B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1283/2013
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N_______.
D-1283/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 1. Juni 2009 und gelangte am 3. Juni 2009 illegal in die
Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 10. Juni 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staats-
angehöriger tamilischer Ethnie und habe seit seiner Geburt bis zum
15. Juli 2006 in B._______ (Jaffna-Distrikt, ausserhalb des Vanni-
Gebietes) gelebt. Am 15. Juni 2009 fand die Anhörung des Beschwerde-
führers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in den Jahren 2000 bis 2006 wiederholt von
Angehörigen der Armee gezwungen worden, für sie Transporte auszufüh-
ren. Deshalb hätten ihn Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) im Sommer 2006 nach C._______ beordert, dort verhört und ins
Gefängnis gesteckt. Er habe für sie während seiner Haft arbeiten müssen
und sei an verschieden Orte gebracht worden, zuletzt nach D._______.
Dort habe er während der Kämpfe am 20. April 2009 zusammen mit vie-
len anderen Tamilen versucht, per Boot nach Indien zu reisen, aber die
sri-lankische Marine habe sie gestoppt und in ein Camp im Jaffna-Distrikt
gebracht. Am 25. April 2009 habe er von dort fliehen können und sei von
seinem Schwager zu einem Freund nach E._______ gebracht worden.
Dort habe er sich einen Monat lang aufgehalten. Dann sei er von
F._______ nach Colombo geflogen. Von dort aus sei er am 1. Juni 2009
über den Flughafen von Colombo über die Vereinigten Emirate nach Ita-
lien gereist. Von Italien aus habe er sich mit einem Personenwagen in die
Schweiz begeben.
D.
D.a Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - eröffnet am 18. Februar 2013 -
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete des-
sen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde
unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
D.b
D.b.a Der Beschwerdeführer habe sich in zahlreichte Widersprüche ver-
strickt. Er sei beispielsweise nicht in der Lage gewesen zu sagen, an wel-
chen Orten im Vanni-Gebiet er während der angeblichen Haft von zwei
Jahren und neun Monaten für die LTTE gearbeitet habe und aus welchen
Gründen die anderen Häftlinge dort gewesen seien. Er sei insbesondere
nicht in der Lage gewesen, etwas Besonderes über diese lange Haft zu
erzählen und die Flucht aus der Gefangenschaft der LTTE detailreich zu
schildern. Ferner habe er auch nicht gewusst, wie oft er während seiner
Haft zu Hause gesucht worden sei. Im Zusammenhang mit der angebli-
chen Flucht aus dem Camp der Armee vom 20. April 2009 habe er die
Namen der drei anderen Männer nicht gewusst, mit denen er die Flucht
geplant und durchgeführt haben wolle. In diesem Zusammenhang habe
er sich in inkohärenten Aussagen verloren, indem er einmal von einem
streng bewachten Camp mit Mauern und einer Begleitung der Wachen zu
den Toiletten gesprochen habe, während er ein anderes Mal erklärt habe,
sie hätten durch ein Loch im Zaun bei der Toilette fliehen können, weil
das Camp bis um 21.00 Uhr nicht sehr streng bewacht worden sei und
sie sich frei hätten bewegen können. Bezeichnenderweise habe er auch
nicht gewusst, wie der Kollege geheissen habe, bei dem er nach der an-
geblichen Flucht einen Monat lang in E._______ gelebt habe. Im Weite-
ren ergebe es keinen Sinn zu behaupten, er habe wegen seiner Proble-
me nicht nach Colombo gehen können, um seinen Reisepasse erneuern
zu lassen, und zugleich zu erklären, er sei von F._______ nach Colombo
geflogen, um von dort auszureisen. Zudem sei zumindest erstaunlich,
dass er in Anbetracht der heftigen Kämpfe und der extrem angespannte
Situation in der Schlussphase des Krieges im Mai 2009 als Tamile mit ei-
nem gefälschten (…) Reisepass von F._______ nach Colombo geflogen
sei, da die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu dieser Zeit besonders
strenge Kontrollen durchgeführt hätten und ihnen diese Konstellation si-
cher verdächtig erschienen wäre.
D.b.b Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten auch vor dem Hin-
tergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, wel-
che während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Nachdem im Jahr 2002
zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand
geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederauf-
flammen des innerstaatlichen Konfliktes zwischen der sri-lankischen Ar-
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mee und den LTTE gekommen. Unter den Auseinandersetzungen im
Norden und Osten Sri Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung
leiden müssen. Tamilen und Tamilinnen seien von den lokal bedingten
Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und
der mit ihnen verbündeten Gruppen besonders betroffen gewesen. Die
Situation in Sri Lanka stelle sich heute anders dar: Der Krieg zwischen
der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai
2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das
gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen ter-
roristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und
Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zu-
friedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführun-
gen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die
LTTE sei am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und ver-
füge über keine handlungsfähige Struktur mehr. Die LTTE stelle damit
auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar.
Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des
Bürgerkrieges stark abgenommen. Zudem würden Übergriffe auf die Zi-
vilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Grup-
pen in der Regel von den zuständigen Behörden geahndet. In den Schil-
derungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass
die sri-lankischen Behörden heute (fast vier Jahren nach der Beendung
des Bürgerkrieges) ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade
ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht
davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei.
E.
E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. März 2013
focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM an und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
stellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
einen Brief ("Suchbefehl") der sri-lankischen Polizei (…) in Kopie ein. Aus
dem in singhalesischer Sprache abgefassten Schreiben gehe hervor,
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dass sich der Beschwerdeführer bei der Polizei melden müsse. Dieser
Brief sei zu ihm nach Hause nach Jaffna geschickt worden. Er habe sich
zu diesem Zeitpunkt im Vanni-Gebiet aufgehalten. Bei einer Rückkehr
nach Jaffna würde die Polizei ihre Untersuchung weiterführen und ihn be-
strafen – zum einen weil er damals nicht erschienen sei und weil er die
LTTE unterstützt habe. Den beigelegten Zeitungsartikeln sei zu entneh-
men, dass im Jahr 2009 vier Personen aus einem Camp der LTTE geflo-
hen und von der Marine aufgegriffen worden seien. Diese Artikel würden
seine Aussagen bestätigen. Seine Eltern hätten ihm telefonisch mitgeteilt,
dass er noch immer von der Armee gesucht werde. Ausserdem habe sich
die Situation in Sri Lanka entgegen den anderslautenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung nicht gebessert.
F.
Mit Eingabe vom 28. März 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer das Original des Schreibens vom 9. Oktober 2006 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
§20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorbringen in der Beschwerde vom 11. März 2013 sind nicht ge-
eignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substan-
zierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinanderset-
zung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerde-
führers vermögen aber die Erwägungen des BFM nicht umzustossen,
zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz seiner
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Vorbringen beziehungsweise an seiner Befürchtung, bei einer Rückkehr
drohten ihm Behelligung durch die Armee wegen seiner Tätigkeiten für
die LTTE, festhält. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach dem
Studium der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu be-
anstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2
4.2.1 Auch das auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte Schreiben (…)
vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Den Angaben
des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 11. März 2013 zufolge,
soll der "Suchbefehl" seit dem Jahr 2006, also bereits drei Jahre vor sei-
ner Ausreise aus Sri Lanka, bei seiner Familie eingegangen sein. Er hat
jedoch weder bei der Befragung noch bei der Anhörung die Vorladung
jemals auch nur erwähnt (vgl. A1/13; A9/16), und es ist nicht einzusehen,
weshalb der Beschwerdeführer das von ihm als "Suchbefehl" titulierte
Schreiben erst auf Beschwerdeeben zu den Akten reichte. Des Weiteren
ist die Authentizität des mit Eingabe vom 28. März 2013 (Poststempel)
nachgereichten "Originals" zu bezweifeln, zumal es allzu sehr den Ein-
druck einer Fotokopie mit handschriftlichen Eintragungen erweckt.
4.2.2 Die Frage ob es sich bei dem ins Rechte gelegten "Original" tat-
sächlich um ein authentisches Dokument handelt, kann jedoch ange-
sichts des Inhalts der Mitteilung offen bleiben. Der englischen Überset-
zung zufolge ist nämlich der Vorladungsgrund sehr pauschal angegeben
("provision for an investigation"). Ausserdem weist der im Schreiben zi-
tierte Artikel 172 des sri-lankischen Strafgesetzbuches "section 172 of
chapter 05 of the P.A. [Ceylon Penal Code])", welcher inhaltlich die Miss-
achtung behördlicher Anordnungen ahndet, keinen konkreten Anhalts-
punkt für einen allfälligen asylbeachtlichen Hintergrund oder ein flücht-
lingsrelevantes Motiv für die Vorladung auf (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 9.2
S. 32).
4.2.3 Das nachgereichte Schreiben lässt somit keine konkreten Rück-
schlüsse auf eine irgendwie geartete asylbeachtliche Verfolgungssituation
zu.
4.3 Bei dieser Sachlage wird auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde sowie auf die auf Beschwerdeebene ins Rechte gelegten Zei-
tungsartikel nicht mehr eingegangen, da sie am Ergebnis der vorgenom-
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Seite 8
menen Würdigung nichts zu ändern vermögen, zumal letztere den Anga-
ben des Beschwerdeführers zufolge lediglich schildern, dass im Jahr
2009 vier aus einem Camp der LTTE geflohene Personen von der Marine
aufgegriffen worden sind. Unter diesen Umständen ist somit festzustellen,
dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen
Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Dies
Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bes-
tätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschät-
zung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in der Beschwerdeschrift nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter dar-
auf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
D-1283/2013
Seite 10
6.5
6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5.2 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat
des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts
zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch
wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl.
BVGE 2011/24 E. 12 S. 509).
6.5.3 Im Distrikt Jaffna und in südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politi-
sche Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin
als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1 S. 510).
6.5.4 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung
der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. Gemäss den Akten wohnte er
seit seiner Geburt bis zum 15. Juli 2006 in B._______ (Jaffna-Distrikt,
ausserhalb des Vanni-Gebietes), wo er acht Jahre lang die Schule be-
suchte. Im Jahr 1996 verliess er die Schule ohne Abschluss und half da-
nach seinem Vater auf dem Feld (vgl. Akten der Vorinstanz A1/13 S. 3 f.).
Seine Eltern hätten Felder besessen, auf denen sie Tabak und Bananen
gepflanzt hätten. Insgesamt hätten sie 5000 Bananenbäume besessen
(vgl. A1/13 S. 3). Ihm habe ein Traktor gehört, den er zum Teil für diese
Felde benutzt habe und mit dem er auch manchmal für andere Leute ge-
gen Entgelt Landwirtschaftprodukte transportiert habe. Seine Eltern und
eine verheiratete Schwester würden noch immer in B._______ wohnen.
Ein Bruder lebe mit seiner Familie in G._______ (vgl. A1/13 S. 4 f.). Eine
Schwester lebe mit ihrer Familie in England und eine in der Schweiz (vgl.
A1/13 S. 5). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in B._______ über ein tragfähiges soziales Netz ver-
fügt. Der Beschwerdeführer fand im landwirtschaftlichen Betrieb seiner
D-1283/2013
Seite 11
Eltern sowie durch Fahrten mit seinem Traktor ein Auskommen. Folglich
wird er in der Lage sein, sich in der Heimat wirtschaftlich wieder zu integ-
rieren. Bei der Reintegration wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Un-
terstützung seiner nahen Verwandten zählen können, die in Sri Lanka, in
der Schweiz und in England leben. In diesem Zusammenhang ist auch
auf die Unterstützung seines Schwagers hinzuweisen, welcher die Aus-
reise des Beschwerdeführers organisiert und finanziert hat (vgl. A1/13 S.
9 f.). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Sri
Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Fi-
nanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliess-
lich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Somit ist nicht
anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine exi-
stenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
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Seite 12
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1283/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: