B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1290/2014
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ethnischer Roma respektive Ashkali und
stammt aus B._______ im Kosovo. Er reichte erstmals am 24. April 2006
in Begleitung seiner Frau und seiner Tochter in der Schweiz ein Asylge-
such ein, welches mit Verfügung des BFM vom 13. September 2007, bes-
tätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6844/2007 vom
9. Februar 2009, abgewiesen wurde. Ein am 2. März 2009 gestelltes
Wiedererwägungsgesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 16. April
2009 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde wegen Nicht-
leistung des Kostenvorschusses mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3072/2009 vom 11. Juni 2009 nicht eingetreten. Seit dem 30. Ju-
ni 2009 galt der Beschwerdeführer als verschwunden.
B.
Am 8. Februar 2010 ersuchten die deutschen Migrationsbehörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-Verordnung,
welcher die Schweizer Behörden am 5. März 2010 zustimmten. Eine
Überstellung in die Schweiz fand jedoch nie statt.
C.
Stattdessen gelangte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
am 21. Dezember 2013 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte.
D.
Er wurde am 3. Januar 2014 zu seiner Person und summarisch zum Rei-
seweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Am 3. März 2014 wurde er eingehend zu den Gründen seiner Flucht an-
gehört.
Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er als Angehöri-
ger einer ethnischen Minderheit und aufgrund seiner Homosexualität im
Kosovo diskriminiert und verfolgt werde.
E.
Mit Verfügung vom 5. März 2014 (Eröffnung am 5. März 2014) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
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Seite 3
F.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März
2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventuali-
ter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sa-
che zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozes-
sualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) bei.
G.
Die Akten trafen am 13. März 2014 beim Gericht ein (Art. 109 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er der
ethnischen Minderheit der Roma respektive Ashkali angehöre und aus
dem Kosovo stamme. Nachdem er in der Schweiz und in Deutschland
jeweils erfolglose Asylverfahren durchlaufen habe, sei er im Jahre 2010
freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, wo er bei seinen Eltern in
B._______, Gemeinde C._______, gelebt habe. Als Roma werde man im
Kosovo diskriminiert und als Zigeuner betrachtet. Deshalb habe er, ob-
wohl er in Deutschland einen Beruf erlernt habe, in der Heimat keine An-
stellung finden können. Er habe daher – wie auch sein Vater – die letzten
drei Jahre als Taxifahrer gearbeitet. Dabei habe er zwar in seinem Dorf,
nicht aber in der Stadt arbeiten können, da dort die Albaner das Sagen
hätten. Mehrere Male hätten Albaner seine Kunden aus dem Auto geholt
und ihm unter Androhung von Schlägen verboten, weiter in der Stadt zu
arbeiten. Er habe sich daraufhin bei der Stadtverwaltung beschwert, wel-
che ihm versichert habe, er dürfe mit seinem Taxischein in der ganzen
Stadt stehen. Er habe sich auch an die Polizei gewandt, welche jedoch
aus angeblichem Zeitmangel nichts unternommen habe. Bereits drei Tage
später sei er wieder vom Taxistand in der Stadt weggejagt worden. Der
Hauptgrund für seine Flucht seien allerdings nicht die schwierigen Ar-
beitsbedingungen, sondern vielmehr der Umstand, dass er seit fünf bis
sechs Jahren homosexuell sei, wovon aber niemand wisse. Seine ersten
homosexuellen Kontakte habe er damals 2008 in der Schweiz gehabt,
nicht aber nach seiner Rückkehr in den Kosovo. Dennoch würden auch
die dortigen Leute dies aufgrund seiner Gestik oder seiner Blicke irgend-
wie merken. So habe er beispielsweise einmal unbewusst einem Mann
hinterhergeschaut, woraufhin Leute hinter seinem Rücken getuschelt und
ihn dabei als Schwulen bezeichnet hätten. Aufgrund seiner Homosexuali-
tät würden ihn gewisse Leute, darunter auch sein Cousin, nicht mehr
grüssen. Homosexualität sei im Kosovo ein Tabuthema und er habe ge-
hört, dass Homosexuelle verprügelt worden seien. Auch seine Frau habe
seine Homosexualität bemerkt und sie hätten sich – zusätzlich bedingt
durch seine Depressionen – (…) scheiden lassen.
5.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Reaktion seines Umfeldes auf seine homosexu-
ellen Neigungen seien zu wenig intensiv, um von flüchtlingsrechtlicher
Relevanz zu sein. Nebst dem Umstand, dass man über ihn rede und ge-
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wisse Leute ihn nicht mehr grüssen würden, seien keine Behelligungen
vorgebracht worden, und er sei auch nicht von seiner Familie verstossen
worden, obwohl sie von seiner Neigung ebenfalls Kenntnis habe. Die
pauschale Darlegung, Homosexuelle würden im Kosovo verprügelt, ge-
nüge zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Übrigen sei der
Schutz von Homosexuellen im Kosovo in der Verfassung sowie in Anti-
diskriminierungsgesetzen verankert. Bei den Behelligungen seitens der
Albaner aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volks-
gruppe der Roma handle es sich um eine Verfolgung durch private Dritte.
Übergriffe durch Private seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat sei-
ner Schutzpflicht nicht nachkommen könne oder wolle. Am 17. Februar
2008 habe der Kosovo die Unabhängigkeit erklärt und gemäss der neuen
kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Statuswechsel eine inter-
nationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Im Kosovo bestün-
den mit der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo
(UNMIK) und der Europäischen Union (EU) zwei internationale Missio-
nen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission sei
formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberho-
heit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX-
Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugs-
beamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police
würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die
Bevölkerung im Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden sie regel-
mässig intervenieren und bei Straftaten würden Ermittlungen aufgenom-
men. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Po-
lizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe
den Minderheiten umfassende Rechte zu. Hinsichtlich der vorgebrachten
Behelligungen seitens der Albaner bestünde daher die Möglichkeit, sich
bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu bemühen. Diesbezüglich
habe der Beschwerdeführer erwähnt, die Gemeinde habe ihm versichert,
er könne seinem Beruf auch in der Stadt nachgehen. Selbst wenn – wie
dies geltend gemacht wurde – die Polizei bisher untätig geblieben sei,
könnte er sich erneut an diese oder aber an die nächsthöhere Stelle
wenden, um etwaige Vorfälle zur Anzeige zu bringen. Daher sei vom Vor-
handensein eines adäquaten staatlichen Schutzes auszugehen.
5.3 Gegenüber dieser Argumentation wurde in der Beschwerde einge-
wendet, die Reaktion seiner Familie auf seine sexuelle Neigung würde
heftiger ausfallen, sobald er sich outen würde. Dann würde ihn seine Fa-
milie verstossen und er müsste verschwinden. Er könne seine Homose-
xualität nicht länger geheim halten. Ein Ausleben seiner Neigung sei im
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Kosovo jedoch nicht möglich, da er dort – im Gegensatz zur Schweiz – in
extremer Angst, angegriffen und geschlagen zu werden, leben müsste.
Die Situation von Homosexuellen habe sich im Kosovo trotz der Antidis-
kriminierungsgesetze nicht verbessert.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des
BFM an, wobei im Wesentlichen auf dessen Begründung verwiesen wer-
den kann. Präzisierend ist jedoch noch auf folgende Punkte hinzuweisen:
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen, welchen er
bei der Ausübung seines Taxifahrerberufs ausgesetzt war, sind aufgrund
der geringen Intensität nicht asylbeachtlich. Denn die im Gesetz in Art. 3
AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft ist erst dann erfüllt, wenn die
betreffende Person Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise deren Eintritt befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 93). Konkret liegt eine Verfolgung von asylrelevanter Inten-
sität dann vor, wenn mit jener eine direkte und ernsthafte Gefahr gegen
Leib, Leben und Freiheit einhergeht, was vorliegend zu verneinen ist.
6.2 In gleicher Weise verhält es sich mit den geltend gemachten Schwie-
rigkeiten aufgrund seiner Homosexualität. Denn die Beurteilung, ob eine
asylrelevante Gefährdung vorliegt, hat vorliegend nicht abstrakt, sondern
anhand des konkreten Einzelfalles zu erfolgen. Im Zusammenhang mit
seiner sexuellen Ausrichtung macht der Beschwerdeführer bezogen auf
seine Person lediglich geltend, man habe hinter seinem Rücken über ihn
geredet und diverse Leute – insbesondere sein Cousin – würden ihn nicht
mehr grüssen. Diese Nachteile erweisen sich als deutlich zu wenig inten-
siv, um eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne darzustel-
len. Darüber hinaus stützt sich sein Gesuch auf die allgemein gehaltene
Aussage respektive den Bericht der SFH, wonach homosexuelle Männer
im Kosovo systematisch diskriminiert würden, weshalb der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung habe. Der
vorangehend skizzierten Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
genügt diese vom Beschwerdeführer hauptsächlich pauschal geltend
gemachte gesellschaftliche Diskriminierung klarerweise nicht.
6.3 Der bereits in der Anhörung erwähnte und in der Beschwerde geltend
gemachte angeblich in der Schweiz erfolgte tätliche Angriff auf seine Per-
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son aufgrund seiner Homosexualität weist keinen Bezug zur Lage in sei-
nem Heimatland auf, wodurch darauf nicht weiter einzugehen ist.
6.4 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass das BFM zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein
Asylgesuch ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass sich die Sicher-
heitslage im Kosovo in jüngster Zeit verbessert habe, was sich positiv auf
das interethnische Zusammenleben für albanischsprachige Roma, Ägyp-
ter und Ashkali auswirke. Eine Gefährdung alleine aufgrund der Ethnie sei
daher ausgeschlossen. Auf individueller Ebene verfüge der Beschwerde-
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führer im Heimatland über ein umfangreiches verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz, und er habe bis zu seiner Ausreise als Taxifahrer gearbei-
tet. Seine geltend gemachten psychischen Beschwerden würden sich
auch im Kosovo behandeln lassen. So verfüge etwa die Universitätsklinik
Priština über eine neuropsychiatrische Abteilung, wo medikamentöse Be-
handlungen und unterstützende psychiatrisch-therapeutische Gespräche
möglich seien. Zudem bestehe eine der Klinik angeschlossene psychiatri-
sche Einrichtung für kurz- bis mittelfristige stationäre Aufenthalte.
8.6 Diese Ansicht, welcher in der Beschwerde nichts Substanzielles ent-
gegnet wurde, wird vom Gericht bestätigt. Ergänzend ist einerseits noch
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Kosovo im Haus (…) (act.
C32 F16 S. 3; act. A7 S.4) auch über eine gesicherte Wohnsituation ver-
fügt. Andererseits kann auf die Erwägung 8.2.3 im Urteil D-6844/2007
vom 9. Februar 2009 verwiesen werden. Anhaltspunkte, dass sich die
darin festgestellten vollzugsrelevanten Parameter wesentlich verändert
hätten, liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Die ge-
mäss BVGE 2007/10 geforderten Reintegrationskriterien liegen in casu
mithin vor.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
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Seite 11
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: