliche unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren sei,
dass der Beschwerde unter anderem folgende Unterlagen beilagen: die
angefochtene Verfügung im Original, eine Anwaltsvollmacht vom 7. März
2014, eine Vollmacht an die Schwester (Kopie), ein Bericht von Amnesty
International (2013; Egypt/Sudan; "Refugees and asylum seekers face
brutal treatment, kidnapping for ransom, and human trafficking"), ein Be-
richt des UNHCR (31. Januar 2013; "Sorge über Entführungen im Ostsu-
dan"), ein Amnesty International Report 2013 zum Sudan, eine Internet-
meldung vom 21. Januar 2014 (Sudan: Todesstrafe für Menschenhänd-
ler), der Weltverfolgungsindex / Rangliste 2013, ein Bericht von Open-
Doors zum Sudan sowie ein Aufsatz von Rachel Humphris vom März
2013 zum Thema "Refugees and the Rashaida: human smuggling and
trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt",
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abst. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben
worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt wor-
den sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52
und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (vgl. die
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359),
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG),
dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Re-
gel eine Befragung durchzuführen hatte (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht
möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert
wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
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dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab-
klärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen-
den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine
Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass im vorliegenden Fall das BFM in seiner Zwischenverfügung vom
8. November 2013 den Verzicht auf eine Befragung begründete, den Be-
schwerdeführer zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhal-
tes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und
ihm zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des
Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
währte,
dass das BFM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat,
dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 alt AsylG),
dass bei der Anwendung von Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 alt AsylG
zu prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint,
dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll,
dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea unerlaubt aus
dem Militärdienst geflohen und in der Folge illegal aus seinem Heimat-
land ausgereist ist,
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dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach
Eritrea einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt,
dass er allerdings eigenen Angaben zufolge seit Ende November 2009 im
Sudan lebt (mit vorübergehendem Aufenthalt in Libyen im Jahr 2012),
dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermas-
sen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom
16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die
Schweiz),
dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten
sind, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und im Sudan
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der
Lager besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen,
dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit
entsprechender Bewilligung möglich ist,
dass sich viele anerkannte eritreische Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in
den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum
aufhalten, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen,
dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach seiner Einrei-
se in den Sudan zwar zunächst im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab
aufhielt, das Lager dann aber schon nach zwei Wochen verliess, ohne die
Aushändigung seiner Flüchtlingskarte abzuwarten,
dass er inzwischen bereits über vier Jahre lang in Khartoum lebt (mit
Ausnahme seines vorübergehenden Aufenthalts in Libyen), dort zusam-
men mit anderen Personen in einer Mietwohnung wohnt und offensicht-
lich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt dort zu bestreiten, wenn auch
unter schwierigen Bedingungen,
dass er dabei von seiner in der Schweiz lebenden Schwester finanziell
unterstützt wird und davon auszugehen ist, diese Unterstützung werde
auch weiterhin fliessen,
dass insbesondere in Khartoum eine grosse eritreische Diaspora lebt und
der Beschwerdeführer bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen
könnte,
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dass er gegebenenfalls zudem seine in anderen europäischen Ländern
wohnhaften weiteren Geschwister um Unterstützung ersuchen könnte,
sollte er weitere finanzielle Hilfe benötigen,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen ohne weiteres zuzumuten ist,
sich erneut in das ihm zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab
zu begeben, falls er den von ihm selbst gewählten (illegalen) Aufenthalts-
ort in Khartoum als untragbar erachtet,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Be-
schwerdeführer müsse im Sudan befürchten, nach Eritrea deportiert oder
zwecks Lösegelderpressung entführt zu werden,
dass er zudem aufgrund seines orthodoxen Glaubens im Sudan mit Ver-
folgung rechnen müsse,
dass es zwar zutrifft, dass es im Sudan in der Vergangenheit zu Entfüh-
rungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen
von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist,
dass jedoch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge
das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritree-
rinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, eher
gering ist, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische
Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indes-
sen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6, E-4417/2011 vom
9. Februar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1),
dass sich der Beschwerdeführer während zweier Wochen in einem
UNHCR- Flüchtlingscamp aufgehalten hatte, weshalb er als Flüchtling re-
gistriert sein dürfte, selbst wenn er infolge seiner freiwilligen Abreise aus
dem Camp keinen Flüchtlingsausweis erhalten hat,
dass er sich gegebenenfalls um eine Neuregistrierung sowie um den Er-
halt eines Flüchtlingsausweises bemühen könnte,
dass aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Beschwerdeführer in Khartoum ernsthaft eine unmittelbar dro-
hende Deportation zu befürchten hätte, zumal er kein erhöhtes Risikopro-
fil aufweist,
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dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen,
zwecks Lösegelderpressung entführt zu werden, gegebenenfalls sogar
als Mittäter wegen Menschenhandels zum Tode verurteilt zu werden (vgl.
Ziff. 22 der Beschwerdebegründung) oder seines Glaubens wegen ver-
folgt zu werden, um Vorbringen hypothetischer Natur handelt,
dass er dagegen keine konkreten, spezifischen und selbst erlebten Ge-
fährdungsmomente geltend machte,
dass demnach keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei
im Sudan aktuell konkret gefährdet,
dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten der weitere Verbleib im
Sudan zuzumuten ist,
dass der Beschwerdeführer in der Person seiner Schwester zwar grund-
sätzlich über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, sich allein
daraus jedoch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ergibt,
dass die Anwesenheit der Schwester in der Schweiz daher nicht als der-
art gewichtig zu erachten ist, dass eine Abwägung der Gesamtumstände
im Sinne von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG ergeben würde, es sei die Schweiz,
die dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren solle,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten den subsidiären Schutz
der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alt AsylG nicht benötigt, weshalb ihm
die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein
Asylgesuch abgelehnt hat,
dass der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass die Erwägung des
BFM, wonach es dem Beschwerdeführer freistehe, in den europäischen
Aufenthaltsländern seiner übrigen Geschwister um Schutz nachzusu-
chen, entgegen den diesbezüglichen Äusserungen in der Beschwerde
zwar nicht das Non-Refoulement-Prinzip verletzt, jedoch ins Leere stösst,
da andere europäische Länder nicht über ein Asylverfahren aus dem Aus-
land verfügen (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005/19 E. 5.3),
dass jedoch das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im We-
sentlichen nicht mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Schutzsuche in
anderen europäischen Ländern abgewiesen hat, sondern weil es der mit
Blick auf die vorstehenden Erwägungen zu bestätigenden Auffassung
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war, dem Beschwerdeführer sei ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar
und er verfüge nicht über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids das Gesuch um
Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegeh-
ren) gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass angesichts dessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos gewor-
den ist,
dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG das Kriterium ausschlaggebend ist, ob die
beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise
der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu
BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120
Ia 43 E. 2a S. 44 ff.),
dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung anzusetzen sind (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c
S. 10),
dass es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, weshalb besonde-
re Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall
nicht unbedingt erforderlich sind,
dass daher die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in wel-
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chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten
bestehen,
dass dies vorliegend nicht der Fall war, weshalb dem Antrag auf Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG man-
gels Notwendigkeit nicht stattzugeben ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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