Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1283/2011
Urteil vom 20. Mai 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…), Irak,
vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom
20. Januar 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Irak am
30. November 2010 und gelangte am 8. Dezember 2010 illegal in die
Schweiz. Hier stellte sie am selben Tag ein Asylgesuch. Am 10.
Dezember 2010 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 13. Januar 2011
wurde die Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asylgründen angehört.
B.
B.a. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie habe vor etwa einem Jahr einen jungen
Mann kennengelernt, welcher hin und wieder eine Tante besucht habe,
die im selben Quartier wie die Beschwerdeführerin wohnhaft gewesen
sei. So seien sie sich auf der Strasse begegnet, und er habe ihr gesagt,
dass er sie liebe und mit ihr ins Gespräch kommen wolle. Sie hätten ihre
Handynummern ausgetauscht und seien in telefonischem Kontakt
gestanden. Wenn ihr Freund seine Tante besucht habe, habe er sie
jeweils angerufen und sie gebeten, zu ihm zu kommen. Die Tante und ihr
Ehemann seien abwesend gewesen, und irgendwie sei es zum
Geschlechtsverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Freund
gekommen. Ihr sei sofort bewusst geworden, dass sie einen grossen
Fehler begangen habe und sie habe ihren Freund gebeten, bei ihrem
Vater um ihre Hand anzuhalten. Er habe sie noch um etwas Zeit gebeten,
bis er genügend Geld für die Heirat und das Hochzeitsfest gespart habe.
Seit diesem Ereignis hätten sie nur noch telefonischen Kontakt
miteinander gehabt. Im November 2010 sei die Beschwerdeführerin von
ihrem Vater darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass es an der Zeit sei,
einen seiner Freunde zu heiraten. In ihrer Angst, die Heirat mit einem
anderen Mann würde ihre voreheliche sexuelle Beziehung zutage
fördern, habe die Beschwerdeführerin ihren Freund angerufen, ihm ihre
Notsituation geschildert und ihn gebeten, nun endlich bei ihrem Vater um
ihre Hand anzuhalten. Von diesem Zeitpunkt an, habe ihr Freund aber
keine weiteren Anrufe mehr entgegengenommen. Die
Beschwerdeführerin habe sich nicht mehr anders zu helfen gewusst und
sich an ihren Onkel mütterlicherseits gewandt. Sie habe ihm alles erzählt,
was vorgefallen sei, woraufhin dieser ihre Ausreise in die Wege geleitet
habe. Als die Beschwerdeführerin ihre Freundin und entfernte Verwandte
(…) über ihre Ausreisepläne informiert habe, sei sie von dieser gebeten
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worden, sie doch mitzunehmen. Und so seien die beiden jungen Frauen
am 30. November 2010 von einem Bekannten des Onkels mit dem Auto
nach Istanbul gefahren worden, von wo aus sie zwei Tage später
versteckt in einem Lastwagen in Richtung Schweiz aufgebrochen seien.
B.b. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörung vom 13.
Januar 2011 ihre irakische Identitätskarte sowie ihren
Nationalitätenausweis zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 - eröffnet am 24. Januar 2011 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den
Vollzug an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht.
Das BFM führte insbesondere aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin
zu ihren Asylgründen seien in ihrer Gesamtheit als unsubstanziiert und
undifferenziert zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der
Lage gewesen, ihre Beziehung zu ihrem Freund, mit dem sie sich auf
eine sexuelle Beziehung eingelassen haben wolle, anschaulich und
detailliert zu schildern. Sie habe weder angeben können, wann genau sie
ihren Freund kennengelernt habe, noch habe sie nachvollziehbar
beschreiben können, wie sie miteinander ins Gespräch gekommen seien
(Akten der Vorinstanz A10/14 S. 4). Einmal habe sie ausgesagt, sie seien
einen Monat lang zusammen gewesen, wann genau wisse sie nicht mehr,
dann wieder habe sie erklärt, diesen Jungen seit einem Jahr zu lieben
(a.a.O). An das Datum des sexuellen Kontakts könne sie sich
erstaunlicherweise aber ganz genau erinnern (a.a.O). Dazu befragt,
worüber sie und ihr Freund sich bei ihren Treffen unterhalten hätten, habe
sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, mit ihm über ihre Liebe
gesprochen zu haben (A10/14 S. 9 f.). Weiter seien auch die Angaben
der Beschwerdeführerin zur Person ihres Freundes als äusserst dürftig zu
beurteilen. Die Beschwerdeführerin kenne weder seinen Familiennamen,
noch wisse sie, ob er Geschwister habe oder welchem Beruf er nachgehe
(A10/14 S. 5 f.). Insbesondere der Schilderung der sexuellen
Zusammenkunft fehle es an der gebotenen Genauigkeit und
Differenziertheit. Die Beschwerdeführerin habe auch nach mehrmaligem
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Nachfragen nicht verständlich darlegen können, wie es zu dem
Geschlechtsverkehr gekommen sein solle: Sie wisse nicht, wie es zu
diesem Ereignis gekommen sei, wie es zu diesem Zustand gekommen
sei und weshalb sie sich darauf eingelassen habe (A10/14 S. 6 f., S. 9).
Auch ihre Aussagen bezüglich der Verheiratungsabsichten ihres Vaters
mit dessen Freund seien nur vage und ungenau. Sie sei nicht in der Lage
gewesen anzugeben, wann genau sie von ihrem Vater darüber informiert
worden sein wolle, dass sie dessen Freund heiraten müsse, und sie habe
es bei dem Hinweis belassen, dies sei irgendwann im November
gewesen (A10/14 S. 10). In Anbetracht dessen, dass die väterliche
Ankündigung die Beschwerdeführerin letztlich zur Ausreise bewogen
haben solle und zudem nur kurze Zeit vor ihrer Ausreise erfolgt sein solle,
ist nicht nachvollziehbar, dass sie diesen Zeitpunkt zeitlich nicht genauer
zu benennen gewusst habe.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Februar 2011
liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Asylentscheides
beantragen. Es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Subeventuell sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei
die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig
aufzunehmen. Zudem liess die Beschwerdeführerin auf den Antrag der
bei der direkten Anhörung vom 13. Januar 2011 anwesenden
Hilfswerkvertreterin verweisen, wonach von Amtes wegen ein
psychiatrischer Bericht einzuholen sei.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2011 teilte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der
Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er sie unter Hinweis auf die
Säumnisfolge auf, bis zum 17. März 2011 einen Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Zudem wies er die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine psychiatrische Exploration
grundsätzlich keine Methode zur Erforschung der objektiven Wahrheit
darstelle, weshalb es sich erübrige, von Amtes wegen einen
psychiatrischen Bericht einzuholen. Der Beschwerdeführerin bleibe es
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indessen unbenommen, innert anzusetzender Frist einen psychiatrischen
Arztbericht zu den Akten zu reichen.
E.b. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 16. März 2011.
E.c. Die Beschwerdeführerin liess innert Frist weder ein Arztzeugnis noch
eine Entbindungserklärung ins Recht reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
23. Februar 2011 in der Hauptsache, es sei die Angelegenheit zur
Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den
Akten lassen sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine
unvollständige oder falsch festgestellte Sachverhaltsgrundlage
entnehmen. Die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen
vom 13. Januar 2011 durch das BFM wurde von einem reinen
Frauenteam durchgeführt. Dem Protokoll der Anhörung ist ein korrektes
und einfühlsames Verhalten der Anhörungsleitung zu entnehmen.
Hingegen sind diesem keinerlei Hinweise auf die von der
Hilfswerkvertretung erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu
entnehmen (vgl. A10/14). Die durch einen patentierten Rechtsanwalt
vertretene Beschwerdeführerin reichte ohne Begründung weder ein
Arztzeugnis noch die verlangte Entbindungserklärung zu den Akten (vgl.
vorstehend E.c). Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
festgestellt haben dürfte, hat die Beschwerdeführerin nicht nur bei der
Schilderung der angeblichen sexuellen Handlungen, sondern bei
praktisch jedem Aspekt der angeblichen Beziehung zu ihrem Freund
völlig unsubstanziierte Aussagen zu Protokoll gegeben, was offensichtlich
nicht allein auf ihre sozio-kulturelle Herkunft zurückzuführen ist. Folglich
ist der Hauptantrag abzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM wonach
die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der wenig begründeten
Darstellung der Ereignisse nicht geglaubt werden kann. Nicht nur die
Beschreibung ihres Freundes, sondern auch diejenige des intimen
Zusammenseins sowie die Darstellung ihrer Angst vor einer
Zwangsverheiratung und der damit verbundenden Angst der Enthüllung
ihrer verlorenen Jungfräulichkeit wirkt plakativ. Die entsprechenden
Schilderungen erscheinen rudimentär und abstrakt und könnten in dieser
Form ohne weiteres von irgendjemanden nacherzählt werden. Auch wenn
sich Frauen aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes und ihrer
persönlichen Erfahrungen nicht gewöhnt sind, über intime Ereignisse zu
sprechen, sind sie doch erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und
anschaulichen Darstellung ihrer inneren Befindlichkeiten im Stande, die
zumindest von einer subjektiven Sichtweise geprägt ist. Die
entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen jedoch
jegliche persönlich gefärbte Betroffenheit vermissen. Auffallend in diesem
Zusammenhang ist vor allem, dass die Beschwerdeführerin überhaupt
keine Angaben dazu machen konnte, wie es zu diesem Stelldichein am
15. August 2010 gekommen sein soll und wieso sie dem Drängen ihres
Freundes nachgegeben haben will, im Wissen um die Probleme, die ihr
bei einer Entdeckung drohen könnten. Die diesbezüglich zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung können die
anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
umstossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich
anschliesst. Zudem wäre – bei Wahrunterstellung der Vorbringen – eine
asylrechtlich relevante Verfolgung zu verneinen, da sich die
Beschwerdeführerin gar nicht um staatlichen Schutz bemüht hat
beziehungsweise nicht dargetan hat, dass ein solcher ausgeblieben wäre.
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5.2. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen.
Unter diesem Umständen ist somit festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des
BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist
dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den
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Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in
den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss
gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und
junge Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya
oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehung verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte, ist
dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E.7.5
und insbesondere E.7.5.8).
Der Vollzug von Wegweisungen von jungen Frauen in den Nordirak kann
somit dann als zumutbar qualifiziert werden, wenn den Akten besonders
begünstigende Reintegrationsfaktoren zu entnehmen sind.
7.5. Die heute 24-jährige, der Ethnie der Kurden angehörende, und –
soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführerin stammt aus
C._______, wo sie seit ihrer Kindheit im Quartier D._______ gelebt hat.
Ihren eigenen Angaben zufolge leben im gleichen Haushalt in C._______
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ihre Eltern, drei ihrer Brüder und zwei Schwestern (vgl. A1/9 S. 3). Eine
ältere verheiratete Schwester lebt ebenfalls in C._______, aber in einem
eigenen Haushalt (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach
dort über ein Familiennetz und kann daher zu ihren Eltern und
Geschwistern zurückkehren, mit denen sie bis zu ihrer Ausreise aus der
Heimat zusammenlebte, weshalb ihre Wohnsituation als gesichert gelten
kann. Eigenen Angaben zufolge hat ihr ein Onkel die Ausreise aus dem
Irak und ihre Eltern haben ihre gymnasiale Ausbildung, welche sie mit
ihrer Ausreise abgebrochen habe, finanziert. Es ist somit davon
auszugehen, dass die auch die weitere Ausbildung der
Beschwerdeführerin finanzieren werden und ihr gegebenenfalls weitere
Verwandte finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Folglich sind
auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Vielmehr ist
an dieser Stelle festzuhalten, dass im vorliegenden Fall besonders
begünstigende Reintegrationsfaktoren vorliegen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
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Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16.
März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 16. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: