B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1282/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Janu a r 2 02 0
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Kurde, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
(…) auf dem Landweg in Richtung Türkei und gelangte von dort aus via
Bulgarien, Griechenland und Italien am (…) illegal in die Schweiz. Glei-
chentags stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 20. August 2015 im Rahmen
der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Personalien, sei-
nem Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt. Am 14. Dezember 2016
hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in
C._______ (arabisch; kurdisch: D._______) in der Region E._______ ge-
boren und habe bis zu seinem vierten Lebensjahr dort gelebt, bevor er ge-
meinsam mit seiner Familie im Jahr (…) in die Ortschaft F._______ in
G._______ gezogen sei. Zunächst habe er den Status eines Ajnabi gehabt,
bis er im Rahmen eines präsidialen Dekrets im Frühjahr 2011 die syrische
Staatsangehörigkeit erhalten habe. Weiter führte der Beschwerdeführer
aus, er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach als (…) und
(…) gearbeitet. Seit (…) sei er mit H._______, welche mit ihrer Familie
nach I._______ (Irak) geflüchtet sei, verlobt.
Am (…) sei er für den syrischen Militärdienst aufgeboten worden, wobei
sein Vater den Einberufungsbefehl entgegengenommen habe, da er zu die-
sem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Er sei aufgefordert worden,
sich noch am gleichen Tag bei einem Rekrutierungsbüro zu melden. Da er
keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe er dieser Aufforderung keine
Folge geleistet. Auf Anraten seines Vaters sei er deshalb nicht mehr nach
Hause zurückgekehrt und habe sich zunächst einige Wochen bei einem
Cousin in J._______ aufgehalten. Ende 2014 sei er mit dem Bus zu seinem
Grossvater nach C._______ gereist, wo er sich dann bis zu seiner Ausreise
aufgehalten habe. Am (…) habe er schliesslich in Begleitung eines Schlep-
pers sein Heimatland über die türkische Grenze verlassen. Nach Aushän-
digung des Einberufungsbefehls seien Armeeangehörige weitere zwei
Male – letztmals nach seiner Ausreise im Jahr (…) – bei seinen Eltern auf-
getaucht und hätten ihn dort gesucht.
A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer eine am (…) ausgestellte syrische Identitätskarte (im Original) sowie
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ein – laut Beschwerdeführer – militärisches Aufgebot (ebenfalls im Origi-
nal, mit handschriftlicher, jedoch nicht amtlich beglaubigter Übersetzung
vom 14. Dezember 2016) als Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 – eröffnet am 1. Februar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung nach Sy-
rien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar und ordnete
die vorläufige Aufnahme an.
C.
C.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 14. Januar 2017 um
Einsicht in die Verfahrensakten.
C.b Die Vorinstanz gewährte ihm Akteneinsicht und liess ihm mit Schreiben
vom 17. Februar 2017 Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der Akten
zukommen.
D.
D.a Mit Eingabe datierend vom 28. Februar 2017 (Posteingang:
1. März 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2017. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er
sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.b Als Beschwerdebeilage wurde zur Stützung der Vorbringen nebst der
angefochtenen Verfügung auch eine Lageeinschätzung von Alexandra
Geiser vom 28. März 2015 "Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee",
herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), zu den
Akten gereicht.
E.
E.a Der zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 13. März 2017 mit, er dürfe den Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess er das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage
gut. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter
Frist seine prozessuale Bedürftigkeit mittels einer Fürsorgebestätigung
nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E.b Der Beschwerdeführer zahlte in der Folge den Kostenvorschuss am
23. März 2017 ein.
F.
F.a Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2017 lud der Instruktionsrich-
ter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.b In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2017 führte das SEM aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten,
und hielt vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest.
F.c Mit Schreiben vom 13. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.
G.
G.a Mit Eingabe vom 15. November 2018 erkundigte sich der Beschwer-
deführer nach dem Stand seiner hängigen Beschwerde.
G.b Mit Schreiben vom 21. November 2018 teilte ihm der Instruktionsrich-
ter mit, die Beschwerde sei weiterhin hängig, bezüglich des Verfahrens in
terminlicher Hinsicht könnten jedoch keine verbindlichen Angaben ge-
macht werden.
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
6. Dezember 2019 zur Behandlung auf Richter Hans Schürch übertragen.
D-1282/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig.
Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher – insbesondere nachdem
auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist – einzutreten.
2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 27. Januar 2017 die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Be-
schwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen, beziehungsweise von einer Weg-
weisung aus der Schweiz abzusehen ist.
D-1282/2017
Seite 6
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erhob diverse formelle Rügen, welche vorab zu
behandeln sind, da deren Gutheissung allenfalls geeignet wäre, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde zunächst sinngemäss eine Verlet-
zung der Abklärungspflicht gerügt, indem das SEM die Asylgründe des Be-
schwerdeführers nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe.
Weiter wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf
Mutmassungen und Spekulationen und nicht auf konkrete Tatsachen ge-
stützt. Folglich seien ihre Vorstellungen total falsch, womit sie ihre Sorg-
faltspflicht verletzt habe.
4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu
auch Art. 30-33 VwVG). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachver-
halts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Per-
son (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Fest-
stellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe
darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unver-
züglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewür-
digt worden sind. Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht
alle für die Entscheidung rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt
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Seite 7
wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhalt-
selement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklä-
rungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Ak-
tenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 456 f. und 1043; CHRIS-
TOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auf-
lage, Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49).
4.2.2 In der Beschwerdeschrift wurde nicht näher ausgeführt, inwieweit das
SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig ab-
geklärt haben soll. Auch inwiefern sich zusätzliche Sachverhaltsabklärun-
gen aufgedrängt hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr werden in allgemei-
ner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Der blosse
Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen
durch das SEM nicht teilt, stellt indessen keine formelle Frage dar, sondern
ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht
zu berücksichtigen.
Auch was den Vorwurf betrifft, die virtuelle Praxis des SEM bei der Beur-
teilung der Asylgesuche und Qualifikation der Tatsachen und Aussagen
führe zu falschen Entscheiden, vermengte der Beschwerdeführer die
Frage der Sachverhaltsfeststellung mit derjenigen der Würdigung der Dar-
legungen. Sind die Vorbringen – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Sub-
stanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und so-
mit haltlos, bedarf es für deren Beurteilung keiner weiteren Abklärung mehr
(vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des BVGer
D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). Dessen ungeachtet ist festzustellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hin-
weise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausrei-
chend erstellt haben könnte, womit das Gericht folglich in der Sache zu
entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltsele-
mente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berück-
sichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung
des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochte-
nen Verfügung zugrundeliegende rechtliche Würdigung der Vorbringen.
D-1282/2017
Seite 8
Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlich vor-
gebrachten Sachverhaltselementen des Beschwerdeführers differenziert
auseinandersetzte und ihm dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermög-
lichte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).
4.2.3 Die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt mangelhaft festge-
stellt und die Prüfungspflicht verletzt haben soll, erweisen sich aufgrund
der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet.
4.3 Weiter brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
vor, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt.
4.3.1 Willkür liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung
in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann,
wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situ-
ation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-
keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom
21. Februar 2017 E. 4.1.7, mit weiteren Hinweisen).
4.3.2 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vor-
gehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Der Beschwerde lässt sich
auch keine substantiierte Begründung entnehmen, inwiefern eine solche
Verletzung vorliegen soll. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selb-
ständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfra-
gen mit voller Kognition prüfen kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.3.3 Folglich erweist sich auch diese Rüge hinsichtlich der Verletzung des
Willkürverbots als unbegründet.
4.4 Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz des Weiteren eine Verlet-
zung weiterer Rechtsbestimmungen vor. Diese Rüge wird allerdings mit
nur einem Satz und ohne nähere Begründung vorgebracht.
Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne
einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu
lassen, ist darauf nicht näher einzugehen. Inwiefern und insbesondere wel-
che Rechtsbestimmungen die Vorinstanz verletzt haben soll, legte der Be-
schwerdeführer jedenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
D-1282/2017
Seite 9
4.5 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe in
der Praxis bereits Syrer im dienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge aufgenom-
men. Hierzu verwies der Beschwerdeführer auf einen Asylentscheid des
SEM vom (…) (N …). Die Rüge zielte damit sinngemäss auf den Aspekt
des Gleichbehandlungsgebotes im Sinne von Art. 8 BV ab.
4.5.1 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das
Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und
Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe-
sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1, mit weite-
ren Hinweisen). Schliesslich garantiert Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch
in gerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3).
4.5.2 Dem Rechtsgleichheitsgebot ist nicht zu entnehmen – und aus Grün-
den des Persönlichkeits- sowie des Datenschutzes ist es auch unzuläs-
sig –, dass die Vorinstanz sich in ihren Entscheiden mit anderen Verfahren
auseinandersetzt und Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Würdi-
gung darlegt. Vielmehr hat sie jeden Einzelfall auf der Grundlage der dar-
gelegten Vorbringen gebührend auf seine Asylrelevanz zu beurteilen. Al-
leine der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten un-
terschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt jedenfalls noch nicht auf
eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Im vorliegenden Fall
wurden die gemäss dem Beschwerdeführer offenbar vergleichbaren tat-
sächlichen Verhältnisse im aufgeführten Vergleichsfall auch nicht näher
spezifiziert. Im Übrigen bestehen überdies auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche
Unterscheidungen eingeführt oder vernünftige rechtliche Unterscheidun-
gen unterlassen hätte.
4.5.3 Der entsprechende Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der
Rechtsgleichheit erweist sich daher als unbegründet.
4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorgebrachten formellen Rügen
hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensrechten (wonach das SEM den
Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungspflicht, das rechtli-
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Seite 10
che Gehör, das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV, weitere nicht näher be-
zeichnete Rechtsbestimmungen sowie den Grundsatz der Rechtsgleich-
heit verletzt habe) als unbegründet. Vielmehr betreffen die erhobenen Rü-
gen vorwiegend Fragen der materiellen Würdigung des Vorbringens, da
vornehmlich eine inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geübt
wird. Die materielle Würdigung bildet Gegenstand der nachfolgenden Er-
wägungen. Darüber hinaus sind keine weiteren prozessualen Rügen er-
sichtlich.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Ebenso keine
Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind. Die Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
bleibt dabei jeweils vorbehalten (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
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Seite 11
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispiels-
weise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2
und 2.3, jeweils mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2017 kam die
Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
nügen, womit das Asylgesuch abzuweisen sei. Ihren negativen Asylent-
scheid begründete sie wie folgt:
Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne zwar nicht ausge-
schlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausge-
hoben worden wäre. Er habe Syrien jedoch – ohne jemals direkten Kontakt
mit den Militärbehörden gehabt zu haben – verlassen, womit er sich der
Erfassung für den Militärdienst entzogen habe. Es bestehe demnach kein
Hinweis darauf, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt
und tatsächlich einberufen worden wäre. Auch habe er keine Beweismittel
eingereicht, welche seine von den Militärbehörden festgestellte Dienst-
tauglichkeit und die Einberufung in den Aktivdienst belegen würden. Allein
der Umstand, dass er sich vor dem zukünftigen Einzug in den Militärdienst
fürchte, vermöge keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG begründen.
Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ansicht der Vorinstanz die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten würden, verzichtete sie infolgedessen auf die Prüfung der
Glaubhaftigkeit.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe datierend vom 28. Februar 2017 wies
der Beschwerdeführer zunächst auf die allgemeinen Abläufe bei der Rek-
rutierung von syrischen Wehrpflichtigen in den obligatorischen Militärdienst
hin und zitierte die Sanktionen bei Fernbleiben beziehungsweise Verwei-
gerung von der Dienstpflicht und die Bestrafung bei einer Desertion ge-
mäss den Hinweisen im Militärbüchlein sowie dem syrischen Militärgesetz.
Weiter verwies er – wie bereits vorstehend erwähnt – auf die Auskünfte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Mobilisierung in die sy-
rische Armee beziehungsweise betreffend Zwangsrekrutierung, Wehr-
dienstentzug und Desertion in Syrien.
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Seite 12
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei
im wehrpflichtigen Alter und weder medizinische noch sonstige Gründe
würden gegen eine Militärdiensttauglichkeit respektive für eine Dienstbe-
freiung sprechen. Wie viele andere habe er sich aus Angst vor der Rekru-
tierung nicht bei den syrischen Behörden gemeldet. Indem er der militäri-
schen Aufforderung keine Folge geleistet habe, habe er sich strafbar ge-
macht und gelte nun als Dienstverweigerer beziehungsweise als Fernge-
bliebener. Aufgrund dessen drohe ihm Verfolgung und er müsse mit langen
und unverhältnismässig hohen Haftstrafen, verbunden mit Folter und Miss-
handlungen, rechnen. Auch eine zukünftige Gefährdung könne nicht aus-
geschlossen werden. Seine Angst vor einer möglichen Einberufung und
Rekrutierung sei begründet und seine Vorbringen seien demgemäss als
asylrelevant zu werten. Seine Ausführungen seien denn auch realistisch,
plausibel und glaubwürdig.
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend
gemachten Vor- sowie Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat.
7.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass er vor seiner Ausreise von den syrischen Streitkräften im No-
vember 2014 zur Rekrutierung aufgeboten worden sei. Aufgrund seiner
Weigerung, in Syrien Militärdienst zu leisten, drohe ihm dort eine unver-
hältnismässige Bestrafung.
7.2.1 Zunächst ist hinsichtlich des auf erstinstanzlicher Ebene eingereich-
ten (angeblichen) Militäraufgebots festzuhalten, dass dessen Authentizität
grundsätzlich zu bezweifeln ist. So weist das vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Dokument keinerlei objektive fälschungssichere Merkmale auf.
Weil derartige Dokumente im syrischen Kontext leicht fälschbar und gegen
Bezahlung erhältlich sind (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-5017/2016
vom 9. Februar 2018, E. 5.1), ist die Beurteilung der Echtheit schwierig.
Folglich ist der Vorinstanz beizupflichten und der Beweiswert unbesehen
des Inhalts als gering einzustufen.
Darüber hinaus handelt es sich bei einem Einberufungsbefehl lediglich um
eine militärische Aushebung respektive eine anstehende Überprüfung der
Diensttauglichkeit. Somit ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass
die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die staatlichen
syrischen Behörden bis anhin noch gar nicht festgestellt worden ist. Dies
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Seite 13
ist aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleich-
zusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zustän-
dige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich – durch entsprechende Eintra-
gung ins Militärbüchlein – festgestellt hat, womit überhaupt erst die Mög-
lichkeit der Einberufung entsteht. Somit kann gestützt auf dieses Dokument
– wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus-
geführt wurde – nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer
habe sich einem Rekrutierungsbefehl widersetzt und werde deshalb als
Dienstverweigerer betrachtet.
7.2.2 Selbst wenn indessen von einer tatsächlichen Wehrdienstverweige-
rung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, bliebe in diesem Zusam-
menhang auf die gefestigte Praxis zu verweisen, wonach eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu be-
gründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. hierzu den
Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E. 5.9 sowie un-
ter anderem auch das Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Okto-
ber 2018 E. 5.3). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog
das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines
syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer
oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit
die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich ge-
zogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; vgl. anstatt vieler auch das Urteil
des BVGer D-2072/2018 vom 24. April 2018).
Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor.
Der Beschwerdeführer machte denn auch keine Gründe geltend, aus wel-
chen geschlossen werden könnte, dass er wegen eigener Aktivitäten oder
solcher innerhalb seiner Familie die Aufmerksamkeit der staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat oder
ziehen könnte. Der Beschwerdeführer hat auch nichts geltend gemacht,
was das Profil seiner Familie im Sinne eines oppositionellen Profils schär-
fen könnte. Dem entspricht, dass sich nach Darstellung des Beschwerde-
führers in der BzP im Zeitpunkt seiner eigenen Ausreise aus Syrien sowohl
seine Eltern als auch seine Geschwister – bis auf einen im Irak lebenden
Bruder – nach wie vor in Syrien aufgehalten hätten (vgl. SEM-Akte A/4 Zif-
fer 3.01). Seine Eltern und sieben seiner insgesamt elf Geschwister leben
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denn auch nach Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhö-
rung nach wie vor im Heimatland (vgl. SEM-Akte A/12 F 22). Auch die kur-
dische Ethnie reicht für die Bejahung eines solchen Profils nicht aus. Ent-
sprechend vermochte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Heimat-
staat glaubhaft zu machen. Es besteht mithin keine überwiegende Wahr-
scheinlichkeit, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers beim
Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Re-
gimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe
würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach stän-
diger Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3
E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer heutigen
(hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat mit einer Festnahme durch die
syrischen Behörden und einer politisch motivierten Bestrafung oder einer
Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil
des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1).
7.2.3 Insgesamt ist die vom Beschwerdeführer geäusserte Verfolgungs-
furcht vor Regierungsbehörden oder vor dem syrischen Militär asylrechtlich
nicht relevant.
7.3 Auch andere Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hin-
deuten könnten, liegen nicht vor.
7.3.1 Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch
das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei ei-
ner (hypothetischen) Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu
werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei
ihm noch bei seiner Familie eine besondere politische Exponiertheit vor-
liegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründe-
ten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser
Hinsicht zu verneinen.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise nach
Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden
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Seite 15
unterzogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Okto-
ber 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
7.3.2 Ferner ist er auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, wes-
halb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er
könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
syrischen Behörden geraten.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie die vorgebrachten Nachflucht-
gründe – ungeachtet von der Frage der Glaubhaftigkeit – nicht geeignet
sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bezie-
hungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An die-
ser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, jeweils mit
weiteren Hinweisen).
9.
9.1 Präzisierend ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den voran-
gegangenen Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Syrien nicht ge-
fährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG;
SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
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von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind.
9.2 Die Vorinstanz trug der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers
aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung
der Aktenlage erachtete sie in ihrer Verfügung vom 27. Januar 2017 den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar und ordnete eine vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese bleibt durch den
Verfahrensausgang unberührt. Angesichts der festgestellten Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich praxisgemäss weitere Aus-
führungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges, nachdem die drei Bedin-
gungen für den Verzicht auf diesen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit; Art. 83 AIG) alternativer Natur sind (vgl. Urteil des
BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1). Vor diesem Hinter-
grund ist demnach auch nicht weiter auf die auf Beschwerdeebene pau-
schal erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz Art. 3 EMRK verletzt habe,
einzugehen. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit hätte jedoch eine Prüfung der übrigen Vollzugs-
hindernisse – so auch von Art. 3 EMRK – zu erfolgen.
10.
Aus den vorangestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar –
angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 zu
bestätigen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 23. März 2017
geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der ein-
bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Kathrin Rohrer