Abtei lung IV
D-1283/2007
gar/geg
{T 0/2}
Urteil vom 9. März 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin Luterbacher, Richter Haefeli
Gerichtsschreiber Geisser
A._______, Serbien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 18. Januar 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2006 im C._______ vorsprach, - ohne
ein zur Identifikation genügendes Papier vorzuweisen - die rubrizierten Angaben zu
seiner Person machte und um Gewährung des Asyls ersuchte,
dass das BFM am 27. September 2006 im C._______ seine Personalien erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte,
dass die Schweizer Zollbehörden eine Briefpostsendung mit einem auf den
Beschwerdeführer lautenden Führerschein sicherstellen konnten und diesen mit
Schreiben vom 24. Oktober 2006 dem BFM weiterleiteten,
dass das BFM am 16. November 2006 eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers
durchführte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus D._______ (Gemeinde
E._______, Provinz Kosovo) stammender Roma, dessen Haus im Jahre 1999
beziehungsweise 2000 von Albanern angezündet worden sei,
dass er bei diesem Vorfall seine Familie aus den Augen verloren habe und alleine in die
benachbarte Ortschaft F._______ geflüchtet sei,
dass er dort von einer Muslimin (Bosnierin) namens "D." aufgenommen worden sei,
welche fortan für ihn gesorgt habe, und er bei ihr bis im Jahr 2006 zurückgezogen und
in Sicherheit habe leben können,
dass ihn im September 2006 jedoch vier Albaner in seinem Versteck aufgespürt,
zusammengeschlagen und als ethnischen Roma unter Todesandrohung aufgefordert
hätten, den Kosovo zu verlassen,
dass er daraufhin mit der finanziellen Unterstützung von "D." seine Heimat verlassen
habe und durch ihm unbekannte Länder am 25. September 2006 illegal in die Schweiz
eingereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2007 - eröffnet am 19. Januar 2007 - das
Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und den Vollzug anordnete,
dass das BFM als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Verweigerung des Asyls anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass insbesondere aus dem sichergestellten Führerschein hervorgehe, der
Beschwerdeführer habe sich diesen am 31. Dezember 2003 ausstellen lassen und
Belgrad sei der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers,
dass die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers auch dadurch bestätigt
würden, dass seine Angabe, wonach F._______ - wo er die letzten Jahre gelebt haben
wolle - im Kosovo liege, tatsachenwidrig sei,
dass der Beschwerdeführer schliesslich keine plausiblen Gründe anzuführen vermöge,
welche die von ihm erwähnte muslimische Frau ["D."], zu welcher er vorher nie
irgendeine Beziehung gehabt habe, bewogen hätten, ihn über Jahre hinweg zu
unterstützten,
3dass somit die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, denen er im Jahre 2006
seitens Albanern ausgesetzt gewesen sein wolle, jeglicher Grundlage entbehren
würden,
dass das BFM zum Vollzug der Wegweisung im Besonderen ausführte, wegen des
Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG im Falle des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung und
es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die tatsächliche Gefahr einer
durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ergeben,
dass sich aus den Angaben des Führerscheins des Beschwerdeführers ergebe, er habe
in den letzten Jahren in Belgrad gelebt, und dass weder die im Heimatstaat herrschende
politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
nach Serbien sprächen,
dass aufgrund des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer die letzten Jahre in
Belgrad gewohnt habe, es nahe liegend anzunehmen sei, dass er dort auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2007 (Poststempel) gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er darin beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege stellte und sinngemäss beantragte, der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu gewähren,
dass er in seiner Beschwerdeschrift den Erwägungen des BFM im Wesentlichen
entgegenhält, er habe sich den Führerausweis in Belgrad ausstellen lassen, weil ihm
dies im Heimatland nicht möglich gewesen sei, er dort aber nie gelebt habe,
dass ihm die bosnische Frau Unterschlupf gewährt habe, weil er noch sehr jung
gewesen sei, seine Familie verloren habe und sie sich dazu verpflichtet gefühlt habe,
dass er nicht gebildet sei, was seine zeitweise nicht ganz glaubhaft erscheinenden
Ausführungen - wie zum Beispiel den genauen Standort des Dorfes F._______ - erkläre,
dass er als Angehöriger der Ethnie der Roma tatsächlich unter massiven Nachteilen
leide und erheblichen Gefahren in seinem Heimatland ausgesetzt sei,
dass er als Beweismittel eine "Bestätigung des Präsidenten der G._______" vom 4.
Oktober 2006 betreffend das Schicksal der Familie des Beschwerdeführers und die
prekäre Situation der Roma im Kosovo in Kopie zu den Akten reichte,
4und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungericht seit dem 1. Januar 2007 endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 -
34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG),
dass Asylbewerber den Abschluss des Verfahrens in der Regel in der Schweiz abwarten
dürfen (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass demzufolge auf das sinngemässe Begehren, der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungericht die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt,
offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1
und 3 AsylG),
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz
verfügten Wegweisung richtet,
dass demnach die Verfügung vom 18. Januar 2007, soweit sie die Frage des Asyls und
der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist und auch die
Wegweisung aus der Schweiz als solche (Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs)
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die
Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist,
dass vorab in Übereinstimmung mit der Einschätzung des BFM festzustellen ist, dass
das hauptsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in F._______ im
September 2006 von Albanern geschlagen und unter Todesandrohung aufgefordert
worden sei, den Kosovo zu verlassen, unglaubhaft ist,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung zur Frage der Glaubhaftigkeit der zur Begründung des Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen zu verweisen ist,
dass namentlich der von den Schweizer Zollbehörden sichergestellte Führerschein,
ausgestellt am 31. Dezember 2003, den damaligen Wohnsitz (serbokroatisch:
"Prebivaliate") des Beschwerdeführers mit Belgrad angibt,
dass bei dieser Sachlage die Entgegnung des Beschwerdeführers auf Beschwerdebene,
er habe sich lediglich nach Belgrad begeben, um sich dort einen Führerausweis
ausstellen zu lassen, weil ihm dies im "Heimatland" nicht möglich gewesen sei, den
Wohnsitznachweis auf dem Führerschein nicht zu entkräften vermag,
dass der Beschwerdeführer - sofern er im Kosovo (die letzten Jahre) Wohnsitz gehabt
5hätte - die Möglichkeit gehabt hätte, sich dort einen Führerschein ausstellen zu lassen
(für den Kosovo vgl. das Bestehen von "UNMIK Driving Licenses" u.a. unter Ziff. 2.2. der
UNMIK/DIR/2003/20 vom 7. August 2003),
dass ferner die ungereimten Angaben des Beschwerdeführers zur Ortschaft F._______
sodann gegen einen dortigen Aufenthalt während der letzten sechs bis sieben Jahre vor
seiner Ausreise sprechen,
dass der Beschwerdeführer F._______ anlässlich der ersten Anhörung im Kosovo
situierte (vgl. A 1, S. 2), obwohl es in Tat und Wahrheit in Montenegro liegt,
dass diese geografische Verwechslung angesichts der behaupteten Aufenthaltsdauer
des Beschwerdeführers in F._______ sowie seines damaligen Alters als wesentlich zu
betrachten und auch nicht - wie auf Beschwerdestufe eingewendet - mit mangelnder
Schulbildung zu erklären ist,
dass das BFM gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 14a ANAG) zu regeln
hat, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Herkunfts-,
Heimatstaat oder Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 FK statuierte flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 BV) vorliegend keine Anwendung findet,
nachdem im erstinstanzlichen Verfahren das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK festgestellt worden und die betreffende
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2007 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist,
dass sodann aufgrund der Aktenlage für den Beschwerdeführer auch keine konkrete
Gefahr ("real risk") besteht, er könnte im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat Opfer
von Folter oder einer anderen nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion EMARK 2001 Nr. 16 S. 122; Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff., m.w.H.;
Urteil EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid, Nr. 44599/98, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig zu erachten ist,
dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar verzichtet wird, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt,
dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe vorliegen, die
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien (Belgrad)
sprechen,
dass aus diesen Gründen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerdeschrift und der zu den Akten gereichte Bericht des "Präsidenten der
G._______" vom 4. Oktober 2006 zur prekären Lage der Roma im Kosovo für den
vorliegenden Entscheid unbeachtlich sind,
dass es der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens sodann unterlassen hat,
substanziierte und glaubhafte Aussagen zu seinem Beziehungsnetz in der Heimat zu
machen,
dass der Beschwerdeführer insofern die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
6respektive Verheimlichung bestehender Beziehungsnetze zu tragen hat, indem - ohne
weiter gehende Prüfung des Einzelfalls - vermutungsweise davon auszugehen ist, er
könne in Serbien (Belgrad) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen,
dass der Beschwerdeführer jung, unabhängig und - soweit den Akten zu entnehmen -
gesund ist,
dass sich somit aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch keine praktischen
Hindernisse entgegenstehen,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch
unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde
daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbe-
gehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig
eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters (2 Expl.,
eingeschrieben; Beilagen: Beweismittel [Parteiausweis der "G._______"];
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
- den H._______ des Kantons I._______ (Beilagen: Führerschein,
Geburtsurkunde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
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