B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1289/2019
law/bah
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Belarus,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2019 / N (…).
D-1289/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am
30. November 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch-
ten. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete, auf
die Anfechtung des Wegweisungsvollzugs beschränkte Beschwerde vom
10. Februar 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-
912/2017 vom 20. Juli 2017 abgewiesen.
B.
Die Beschwerdeführenden ersuchten das SEM mit Schreiben vom 27. De-
zember 2017 um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Januar 2017.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wies das SEM (gemäss dessen Dis-
positivziffer 1) das Wiedererwägungsgesuch ab, hob die Anordnung der
Vollzugsaussetzung vom 22. Januar 2018 auf und erklärte seine Verfügung
vom 16. Januar 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Das Bundesver-
waltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde
vom 19. Februar 2018 mit Urteil D-1006/2018 vom 16. März 2018 insoweit
gut, als es die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 aufhob und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu-
rückwies.
C.
C.a Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 12. April 2018 auf, einen
aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
C.b Das (…) übermittelte dem SEM am 7. Mai 2018 einen aktuellen ärztli-
chen Bericht mit diversen Beilagen. Am 9. Mai 2018 liess die Praxis für (…)
dem SEM einen weiteren ärztlichen Bericht zukommen.
C.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 auf, ei-
nen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
C.d Der Beschwerdeführer stellte dem SEM am 2. Februar 2019 Berichte
des (…) vom 29. Januar 2019 und der Praxis für (…) vom 22. Januar 2019
mit diversen Beilagen zu.
D.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 – eröffnet am 22. Februar 2019 –
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wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, und erklärte seine Verfü-
gung vom 16. Januar 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob
eine Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer all-
fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
E.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 15. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei
sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich in allen
Dispositivziffern aufzuheben. Das Wiedererwägungsgesuch vom 28. De-
zember 2017 sei gutzuheissen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Die
Verfügung vom 16. Januar 2017 sei im Wegweisungspunkt abzuändern.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und
ihnen sei zu erlauben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abzuwarten. Es sei ihnen bezüglich der Verfahrenskosten die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
F.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischen-
verfügung vom 21. März 2019 vorsorglich aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG; i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Das Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, dass der Be-
schwerdeführer das SEM im Jahr 2017 mit diversen Schreiben über seine
Schmerzbehandlung informiert habe, welche die Medikamente Lioresal,
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Tramadol, Oxycodon und Diclofenac beinhalte. Dabei handle es sich um
Opiate, deren Absetzung medizinisch ungünstig wäre respektive gravie-
rende Folgen hätte. Die Therapie in seiner Heimat sei nicht mit diesen Me-
dikamenten erfolgt. Deren Einfuhr sei in Belarus seit 2015 untersagt res-
pektive einige, ihm verschriebene Medikamente seien dort nicht zugelas-
sen. Seine weitere Behandlung in der Schweiz erweise sich aufgrund di-
verser ärztlicher Zeugnisse als unbedingt notwendig. Eine Behandlung im
Heimatland sei nicht möglich und seine Rückkehr sei unter dem Blickwinkel
der Zumutbarkeit durch das SEM erneut zu prüfen respektive eine solche
sei nicht zumutbar.
5.2 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, das Bundesverwaltungs-
gericht habe im Urteil D-912/2017 festgestellt, dass Belarus über eine hin-
reichende Gesundheitsversorgung verfüge. Dem aktuellen Arztbericht vom
4. Februar 2019 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
einer Bauchschussverletzung konstant in Paraplegie- und Schmerzbe-
handlung sei. Gemäss den Erkenntnissen des SEM seien in Belarus für
dieses Krankheitsbild Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Von den Medi-
kamenten, die er einnehme, seien alle zumindest als Ersatzmedikamente
verfügbar, mit Ausnahme von Oxycodon und der Cannabis-Tinktur. Oxyco-
don könne mit Morphin oder Tramadol ersetzt werden. Auch Omeprazol sei
erhältlich.
Im Arztbericht werde erläutert, dass Targin in der nötigen Dosierung in
Belarus nicht erhältlich sei, was nicht belegt werde. Nach Erkenntnissen
des SEM sei es in Belarus zu beziehen und es handle sich dabei um ein
Schmerzmittel. Die Cannabis-Tinktur werde gemäss Arztbericht zur
Schmerzlinderung, Beruhigung und für das Durchschlafen benötigt. Eine
Nichteinnahme respektive eine nicht erwiesene reduzierte Einnahme eines
der beiden Medikamente führten aufgrund von deren Anwendung nicht zu
einer existenziellen Notlage im Sinne einer Lebensgefahr. Es sei davon
auszugehen, dass entsprechende Alternativen, zum Beispiel legale Medi-
kamente anstelle der Cannabis-Tinktur, vorhanden seien. Im Arztbericht
werde als weitere therapeutische Option die Testung einer elektrischen Rü-
ckenmarkstimulation aufgeführt, die im Heimatland nicht angeboten werde,
was nicht belegt sei. Es sei bezüglich der gesamten Medikation und Be-
handlung darauf zu verweisen, dass die medizinische Infrastruktur in Bela-
rus nicht dem Schweizer Standard entsprechen müsse. Es erübrige sich,
auf das geltend gemachte Einfuhrverbot gewisser Medikamente näher ein-
zugehen.
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Der Beschwerdeführer mache geltend, die ihm verschriebene Medikation
ziehe eine Abhängigkeit mit sich und das Absetzen führe zu Entzugser-
scheinungen mit gravierenden Folgen. Da die Medikation in Belarus ver-
fügbar respektive mit Ersatzmedikamenten abgedeckt sei, sei dies lediglich
hinsichtlich der nicht erhältlichen Cannabis-Tinktur und allenfalls für das
Oxycodon zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil
E-7502/2016 festgehalten, dass auch für Asylsuchende der Umstand der
Substanzabhängigkeit nicht allein ausschlaggebend für die Bejahung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen
sein könne. Es liege in der Verantwortung der asylsuchenden Person, et-
waige Entzugsprogramme im Heimatland zu nutzen. Solche seien in Bela-
rus vorhanden.
In Belarus bestünden für den Beschwerdeführer genügende medizinische
Behandlungsmöglichkeiten. Über seine vorgängige Behandlung und den
Anspruch auf eine Invalidenrente sei auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-912/2017 zu verweisen. Die allgemeine und dringende Be-
handlung, welche für eine menschenwürdige Existenz absolut notwendig
sei, sei vorliegend gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe die Möglich-
keit, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in
der Schweiz mit Tramadol behandelt worden; die Behandlung habe keine
Ergebnisse gebracht und sei abgebrochen worden. Das SEM verkenne,
dass auch Morphin und Tramadol in Belarus unter das Betäubungsmittel-
gesetz fielen und nur einigen krebskranken Patienten verschrieben wür-
den. Diese Medikamente zeitigten nicht dieselben Resultate, sonst hätten
sie ihm von den behandelnden Ärzten verschrieben werden können. Das
SEM bezweifle, dass Oxycodon in Belarus nicht erhältlich sei. Der Be-
schwerdeführer gehe davon aus, dass Targin, das zur Hälfte den Wirkstoff
Oxycodon enthalte, in Belarus verboten und nicht erhältlich sei. Eine per-
sönliche Anfrage in diversen Apotheken habe ergeben, dass Targin zu kei-
nem Zeitpunkt erhältlich gewesen sei. Die Leiterin der Apotheke Nr. (…) in
C._______ habe gesagt, Oxycodon und Präparate mit diesem Wirkstoff
seien seit 2008 verboten und würden nicht verkauft. Anfragen bei den Apo-
theken Nrn. (…) in D._______ hätten ergeben, dass weder Targin noch
Oxycodon angeboten würden. Das SEM gehe somit zu Unrecht davon aus,
dass der Beschwerdeführer die Schmerztherapie in der Heimat ohne der-
zeit in der Schweiz verordnete Medikamente ohne gravierende Folgen fort-
setzen könne.
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Unter Hinweis auf das ärztliche Zeugnis vom 8. März 2019 werde neu gel-
tend gemacht, dass der Beschwerdeführer lebenslang neuro-urologisch
betreut werden müsse.
Das SEM habe den Beschwerdeführer zweimal aufgefordert, ärztliche Be-
richte einzureichen, die als vertrauenswürdig einzustufen seien, da das
SEM keinen Vertrauensarzt eingeschaltet habe. Im Bericht vom 29. Januar
2019 werde angegeben, dass ohne Behandlung mit einer Verschlechte-
rung der Mobilität, der Selbständigkeit, der Schmerzsituation und der Harn-
blasenfunktion zu rechnen sei. Sekundäre Komplikationen (Dekubitus,
Harnwegsinfekte bis zur Sepsis und zum Tod, Nierenfunktionsstörungen)
könnten auftreten. Gemäss den ärztlichen Empfehlungen sollten die phy-
sikalischen Therapien dringend weitergeführt werden. Es habe zudem eine
komplexe interdisziplinäre Behandlung der chronischen neuropathischen
Schmerzen zu erfolgen. Dass das SEM nach Einsicht in die Berichte zum
Schluss komme, eine adäquate Behandlung sei in Belarus möglich, obwohl
die verschriebenen Medikamente dort nicht erhältlich seien, sei sehr frag-
lich und widerspreche zwei ärztlichen Berichten.
Zur Entzugsproblematik sei zu sagen, dass Entzugsprogramme in Belarus
hauptsächlich für Drogenabhängige vorgesehen seien. Wer diese Pro-
gramme kenne, würde sie für einen Patienten, der auf die tägliche Ein-
nahme von starken Schmerzmitteln angewiesen sei, nicht in Betracht zie-
hen. In der Schweiz habe es Monate gedauert, bis die dem Beschwerde-
führer verschriebene Dosis von in Belarus nicht zugelassenen Substanzen
habe eruiert werden können. Es sei fraglich, ob die Ärzte in Belarus die
Suchtproblematik eines Medikaments parallel zur laufenden Schmerzthe-
rapie richtig zu erkennen imstande wären. Die künftige medizinische Be-
treuung des Beschwerdeführers sei in Belarus nicht gewährleistet. Die aus-
bleibende Therapie könnte gemäss den Arztberichten fatale Folgen für ihn
haben. Eine Wegweisung sei demnach unzumutbar.
6.
6.1 Im Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer haupt-
sächlich geltend, er werde in der Schweiz mit diversen Medikamenten, da-
runter Opiate und Cannabis-Tinktur, behandelt, die in Belarus aufgrund ih-
res Suchtpotenzials verboten seien und somit nicht verschrieben werden
könnten. Dass SEM forderte ihn nach der Rückweisung der Sache durch
das Bundesverwaltungsgericht auf, aktuelle ärztliche Berichte einzu-
reichen.
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Dem Bericht des (…) vom 7. Mai 2018 ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer an einer inkompletten, linksbetonten Paraplegie nach ab-
dominellem Schusstrauma, seit Jahren an einer beidseits linksbetonten
Lumboischialgie, einer neurogenen Harnblasen-, Sexual- und Darmfunkti-
onsstörung und einer medialen Instabilität des linken Knies bei Valgusfehl-
stellung distales Femur und Sinterung des medialen Tibiaplateaus mit Va-
rusfehlstellung leidet. Er beklage Lähmungen und Fühlstörungen an den
Beinen und sei mit Unterarmgehstützen mobil. Es bestünden Rücken-
schmerzen und neuropathische Schmerzen am linken Bein. Zudem be-
stehe eine Harnblasenfunktionsstörung mit Blasenentleerung mittels sup-
rapubischem Dauerkatheter. Seit April 2017 erhalte er zwei- bis fünfmal
wöchentlich Physiotherapie sowie MTT und Massagen. Zur Schmerzbe-
handlung nehme er Amytriptylin, Baclofen, Pregabalin, Targin, Oxycodon
und Cannabisöl ein. Die physikalischen Therapien sollten dringend weiter-
geführt werden und es erfolge eine komplexe, interdisziplinäre Behandlung
der chronischen neuropathischen Schmerzen. Der Beschwerdeführer be-
nötige bestimmte Schmerzmittel, die aktuell nicht substituierbar seien, die
wahrscheinlich im Herkunftsstaat nicht erhältlich seien. Er benötige andau-
ernde therapeutische Behandlung durch Therapeuten, die im Umgang und
in der Behandlung von Patienten mit Rückenmarkverletzungen geschult
seien.
Im Bericht der Praxis für (…) vom 9. Mai 2018 wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer leide unter chronischen Nerven- und Gewebeschmerzen
im Rücken und im linken Bein bei einer linksbetonten Teillähmung ab der
oberen Lendenwirbelsäule. Im Juni 2017 sei eine Wirbelkörperversteifung
durchgeführt worden. Zusätzlich bestünden chronisch linksseitige Knie-
schmerzen. Nach der erlittenen Schussverletzung im Jahr 2009 seien ihm
die linke Niere und die Milz entfernt worden. Als Ausdruck der Nervenschä-
digung sei eine Spastik (Muskelverkrampfung mit episodisch extremen
schmerzhaften Episoden) aufgetreten. Die Intensität der Schmerzen werde
in Ruhe als mittelstark, bei den mehrfach täglich auftretenden Schmerzat-
tacken mit einem Wert von neun (von zehn) angegeben. Im Rahmen der
Nervenschädigung sei eine veränderte Sinneswahrnehmung im Bereich
des Fussrückens und des Fussrandes aufgetreten – schon leichte Berüh-
rungen führten zu starken Schmerzen. Die medikamentöse Therapie sei
im Lauf der Zeit angepasst worden; zusätzlich zum vorbestehenden Lio-
resal sei die Targin-Dosierung erhöht worden. Die Nervenschmerzen wür-
den mit einer erhöhten Dosierung von Lyrica (Tageshöchstdosis) sowie
Oxcarbazepin und Oxycodon behandelt. Mit der ausgebauten Kombinati-
onstherapie sei es nicht ausreichend möglich gewesen, die Beschwerden
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Seite 9
zu behandeln, weshalb es notwendig gewesen sei, Cannabis-Tinktur ein-
zusetzen, um vor allem die Spastik-Schmerzen zu reduzieren. Damit sei
ein regulierter Nachtschlaf möglich. Die Schmerzintensität habe sich auf
einen Wert von drei reduziert und die Schmerzattacken träten nur noch
selten auf. Schmerzmedizinisch handle es sich um eine angemessene Be-
handlung. Allerdings sei anzumerken, dass die medikamentöse Behand-
lung nahezu vollständig ausgebaut sei. Eine Weitergehende Massnahme
wäre die Rückenmarkstimulation mit der Implantation eines elektrischen
Neurostimulators. An dem Schmerzbild werde sich mittelfristig wenig än-
dern, bei ungünstiger und anhaltend schlechter medikamentöser Behand-
lung und Therapie könne sich das Beschwerdebild weiter chronifizieren.
Oxycodon und Cannabis seien in Belarus verbotene Medikamente und
müssten sofort abgesetzt werden. Lioresal sei erhältlich. Die Testung und
Implantation eines Neurostimulators sei im Herkunftsstaat nicht möglich.
Im Bericht des (…) vom 29. Januar 2019 wird dargelegt, dass beim Be-
schwerdeführer neu eine TENS-Therapie durchgeführt werde. Die physi-
kalischen Therapien sollten weitergeführt werden. Wie lange die
Schmerztherapie weitergeführt werden müsse, sei unklar. Der Beschwer-
deführer benötige aktuell nicht substituierbare Schmerzmittel, die wahr-
scheinlich im Herkunftsstaat nicht erhältlich seien.
Die Praxis für (…) führt im Bericht vom 22. Januar 2019 aus, seit Oktober
2017 habe sich am Befund, der Anamnese, der Ursache, dem Status und
der Diagnose nichts geändert. Aktuell werde der Beschwerdeführer mit Li-
oresal, Targin, Oxycodon, Omeprazol, Lyrica und Cannabis-Tinktur behan-
delt. Die Schmerzbehandlung erfolge zusätzlich durch die Anwendung ei-
nes Elektrostimulationsgeräts, das auf der Haut appliziert werde. Die
Schmerzkontrolle erfolge hauptsächlich durch eine höher dosierte Opioid-
therapie (mit Targin) sowie durch eine Cannabis-Tinktur. Dazu liege eine
Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit vor. Mit der Be-
handlung sei ein für den Beschwerdeführer erträgliches Schmerzniveau
(von drei bis vier) erreicht worden. Die medikamentöse Behandlung in
Belarus sei nicht möglich, da Targin in dieser Dosierung nicht erhältlich sei.
Die Cannabis-Tinktur sei dort nicht verkehrsfähig, da es eine verbotene
Substanz sei.
Der neuro-urologischen Beurteilung der Universitätsklinik E._______ vom
8. März 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort seit 2017
betreut werde. Für den 15. März 2019 sei wegen eines Harnblasensteins
und wegen Harnblasenveränderungen eine Operation vorgesehen. Der
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Seite 10
Beschwerdeführer leide an einer neurogenen Harnblasenfunktionsstörung
mit Detrusorenüberaktivitätsinkontinenz und Detrusor-Sphinkter-Dyssy-
nergie mit konsekutivem vesikalen Hochdruck-System, das den oberen
Harntrakt gefährde. Er benötige zwingend eine lebenslängliche neuro-uro-
logische Betreuung, um seitens des vesikalen Hochdruck-Systems eine
Schädigung der Nierenfunktion mit konsekutiver terminaler Niereninsuffizi-
enz mit Dyalisepflichtigkeit / Notwendigkeit der Nierentransplantation zu
verhindern. In Belarus gebe es keine entsprechende neuro-urologische Ab-
teilung, die seine Betreuung übernehmen könnte.
6.2 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass in mehre-
ren, unter anderem von einer Universitätsklinik ausgestellten ärztlichen Be-
richten die Auffassung vertreten wird, der Beschwerdeführer könne in sei-
nem Heimatland nicht ausreichend medizinisch betreut werden. Die mög-
lichen Folgen einer nicht dem Leidensbild angepassten Medikation bezie-
hungsweise einer nicht ausreichenden ärztlichen Betreuung könnten vor-
liegend durchaus geeignet sein, den Vollzug der Wegweisung als unzumut-
bar erscheinen zu lassen. Das SEM verkennt mit seiner Argumentation, für
den Beschwerdeführer bestehe nach einer Rückkehr in sein Heimatland
keine Lebensgefahr, dass nicht nur eine akute oder sich schleichend erge-
bende Lebensgefahr zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führen kann, sondern auch ein Krankheitsbild, das extremes Lei-
den beinhaltet, welches in der Schweiz, nicht aber im Heimatland eines
Ausländers erheblich gelindert werden kann. Insofern das SEM auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2017 verweist, in dem ausge-
führt wurde, Belarus verfüge grundsätzlich über eine hinreichende medizi-
nische Infrastruktur, ist festzustellen, dass zum Urteilszeitpunkt (20. Juli
2017) weder bekannt war, dass dem Beschwerdeführer erst in der Schweiz
verschriebene Medikamente, die zur Linderung seiner extremen Schmer-
zen allenfalls unabdingbar sind, in Belarus nicht verschrieben werden dür-
fen und legal nicht erhältlich sind. Der Hinweis auf die grundsätzlich hinrei-
chende medizinische Infrastruktur im Heimatland eines Ausländers ist un-
behilflich, wenn ihm eine notwendige Behandlung im konkreten Fall nicht
zuteilwird beziehungsweise -werden kann.
6.3
6.3.1 Aufgrund der ärztlichen Berichte, der eigenen Abklärungen des Be-
schwerdeführers und dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden medi-
zinischen Consulting vom 13. Dezember 2018 steht fest, dass nicht alle
der dem Beschwerdeführer derzeit zur Schmerzbekämpfung verschriebe-
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Seite 11
nen Medikamente in Belarus verschrieben werden können beziehungs-
weise dürfen. Das SEM stellt sich entgegen den Ausführungen in den Be-
richten des (…) auf den Standpunkt, Oxycodon könne durch Morphin oder
Tramadol ersetzt werden. Das SEM ist indessen mangels eigenen Fach-
wissens nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Ausführungen des leiten-
den Arztes einer Universitätsklinik, wonach die aktuell verschriebenen Me-
dikamente nicht substituierbar seien, zutreffend sind oder nicht. Im amtsin-
ternen medizinischen Consulting wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
die Verfasser desselben könnten nicht beurteilen, ob die vorhandenen Be-
handlungen und Medikamente aus medizinischer Sicht ausreichend seien.
In dieser Hinsicht ist des Weiteren zu beachten, dass es gemäss dem Be-
richt der Praxis für (…) selbst mit der ausgebauten Kombinationstherapie
nicht ausreichend möglich gewesen sei, die Schmerzen mit befriedigen-
dem Ergebnis zu behandeln, weshalb es notwendig gewesen sei, die Can-
nabis-Tinktur einzusetzen. Die Behandlung mit Cannabis-Tinktur wäre in
Belarus gemäss den vorliegenden Erkenntnissen klarerweise nicht mög-
lich. Der Standpunkt des SEM, es sei davon auszugehen, dass in Belarus
legale Medikamente anstelle der Cannabis-Tinktur verabreicht werden
könnten, ist angesichts den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten
schwerlich nachvollziehbar, hat doch gerade dieses Präparat offenbar zu
einer erheblichen Minderung der Leiden des Beschwerdeführers geführt,
nachdem diese selbst mit in hoher Dosierung verabreichten Opiaten wei-
terbestanden haben.
6.3.2 Es gilt in sachverhaltlicher Hinsicht demnach zu klären, ob die dem
Beschwerdeführer aktuell verschriebenen Medikamente zwingend notwen-
dig sind, um ihm unnötiges Leiden zu ersparen, beziehungsweise welche
Folgen die Absetzung oder Substitution eines oder mehrerer der von ihm
benötigten Medikamente zeitigen würde. Würde eine entsprechende Ab-
klärung zum Ergebnis führen, dass sich das Schmerzbild in einer Art ver-
änderte, die dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer erneut unter
extremen Schmerzen leidet, die in Belarus nicht ausreichend gelindert wer-
den können, müsste der Vollzug der Wegweisung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch als rechtlich unzumutbar bezeichnet werden.
6.4 Auf Beschwerdeebene wird unter Berufung auf einen Bericht der Uni-
versitätsklinik E._______ vom 8. März 2019 geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer müsse zwingend lebenslang neuro-urologisch betreut wer-
den. Der Chefarzt Neuro-Urologie der Klinik führt aus, in Belarus gebe es
keine entsprechende neuro-urologische Abteilung, welche die Betreuung
D-1289/2019
Seite 12
des Beschwerdeführers übernehmen könne. Da die Operation des Be-
schwerdeführers auf den 15. März 2019 angesetzt wurde, sind dem Bericht
noch keine Aussagen über die weiteren Befunde und das weitere Vorgehen
zu entnehmen. Auch in dieser Hinsicht erweisen sich weitere Abklärungen
in sachverhaltlicher Hinsicht als notwendig.
6.5 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt in mehreren Punkten noch nicht als
ausreichend erstellt zu erachten ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM auf-
grund eines nicht vollständig und damit nicht richtig festgestellten Sachver-
halts entschieden hat. Da es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsge-
richts sein kann, den Sachverhalt auf Beschwerdeebene rechtsgenüglich
zu erstellen, ist die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben
und die Sache an das SEM zurückzuweisen, damit dieses den rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig und richtig abklärt.
7.3 Das SEM wird dabei die oben erwähnten Abklärungen hinsichtlich der
vom Beschwerdeführer benötigten Schmerzbehandlung tätigen müssen.
Dabei gilt es zu klären, welche der vom Beschwerdeführer benötigten Me-
dikamente in Belarus mit hinreichender Gewissheit erhältlich sind, und wel-
che dort nicht erhältlichen Medikamente mit befriedigendem Ergebnis sub-
stituiert werden können. Das SEM kann sich diesbezüglich, nachdem es
sich ein Bild über die tatsächliche Erhältlichkeit der vom Beschwerdeführer
benötigten Medikamente gemacht haben wird, mit entsprechender Frage-
stellung an die behandelnden Ärzte wenden. Ebenso wird das SEM abzu-
D-1289/2019
Seite 13
klären haben, ob der Beschwerdeführer in Belarus angemessen neuro-uro-
logisch behandelt werden kann, wird diese Frage vom Chefarzt der ent-
sprechenden Abteilung der Universitätsklinik doch verneint. Sollte das
SEM Zweifel an der Objektivität der Beurteilungen der den Beschwerde-
führer behandelnden Ärzte haben, steht es ihm offen, den medizinischen
Sachverhalt einem sachverständigen Gutachter, der mit Vorzug über
Kenntnisse des belarussischen Gesundheitssystems verfügt, zu unterbrei-
ten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund aller zusammen-
getragener Sachverhaltselemente die schweizerischen Asylbehörden zu
beurteilen haben, ob der Vollzug der Wegweisung rechtlich gesehen zu-
mutbar ist oder nicht. Dabei gilt es zu beachten, dass die Beurteilung der
Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr eines Ausländers in sein Heimatland
unter medizinischen und juristischen Gesichtspunkten nicht in jedem Fall
deckungsgleich ist.
8.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2019 ist
nach dem Gesagten gutzuheissen, die nämliche Verfügung aufzuheben
und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Die weiteren Beschwerdeanträge werden damit gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
10.
Da die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht vertreten
waren, ist ihnen trotz ihres Obsiegens keine Parteienschädigung zuzuspre-
chen, da nicht davon auszugehen ist, ihnen seien bei der Beschwerdefüh-
rung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden (vgl.
Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
11.
Zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache sind die Anträge, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandslos
geworden.
D-1289/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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