B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1281/2018
law/fes
Ur t e i l vom 2 6 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Kayser;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 / N (…).
D-1281/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2017 in der Schweiz ein erstes
Mal um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Mai 2017 in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn in Anwendung der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) nach Italien wegwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3143/2017 vom 30. Juni
2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Juni 2017 wegen
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 14. November 2017 nach Italien überstellt
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 beim SEM ein schriftli-
ches begründetes Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG einreichte und
im Wesentlichen geltend machte, er sei gegen die Empfehlung der Ärzte
nach Italien weggewiesen worden,
dass ihm am Tag nach der Überstellung am Flughafen in B._______ ohne
weitere Details mitgeteilt worden sei, er soll nach C._______ gehen, wo er
am Abend angekommen sei, die Unterkunft jedoch keinen Platz mehr ge-
habt habe und er weggeschickt worden sei, woraufhin er noch am selben
Abend wieder mit dem Zug nach B._______ gefahren sei,
dass er die Sprache nicht verstanden und sich in einem Schockzustand
befunden habe,
dass er im Bahnhof von B._______ auf Landsleute gestossen sei, die sich
um ihn gekümmert und ihm Unterkunft geboten hätten,
dass sie ihm nach ungefähr fünf Tagen ein Zugticket in die Schweiz besorgt
hätten, woraufhin er in die Schweiz zurückgekommen sei und nach der An-
kunft direkt in die stationäre Behandlung in der (…) aufgenommen worden
D-1281/2018
Seite 3
sei, da sich sein Gesundheitszustand durch die Ereignisse in Italien noch
verschlechtert hätten,
dass er dem Gesuch ein Austrittsbericht der (…) vom 28. Dezember 2017
und ein ärztliches Zeugnis der (…) vom 16. Januar 2018 beilegte,
dass das SEM am 26. Januar 2018 dem Beschwerdeführer schriftlich das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2018 dazu Stel-
lung nahm,
dass das SEM die italienischen Behörden am 26. Januar 2018 erneut um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2018 – eröffnet am 22. Feb-
ruar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz nach Italien verfügte, ihn – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, eine all-
fällige gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde habe keine aufschie-
bende Wirkung und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2018 (Datum Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und
sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, alternativ sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und der Fall dem SEM zur erneuten Prü-
fung und Einholung von Zusicherungen seitens Empfängerstaates zurück-
zuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
D-1281/2018
Seite 4
dass er zudem beantragte, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das (…) anzu-
weisen, den Vollzug seiner Wegweisung zu stoppen, bis über die vorlie-
gende Beschwerde entschieden worden sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 8. März 2018 die Gesuche um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
wies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. März 2018 einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, verbunden mit der Andro-
hung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvor-
schuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde,
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2018 den Kostenvorschuss leis-
tete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-1281/2018
Seite 5
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar
2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
war und ein Asylgesuch stellte,
dass die italienischen Behörden am 18. Mai 2017 das erste Übernahmeer-
suchen des SEM vom 20. März 2017 guthiessen und das zweite Übernah-
megesuch unbeantwortet liessen,
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter an-
derem angab, er sei gegen den Rat der Ärzte nach Italien überstellt wor-
den, dadurch habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, er habe
nach der Ankunft in Italien weder eine Unterkunft noch andere Betreuung
erhalten, in der Schweiz habe er Brüder, die ihn unterstützen könnten, eine
nochmalige Wegweisung sei nach dieser Erfahrung nicht zumutbar,
dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass Brüder in der Schweiz
leben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da es sich bei Geschwistern
nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO han-
delt und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis be-
stehen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Einreichung
eines Arztzeugnisses der (…) vom 1. März 2018 ferner darauf beruft, es
D-1281/2018
Seite 6
sei eine komplexe Traumatherapie aufgegleist worden, welche in der Spe-
zifität und Komplexität nur in der (….) und auf gar keinen Fall in Italien ge-
währleistet werden könne,
dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung
nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze
damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft,
dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich
diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern nämlich die erforderliche me-
dizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
D-1281/2018
Seite 7
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Übrigen überzeugend
darlegt, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sich ausreichend um
eine Regularisierung seines Aufenthalts in Italien und allenfalls um benö-
tigte Unterstützung zu bemühen,
dass – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch kein Grund
zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien wegen feh-
lenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedin-
gungen in eine existenzielle Not geraten,
dass der Beschwerdeführer sodann als junger ungebundener Mann nicht
zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtspre-
chung des EGMR (Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014
[29217/12] siehe auch das BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung
eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich
der Unterbringung erfordert, auch wenn er mit gewissen Schwierigkeiten
bei der Unterbringung konfrontiert würde (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2177/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 5 [zur Publikation
vorgesehen]),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
D-1281/2018
Seite 8
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist dazutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 16. März 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1281/2018
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: