B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1289/2013
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...], Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013
D-1289/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in der Stadt B._______ in der gleichnamigen Provinz.
Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 20. Mai
2012 und reiste am 26. Mai 2012 illegal in die Schweiz ein. Am 18. Juni
2012 stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylge-
such. Am 27. Juni 2012 wurde er durch das Bundesamt für Migration
(BFM) summarisch und am 31. Januar 2013 eingehend zu seinen Asyl-
gründen befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton Aargau zugewiesen.
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, we-
gen eines Tötungsdelikts, das er nicht selbst begangen habe, aus familiä-
ren Gründen aber auf sich habe nehmen müssen, sei er im Jahr 2007 zu
fünfzehn Jahren Haft verurteilt worden. Im Gefängnis sei er im August
2009 von einem Mithäftling, der mit dem Opfer des Tötungsdelikts ver-
wandt gewesen sei, mit einer Rasierklinge angegriffen worden. Im Januar
2012 sei er in den offenen Strafvollzug verlegt worden. Am 26. Januar
2012, während eines Hafturlaubs, hätten der Vater und der Sohn des Op-
fers des Tötungsdelikts auf ihn geschossen. Er habe dies der Gefängnis-
leitung gemeldet und um Schutz gebeten. Man habe ihm daraufhin mitge-
teilt, man könne ihm nur dadurch Schutz gewähren, dass er wieder in die
geschlossene Strafanstalt verlegt werde. Dies habe er jedoch nicht ge-
wollt, und weil er sich durch die Familie des Getöteten an Leib und Leben
bedroht gefühlt habe, habe er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen.
Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismit-
tel Kopien einer Anklageschrift, eines Gerichtsurteils sowie einer Haftbe-
scheinigung ab.
C.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 13. Februar 2013
ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Die-
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Seite 3
sem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 20. Februar
2013.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2013 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung
des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt, even-
tualiter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling beziehungsweise die Feststellung der Undurchführ-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er zum einen um Einsicht in verschiedene Dokumente der vorinstanzli-
chen Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwer-
de. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien einer grösse-
ren Zahl von Akten türkischer Justizbehörden sowie ein ärztliches Zeug-
nis ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der einge-
reichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 25. März 2013 wur-
de der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– aufgefordert, mit Frist bis zum 9. April 2013.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. April 2013 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2013 wurde der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 30. April 2013 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Dem Beschwerdeführer wurde hiervon mit Schreiben vom 1. Mai 2013
Kenntnis gegeben.
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Seite 4
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Mai 2013 übermittelte der
Beschwerdeführer ein weiteres ärztliches Zeugnis.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2013 reichte der Be-
schwerdeführer eine Honorarabrechnung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt auf die mit der Beschwer-
deschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör sei in verschiedenster Hinsicht verletzt wor-
den.
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Seite 5
3.1
3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG
konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als
Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch
die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebli-
che Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener
erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Ab-
nahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde
(Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte
der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich
darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungs-
recht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben.
3.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht-
lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittener-
massen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrens-
garantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfas-
sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren
des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro-
cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/
St. Gallen 2010, S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHE-
FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zu-
nächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund ste-
hend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli-
chen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungs-
rechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des recht-
lichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG ge-
setzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent-
scheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/
HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu
Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
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Seite 6
3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, eine Gehörsverlet-
zung sei darin zu erkennen, dass ihm durch das BFM keine vollständige
Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, nämlich in die Aktenstücke
A 15/6 und A 17/2, gewährt worden sei. Bei diesen Dokumenten handelt
es sich um Kopien zweier Rechtsakte der zuständigen Behörden im Zu-
weisungskanton des Beschwerdeführers (betreffend eine polizeiliche Ein-
vernahme wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
[A 15/6] bzw. betreffend Verletzung der Einreisebestimmungen [A 17/2]),
die keinen direkten inhaltlichen Bezug zum Asylverfahren aufweisen.
Mangels Entscheidrelevanz bezüglich der Rechtsfragen im Asylverfahren
wurden diese Aktenstücke durch das BFM somit zu Recht nicht zur Editi-
on freigegeben, und es liegt unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor. Angesichts dessen ist auch das mit der Be-
schwerdeschrift gestellte Gesuch um Einsicht in diese vorinstanzlichen
Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ab-
zuweisen.
3.3
3.3.1 Weiter wird geltend gemacht, der Anspruch auf das rechtliche Ge-
hör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschie-
dene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen
Sachverhalts nicht erwähnt wurden. Im Einzelnen werden in diesem Zu-
sammenhang folgende Aspekte genannt: die ethnische Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers als Kurde; dass er das Tötungsdelikt, dessentwegen
er verurteilt worden sei, tatsächlich gar nicht begangen habe; seine Betei-
ligung an verschiedenen Demonstrationen der BDP (Bariş ve Demokrasi
Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) in der Türkei; dass das
Opfer des Tötungsdelikts aus einer reichen und einflussreichen Familie in
B._______ stamme; dass er in der Schweiz zunächst bei einer Tante Zu-
flucht gesucht habe, welche die Flüchtlingseigenschaft erfülle; dass er
nicht in der Lage sei, Ausweispapiere einzureichen, da sich diese bei der
Gefängnisleitung befänden. Des Weiteren seien die vom Beschwerdefüh-
rer im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittel durch das
BFM weder übersetzt noch im Entscheid berücksichtigt worden.
3.3.2 Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein-
andersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Im vorliegenden Fall ist denn auch
festzustellen, dass den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
seiner Rüge der Gehörsverletzung genannten Sachverhaltsaspekten in
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Bezug auf die hauptsächlichen Rechtsfragen zu einem gewissen Teil kei-
ne entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Dies gilt etwa für das Vor-
bringen, der Beschwerdeführer habe verschiedentlich an Demonstratio-
nen der kurdischen Partei BDP teilgenommen. Diesbezüglich ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen im vor-
instanzlichen Verfahren keinerlei Probleme geltend gemacht hat, die auf
seine ethnische Zugehörigkeit oder auf politische Aktivitäten zurückge-
führt werden könnten. Zwar berichtete er davon, dass er an Kundgebun-
gen der BDP teilgenommen habe; indessen erwähnte er in diesem Zu-
sammenhang keine weiteren Schwierigkeiten. Vielmehr hielt er auf ent-
sprechende Frage hin ausdrücklich fest, abgesehen von seiner Verurtei-
lung wegen des genannten Tötungsdelikts habe er nie irgendwelche
Probleme mit den türkischen Behörden gehabt (vgl. Protokoll der Erstbe-
fragung, S. 8).
3.3.3 Demgegenüber ist jedoch festzustellen, dass auf andere Gesichts-
punkte der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat nicht in ausrei-
chender Weise eingegangen wurde. Aus den Aussagen des Beschwerde-
führers anlässlich seiner Anhörungen geht hervor, dass seine Furcht vor
Blutrache wegen eines ihm zugeschriebenen Tötungsdelikts einen we-
sentlichen Grund für seine Ausreise bildete. Einmal sei er im Gefängnis
von einem Mithäftling, bei dem es sich um einen Verwandten des Opfers
des Tötungsdelikts gehandelt habe, mit einer Rasierklinge angegriffen
worden. Zudem hätten während eines Hafturlaubs am 26. Januar 2012
der Vater und der Sohn des Getöteten auf ihn geschossen. Dabei führte
er ausserdem aus, die Familie des Getöteten sei in B._______ sehr ein-
flussreich. Indessen wurden im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen
kaum vertiefende Fragen zu den genaueren Umständen der Bedrohung
durch Blutrache gestellt. Insbesondere wurde nicht weiter thematisiert,
welcher Art der Einfluss der genannten Familie in B._______ sei. Dabei
ist von Interesse, ob sich dieser Einfluss möglicherweise auf die Beant-
wortung der Frage auswirkt, ob der Beschwerdeführer seitens der türki-
schen Behörden mit adäquaten Schutzmassnahmen gegen die Bedro-
hung durch Blutrache rechnen kann. In diesem Zusammenhang ist zu
erwähnen, dass der Beschwerdeführer zwar zu Protokoll gab, die Leitung
der offenen Haftanstalt, in welcher er sich seit Beginn des Jahres 2012
befunden habe, habe ihm – nachdem er den Angriff vom 26. Januar 2012
gemeldet habe – als Schutzmassnahme angeboten, ihn wieder in die ge-
schlossene Strafanstalt zu verlegen. Jedoch wurde er gemäss seinen
Aussagen einmal, im August 2009, sogar im geschlossenen Strafvollzug
durch einen Familienangehörigen des Getöteten angegriffen, womit sich
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die Frage stellt, inwiefern seine Sicherheit selbst in einer geschlossenen
Strafanstalt gewährleistet wäre. Der Umstand, dass in der angefochtenen
Verfügung das Vorbringen, es handle sich bei den Angehörigen der getö-
teten Person um eine einflussreiche Familie, weder erwähnt noch bei der
Beurteilung berücksichtigt wurde, stellt insofern unter dem Aspekt der be-
hördlichen Pflicht, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in
der Entscheidfindung zu berücksichtigen, tatsächlich einen erheblichen
Mangel dar.
3.3.4 Schliesslich ist insbesondere auf die Rüge einzugehen, die vom
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweis-
mittel seien nicht übersetzt und entsprechend auch nicht beim Entscheid
berücksichtigt worden. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen Kopien einer türkischen
Anklageschrift, eines türkischen Gerichtsurteils sowie einer Haftbeschei-
nigung abgab. Diese Beweismittel wurden durch das BFM weder selbst
übersetzt, noch wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer ent-
sprechenden Übersetzung aufgefordert. In der angefochtenen Verfügung
wurde zwar deren Abgabe erwähnt, ansonsten aber nicht weiter darauf
eingegangen. Gemäss geltender Rechtspraxis kann die zuständige Be-
hörde von der Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn die-
sen keine Tauglichkeit zum Beweis des behaupteten Sachverhalts zu-
kommt. Allerdings ist eine derartige antizipierte Beweiswürdigung nur un-
ter der Voraussetzung zulässig, dass das angebotene Beweismittel offen-
sichtlich nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl.
BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 33, N 14 ff., m.w.N.). Mit Blick auf die behördliche Pflicht zur Abnah-
me der angebotenen und tauglichen Beweise (Art. 33 VwVG) stellt sich in
diesem Zusammenhang die Frage, ob die Vorinstanz hinsichtlich der ge-
nannten Dokumente ohne weiteres – im Sinne einer antizipierten Be-
weiswürdigung – ohne jegliche Kenntnis des konkreten Inhalts davon
ausgehen durfte, es komme ihnen keinerlei Entscheidrelevanz zu. Dies
wäre der Fall, sofern mit ausreichender Sicherheit angenommen werden
könnte, die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer langjährigen
Haftstrafe wegen eines Tötungsdelikts stehe in keinerlei Verbindung zu
seiner Furcht, zum Opfer einer Blutrache zu werden und zudem – insbe-
sondere – auch nicht entsprechenden staatlichen Schutz zu erhalten. Je-
doch legen es die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nahe,
nicht von einer solchen Gewissheit auszugehen. Der Beschwerdeführer
machte anlässlich seiner Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren gel-
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tend, er habe die Schuld für das fragliche Tötungsdelikt, das er nicht be-
gangen habe, aus familiären Gründen auf sich nehmen müssen. Die Tat
sei in Wirklichkeit durch einen Cousin begangen worden, welcher der
Sohn eines Onkels sei, der für den Beschwerdeführer, dessen Mutter und
Geschwister nach dem Tod des eigenen Vaters aufgekommen sei. Jener
Onkel habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer die Schuld an der
Tat auf sich zu nehmen habe, und er habe aus Pflichtgefühl gehorcht,
wobei er schliesslich aufgrund von Falschaussagen verurteilt worden sei.
Es stellt sich mithin die Frage, ob aus den im vorinstanzlichen Verfahren
wie auch im Beschwerdeverfahren eingereichten türkischen Justizakten
Erkenntnisse gewonnen werden könnten, welche die behauptete Bedro-
hungssituation des Beschwerdeführers – zum einen seitens der eigenen
Familienangehörigen, zum anderen seitens der Angehörigen des Opfers
des Tötungsdelikts – zu erhellen vermögen. Dabei ist insbesondere von
Interesse, ob Anhaltspunkte gegeben sein könnten, die auf eine behördli-
che Mitverantwortung für eine allfällige unrechtmässige Verurteilung des
Beschwerdeführers und/oder für einen ungenügenden staatlichen Schutz
vor der geltend gemachten Bedrohung durch Blutrache schliessen lassen
würden.
3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfü-
gung unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande
gekommen ist, indem Aspekte des geltend gemachten Sachverhalts so-
wie Beweismittel, die möglicherweise entscheidwesentlich sein könnten,
unberücksichtigt geblieben sind. Weiter stützt sich der vorinstanzliche
Entscheid auch auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt, indem
anlässlich der bisher durchgeführten Befragungen nicht ausreichend er-
hoben worden ist, auf welchen sachlichen Grundlagen die behauptete
Bedrohung durch Blutrache und das diesbezüglich befürchtete Fehlen
adäquaten staatlichen Schutzes beruhen. Das BFM ist daher aufzufor-
dern, die erforderlichen entsprechenden Massnahmen durchzuführen und
gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen. Dabei
ist festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Verfahren sowie im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel in rechtsgenüg-
licher Weise zu berücksichtigen sein werden. Weiter dürften sich die zu
klärenden Punkte kaum ohne entsprechende ergänzende Befragung des
Beschwerdeführers durch das Bundesamt beantworten lassen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sa-
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Seite 10
che ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwan-
des als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom
3. Oktober 2013 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1 825.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwer-
deführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1289/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
7. Februar 2013 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 825.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
Versand: