B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1291/2012
law/bah/sed
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
im Transit des Flughafens Zürich, 8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 2. März 2012 / N (…).
D-1291/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Perser mit letztem Wohnsitz in
B._______, traf gemäss den Akten am 14. Februar 2012 auf dem Flugha-
fen Zürich-Kloten ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 14. Februar 2012 wurde dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Auf-
enthaltsort zugewiesen.
C.
Am 17. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM summa-
risch befragt und am 28. Februar 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen geltend, er habe sich vor der Präsidentschaftswahl vom
12. Juni 2009 für den Kandidaten Mussawi eingesetzt. Zusammen mit
seinem Vater und anderen Mitstreitern habe er dies in einer informellen
Gruppe getan. Nachdem am 13. Juni 2009 der Sieg Ahmadinedschads
verkündet worden sei, habe er an den Strassenprotesten teilgenommen.
Sein Bruder, der ebenfalls demonstriert habe, sei festgenommen worden;
dieser habe später den Iran verlassen und in der Schweiz um Asyl nach-
gesucht. Er (der Beschwerdeführer) habe weiterhin an den Protesten teil-
genommen. Am 16. Juli 2009 sei er zusammen mit seinem Vater festge-
nommen und zum Ettelaat-Gebäude gebracht worden. Man habe ihn be-
fragt, beleidigt und misshandelt. Dank der Intervention eines einflussrei-
chen Bekannten seines Vaters seien sie am 11. August 2009 freigelassen
worden. Vom C._______-Gericht seien sie zu einer Busse verurteilt wor-
den. Am 10. Mai 2010 sei er erneut verhaftet und ins Ettelaat-Gebäude
gebracht worden. Dasselbe Gericht habe ihn zu 74 Peitschenhieben ver-
urteilt; die Strafe sei vollstreckt worden. Am 1. September 2010 sei er
freigelassen worden. Zum dritten Mal sei er am 28. August 2011 ins Ettel-
laat-Gebäude überführt worden, wo er befragt, geschlagen und eine Wo-
che lang inhaftiert worden sei. Da sein Vater eine Kaution geleistet habe,
sei er am 7. September 2011 aus der Haft entlassen worden. Danach sei
er von den Gerichtsbehörden zweimal vorgeladen worden. Da er sich vor
weiteren Behelligungen gefürchtet habe, habe er den Iran verlassen. Zur
Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer Kopien von zwei
Vorladungen des C._______-Gerichts vom 20. September 2011 und vom
D-1291/2012
Seite 3
2. Oktober 2011 sowie die Quittung über eine geleistete Kaution vom
7. September 2011 zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 2. März 2012 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
E.
Mit Eingabe vom 7. März 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht mittels eines standardisierten in deutscher Spra-
che verfassten Formularbeschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei be-
antragte er in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag-
te er zudem, es sei die beiliegende, fremdsprachige Begründung der Be-
schwerde von Amtes wegen in eine Amtssprache übersetzen zu lassen,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
F.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer am 9. März 2012 un-
ter anderem mit, dass die nicht in einer Amtssprache verfasste Begrün-
dung der Beschwerde von Amtes wegen übersetzt werde. Über die weite-
ren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Am 14. März 2012 ging die in Auftrag gegebene Übersetzung der Be-
schwerdebegründung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus dieser er-
gaben sich folgende, zusätzliche Anträge: Es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat nicht durchführbar sei, gege-
benenfalls sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an die-
se zu unterlassen und bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe sei
der Beschwerdeführer darüber zu informieren. Dem Beschwerdeführer
sei zu gestatten, sein Anliegen persönlich vorzutragen.
D-1291/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung weder den Vollzug der
Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet noch der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Auf die in der Beschwerde gestellten
Anträge betreffend Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in einen Drittstaat beziehungsweise Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, ist deshalb nicht einzutreten.
hat. Auf die weiteren Begehren ist hingegen einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
D-1291/2012
Seite 5
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides in der angefoch-
tenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe zu seiner Tätigkeit in
der informellen Gruppe auffallend unsubstanziierte Angaben gemacht.
Auch auf mehrfache Nachfrage hin habe er sich mit allgemeinen und
standardisierten Antworten begnügt. Er habe nicht erklären können, wie
sich die Gruppe gebildet habe und wie die Propaganda betrieben worden
sei. Seine Aussagen zu den Demonstrationsteilnahmen könnten nicht
überzeugen. Auf Fragen habe er äusserst knapp und mit allgemeinen An-
gaben geantwortet. Persönliche Eindrücke fehlten in seinen Schilderun-
gen. Es dränge sich der Eindruck auf, er habe seinen kurzen Bericht In-
ternet-Videos oder Fernsehreportagen entnommen und nicht aktiv an den
Protestkundgebungen teilgenommen. Die Festnahme vom 16. Juli 2009
habe er stereotyp und unsubstanziiert dargestellt. Er könne nicht erklä-
D-1291/2012
Seite 6
ren, weshalb die Sicherheitskräfte ausgerechnet seinen Vater und ihn
festgenommen hätten. Konkrete Angaben zur Ankunft im Gefängnis fehl-
ten bei seiner Schilderung, bei jedem Neueintritt würden jedoch zuerst
administrative Formalitäten durchgeführt. Seine Erklärungen zum Ge-
richtsverfahren seien wenig substanziiert. Auch die Aussagen zur zweiten
Festnahme seien unsubstanziiert und standardisiert. Weder die Festnah-
me noch die mehrmonatige Haft noch das Gerichtsverfahren habe er aus-
führlich beschrieben. Es sei festzuhalten, dass im iranischen Rechtssys-
tem Körperstrafen grundsätzlich im Rahmen eines Offizialdelikts gegen
die Rechte Allahs (z.B. Diebstahl, Alkoholkonsum oder Sittenlosigkeit)
praktiziert würden und nicht aufgrund Unruhestiftung und Zerstörung öf-
fentlichen Guts wie von ihm angegeben. Befremdend sei auch, dass er
nicht über die Gründe der zweiten Inhaftierung informieren könne. Er be-
tone, er sei aufgrund seiner Aktivitäten und wegen seines untergetauch-
ten Bruders inhaftiert worden. Dies vermöge nicht zu überzeugen, sei er
doch bereits wegen Teilnahme an Demonstration verurteilt worden. Auch
gelinge es ihm nicht, nachvollziehbar auszuführen, weshalb die Behörden
sich für ihn hätten interessieren sollen, sei er doch keine führende opposi-
tionelle Persönlichkeit. Es könne nicht angenommen werden, dass der
Beschwerdeführer ein drittes Mal wegen derselben Gründe festgenom-
men worden sei, nachdem er schon zweimal verurteilt worden sei. Er ha-
be zwar geltend gemacht, die Behörden hätten seinen Bruder gesucht,
der aber auch kein führender Oppositioneller sei. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Sicherheitskräfte so viel Zeit und Energie investiert hät-
ten, um ihn zu verfolgen. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass seine
Brüder nicht verfolgt worden seien, obwohl diese auch demonstriert hät-
ten. Seine Erklärung, seine Brüder seien Staatsangestellte, sei nicht
plausibel. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Bruder des Beschwerde-
führers in seinem Asylverfahren angegeben habe, vor der Präsident-
schaftswahl zweimal festgenommen worden zu sein, während er davon
nichts wissen wolle. Die eingereichten Beweismittel könnten diese Erwä-
gungen nicht widerlegen. Einerseits handle es sich bei den Vorladungen
um Kopien, die leicht manipulierbar seien. Anderseits seien die Gründe
für die Vorladungen nicht aufgeführt. Auch der Kautionsquittung käme
keine Beweiskraft zu; die Gründe für die Kautionsleistung seien nicht er-
sichtlich. Das BFM gehe davon aus, dass diese aus verschiedensten
Gründen hätte gestellt werden können.
5.2. In der Beschwerde wird der bei den Befragungen vorgebrachte
Sachverhalt nochmals ausführlich wiedergegeben. Der Beschwerdeführer
verweist alsdann auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand und
D-1291/2012
Seite 7
macht geltend, es gehe im psychisch nicht gut und er befürchte, sein Au-
genlicht zu verlieren. Im Wesentlichen beantragt er eine Überprüfung der
vorinstanzlichen Verfügung.
6.
6.1. Den unter E. 4.2. genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
der Darlegung eines asylbegründenden Sachverhalts vermögen die
Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Die Vorinstanz
hat in ihrer Verfügung vom 2. März 2012 die wesentlichen Ungereimthei-
ten in den Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnt. Insbesondere ist
es ihm nicht gelungen, das ihm angeblich Widerfahrene substanziiert und
von persönlichen Empfindungen geprägt zu schildern. Seine Aussagen zu
den Inhaftierungen, zur Haftzeit und den weiteren Vorgängen blieben
schematisch und erwecken nicht den Eindruck, als spreche er von selbst
Erlebtem. Er war nicht in der Lage, nachvollziehbar zu begründen, wes-
halb die iranischen Behörden es gerade auf ihn abgesehen haben, gab er
doch an, er habe zwar an Demonstrationen teilgenommen, jedoch keine
Sachbeschädigungen begangen oder Personen verletzt. Er verwies
mehrfach darauf, dass die heimatlichen Behörden nach seinem Bruder,
D._______, gesucht hätten, der bei den Demonstrationen einen Polizis-
ten verprügelt und sich ins Ausland (in die Schweiz) abgesetzt habe. Da-
zu ist indessen festzuhalten, dass seine Aussagen offenbar nicht mit den-
jenigen seines Bruders übereinstimmen (vgl. S. 5 der angefochtenen Ver-
fügung) und dass die von seinem Bruder gestellten Asylgesuche von den
schweizerischen Asylbehörden abgewiesen wurden beziehungsweise auf
ein Gesuch nicht eingetreten wurde. Ebenso wenig vermag seine Erklä-
rung zu überzeugen, seine Brüder, die wie er an Demonstrationen teilge-
nommen hätten, seien nicht belangt worden, da sie für den Staat arbeite-
ten. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Unge-
reimtheiten zu entkräften, da der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen
Erwägungen nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält. Zur
Vermeidung von Wiederholungen ist deshalb auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg
der Aktenzirkulation (Art. 41 Abs. 1 VGG). Da der rechtserhebliche Sach-
verhalt vorliegend vom BFM richtig und vollständig erhoben wurde, und
weder zivilrechtliche Ansprüche noch strafrechtliche Anklagen im Sinn
von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurtei-
D-1291/2012
Seite 8
len sind (Art. 40 Abs. 1 VGG), ist der sinngemässe Antrag auf Anordnung
einer Parteiverhandlung abzuweisen.
7.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeit-
punkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in die Heimat
zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
D-1291/2012
Seite 9
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.3. Das BFM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
D-1291/2012
Seite 10
Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1. Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Ver-
hältnissen gesprochen werden, weshalb für den Beschwerdeführer in
dieser Hinsicht bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung besteht.
9.4.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann,
der über eine abgeschlossene, gute Schulbildung und eine Berufslehre
als Coiffeur verfügt. Sodann arbeitete er einige Zeit als Aushilfe in einem
Coiffeurladen und für seinen Vater als Liegenschaftsverwalter. Angesichts
dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer
Rückkehr im Heimatland, in dem er über ein breites Beziehungsnetz ver-
fügt, gelingen wird, für sich eine Existenz aufzubauen. Es sind keine per-
sönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte,
er geriete im Fall der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation.
Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ist auf
die gute medizinische Versorgung in seinem Heimatland zu verweisen, zu
der er ohne Weiteres Zugang haben wird.
9.4.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem
Hintergrund der allgemeinen Lage im Iran als auch in individueller Hin-
sicht nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
D-1291/2012
Seite 11
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
11.
11.1. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Da-
tenweitergabe an diese zu unterlassen, ist durch den direkten Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
11.2. Das BFM ist indessen anzuweisen, den Beschwerdeführer über ei-
ne allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden
zu informieren.
12.
12.1. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind unbesehen der zu vermutenden
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos darstellte.
12.2. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1291/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer über eine allfällig be-
reits erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu informie-
ren.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: