Abtei lung IV
D-1289/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren angeblich (...),
Guinea,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 20. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1289/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass aufgrund seiner angegebenen Minderjährigkeit am 13. Januar
2009 eine Knochenaltersbestimmung nach der Methode 'Greulich und
Pyle' durchgeführt wurde, die ergab, dass der Beschwerdeführer ein
biologisches Skelettalter von 19 Jahren aufweise,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 16. Januar 2009
gewährten rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanaly-
se auf seiner Minderjährigkeit beharrte und bekräftigte, er sei am (...)
geboren worden,
dass das BFM für das weitere Verfahren dennoch von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausging und ihm keine Vertrauensperson zur
Seite stellte, wobei es dies mit dem Ergebnis der Handknochenanaly-
se, den unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zu sei-
nen Familienverhältnissen sowie den fehlenden Identitätsdokumenten
begründete (act. A 15/1),
dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2009 zu seiner allfälligen
Wegweisung nach Italien Stellung nahm (act. A 16/2),
dass gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ die Kurzbefragung stattfand und am 22. Januar 2009
ebenfalls in B._______ die direkte Bundesanhörung zu den
Asylgründen durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei guineischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______, wo er
bis zum Tod seiner Mutter im Jahr 1998 auch gelebt habe,
dass er anschliessend zu seinem Vater gezogen sei, der in D._______
(Präfektur Kouroussa) gewohnt habe,
dass er nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2007 von einer katholi-
schen Familie aufgenommen worden sei, die ihn in christlicher Religi-
on unterwiesen habe,
Seite 2
D-1289/2009
dass er schliesslich vom Islam zum Christentum konvertiert habe und
sich Anfang Dezember 2008 habe taufen lassen,
dass er kurze Zeit nach seiner Taufe seinem Onkel begegnet sei, der
ihn verflucht und geschlagen habe, weil er zum Christentum konver-
tiert habe,
dass er am gleichen Tag von einer muslimischen Gruppe, an deren
Spitze sein Onkel und seine Tante stehen würden, im Haus seiner ka-
tholischen Familie bedroht worden sei,
dass diese Gruppe insbesondere die Meinung vertrete, dass jemand,
der zum Christentum konvertiere, getötet werden müsse,
dass er deshalb am 13. Dezember 2008 nach Conakry gereist sei, da
er befürchtet habe, von der muslimischen Gruppe aufgrund seiner
Konversion zum Christentum getötet zu werden,
dass er am 15. Dezember 2008 mit einem Schiff nach Italien gefahren
sei, von wo er mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ E._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM im Entscheid vom 20. Februar 2009 - eröffnet am 23.
Februar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such vom 27. Dezember 2008 nicht eintrat und die Wegweisung sowie
den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe nie ei-
nen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen,
dass an dieser Aussage jedoch gezweifelt werden müsse, da in Gui-
nea Identitätspapiere bereits vor dem 18. Lebensjahr ausgestellt wür-
den, weil es für die Bürger aufgrund der zahlreichen Identitätskontrol-
len durch die Behörden wichtig sei, sich ausweisen zu können,
Seite 3
D-1289/2009
dass aus den Akten zudem hervorgehe, der Beschwerdeführer habe
die Reise von Guinea bis in die Schweiz, ohne jegliche Ausweispapie-
re und ohne je kontrolliert worden zu sein, unternommen,
dass derartige Aussagen jedoch schon deshalb als unrealistisch be-
zeichnet werden müssten, da alle Nachbarländer der Schweiz gemäss
dem Schengen-Abkommen verpflichtet seien, die strengen Einwande-
rungsbestimmungen der EU mit Visa- und Passkontrolle durchzufüh-
ren,
dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen der Ge-
suchsteller entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identität
mit Ausweispapieren zu belegen,
dass aufgrund der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerde-
führers davon ausgegangen werde, er habe für die Reise in die
Schweiz echte Reisepapiere verwendet oder besitze zumindest sol-
che, welche er den schweizerischen Behörden nicht aushändige,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem in Wesentlichen
Punkten nicht hinreichend begründet seien,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise nicht gewusst habe, woran
seine Mutter gestorben sei, wann seine Geschwister geboren worden
beziehungsweise wann sie gestorben seien, sowie wann er von der er-
wähnten katholischen Familie aufgenommen worden sei,
dass die vagen und oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers
den Eindruck vermitteln würden, er habe einen zurecht gelegten Sach-
verhalt präsentiert,
dass im Weiteren der Beschwerdeführer erst anlässlich der Bundesan-
hörung erwähnt habe, sein Vater sei vom eigenen Bruder, seinem On-
kel, erschossen worden, und dass letzterer ihn - den Beschwerdefüh-
rer - deshalb fortgejagt habe, weil er auf die Verurteilung des Onkels
bestanden habe,
Seite 4
D-1289/2009
dass er überdies verspätet angegeben habe, dass er im Haus seiner
katholischen Familie von der muslimischen Gruppe bedroht worden
sei,
dass es sich bei diesen Vorfällen um einschneidende Erlebnisse hand-
le, die zu erwähnen der Beschwerdeführer von Beginn an allen Anlass
gehabt hätte,
dass der Umstand, dass er das nicht getan habe, als starkes Indiz für
einen vorgespielten Sachverhalt gewertet werden müsse,
dass aufgrund der aufgeführten Unstimmigkeiten dem Beschwerdefüh-
rer seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen sei, die
angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb auch in die-
sem Lichte besehen kein Vollzugshindernis bestehe,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in
ein Drittland unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er bis zum
Ende des Verfahrens in der Schweiz bleiben könne, es sei zudem
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren
sowie festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei und er vorläufig aufzunehmen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
Seite 5
D-1289/2009
wie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung er-
suchte,
dass der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der Caritas F._______
vom 27. Februar 2009 beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat, und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
Seite 6
D-1289/2009
dass im vorliegenden Fall vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Be-
schwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft und in der Folge dar-
auf verzichtet hat, ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgrün-
den eine Vertrauensperson beizuordnen, da einer urteilsfähigen, unbe-
gleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer
des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen
ist, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird
(vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1988 Nr. 13; EMARK 1999 Nr. 18; EMARK 2003 Nr. 3),
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs im
Empfangszentrum am 27. Dezember 2008 angab, er sei am (...)
geboren und damit minderjährig,
dass - würden diese Angaben stimmen - für den Beschwerdeführer vor
der Bundesanhörung vom 22. Januar 2009 eine Vertrauensperson
hätte ernannt werden müssen,
dass gemäss gefestigter Rechtsprechung die asylsuchende Person in
materieller Hinsicht die Beweislast dafür trägt, dass die geltend ge-
machte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, da sie aus
dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten will (EMARK 2000
Nr. 19 E. 8b; EMARK 2001 Nr. 22 und 23; EMARK 2004 Nr. 30 E. 4.1;
alle unter Verweis auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), ansonsten die asylsuchende
Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt,
dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit im Allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen eine
asylsuchende Person sprechen, geht,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen lediglich sehr
unsubstanziierte Aussagen zu seinen Familienverhältnissen gemacht
hat,
dass aufgrund dieser unsubstanziierten Aussagen sowie des Ergeb-
nisses der Knochenaltersanalyse ernsthafte Zweifel an der grundsätz-
lichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit auch an der
Richtigkeit des von ihm angegebenen Alters bestehen, was dessen
Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt,
Seite 7
D-1289/2009
dass der Beschwerdeführer demnach nicht in der Lage war, die von
ihm anlässlich der Befragungen geltend gemachte Minderjährigkeit
glaubhaft darzulegen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist und in der Folge auf die Beiord-
nung einer Vertrauensperson verzichtet hat,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art.
55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutre-
ten ist,
dass keine vorsorgliche Wegweisung in ein Drittland verfügt wurde,
weshalb auf das Begehren, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche
Wegweisung in ein Drittland unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintreten-
statbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen
sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht,
dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-
dige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit
darin beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren,
Seite 8
D-1289/2009
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und -
nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts - überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Be-
Seite 9
D-1289/2009
schwerdeführers lediglich vage und unsubstanziiert vorgetragen
worden sind, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen zu verweisen ist,
dass in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bezüglich der
Frage, wie die Bibel aufgeteilt sei, keine Antwort geben konnte, obwohl
er zirka ein Jahr in einer katholischen Familie gelebt und sich intensiv
mit dem Christentum beschäftigt haben will (act. A 18/14, S. 10), da-
von auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des Be-
schwerdeführers, wonach er von einer muslimischen Gruppierung mit
dem Tod bedroht werde, da er zum Christentum konvertiert habe, um
ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden
kann, er müsse bei einer Rückkehr in seine Heimat um sein Leben
fürchten,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziel-
les entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt
der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen fest-
hält,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
Seite 10
D-1289/2009
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm in Guinea droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Guinea nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann
mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft handelt, der sein ganzes
bisheriges Leben in Guinea verbracht hat, weshalb davon auszugehen
ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz,
Seite 11
D-1289/2009
dass demnach weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Seite 12
D-1289/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 13