B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1290/2012
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. März 2010 erstmals in der Schweiz
um Asyl nachsuchte und dabei geltend machte, er stamme aus
B._______ (Provinz Dohuk), sei kurdischer Ethnie und habe als Polizist in
der Passabteilung des Grenzübergangspostens C._______ gearbeitet,
dass er im Jahr 2009 und erneut im Januar 2010 zusammen mit Arbeits-
kollegen einige Tage in der Türkei verbracht habe, worauf einer dieser
Kollegen wegen Verdachts auf Kontakte zum türkischen Geheimdienst
von den heimatlichen Behörden verhaftet worden sei und anlässlich der
Befragungen seinen Namen genannt habe,
dass er daraufhin am 25. Januar 2010 ebenfalls festgenommen, in der
Folge verhört und dabei misshandelt und schliesslich nach neuntägiger
Haft nach Leistung einer Kaution wieder freigelassen worden sei,
dass ihm eine Gerichtsverhandlung in Aussicht gestellt worden sei, wes-
halb er am 10. Februar 2010 aus dem Irak ausgereist und via die Türkei
in die Schweiz gelangt sei,
dass er nach seiner Ausreise von seinem Vater erfahren habe, er sei zu
einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 16. Juni 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 13. Juli 2010 mit Urteil D-5078/2010 vom 27. August 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer ab dem 16. September 2010 unbekannten
Aufenthalts war,
dass er am 12. Januar 2011 von Belgien herkommend erneut in die
Schweiz einreiste (Rückübernahme gestützt auf die Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) und am 31. Januar 2011
zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
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dass er dabei auf die bereits im ersten Asylgesuch vorgebrachten Asyl-
gründe verwies und anfügte, in der Zwischenzeit habe er per E-Mail
Kenntnis von einem gegen ihn ausgestellten Haftbefehl vom 22. Dezem-
ber 2010 erhalten,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 28. Februar 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die
Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Juni 2011 wiederum als unbe-
kannten Aufenthalts galt,
dass für den weiteren Inhalt der ersten beiden Asylverfahren auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel ein drittes Asylgesuch stellte und dort am
21. Februar 2012 dazu befragt wurde,
dass ihm dabei das rechtliche Gehör im Hinblick auf den beabsichtigten
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt
wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines dritten Asylgesuchs
im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Januar 2012 von seinem Vater
erfahren, dass die heimatlichen Behörden die gegen ihn ausgesprochene
Haftstrafe von vormals drei auf sieben Jahre erhöht hätten,
dass er zur Untermauerung dieses Vorbringens ein Urteil des Kassati-
onshofes D._______ vom 8. Juni 2010 (in Kopie) zu den Akten reichte,
dass er geltend machte, unter diesen Umständen könne er nicht in den
Irak zurückkehren,
dass er seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens nicht in sein Hei-
matland zurückgekehrt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Februar 2012 – eröffnet am
29. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
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dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die beiden ersten Asylgesuche des Beschwerdeführers seien
rechtskräftig abgeschlossen,
dass er sich zwischen dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens und
der Einreichung des dritten Asylgesuchs eigenen Angaben zufolge in Ita-
lien aufgehalten habe,
dass bereits in der Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 festgestellt
worden sei, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaub-
haft,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung in seinem Be-
schwerdeurteil vom 27. August 2010 bestätigt habe,
dass in der rechtskräftigen Verfügung vom 28. Februar 2012 (recte: 2011)
erneut festgestellt worden sei, es handle sich bei den Vorbringen des Be-
schwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt,
dass das vom Beschwerdeführer nun eingereichte Urteil unter diesem
Blickwinkel zu würdigen sei,
dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem Abschluss der beiden ersten
Asylverfahren eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Irak durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 6. März 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre-
ten,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
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dass ausserdem beantragt wurde, die Vollzugsbehörden seien im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an
denselben bis zum definitiven Abschluss des Asylverfahrens zu unterlas-
sen,
dass der Beschwerde eine Kopie des bereits bei der Vorinstanz einge-
reichten Urteils vom 8. Juni 2010 beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 8. März 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammen-
hang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe an
den Heimatstaat angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos wird,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dage-
gen materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
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rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit einge-
tretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes re-
levant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass er zur Begründung seines vorliegenden, dritten Asylgesuchs sinn-
gemäss auf die bereits in den ersten beiden Asylverfahren dargelegten
Asylgründe verweist,
dass er ausserdem geltend macht, er habe seit Abschluss des zweiten
Asylverfahrens erfahren, dass die ursprünglich gegen ihn ausgesproche-
ne Haftstrafe mit Urteil vom 8. Juni 2010 von drei auf sieben Jahre erhöht
worden sei,
dass dieser Umstand indessen keine zwischenzeitlich eingetretene Ver-
änderung des Sachverhalts darstellt, da das fragliche Urteil nicht erst
nach dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens erlassen
wurde, sondern vielmehr vom 8. Juni 2010 stammt und somit angesichts
des regelmässigen Kontakts des Beschwerdeführers zu seinen Eltern
(vgl. C6 S. 7) ohne weiteres bereits im Rahmen des ersten Asylverfah-
rens hätte eingereicht werden können und müssen,
dass ausserdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers für unglaub-
haft befunden worden sind und das – wie bereits die im ersten Be-
schwerdeverfahren eingereichte gerichtliche Bestätigung vom 7. März
2010 betreffend die erste Verurteilung – lediglich in Form einer Kopie ein-
gereichte Urteil vom 8. Juni 2010 daran nichts zu ändern vermag,
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dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, dem Beschwer-
deführer eine Frist zur Einreichung des Originalurteils einzuräumen,
dass dem dritten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle
nicht mehr näher einzugehen ist,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz.
11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner nach wie vor aktuel-
len Praxis davon ausgeht, in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak
(Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation allgemeiner Ge-
walt und die politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
(BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
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dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs jedoch voraussetzt, dass
die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere
Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft
oder Bekanntenkreis) oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügt (a.a.O.),
dass diese Zumutbarkeitsprüfung (u.a.) bereits im Beschwerdeurteil
D-5078/2010 vom 27. August 2010 (vgl. E. 7.5) vorgenommen worden
war, wobei die Zumutbarkeit namentlich unter Hinweis auf die Herkunft
des Beschwerdeführers aus der Provinz Dohuk und seine zahlreichen
dort ansässigen Angehörigen bejaht worden war, und sich der diesbezüg-
lich relevante Sachverhalt seither offensichtlich nicht verändert hat,
dass demnach nach wie vor nicht davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer würde im Falle seiner Rückkehr in den Nordirak in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung
dorthin als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: