Abtei lung IV
D-1287/2007
zom/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Elfenbeinküste,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Januar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1287/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der Ethnie der B._______
aus Abidjan - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 4. Dezember 2006 auf dem Luftweg und gelangte nach einem Zwi-
schenhalt in einem ihm unbekannten Land am 5. Dezember 2006 per
Flugzeug unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses illegal in
die Schweiz. Noch selbentags stellte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Nach einem Transfer ins
EVZ D._______ erhob das BFM dort am 21. Dezember 2006 die
Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
Am 10. Januar 2007 hörte ihn das BFM im EVZ D._______ zu seinen
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei schon seit langem Mitglied der Jugend-
sektion (E._______) der Partei F._______ und habe jeden Donnerstag
an einer Parteisitzung beim Präsidenten im G._______-Quartier in
Abidjan teilgenommen. Weitere Aktivitäten zugunsten dieser Partei
habe er nicht ausgeübt. Am Freitag, dem 1. Dezember 2006 sei er
nicht arbeiten gegangen. Abends um sechs Uhr habe er seine Woh-
nung verlassen, um sich zum Abendgebet in die Moschee zu begeben.
Nach dem Moscheebesuch habe er - auf dem Heimweg befindlich -
seinen Freund H._______ angetroffen, welcher ihm mitgeteilt habe, via
weitere Freunde erfahren zu haben, dass mehrere Personen seine
Wohnung aufgesucht und nach ihm gesucht hätten. Zunächst habe er
spontan beabsichtigt, in seine Wohnung zurückzukehren und dort nach
dem Rechten zu sehen. H._______ habe ihn schliesslich dazu
überreden können, dies nicht zu tun, sondern unterzutauchen. Auf
seine Bitten hin habe H._______ indessen zunächst seine - des
Beschwerdeführers - Verlobte hergeholt, die bei ihrem Erscheinen total
verstört gewesen sei. Sie habe ihm erzählt, dass vier grosse
Allradautos bei ihnen vorgefahren seien, denen Leute der I._______
im Umfeld von J._______ entstiegen seien. Diese hätten nach ihm
gesucht und schliesslich an seiner Statt seinen Bruder mitgenommen.
Sie selber sei mutmasslich nur deswegen in Ruhe gelassen worden,
weil sie ihr Kind in den Armen gehalten habe. Die Leute hätten die
ganze Wohnung geplündert. In der Folge habe er seiner Verlobten
geraten, zusammen mit ihrem Kind einstweilen zu ihrem Vater zu
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gehen. Er selber habe den Entschluss gefasst, sich zu einem guten
Freund seines verstorbenen Vaters, der ihm seit dessen Tod immer
wieder geholfen und den er auch "Onkel" genannt habe, zu begeben.
Zunächst aber sei er nach G._______ an den Wohnort des
Präsidenten gefahren. Dort habe er dessen Frau angetroffen, welche
ihm erzählt habe, auch ihr Mann sei unlängst von Leuten in
Allradautos mitgenommen worden. Dabei habe sich ebenfalls sein -
des Beschwerdeführers - Bruder in deren Gewahrsam befunden.
Anschliessend sei er zur Wohnung seines Onkels im neuen Quartier
von K._______ weitergefahren. Bei seiner dortigen Ankunft habe er
nur dessen Ehefrau angetroffen und ihr das bisher Geschehene
rapportiert. Etwa eine halbe Stunde später sei auch sein Onkel
aufgetaucht, den er ebenfalls über das Vorgefallene informiert habe.
Noch selbentags sei sein Onkel in seine - des Beschwerdeführers -
Wohnung gegangen und habe diese verwüstet und geplündert
vorgefunden. Ausserdem habe sein Onkel mehrere Polizeiposten
aufgesucht, um seinen Bruder zu finden. Auch am Samstag Vormittag
habe der Onkel Nachforschungen angestellt, ohne etwas
herauszufinden. Gegen Mittag sei der Onkel heimgekehrt, um eine
Kleinigkeit zu essen. Danach habe sich der Onkel zur Arbeit begeben,
sei indessen bereits um zwei Uhr nachmittags mit der Nachricht
zurückgekehrt, man habe den Bruder tot in den Wäldern von Banco
zwischen Yocubon und Adjame aufgefunden. Daraufhin veranlasste
der Onkel die Überführung der Leiche des Bruders in die Leichenhalle
von L._______. Am nächsten Tag sei der Bruder beerdigt worden,
wobei er - der Beschwerdeführer - aus Sicherheitsüberlegungen nicht
an der Beerdigung teilgenommen habe. Wenig später habe sein Onkel
ihn mit einem Schlepper bekannt gemacht, der seine Ausreise
organisiert habe. Schliesslich sei er am Montag spätabends in
Begleitung seines Onkels per Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist,
wobei er im Besitze eines gefälschten Reisepasses mit einem Visum
für die Schweiz gewesen sei.
B.
Mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 18. Januar 2007 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte es namentlich
aus, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Zuge-
hörigkeit zur Partei F._______ getätigten Aussagen seien derart vage
und unsubstanziiert, dass ihm ein entsprechendes politisches
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Engagement und eine hierauf gründende persönliche
Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne. Im Übrigen sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er
den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Im Weiteren ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwer-
deergänzung und begründete diesen Antrag damit, bis anhin die Pro-
tokolle seiner Anhörungen noch nicht erhalten zu haben. Schliesslich
stellte er die Nachreichung mehrerer Beweismittel (Todesschein sei-
nes Bruders, Foto des zerstörten Hauses sowie ein Bestätigungs-
schreiben der E._______) in Aussicht. Der Beschwerdeführer legte
seiner Rechtsmittelschrift ein an den Kantonalen Sozialdienst
M._______ gerichtetes Schreiben vom 7. Februar 2007 bei, worin er
um Ausstellung einer Fürsorgebestätigung sowie deren direkte
Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 hielt der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts einleitend fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz
abwarten. Im Weiteren hielt er fest, der Beschwerdeführer habe den
Akten zufolge bereits am 6. Februar 2007 mittels der entsprechend
von ihm mandatierten Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende
M._______ beim BFM ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, dem die
Vorinstanz am 7. Februar 2007 entsprochen habe, weshalb das zweite
Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2007
als gegenstandslos geworden zu betrachten sei. Gleichzeitig setzte
der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist zur Einreichung der von ihm in
Aussicht gestellten sowie allfälliger weiterer Beweismittel an und
räumte ihm angesichts der gewährten Beweismittelfrist zudem die
Möglichkeit ein, innert 15 Tagen ergänzende Ausführungen zur
Beschwerdeeingabe anzubringen. Schliesslich verwies der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
In seiner als "Beschwerdeergänzung" betitelten Eingabe vom 4. April
2007 nahm der Beschwerdeführer zu einzelnen Argumenten des BFM
in dessen Verfügung vom 18. Januar 2007 Stellung. Gleichzeitig wies
er darauf hin, dass seine Verlobte Abidjan zufolge des Todes ihres Va-
ters habe verlassen müssen, nach N._______ gegangen und
deswegen auch nicht in der Lage gewesen sei, ihm die seinerseits in
Aussicht gestellten Beweismittel in die Schweiz nachzusenden. Auf
weitere Einzelheiten der Begründung wird, soweit in casu erforderlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 räumte der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit ein, bis zum 12. Juni 2007 zur Vernehmlassung des BFM vom
8. Mai 2007 Stellung zu nehmen. Diese Zwischenverfügung wurde
dem Bundesverwaltungsgericht von der Schweizer Post am 5. Juni
2007 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert.
H. Wie diversen bei den Akten befindlichen Polizeirapporten zu ent-
nehmen ist, wurde der Beschwerdeführer zwischen Februar 2007 und
Februar 2008 verschiedene Male an einschlägigen Drogentreffpunkten
in mehreren Schweizer Städten angetroffen, kontrolliert und dabei ver-
schiedentlich des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Handel mit geringen Mengen von Kokain) überführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er habe am Freitag, dem 1. Dezember 2006, abends auf dem
Nachhauseweg via seinen Freund H._______ vernommen, dass
Angehörige der I._______ aus dem Umfeld J._______ an seinem
Wohnort erschienen seien, um ihn festzunehmen. Da sie seiner nicht
habhaft geworden seien, hätten sie an seiner Stelle seinen
anwesenden Bruder mitgenommen. Wenig später habe ihm die
Ehefrau des Ortspräsidenten der Partei F._______ im Quartier
G._______ eröffnet, auch ihr Mann sei von Leuten festgenommen und
zusammen mit seinem - des Beschwerdeführers - Bruder weggebracht
worden. Sowohl sein Bruder als auch der Ortspräsident der
F._______-Partei seien wenig später ermordet worden. Der
Beschwerdeführer vertritt damit den Standpunkt, er werde zufolge sei-
ner Zugehörigkeit zur Partei F._______ gesucht und müsse im Falle
einer Rückkehr in seine Heimat um sein Leben fürchten (vgl. act. A6 S.
8, Antw. 88 i.V.m. S. 9, Antw. 93).
4.1 Vorab stellt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz fest,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Um-
stände, wie er am 1. Dezember 2006 von der behördlichen Suche
nach seiner Person erfahren und was sich bis zu seiner Ausreise am
4. Dezember 2006 zugetragen habe, äusserst detailliert ausgefallen
sind und damit vordergründig den Anschein von Authentizität erwe-
cken. So wies der Beschwerdeführer etwa anlässlich der Bundesanhö-
rung darauf hin, dass sein Freund H._______, welcher ihn unmittelbar
danach über die behördliche Suche nach seiner Person in Kenntnis
gesetzt habe, ihn anlässlich ihrer Begegnung zunächst nicht bemerkt
habe, worauf er ihn persönlich beim Namen gerufen habe, um sich be-
merkbar zu machen (vgl. act. A6 S. 2, Antw. 3). Darüber hinaus hielt er
fest, seine Verlobte sei bei ihrem kurzen Wiedersehen nach dem Auf-
tauchen der I._______ völlig ausser Fassung gewesen und habe ihn
im Rahmen der Schilderung des Geschehenen auch darauf
hingewiesen, vermutlich nur deswegen in Ruhe gelassen worden zu
sein, weil sie ihr Kind in den Armen gehalten habe (vgl. act. A6 S. 2,
Antw. 3). Inhaltlich dicht erscheint auch der - gleichsam beiläufige -
Hinweis des Beschwerdeführers, der von ihm um Hilfe angegangene
nahe Freund seines Vaters habe erst Samstag nachmittags (3. Dezem-
ber 2006) nach mehreren vergeblichen vorgängigen Versuchen, Hin-
weise über den verschwundenen Bruder zu erhalten, von dessen Tod
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erfahren (vgl. act. A6 S. 3, Antw. 12 bis 14). Prononciert wirkt auch der
Hinweis des Beschwerdeführers, sein "Onkel" habe kurz vor ihrer ge-
meinsamen Ausreise einen Fotografen in der Nachbarschaft herbeige-
rufen, um eine Fotografie von ihm anfertigen zu lassen, wobei er zu-
nächst nicht realisiert habe, wozu diese Fotografie dienen solle (vgl.
act. A6 S. 4, Antw. 18). Schliesslich wusste der Beschwerdeführer so-
wohl den Vor- als auch den Nachnamen der im für ihn bestimmten ge-
fälschten Reisepass erwähnten Person (O._______) zu benennen (vgl.
act. A6 S. 4, Antw. 18) und fügte überdies an, dieser habe auch ein
Visum für die Schweiz enthalten (vgl. act. A6 S. 5, Antw. 33 und 34).
4.2 Mit der vorstehend skizzierten Detaildichte hinsichtlich Einzelhei-
ten der Fluchtgeschichte kontrastiert nun aber das eklatante Unwissen
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem politischen
Wirken im Kreise der Jugendsektion der Partei F._______ (P._______).
So vermochte er keine Angaben darüber zu machen, welche
Parteibezeichnung sich hinter dem Kürzel "F._______" verbirgt (vgl.
act. A1 S. 4, Ziff. 15; act. A6 S. 5, Antw. 43) und wann er selbst dieser
Partei beigetreten ist. Ebensowenig wusste der Beschwerdeführer zu
sagen, in welchem Zeitpunkt der Parteiführer der F._______ -
Q._______ - (letztmals) aus dem Exil in die Elfenbeinküste zurückge-
kehrt ist (vgl. act. A6 S. 6, Antw. 48 und 49) und in welchem Land er
sich im Exil befunden hat (vgl. act. A6 S. 6, Antw. 50). Ein derartiges
Unwissen über Basisinformationen der F._______ und ihre
Führungsfigur erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer dieser
Partei schon seit vielen Jahren angehören (vgl. act. A6 S. 5, Antw. 41
und 42) und jeden Donnerstag eine vom Ortspräsidenten der
F._______ in G._______ geleitete Parteisitzung besucht haben will
(vgl. act. A6 S. 7, Antw. 72). Vor diesem Hintergrund erweist sich die
vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 4. April
2007 vorgebrachte Behauptung, die vorerwähnten Wissenslücken
seien seiner mangelnden Bildung zuzuschreiben, als unbehelflich.
Ebenfalls nicht plausibel erscheint die - auf entsprechende Nachfrage
hin - aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, den
Ortspräsidenten der F._______ nicht namentlich gekannt zu haben
(vgl. act. A6 S. 7, Antw. 74). Angesichts des angeblich wöchentlichen
Kontakts zwischen dem Ortspräsidenten und dem Beschwerdeführer
mutet dessen im Rahmen der Beschwerdeergänzung abgegebene
Erklärung, die Menschen in Afrika seien sehr obrigkeitsgläubig,
weshalb auch er den Leiter der Parteisitzungen als "Präsidenten"
angesprochen habe, ohne dessen persönlichen Namen gekannt zu
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haben, reichlich fadenscheinig an. Vor dem Hintergrund des Gesagten
bestehen überwiegende Zweifel an der politischen Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zur F._______, weshalb auch eine hierauf
gründende Verfolgungssituation als nicht glaubhaft erscheint.
4.3 Hinzu tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer es bis heute
unterlassen hat, die von ihm auf Rechtsmittelebene in Aussicht gestell-
ten Beweismittel (Todesschein seines Bruders, Foto des zerstörten
Hauses des Beschwerdeführers und Bestätigungsschreiben der
E._______) ins Recht zu reichen. Der Beschwerdeführer behauptet
zwar, seine Verlobte habe nach dem Tode ihres Vaters nach
N._______ wegziehen müssen, weshalb sie bis anhin nicht in der
Lage gewesen sei, ihm die genannten Beweismittel in die Schweiz
nachzusenden, was er zu entschuldigen bitte (vgl.
Beschwerdeergänzung S. 3 / 4). Selbst wenn diese Behauptung des
Beschwerdeführers zutreffen sollte, hätte er indessen die Möglichkeit
gehabt, diese Beweismittel via seinen Onkel in die Schweiz senden zu
lassen, was er bezeichnenderweise ebenfalls unterlassen hat.
4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, seine geltend gemachten Asylgründe
glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers
hat sich seit dem Friedensabkommen von Ouagadougou im März ver-
gangenen Jahres schrittweise verbessert, wiewohl noch Vieles zu tun
bleibt (vgl. unten Erw. 6.3). Jedenfalls lässt sie den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste kann auf
die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der
Lage in einem kürzlich ergangenen Urteil verwiesen werden
(D-4477/2006, E. 8.2 und 8.3). Das Gericht stellt dort zusammenfas-
send fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom
März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen -
die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, zahlrei-
che offene Fragen gelöst werden konnten beziehungsweise mit der
Umsetzung erfolgreich begonnen wurde. Insbesondere sieht es eine
positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschen-
Seite 11
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rechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Elfenbein-
küste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situati-
on allgemeiner Gewalt herrsche. Für allgemein zumutbar erachtet es
grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abid-
jan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber
dort über ein familiäres Netz verfügen.
6.3.3 Was den R._______-jährigen Beschwerdeführer betrifft, so ist er
aktenkundig gesund und hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in
Abidjan verbracht. Er hat einige Jahre die Schule besucht und laut ei-
genen Angaben vor der Ausreise Secondhand-Kleider verkauft. Es gibt
keinen Grund für die Annahme, er könnte nach einer Rückkehr nach
Abidjan dort sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht
nicht wieder Fuss fassen. Darüber hinaus sollte er zumindest vorüber-
gehend die Hilfe seines Onkels in Anspruch nehmen können, welcher
ihm seit dem Tode seines Vaters immer wieder zur Seite gestanden
hat.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
Seite 12
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sich dessen Vorbringen - insbesondere mit Blick auf die prima vista
sehr ausführlich dargelegten und lebensnah wirkenden Fluchtumstän-
de (vgl. E Ziff. 4.1) - nicht als zum Vornherein aussichtslos erweisen,
ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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