Abtei lung IV
D-128/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Syrien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-128/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Syrien am 1. Juli
2007 (...) verliess, von dort über ihm unbekannte Länder am 7. August
2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und
noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ)
um Asyl nachsuchte,
dass er am 13. August 2007 im EVZ zum Reiseweg und zu seinen
Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 28. August 2007 -
ebenfalls in Kreuzlingen - direkt durch das Bundesamt zu den Asyl-
gründen im Besonderen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus-
führte, er (...), stamme aus der Provinz (...), sei in (...) aufgewachsen
und habe dort das Gymnasium besucht,
dass er im Zeitraum von 1996 bis 1999 Militärdienst geleistet, in der
Folge keine Arbeit gefunden, sich deshalb (...) begeben und dort bis
Mitte des Jahres 2006 als (...) gearbeitet habe,
dass er nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat in der Druckerei (...)
gearbeitet habe, wo unter anderem Druckaufträge (...) erledigt worden
seien,
dass er am 23. Juni 2007 (...) verhaftet und auf den Posten gebracht
worden sei, wo ihn die Behörden über seine Verbindungen (...) und
den Besitz einiger Bücher befragt hätten, wobei er geschlagen und
gefoltert worden sei,
dass er deswegen tags darauf ins Spital eingeliefert worden sei, ihm
jedoch die Flucht via eine Toilette des Spitals gelungen sei, woraufhin
er sich während einiger Tage bei (...) versteckt und dabei die Ausreise
organisiert habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Fotos der Druckerei, ein Be-
stätigungsschreiben von (...) und den Jahresbericht (...) zu den Akten
reichte,
dass er am 7. August 2007 und am 22. August 2008 durch das BFM
erfolglos zur Einreichung seiner Identitätspapiere aufgefordert wurde,
Seite 2
D-128/2009
dass das BFM am 12. September 2008 eine Botschaftsanfrage vor-
nehmen liess und dem Beschwerdeführer zu deren Ergebnis vom
12. November 2008 am 25. November 2008 das rechtliche Gehör
gewährte, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. Dezember 2008 Stellung nahm,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Proto-
kolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. Dezember 2008 - eröffnet am 12. Dezember 2008 - ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungs-
vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht,
dass er entgegen seinen Angaben bei den Befragungen, wonach er
nie einen Reisepass oder ein Visum besessen und die (...) Grenze am
1. Juli 2007 zu Fuss mit Hilfe eines Schleppers passiert habe, gemäss
den Ergebnissen der Botschaftsabklärung einen syrischen Reisepass
besitze, unter dessen Verwendung er Syrien am 27. Juli 2007 über den
Flughafen von (...) in Richtung (...) verlassen habe,
dass er dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Schreiben vom
4. Dezember 2008) zugegeben habe, einen Reisepass besessen und
einen Angestellten des Flughafens bezahlt zu haben, um legal ausrei-
sen zu können,
dass diese nachgeschobene Behauptung des Beschwerdeführers -
auch wenn Korruption der syrischen Beamten nicht auszuschliessen
sei - als Schutzbehauptung zu werten und nicht nachvollziehbar sei,
weshalb er anlässlich der Befragungen den Besitz des Reisepasses
verschwiegen und die Ausreisumstände gänzlich anders geschildert
habe,
dass - so das BFM weiter - der Umstand, wonach der Beschwerdefüh-
rer einen Reisepass besessen habe und über den streng kontrollierten
Flughafen von (...) ausgereist sei, ein starkes Indiz dafür bilde, dass er
behördlich nicht gesucht werde, und er durch seine Falschaussagen
Seite 3
D-128/2009
zur Ausreise seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv beeinträchtigt
habe,
dass er die geltend gemachte Festnahme durch den politischen
Sicherheitsdienst stereotyp und oberflächlich geschildert habe und
nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt des angeblichen Verhörs zu
schildern und die von den Behörden gegen ihn erhobenen Vorwürfe
schlüssig zu erklären,
dass auch die Umstände der von ihm geschilderten Flucht aus dem
Spital nicht plausibel seien,
dass sich mithin die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als
nicht glaubhaft erweisen würden, umso weniger, als gemäss den Er-
gebnissen der Botschaftsabklärung bei den syrischen Behörden nichts
gegen den Beschwerdeführer vorliege und dieser in seinem Heimat-
staat auch nicht gesucht werde,
dass schliesslich auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Doku-
mente zu keinem anderen Schluss führten,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2009 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob, in welcher er unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestäti-
gung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen gleichzeitig eine fremdsprachi-
ge Bescheinigung (...) zu den Akten reichte und um amtliche
Übersetzung derselben ersuchte,
Seite 4
D-128/2009
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Januar
2009 den Erhalt der Beschwerde bestätigte, mit Zwischenverfügung
vom 21. Januar 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum
5. Februar 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--
setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichts-
los zu qualifizieren sei, zumal sich die vorinstanzlichen Erwägungen
als zutreffend erweisen dürften,
dass nachgewiesenermassen die vom Beschwerdeführer geschilderte
Ausreise auf dem Landweg samt und sonders erfunden sei und er ent-
gegen seinen Aussagen seinen Heimatstaat im Besitz eines Reisepas-
ses kontrolliert über den Flughafen von (...) verlassen habe,
dass deshalb seine persönliche Glaubwürdigkeit von der Vorinstanz zu
Recht als massiv beeinträchtigt und die nachtäglich geltend gemachte
Bestechung als Schutzbehauptung qualifiziert worden sein dürfte,
dass auch die im Zusammenhang mit der Druckertätigkeit geltend ge-
machte Inhaftierung und Misshandlung sowie die problemlose Flucht
nach dem Aufsuchen einer Spitaltoilette durch die Vorinstanz in zutref-
fender Weise als unglaubhaft qualifiziert worden sein dürften,
dass der (...)-Bericht und die auf Beschwerdeebene eingereichte (...)-
Bescheinigung, wonach er an dessen Druck und demjenigen weiterer
Studien zum Thema Menschenrechte in Syrien beteiligt gewesen sei,
nicht geeignet sein dürfte, an der Einschätzung der Vorinstanz etwas
zu ändern,
dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers den Behör-
den nicht bekannt gewesen sei, dass er als Drucker in der entspre-
chenden Druckerei tätig gewesen sei, er dies abgestritten habe und
weder im Besitz einschlägiger Publikationen gewesen sei noch über
Kundenkontakte verfügt habe, weshalb auch eine Denunziation als
nicht wahrscheinlich einzuschätzen sei,
Seite 5
D-128/2009
dass unter diesen Umständen die Ausführungen in der Beschwerde
und deren Beilage (...) nicht geeignet sein dürften, an den
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung etwas zu ändern
dass sodann nach dem Gesagten auch der Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2009 unter
Beilage eines Internetauszugs aus dem (...)-Bericht vom 18. Januar
2009 betreffend Festnahme des Druckers Z. um wiedererwägungswei-
sen Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
3. Februar 2009 das Gesuch um wiedererwägungsweisen Erlass des
Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer eine (...)
Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte,
dass es zur Begründung vorweg vollumfänglich auf die Erwägungen in
seiner Zwischenverfügung vom 21. Januar 2009 verwies, zumal die
Ausführungen in der Eingabe vom 29. Januar 2009 offensichtlich nicht
geeignet erschienen, um am Resultat und Inhalt der besagten Verfü-
gung, wonach die Vorinstanz die persönliche Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers zu Recht als massiv beeinträchtigt qualifiziert habe,
etwas zu ändern,
dass daran - so das Bundesverwaltungsgericht - auch die angebliche
kurzfristige Festnahme von (...) nichts zu ändern vermöchte, umso
weniger, als dieser kaum bereits wieder freigelassen worden sein
wäre, wenn er ein schwerwiegendes Delikt begangen
beziehungsweise sich der diesbezügliche Verdacht aufgrund bei ihm
gefundener Publikationen erhärtet hätte, abgesehen davon, dass der
Beschwerdeführer, wie in der Zwischenverfügung vom 21. Januar 2009
dargelegt, weder einschlägige Publikationen besessen habe noch
seine Druckertätigkeit bekannt gewesen sein dürfte,
dass mithin die Ausführungen in der Eingabe vom 29. Januar 2009
nicht geeignet seien, wiedererwägungsweise auf die Zwischenverfü-
gung vom 21. Januar 2009 zurückzukommen, weshalb der Antrag auf
Erlass des Kostenvorschusses abzulehnen sei,
dass der Kostenvorschuss am 6. Februar 2009 fristgerecht geleistet
wurde,
Seite 6
D-128/2009
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass - nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügun-
gen vom 21. Januar 2009 und 3. Februar 2009 in ausführlicher Begrün-
dung bereits die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat
(vgl. vorstehend Sachverhalt, ab zweitem Lemma, S. 5 f.) und seither
keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage eingetreten ist -
kein Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem
anderweitigen Rückkommen auf die beiden Zwischenverfügungen be-
steht,
Seite 7
D-128/2009
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung
nach Syrien undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu be-
anstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und im Schreiben vom
29. Januar 2009 sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
mente nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfü-
gung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügungen vom
21. Januar 2009 und 3. Februar 2009 (vgl. oben) ausführlich dargelegt
wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - da aus-
sichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und
Seite 8
D-128/2009
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien zu bewirken
vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfäng-
lich auf die Ausführungen in den erwähnten Zwischenverfügungen ver-
wiesen werden kann,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
Seite 9
D-128/2009
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (...)
nach wie vor in Syrien wohnhaft sind und dieser mithin dort über eine
familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer nebst seiner (...) Muttersprache auch (...)
und ein wenig (...) spricht, das Gymnasium abgeschlossen hat und in
der Folge als (...) sowie im Druckereigewerbe erwerbstätig war,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr
des noch relativ jungen und - soweit aktenkundig - zurzeit gesunden
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkei-
ten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegwei-
sung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheinen
lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
Seite 10
D-128/2009
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügungen vom
21. Januar 2009 und 3. Februar 2009 abgewiesen wurde, weshalb die
Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. Februar 2009
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-128/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; über eine Rückgabe der bei
der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf
entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 12