B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-128/2019
Ur t e i l vom 1 9 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______,
geboren (…), und
C._______, geboren (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2018 / N (…),
D-128/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 anerkannte das SEM den Be-
schwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 5. März 2018
um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und seinen (…) leibli-
chen Kindern sowie mit den angeblichen Adoptiv(…) B._______ und
C._______.
C.
Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 16. März 2018 unter anderem
schriftlich auf, in Bezug auf die beiden angeblichen Adoptivkinder innert
Frist gerichtliche Verfügungen über die erfolgte Adoption und die Sorge-
rechtsfrage sowie Passfotos zu den Akten zu reichen.
D.
Mit Eingabe vom 14. August 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM
mit, es sei seiner Ehefrau und seinen (…) leiblichen Kindern gelungen,
nach Äthiopien auszureisen, während B._______ und C._______ noch bei
seiner Mutter beziehungsweise ihrer Grossmutter in Eritrea seien. Da sie
von Eritrea aus nicht direkt in die Schweiz reisen könnten, ersuche er da-
rum, die Abklärungen vorerst auf seine Ehefrau und die leiblichen Kinder
zu beschränken.
E.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 hiess das SEM das Gesuch um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zuguns-
ten der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen (…) Kinder
gut.
F.
Mit separater Verfügung vom 5. Dezember 2018 bewilligte das SEM
B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das
Gesuch um Familienasyl ab.
G.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantrag-
D-128/2019
Seite 3
te, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zur
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen respektive ihnen Familien-
asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in
der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Sie forderte
den Beschwerdeführer auf, die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht ge-
stellten Beweismittel inklusive Übersetzung in eine Amtssprache innert 30
Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen, wobei das Verfahren bei un-
genutzter Frist aufgrund der Akten weitergeführt werde.
I.
Mit Eingabe vom 16. April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe
bis anhin die in Aussicht gestellten Beweismittel nicht beschaffen können,
und reichte eine Fotografie eines Schreibens seiner Ehefrau vom 15. April
2019 inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Gesuch
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
D-128/2019
Seite 4
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen-
sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Ab-
satz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist
ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Fami-
liengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl.
BVGE 2012/32 E. 5).
3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bun-
desrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie
zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer, BBl 1996 II 70).
3.3 Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird,
werden unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, sondern
ebenso die Stief- und Adoptivkinder und andere subsumiert, da diese Norm
nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus in-
nerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. bereits Entscheidungen und Mittei-
lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK)
1997 Nr. 1 E. 5b und 2000 Nr. 22).
D-128/2019
Seite 5
D-128/2019
Seite 6
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte während seines Asylverfahrens in der
Befragung zu seiner Person (BzP; SEM act. A4, S. 5) auf die Frage nach
seinen Beziehungen im Heimatstaat vor, es würden nebst seinen (…) leib-
lichen Kinder auch B._______ und C._______, seine Ziehkinder bezie-
hungsweise die Kinder seines Bruders, bei seiner Ehefrau leben. Anläss-
lich der Anhörung am 7. Dezember 2016 (SEM act. A16, F37 ff.) führte er
auf Nachfrage aus, B._______ und C._______ seien die Kinder seines äl-
teren geschiedenen Bruders, der bei der Scheidung im Jahr (…) das Sor-
gerecht über B._______ und C._______ erhalten habe. B._______ und
C._______ hätten anschliessend zusammen mit ihm (Beschwerdeführer)
bei seiner Mutter gelebt. Er habe im (…) seine Frau geheiratet. Sein Bruder
sei im Jahr (…) (…) im Militärdienst gefallen. Als er (Beschwerdeführer) im
Jahr (…) zuerst in Haft und anschliessend in den Militärdienst gekommen
sei, hätten seine Kinder gemeinsam mit B._______ und C._______ bei sei-
ner Ehefrau gelebt. Seine Mutter und die Eltern seiner Ehefrau hätten diese
unterstützt.
4.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Voraussetzung der Zugehörigkeit der beiden angeblichen Ziehkinder zur
Familiengemeinschaft sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe auch
innert erstreckter Frist keine Beweismittel eingereicht, welche glaubhaft
eine Adoption nachweisen beziehungsweise ihn als Inhaber des elterlichen
Sorgerechts ausweisen würden. Überdies sei vom Bestehen einer starken
emotionalen Bindung und Abhängigkeit von B._______ und C._______ zur
Mutter des Beschwerdeführers auszugehen. Das Herausreissen aus die-
sem Umfeld und die Übersiedlung in ein kulturell und sprachlich völlig frem-
des Land dürfe daher kaum dem Kindeswohl entsprechen. Vor diesem Hin-
tergrund sei das Gesuch um Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und
Abs. 4 AsylG abzuweisen.
4.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift,
B._______ und C._______ seien nicht offiziell adoptiert worden. Adoptio-
nen würden in Eritrea oftmals nicht gerichtlich geregelt. Er sei indessen um
die Einreichung von Dokumenten bemüht, die ihn als Inhaber des Sorge-
rechts ausweisen würden; ein Bruder werde die Verwaltung kontaktieren,
nachdem ihm als anerkannter Flüchtling ein Kontakt mit den eritreischen
Behörden nicht möglich sei. Unbesehen davon sei die Zugehörigkeit von
B._______ und C._______ zur Familie ohnehin bereits glaubhaft gemacht.
So habe er B._______ und C._______ nämlich bereits anlässlich der BzP
D-128/2019
Seite 7
erwähnt. Anlässlich der Anhörung habe er sodann unaufgefordert ihre Tauf-
scheine eingereicht und erklärt, weshalb er die Verantwortung über sie
übernommen habe. Seine Ehefrau habe bei der Flucht nicht genügend
Geld für die Mitnahme aller (…) Kinder gehabt. B._______ und C._______
seien älter als die leiblichen Kinder und daher weniger auf Hilfe angewie-
sen, weshalb seine Ehefrau sie vorläufig in Eritrea zurückgelassen habe.
Ferner stimme es nicht, dass B._______ und C._______ hauptsächlich bei
ihrer Grossmutter gelebt hätten. Seit (…) hätten sie bei ihm und seiner
Ehefrau gewohnt. Es liege keine starke emotionale Bindung der Kinder zu
ihrer Grossmutter vor. Viel eher seien sie emotional stark in seine Familie
eingebunden.
5.
5.1 Im Bereich des Familienasyls wird ein strikter Beweis der relevanten
Sachverhaltselemente nur insoweit gefordert, als ein solcher möglich ist;
ist dies nicht der Fall, genügt die Glaubhaftmachung (Art. 7 Abs. 1 AsylG)
(vgl. Urteile des BVGer E-3093/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.4 sowie
E-2004/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.2).
5.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Zugehörigkeit von
B._______ und C._______ zur Familiengemeinschaft glaubhaft darzule-
gen. Zum Urteilszeitpunkt liegen – trotz wiederholter Ankündigungen, eine
entsprechende Sorgerechtsbestätigung beizubringen – lediglich seine
Aussagen vor, dass es sich bei B._______ und C._______ um seine Zieh-
beziehungsweise Adoptivkinder handle und diese bei ihm beziehungs-
weise seiner Ehefrau gelebt hätten. Auch wenn er die entsprechenden An-
gaben bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens und durchaus
unaufgefordert vorgebracht hat und diese als konzise zu beurteilen sind,
vermag der Beschwerdeführer damit die Familienzugehörigkeit von
B._______ und C._______ nicht glaubhaft zu machen. Selbst wenn – wie
von ihm eingewendet – Adoptionen im eritreischen Kontext oftmals nicht
behördlich geregelt werden mögen und entsprechend das Beibringen von
Beweismitteln erschwert sein mag, so ist dennoch festzustellen, dass das
Beibringen von offiziellen Sorgerechtsbestätigungen in vergleichbaren
Konstellationen offensichtlich möglich war (vgl. Urteile des BVGer
E-3093/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.4.1 sowie E-2004/2018 vom
14. Februar 2019 E. 5.2). Bezeichnenderweise geht denn auch der Be-
schwerdeführer offenbar von der grundsätzlichen Möglichkeit des Erhalts
entsprechender Dokumente aus, brachte er in seiner Rechtsmittelschrift
doch vor, er sei um Nachreichung einer Verwaltungsbestätigung bemüht
und habe seinen Bruder gebeten, die (eritreischen) Verwaltungsbehörden
D-128/2019
Seite 8
zu kontaktieren. Er hat indessen trotz Nachfristansetzung weder die in Aus-
sicht gestellten Beweismittel eingereicht noch dargelegt, welche Bemühun-
gen sein Bruder in Eritrea unternommen habe, um entsprechende Doku-
mente zu erhalten, und weshalb diese erfolglos geblieben seien. Aus dem
Schreiben der Ehefrau vom 15. April 2019, bei dem es sich um ein Gefäl-
ligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert handelt, vermag er jedenfalls
nichts für sich abzuleiten. Zu denken wäre im Übrigen auch an eine ent-
sprechende Bestätigung der offenbar nach wie vor in Eritrea lebenden
Kindsmutter.
5.3 Es lässt sich gemäss dem Gesagten mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 9
Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) nicht rechtfer-
tigen, dass alleine gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zwei
Kinder, welche nicht seine leiblichen sind und deren Mutter offenbar nach
wie vor in Eritrea lebt, in die Schweiz zu verbringen. Vor diesem Hinter-
grund kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen des Familien-
asyls erfüllt sind.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 16. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-128/2019
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: