B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1281/2017
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (…).
D-1281/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 10. August 2015
wurde er dort im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu
seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 23. Ja-
nuar 2017 wurde er durch einen Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern ver-
tieft angehört.
A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigri-
nischer Ethnie und stamme aus C._______ (D._______, E._______), wo
er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei seit vielen Jahren
Soldat, und sein drei Jahre älterer Bruder F._______ sei im Alter von 17
Jahren in den Militärdienst eingezogen worden. Ende 2013 sei F._______
desertiert und nach Hause zurückgekehrt, wenig später aber wieder weg-
gegangen; seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Anfangs 2015 habe
er die Schule im Verlauf der (…) abbrechen müssen, um als ältestes Kind
(nach seinem verschwundenen Bruder F._______) seiner Mutter bei der
Arbeit zu helfen. Im Februar 2015 – er habe sich zu jenem Zeitpunkt ausser
Haus befunden – hätten Soldaten in seinem Elternhaus erstmals nach
F._______ gesucht. Da sie seinen Bruder dort aber nicht angetroffen hät-
ten, hätten sie seiner Mutter gesagt, er – der Beschwerdeführer – oder
seine Mutter müssten anstelle von F._______ in den Militärdienst einrü-
cken. Da er die Schule abgebrochen habe und dies auch der Verwaltung
gemeldet worden sei, hätte er gegen einen Einzug in den Militärdienst
nichts unternehmen können. Er habe deshalb – nachdem ihn seine Mutter
über die Ereignisse informiert habe – sein Elternhaus verlassen und sich
in der Folge während einiger Tage draussen versteckt gehalten, bevor er
noch im Februar 2015 Eritrea in Richtung Äthiopien verlassen habe. Rund
zwei Wochen später sei er nach Khartum (Sudan), im Mai 2015 nach Li-
byen und schliesslich im Juli 2015 in einem Boot nach Italien gelangt. Am
28. Juli 2015 sei er von Italien her mit dem Zug illegal in die Schweiz ein-
gereist. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde er sofort festgenom-
men und inhaftiert.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren zwei Fo-
tos (Vor- und Rückseite) eines Taufscheines ein, ansonsten aber keine
Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Seine eritreische Identitäts-
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beziehungsweise Einwohnerkarte hätten die äthiopischen Behörden behal-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 – eröffnet am 26. Januar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Zudem ord-
nete es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 25. Januar 2017, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei festzustellen, dass er aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und subeventualiter, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei,
weshalb sein Aufenthalt in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme zu
regeln sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von lic. iur. Pascale Bächler
als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Auf die Begründung der Beschwerdeanträge wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Be-
schwerdebeilagen wurden unter anderem eine am 8. Februar 2017 von
einer Sozialarbeiterin des (…) des Kantons B._______ ausgestellte Unter-
stützungsbestätigung sowie eine Honorarnote zu den Akten gegeben.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2017 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt
auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von lic. iur. Pascale Bächler als amt-
liche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
verzichtet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Vollständigkeit halber ist vorab anzumerken, dass der Beschwerdefüh-
rer bei Einreichung seines Asylgesuchs den (…) als sein Geburtsdatum
bezeichnete. Die Vorinstanz beurteilte diese Altersangabe im Rahmen der
BzP als unglaubhaft und teilte dem Beschwerdeführer mit, er werde als
volljährig erachtet (vgl. Akten SEM A4 Ziff. 8.01). Ob diese Einschätzung
zu Recht erfolgte, was zumindest zweifelhaft erscheint, kann offen bleiben.
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Selbst bei Annahme des vom Beschwerdeführer bezeichneten Geburtsda-
tums wäre er im Zeitpunkt der Anhörung bereits volljährig gewesen, wes-
halb diese jedenfalls ohne Beizug einer Vertrauensperson hat durchgeführt
werden können. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, im vor-
liegenden Verfahren auf diese Thematik weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes (sogenannte Republikflucht) – eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers aus
verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft.
So wies sie vorab – bereits bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwer-
deführer, wie von ihm zunächst behauptet, bei der Einreise in die Schweiz
tatsächlich noch minderjährig gewesen sei – auf verschiedene Ungereimt-
heiten im Zusammenhang mit seiner Schulzeit hin. So habe der Beschwer-
deführer etwa in der BzP angegeben, als (…) im Jahr (…) eingeschult wor-
den zu sein. Unter dieser Voraussetzung wäre es jedoch nicht möglich ge-
wesen, dass er Mitte 2014 die (…) abgebrochen hätte, zumal er angeblich
noch zwei Klassen wiederholt habe (vgl. Akten SEM A4 Ziff. 1.17.04). Über-
dies habe er in Widerspruch dazu in der Anhörung ausgeführt, die Schule
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erst anfangs (…) abgebrochen zu haben (vgl. A18 zu F33 f.).Somit er-
scheine der Schulabbruch, den er als Folge des Umstandes, dass er auf
Grund der Dienstpflicht seines Vaters und seines Bruders F._______ als
ältester Sohn zu Hause habe helfen müssen, dargestellt habe, nicht glaub-
haft.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer sich widersprechende Angaben
zum Zeitpunkt der Fahndung nach seinem Bruder sowie zu seinem eige-
nen Verhalten danach gemacht. Während er in der BzP erklärt habe, die
Soldaten seien etwa acht Tage vor seiner Ausreise im Februar 2015 er-
schienen (vgl. A4 Ziff. 7.01), habe er in der Anhörung zuerst zu Protokoll
gegeben, sich nach der Fahndung nur etwa drei Tage lang versteckt zu
haben und dann ausgereist zu sein (vgl. A18 zu F73), um dann im späteren
Verlauf der gleichen Anhörung einerseits auszuführen, sein Bruder sei "ca.
2014, Ende 2014/Anfang 2015" zu Hause gesucht worden (vgl. A18 zu
F97), und andererseits zu behaupten, er habe sich nach der Fahndung
nach seinem Bruder "höchstens zwei Wochen" beziehungsweise zwölf
Tage lang draussen versteckt gehabt, seine vorherige Aussage, es seien
nur drei Tage gewesen, müsse ein Missverständnis gewesen sein (vgl. A18
zu F110–119).
Sodann seien auch die Angaben zum Bruder selbst (etwa zur Dauer des
Aufenthalts in seinem Elternhaus nach der Desertion) sehr unsubstanziiert
ausgefallen (vgl. A4 Ziff. 7.01 und A18 zu F82–96), und der Beschwerde-
führer sei trotz mehrfacher Nachfrage und angeblicher Kontakte zu seiner
Familie nicht in der Lage gewesen anzugeben, ob nach seiner Ausreise
aus Eritrea er oder sein Bruder nochmals gesucht worden seien (vgl. A18
zu F6–9 und F143–150).
5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) wird teilweise der in der BzP und
in der Anhörung geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und an dessen
Wahrheitsgehalt festgehalten. Sodann wird den Ausführungen des SEM
entgegengehalten, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bil-
dungsschwach sei und über unzureichende mathematische Kenntnisse
verfüge; zudem stamme er aus einer Familie, in der die genauen Geburts-
daten und Altersangaben keine wesentliche Rolle spielten. Immerhin sei
klar geworden, dass der Beschwerdeführer die (…) aus privaten Gründen
habe abbrechen müssen und kurz darauf ausgereist sei.
Hinsichtlich der Ausreisegründe sei er klar und glaubhaft gewesen, auch
wenn er die exakten Tagesangaben nicht mehr habe wiedergeben können.
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Seite 8
So habe er angegeben, dass sein Bruder F._______ aus dem Militär de-
sertiert sei und er an dessen Stelle hätte rekrutiert werden sollen. Er habe
auch klar gesagt, dass sein Bruder im Jahr 2013 desertiert sei und sich für
kurze Zeit zu Hause gezeigt habe. Da danach von ihm kein Lebenszeichen
mehr ergangen sei, sei seine Familie davon ausgegangen, er sei wieder
im Militärdienst, und habe erst bei der behördlichen Suche an seinem Woh-
nort realisiert, dass er immer noch desertiert sei. Dass der Beschwerdefüh-
rer nicht mit Bestimmtheit habe sagen können, wie viele Tage er sich nach
dem Auftauchen der Behörden versteckt gehalten habe, dürfe nicht zu sei-
nem Nachteil gereicht werden.
Schliesslich sei die vom Beschwerdeführer in der BzP gemachte Aussage,
sein Bruder befinde sich noch in Eritrea, nur eine Mutmassung. Tatsache
sei, dass niemand von der Familie wisse, vor er sich aufhalte und ob er
überhaupt noch am Leben sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer
stringent und glaubwürdig dargelegt, dass sein Bruder sich nach der De-
sertion bei seiner Familie in C._______ gezeigt habe, dabei aber grosse
Vorsicht habe walten lassen und ausser Haus übernachtet habe. Er wisse
auch nicht, ob nach seiner Ausreise nach ihm – dem Beschwerdeführer –
gesucht worden sei, weshalb er die entsprechende Frage dahingehend be-
antwortet habe, sie hätten ihn, wenn sie ihn zu Hause gesucht hätten, nicht
fassen können, weil er ja schon über die Grenze geflüchtet sei (vgl. A18 zu
F151).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Ak-
ten der Einschätzung der Vorinstanz an, weshalb – um unnötige Wieder-
holungen zu vermeiden – auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann. Die Einwendungen in der Beschwerde-
schrift vermögen die Begründung des SEM nicht in Frage zu stellen, zumal
auch nicht einsehbar ist, wieso eritreische Soldaten erst anfangs Februar
2015 – und somit mehr als ein Jahr nach der angeblichen Desertion seines
Bruders – erstmals zum Haus der Familie in C._______ gekommen sein
sollen und nach dem angeblich Desertierten gesucht hätten. Der Hinweis,
sein Bruder F._______ sei bis heute verschwunden, weshalb davon aus-
gegangen werden müsse, dass das eritreische Regime nach wie vor ein
Interesse am Beschwerdeführer habe, und er daher mit drakonischen Stra-
fen in seinem Heimatland zu rechnen habe (vgl. Beschwerde S. 4 f.), ver-
mag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer über
keine Behelligungen der im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen
berichtete.
D-1281/2017
Seite 9
5.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma-
chen, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit den erit-
reischen Behörden und insbesondere mit der eritreischen Militärverwaltung
gestanden hat und von dieser aufgrund seiner angeblich durch die Flucht
ausser Landes offenbarten Weigerung, an Stelle seines älteren Bruders in
den Militärdienst einzurücken, als Dienstverweigerer oder Deserteur be-
trachtet wird. Der Hauptbeschwerdeantrag um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen.
5.5 Anzumerken bleibt Folgendes: Selbst wenn die Schilderungen des Be-
schwerdeführers als glaubhaft erachtet würden, könnte nicht davon ausge-
gangen werden, er selber werde von den heimatlichen Behörden als
Dienstverweigerer betrachtet. Nach eigenen Angaben des Beschwerde-
führers waren die Soldaten aus der Einheit des Bruders, die bei der Mutter
erschienen, auf der Suche nach seinem Bruder, nicht auf der Suche nach
dem Beschwerdeführer selber. Lediglich die Androhung, dass entweder die
Mutter oder der Beschwerdeführer mitgenommen würde, falls der Bruder
sich nicht melde (vgl. Akten SEM A18 zu F98), genügt nicht für die An-
nahme einer Dienstverweigerung. Zwar ist die entsprechende Androhung
geeignet, Druck auf die Angehörigen eines Deserteurs und den Deserteur
auszuüben. Indessen machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei
aufgefordert worden, sich bei einer Behörde zu melden. Ebenso wenig
muss angesichts seiner Aussagen davon ausgegangen werden, dass
überhaupt ein weiteres Mal nach dem Bruder oder ihm selber gesucht wor-
den ist. Allein die Möglichkeit, dass er allenfalls (anstelle des Bruders) in
den Militärdienst hätte eingezogen werden können, genügt nicht. Die Mög-
lichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr ist so-
dann nicht asylrelevant, da es sich dabei nicht um eine Massnahme han-
delt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
levant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 31. Ja-
nuar 2017 E. 5.1).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
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Seite 10
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
6.2 Wie vorstehend dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer keinen
konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung oder anderen erit-
reischen Behörden glaubhaft machen, weshalb keine Hinweise darauf be-
stehen, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts erfüllt er, wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 2 der Er-
wägungen) zutreffend festgestellt wurde – und entgegen der in der Be-
schwerde (vgl. S. 5 f.) vertretenen Auffassung – die Flüchtlingseigenschaft
deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Zusprechung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und eine ge-
stützt darauf zu erfolgende Gewährung der vorläufigen Aufnahme kommt
daher vorliegend nicht in Frage.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
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Seite 11
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6–9) wird – unter Hinweis auf zahlreiche
im Internet einsehbare Berichte und Stellungnahmen internationaler Orga-
nisationen sowie auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) – geltend gemacht, es sei erwiesen, dass es sich
beim eritreischen Nationaldienst um eine nicht freiwillige Arbeit handle, die
unter Androhung von Strafe von jedem Eritreer im dienstpflichtigen Alter
verlangt werde, wobei die Entlöhnung der Arbeit gering sei und in der Regel
nicht für den Lebensunterhalt ausreiche; auch sei die Dauer des Dienstes
unabsehbar. Der eritreische Nationaldienst sei daher als Zwangsarbeit im
Sinne von Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Zudem sei nicht auszuschliessen,
dass ernsthafte Gründe für die Annahme vorlägen, dass der illegal ausge-
reiste Beschwerdeführer bei einer Rückkehr durch den Einzug in den Mili-
tärdienst einem erheblichen, tatsächlichen Risiko ausgesetzt werde, un-
menschlich behandelt oder bestraft zu werden, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch nicht mit Art. 3 EMRK zu vereinbaren sei. Schliesslich
wäre eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland auch nicht
zumutbar, da er aufgrund seiner illegalen Ausreise und den ihm widerfah-
renen Problemen ein grosses Sicherheitsrisiko für seine Familie darstelle
und diese ihn nicht mehr bei sich aufnehmen könnten. Er könnte somit
nicht auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen und müsste sich konstant ver-
steckt halten.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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Seite 12
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt nur Per-
sonen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-
5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen] E.6.1). Das Ge-
richt hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter jenem des Verbots
der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.3) geprüft.
8.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
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wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
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weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinste-
henden Mann, der keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden vor-
brachte (vgl. A4 Ziff. 8.02) und eigenen Angaben zufolge die Schule bis zur
(…) besuchte. Zudem soll seine Familie ein eigenes Haus mit Land und
Vieh besitzen und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten (vgl. A18 zu
F152–157). Seine Eltern, seine Geschwister sowie zahlreiche weitere Ver-
wandte sollen nach wie vor in Eritrea leben (vgl. A4 Ziff. 3.01 und A18 zu
F158–163), und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Rein-
tegration behilflich sein werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu be-
fürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation geraten könnte.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG);
weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 8. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in
der Ernennungsverfügung vom 8. März 2017 über den Kostenrahmen in-
formiert.
Die Rechtsvertreterin reichte zusammen mit der Beschwerdeschrift eine
Honorarnote ein, welche nebst einer Spesenpauschale in der Höhe von
Fr. 50.– einen zeitlichen Aufwand von 4.75 Stunden bei einem Stundenan-
satz von Fr. 150.– und somit einen Betrag von Fr. 712.50 ausweist, womit
ein Gesamtbetrag von Fr. 762.50 geltend gemacht wird. Der zeitliche Auf-
wand erscheint angemessen, als Spesen beziehungsweise Barauslagen
ist nur ein ausgewiesener Betrag zu entschädigen, vorliegend (gerundet)
Fr. 10.–. Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von ins-
gesamt (gerundet) Fr. 725.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 725.–
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: