Abtei lung IV
D-1287/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1287/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger der Ethnie Igbo aus Z._______ im Delta
State, am 17. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 25. November 2008 im EVZ Kreuzlingen die Perso-
nalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reise-
weg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes be-
fragte und ihn am 3. Dezember 2009 einlässlich zu den Asylgründen
anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2009 – eröffnet am
23. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2009 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell
sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewäh-
ren,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme
des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung
des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
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rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
urteilen ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb
die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für
ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine
Identitätskarte oder Geburtsurkunde gehabt (vgl. act. A1/9 S. 3 und 4),
dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne Reisedokumen-
te und Geld zurückgelegt habe, aber in Libyen und Frankreich kontrol-
liert, aber wieder gehen gelassen worden sei (vgl. act. A1/9 S. 6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte,
die angeblich interkontinentale Reise ohne Reisepapiere erscheine
realitätsfremd und zu Recht davon ausging, er habe ein gültiges Rei-
sepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden bewusst vorenthal-
te und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspa-
pieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, eine gebrochene Erdölleitung habe ihre
Felder zerstört, weshalb das Erdölunternehmen den Dorfbewohnern
eine Entschädigung versprochen habe, deren Mitarbeiter aber nur zu-
rückgekehrt seien, um Öl zu holen, weshalb es zum Streit zwischen
den Dorfbewohnern und den Mitarbeitern, welche die Polizei zur Hilfe
geholt hätten, gekommen sei,
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dass er dabei mit anderen Jugendlichen zusammen Mitarbeiter des Öl-
unternehmens getötet habe, weswegen er von der Polizei und den An-
gehörigen der Getöteten gesucht werde (vgl. act. A8/13 S. 8 ff.),
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 25. November 2008 und der Anhörung vom 3. Dezem-
ber 2008 sowie auf die Verfügung vom 19. Februar 2009 zu verweisen
ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind und
diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern nur rudimentär der zur Be-
gründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt
und anfügt, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sei er als Flüchtling anzusehen,
dass selbst, wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt
habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbrin-
gen nicht asylrelevant sind, zumal angesichts der von ihm begangenen
Tat die Suche der nigerianischen Behörden nach seiner Person aus
rechtsstaatlich legitimen Gründen, nämlich zur strafrechtlichen Unter-
suchung von Tötungsdelikten, erfolgen würde,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen
und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher in Nige-
ria als Bauer gearbeitet und dort ein Beziehungsnetz hat (act. A1/9
S. 3), schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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