B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-128/2012
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2011 / N_______.
D-128/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender srilanki-
scher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Colombo – zunächst mit
Eingabe vom 6. Dezember 2006 an die schweizerische Botschaft in Co-
lombo um Asyl nachsuchte und in der Folge in die Schweiz reiste, wo er
am 15. April 2009 im C._______ ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch an die
Botschaft geltend machte, am (...) in B._______ geboren zu sein und von
(...) bis (...) in Colombo gelebt und und sich von (...) bis (...) in C._______
als Flüchtling aufgehalten zu haben, bevor er gegen Ende (...) nach Co-
lombo zurückgekehrt sei, wo er sich aufgrund der allgemeinen ange-
spannten Situation als Tamile nicht mehr frei habe bewegen können,
dass er nach den Unruhen von (...) von Colombo nach B._______ gezo-
gen und nach Abschluss seiner Mittelschulausbildung im Jahre (...) in ei-
ner D._______ als E._______ tätig gewesen sei,
dass er, nachdem ihn die Firma wegen der damaligen Kriegssituation in
B._______ nicht mehr weiter habe beschäftigen können, (...) zusammen
mit seiner Schwester nach C._______ gezogen sei, wo er am (...) gehei-
ratet habe,
dass er nach seiner Rückkehr in seine Heimat ab (...) in Colombo in einer
F._______ angestellt gewesen sei,
dass er aufgrund seines in der Identitätskarte eingetragenen Geburtsor-
tes B._______ bei Personenkontrollen von den Sicherheitsbehörden oft
angehalten und befragt und einmal für ein paar Stunden festgenommen
worden sei,
dass ihn im Weiteren Unbekannte mehrere Male auf seinem Arbeitsweg
verfolgt hätten und er wegen der regelmässigen Nachstellungen nicht
mehr zur Arbeit gegangen sei, weshalb er den Lebensunterhalt für seine
Familie nicht mehr habe bestreiten können,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber im Rahmen des in der
Schweiz anhängig gemachten Asylverfahrens zur Begründung im We-
sentlichen geltend machte, er sei von (...) bis (...) als E._______ in einem
G._______ für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen
und die LTTE hätten ihn, nachdem er von einem Artilleriegeschoss am
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Fuss verletzt worden sei, aufgefordert, über C._______ nach Colombo zu
gelangen, um dort die LTTE zu unterstützen,
dass er indessen den Kontakt zu den LTTE abgebrochen habe, er bis im
Jahre (...) in C._______ gewesen sei, im Anschluss an seine Rückkehr
nach Colombo wegen seiner Tätigkeit in einer G._______ der LTTE in
ständiger Angst gelebt habe und ihn Angehörige anderer Bewegungen –
in Kenntnis seiner Tätigkeit für die LTTE – beschattet hätten,
dass er am (...) anlässlich einer Personenkontrolle für ein paar Stunden
festgenommen und dabei befragt und geschlagen worden sei,
dass am (...) zwei Personen versucht hätten, ihn anzugreifen – wobei ei-
ne der H._______ angehört habe –, ihm indessen die Flucht nach Hause
gelungen sei,
dass er, Zuhause angekommen, die Wohnungstüre so heftig aufgestos-
sen habe, dass die Fensterscheibe an der Tür zerbrochen sei und er sich
so stark am Handgelenk verletzt habe, dass er sich in Spitalpflege habe
begeben müssen,
dass er am (...) anlässlich einer Polizeikontrolle erneut für ein paar Stun-
den festgenommen und dabei unter dem Vorwurf, den LTTE anzugehö-
ren, auch geschlagen worden sei,
dass sich am (...) und (...) Unbekannte in einem weissen Van an seinem
früheren Wohnort in Colombo bei einem Freund seines Vaters nach ihm
erkundigt hätten und er seit (...) etwa drei anonyme telefonische Mord-
drohungen erhalten habe, weshalb er aus Furcht vor weiteren Behelli-
gungen schliesslich ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 15. April 2009 abwies, dessen Wegweisung anord-
nete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 8. Juni 2011 mit Urteil D-3697/2009 vom 15. November 2011 abwies
und die vom BFM angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug bestä-
tigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung dieses Urteils an-
führte, das BFM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund
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seiner Tätigkeit für die LTTE von den Sicherheitsbehörden und Angehöri-
gen der H._______ behelligt worden zu sein, zu Recht und mit zutreffen-
der Begründung als nicht glaubhaft erachtet,
dass der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Co-
lombo zwar nicht, wie beantragt, zu seinen Asylgründen befragt worden
sei, indessen seine Vorbringen bereits in seinem Asylgesuch und in des-
sen Ergänzungen schriftlich habe darlegen und dokumentieren können
und danach mit Schreiben vom 11. Juli 2007 Gelegenheit zur weiteren
Konkretisierung seiner Asylgründe erhalten habe, welche er in der Folge
genutzt habe,
dass aufgrund der eingereichten schriftlichen Eingaben von einem ent-
scheidreifen Sachverhalt habe ausgegangen werden können und die Be-
hauptung in der Beschwerde, wonach es der Beschwerdeführer aus
Furcht vor Entdeckung durch Spione in der Botschaft nicht gewagt habe,
auf schriftlichem Wege seine Tätigkeit für die LTTE kundzutun, als unbe-
helflicher Erklärungsversuch zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer somit ohne plausiblen Grund erst anlässlich
der Anhörungen in der Schweiz geltend gemacht habe, für die LTTE tätig
gewesen zu sein,
dass hinsichtlich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden könne, auf welche in der
Beschwerde nicht näher eingegangen werde,
dass die blosse Behauptung in der Beschwerde, wonach die Ehefrau des
Beschwerdeführers nach dessen Ausreise von Angehörigen der
H._______ belästigt und bedroht worden sei, an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermöge,
dass der mit der Beschwerde eingereichte Polizeirapport – unabhängig
von der Frage der Authentizität – mangels hinreichenden Sachzusam-
menhangs zur Stützung dieses Vorbringens nicht geeignet sei, werde
doch daraus lediglich ersichtlich, dass sich die Ehefrau mit ihrem Anlie-
gen an die Polizei gewendet habe,
dass sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seines in
der Identitätskarte eingetragenen Geburtsortes B._______ bei Personen-
kontrollen von den Sicherheitsbehörden oft angehalten, befragt und fest-
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genommen und im Weiteren von Unbekannten mehrere Male auf seinem
Arbeitsweg verfolgt und telefonisch bedroht worden zu sein, unabhängig
von deren Glaubhaftigkeit mangels erforderlicher Intensität nicht asylrele-
vant und für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfol-
gung nicht geeignet seien,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November
2011 eine neue Frist bis 14. Dezember 2011 zum Verlassen der Schweiz
ansetzte,
dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2011 (Eingang BFM:
15. Dezember 2011) ein neues Asylgesuch einreichte und dabei im We-
sentlichen anführte, seine Schwester und deren Familie hätten auf der
Schweizer Vertretung in Colombo ein Asylgesuch eingereicht, da sie –
neben anderen Schwierigkeiten – auch ständig wegen ihm befragt und
unter Druck gesetzt würden,
dass er von seiner Ehefrau erfahren habe, dass am I._______ Angehöri-
ge des Criminal Investigation Department (CID) aufgetaucht seien und
sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erkundigt hätten, wobei diese
offensichtlich von den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit
dem Antrag über die Beschaffung von Rückreisepapieren beim sri-
lankischen Konsulat in der Schweiz bereits über seine bevorstehende
Rückkehr informiert gewesen seien,
dass er somit in Sri Lanka gesucht werde und ihm eine asylrelevante Ver-
folgung drohe, zumal ehemalige Mitarbeiter der G._______ inhaftiert
worden oder verschwunden seien,
dass einer seiner ehemaligen Vorgesetzten der LTTE, der heute als
Flüchtling in J._______ lebe, Zeugnis über seine Tätigkeit im Rahmen der
G._______ der LTTE ablegen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2011 nicht ein-
trat, die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und den Beschwer-
deführer anwies, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu ver-
lassen,
dass die Vorinstanz mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Be-
schwerde gegen den Nichteintretensentscheid zur Begründung anführte,
bei einem hinreichend klaren Sachverhalt könne aufgrund der schriftli-
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chen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel ohne nochma-
lige Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Nichteintretensentscheid ge-
fällt werden, da nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der An-
spruch auf rechtliches Gehör mit der schriftlich begründeten Eingabe ge-
währleistet sei,
dass vorliegend – entgegen der Forderung des Beschwerdeführers in
seinem zweiten Asylgesuch – gestützt auf die erwähnte Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts infolge eines hinreichend klaren Sachverhalts
auch keine Anhörung erforderlich gewesen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. November
2011 letztinstanzlich über die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz der im
ersten Verfahren geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers
geurteilt habe, weshalb lediglich zu prüfen sei, ob die neu geltend ge-
machten Vorbringen asylrechtlich relevant und glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, seine Schwester und deren
Mann seien seinetwegen von den sri-lankischen Behörden ständig be-
fragt und unter Druck gesetzt worden,
dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen weder im ordentlichen
Asylverfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht habe, weshalb
diese unbelegten Vorbringen als reine Schutzbehauptungen angesehen
werden müssten,
dass hinsichtlich der angeführten Suche des CID vom I._______ die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Asyl- und Beschwerde-
verfahren ausdrücklich verneint worden sei, weshalb im Lichte dieser Tat-
sache diese durch nichts begründete Aussage, die durch keine entspre-
chenden Belege gestützt worden sei, als reine Schutzbehauptung ange-
sehen werden müsse,
dass auch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermöchten, da sie die Familie der Schwester des Beschwer-
deführers betreffen würden und mit den geltend gemachten Vorbringen in
keinem Zusammenhang stünden,
dass das am 15. April 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem
15. November 2011 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus
den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach Abschluss dieses Verfah-
rens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingsei-
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genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2012 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. De-
zember 2011 wegen Verletzung formellen Rechts beziehungsweise zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts aufzuheben und die Sache sei an das BFM zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen, eventuell sei die Verfügung vom 22. Dezember 2011 auf-
zuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
eventuell sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Januar
2012 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer bringe vor, Angehörige
des CID hätten sich am I._______ bei seiner Ehefrau nach seiner Rück-
kehr erkundigt und der CID sei offensichtlich von den sri-lankischen Be-
hörden im Zusammenhang mit dem Antrag des BFM über die Beschaf-
fung von Rückreisepapieren beim sri-lankischen Konsulat in der Schweiz
bereits über die bevorstehende Rückkehr des Beschwerdeführers infor-
miert worden,
dass jedoch nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts der
Antrag des BFM zwecks Beschaffung von Rückreisepapieren vom
K._______ datiere,
dass dieser Antrag dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 27 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) unter Abdeckung von Personennamen bezie-
hungsweise -kürzeln zu edieren und ihm die Möglichkeit einzuräumen sei,
sich innert Frist zu den angeblich mit dem Antrag in Zusammenhang ste-
henden Vorgängen zu äussern, wobei bei unbenutztem Fristablauf auf-
grund der bestehenden Aktenlage zu entscheiden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2012 seine Stel-
lungnahme zu den Akten reichte und gleichzeitig beantragte, er sei von
der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, eventuell sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass – insoweit der Beschwerdeführer die Verletzung formellen Rechts
rügt – auf das ihn betreffende Revisionsverfahren D-779/2012 hingewie-
sen wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen ist,
dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam
sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-
massstab anzusetzen ist,
dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornhe-
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rein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 17),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie in der Stellung-
nahme vom 7. Februar 2012 nicht geeignet sind, die zutreffenden Ausfüh-
rungen im angefochtenen Entscheid des BFM zu widerlegen,
dass zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz
den von ihm vorgebrachten Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft be-
gründende Ereignisse nicht nachgegangen sei und es unterlassen habe,
diese notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und ihn zu
dieser Suche bei seiner Ehefrau vom I._______ zu befragen, was eine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung und mithin eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes darstelle, als nicht stichhaltig erachtet werden
kann,
dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsun-
terlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser Grundsatz je-
doch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) und
sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die entscheidende Behörde in der
Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu
würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne wei-
tere Abklärungen vornehmen zu müssen,
dass aufgrund dieser Umstände die Vorinstanz aufgrund der Parteiaus-
künfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht davon aus-
gegangen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten
könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien, zumal
ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der
Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand über-
gangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286),
dass die Vorinstanz nach einer Würdigung der aktenkundigen Parteivor-
bringen und der eingereichten Beweismittel zu einem anderen Schluss
als der Beschwerdeführer gelangte, was jedenfalls keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes darstellt,
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dass in diesem Zusammenhang anzuführen ist, dass die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid in ihren Feststellungen die geltend gemachten
Erkundigungen des CID bei der Schwester des Beschwerdeführers vom
I._______ sowie den seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte ausge-
übten Druck auf dieselbe und deren Familie anführte und anschliessend
die in Frage stehenden Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit prüfte,
dass – da das neue, schriftlich eingereichte Asylgesuch keine Lücken
oder Unklarheiten aufwies – sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst
sehen musste, in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt weitere
Abklärungen (z.B. durch die Botschaft) vorzunehmen respektive das
rechtliche Gehör (nochmals) zu gewähren oder eine Anhörung durchzu-
führen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), weshalb die Anträge auf
Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts respektive zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz
abzuweisen sind,
dass sich die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb Angehörige des
CID am I._______ bei seiner Ehefrau erschienen seien und sich über
seine Rückkehr nach Sri Lanka erkundigt hätten (diese seien offensicht-
lich von den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit dem Antrag
über die Beschaffung von Rückreisepapieren beim sri-lankischen Konsu-
lat in der Schweiz bereits über seine bevorstehende Rückkehr informiert
gewesen) als offensichtlich haltlos erweist, zumal den Akten zufolge der
Antrag des BFM zwecks Beschaffung von Rückreisepapieren erst (...) Ta-
ge später, nämlich vom K._______ datiert und am folgenden Tag versandt
wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs in seiner Stellungnahme dazu ausführt, die entsprechenden In-
formationen über seine bevorstehende Rückkehr seien demnach über ei-
nen anderen Weg den sri-lankischen Behörden respektive dem CID be-
kannt geworden und es müsse davon ausgegangen werden, dass Perso-
nen aus seinem Bekanntenkreis, welche über ihn vom negativen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2011 und seiner ihm
drohenden Rückkehr nach Sri Lanka erfahren hätten, die sri-lankischen
Behörden informiert hätten, was danach die erwähnte Suche des CID am
I._______ nach ihm ausgelöst haben dürfte,
dass diese Ausführungen jedoch als unbehelfliche Schutzbehauptungen
zu qualifizieren sind, will sich der Beschwerdeführer für seine Erkundi-
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gungen doch ausschliesslich an seinen Bekanntenkreis gewendet haben,
weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer-
den kann, dass er von einer allenfalls bestehenden Zugehörigkeit eines
seiner Bekannten zu einer paramilitärischen Gruppe gewusst hätte,
dass für diese Einschätzung auch der Umstand spricht, dass er in seiner
Stellungnahme vom 7. Februar 2012 vorbrachte, im Asylgesuch vom
14. Dezember 2011 sei lediglich die Vermutung vorgetragen worden, die
sri-lankischen Behörden seien im Zusammenhang mit dem Antrag des
BFM über die Beschaffung von Rückreisepapieren beim sri-lankischen
Konsulat in der Schweiz über seine bevorstehende Rückkehr informiert
worden, um demgegenüber sowohl im erwähnten Asylgesuch als auch in
der Beschwerde vom 9. Januar 2012 noch anzuführen, der CID sei offen-
sichtlich von den sri-lankischen Behörden über diesen Umstand in Kennt-
nis gesetzt worden,
dass in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich ist, weshalb der in der
Stellungnahme vorgebrachte Grund nicht bereits im schriftlichen Asylge-
such oder in der Beschwerde erwähnt wurde, falls dieser – wie nun be-
hauptet – zutreffend sein sollte,
dass ferner logisch nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb sich der CID
noch vor der tatsächlichen Heimreise des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka bei dessen Ehefrau nach dessen Rückkehr erkundigen sollte, zu-
mal der CID offenbar bereits Kenntnis vom angeordneten Wegweisungs-
vollzug haben soll,
dass sodann durch ein solches Verhalten der Beschwerdeführer über ei-
ne beabsichtigte Verhaftung in offensichtlicher Weise gewarnt würde, was
kaum im Interesse der sri-lankischen Behörden läge,
dass es – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht –
gemäss den im Asylgesuch vom 14. Dezember 2011 gemachten Äusse-
rungen nicht auf der Hand liegt, dass sich die von der Schwester des Be-
schwerdeführers angeführten ständigen behördlichen Nachfragen nach
ihm erst in den letzten Wochen ereignet hätten und er demzufolge im
Rahmen des Asyl- und Beschwerdeverfahrens nichts habe vorbringen
können, zumal im zweiten Asylgesuch keinerlei Angaben zum Zeitpunkt
oder zur Dauer dieser geltend gemachten Nachfragen aufgeführt werden,
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dass überdies auch zum Grund dieser behördlichen Nachfragen aus dem
Asylgesuch keine konkreten Angaben ersichtlich sind,
dass es zudem als realitätsfremd zu erachten ist, dass die sri-lankischen
Behörden die in L._______ lebende Familie seiner Schwester hätten we-
gen ihm behelligen sollen, habe der Beschwerdeführer doch eigenen An-
gaben zufolge in den Jahren (...) bis (...) in C._______ und danach bis zu
seiner Ausreise angemeldet in Colombo gelebt (vgl. act. A13/17, S. 3 F14
und S. 6 F43 ff.),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zudem in zutreffender
Weise ausführte, dass diese Behelligungen unbelegt geblieben seien,
dass die zur Stützung des neuerlichen Asylgesuchs eingereichten Be-
weismittel an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, zumal diese
– wie das BFM zu Recht festhielt – mit den geltend gemachten Vorbrin-
gen in keinem Zusammenhang stehen,
dass darüber hinaus aus (Nennung Beweismittel) nicht nachgewiesen ist,
dass es sich bei der darin erwähnten Familie beziehungsweise Mutter um
die Schwester des Beschwerdeführers respektive deren Familie handelt,
zumal die darin erwähnten Namen und das Alter der Schwester nicht mit
den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung in
Übereinstimmung gebracht werden können (vgl. act. A1/16, S. 5),
dass das BFM in Anbetracht der Umstände die neu geltend gemachten
Vorbringen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, weshalb der Be-
schwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und sich
in diesem Zusammenhang eine weitere Auseinandersetzung mit den Be-
schwerdevorbringen erübrigt,
dass mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft begründende Er-
eignisse kein Anlass besteht, die Sache zur materiellen Prüfung des Asyl-
gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende
Antrag abgewiesen wird,
dass das Bundesamt nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas
Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32
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Abs. 2 Bst. e AsylG geltend zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatland droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs auf die im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3697/2009 vom 15. November
2011 vorgenommene Würdigung der allgemeinen und individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien zu verweisen ist, in welcher mit Bezug auf die neues-
te Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (zur Publikation vorgesehenes
Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) angesichts einer beste-
henden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo erkannt wurde,
dass sich der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als zumutbar erweise,
und an dieser Einschätzung infolge unveränderter Sachlage nach wie vor
festzuhalten ist,
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdefüh-
rer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
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weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu be-
zeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: