B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1291/2013
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
substituiert durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, MLaw,
Advokatur Kanonengasse
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2013 / N (…).
D-1291/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am (…), reiste über ihm unbekannte Länder nach B._______,
weiter über C._______ nach D._______, von wo er nach einem Aufent-
halt von (…) über E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am
(…) illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er in F._______
um Asyl nach. Am (…) fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am (…) wurde er, ebenfalls im
EVZ, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem unweit der
Kleinstadt G._______ gelegenen Dorf H._______ in der Provinz
I._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat ge-
wohnt habe. Er habe (…) Jahre Primarschule absolviert, (…) davon in
seinem Dorf, die übrigen in J._______. Er habe keinen Beruf erlernt, sei
jedoch als (…) in J._______ tätig gewesen, bis er das Arbeitsverhältnis
nach (…) beendet habe, weil es ihm zu langweilig geworden sei. Im Jahr
(…) habe er in K._______ während (…) Militärdienst geleistet. (…) habe
er seine nachmalige Konkubinatspartnerin, mit welcher er (…) Kinder ha-
be, entführt. Nachdem sie anfänglich zusammengelebt hätten, wohne
seine Partnerin seit dem Jahr (…) bei l._______ in J._______. Seit dem
Jahr (…) würde seine Familie von den Behörden und Militärangehörigen
beschuldigt, die Partiya Karkerên Kurdistan (Kurdische Arbeiterpartei,
PKK) zu unterstützen. Sein mittlerweile (…) verstorbener Vater, der offen
gestanden habe, Mitglied der PKK zu sein beziehungsweise dieser Hilfe
geleistet zu haben, sei deswegen am (…) inhaftiert worden und nur dank
Intervention einer in J._______ ansässigen Menschenrechtsorganisation,
zu welcher er keine weiteren Angaben machen könne, nach einer Haft-
dauer von (…) als gebrochener Mann wieder freigekommen. Auch nach
der Freilassung sei die Familie aufgrund des Bekenntnisses seines Vaters
zur PKK bedroht und belästigt worden. Am (…) beziehungsweise vor die-
sem Datum seien er – der Beschwerdeführer – und sein Cousin
M._______, mit welchem er (…) verwandt sei, beim (…) von (…) PKK-
Aktivisten um Hilfe angegangen worden, die sie dann mit (…) auch ge-
leistet hätten. Später habe er erfahren, dass (…) PKK-Angehörige getötet
worden seien, unter ihnen auch die (…) Bittsteller. Am (…) sei der er-
wähnte Cousin von Angehörigen der Armee zu einer Befragung gerufen,
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tags darauf inhaftiert und in der Folge zu einer Freiheitsstrafe von (…)
verurteilt worden. Er selber sei einer via seinen Vater an ihn ergangenen
Aufforderung zu einer mutmasslich für den (…) vorgesehenen Befragung
auf dem Posten N._______ nicht nachgekommen. Hätte er der Aufforde-
rung Folge geleistet, wäre er ebenfalls nicht mehr freigelassen worden.
Weil er Angst gehabt habe, sich weiterhin im Dorf aufzuhalten, sei er für
den Zeitraum zwischen dem (…) und seiner Ausreise zu O._______ nach
J._______ gezogen. Sein Vater habe ihm geraten, sich vor Vorladungen
zur Unterschriftsleistung zu hüten, ihm am (…) einen Schlepper organi-
siert und ihn gezwungen, das Land zu verlassen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen am
26. September 2012 in P._______ ausgesellten Nüfus zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 – eröffnet am 12. Februar 2013 –
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftrag-
te den Kanton Aargau mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So
habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zu den Vorfällen vom
(…) geäussert und im Zusammenhang mit der an ihn ergangenen Auffor-
derung zur Befragung unplausible Angaben gemacht. Sodann könnten
zwar in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch
– unter bestimmten Umständen – Reflexverfolgungsmassnahmen er-
leiden, indes bestehe eine solche Gefahr bei Angehörigen von bereits in-
haftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht und wür-
den behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen in der
Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Nachdem es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen sei, das Betroffensein von solchen Re-
flexverfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen, würde kein Grund zur
Annahme bestehen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflexverfol-
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Seite 4
gungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden könnte. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 11. März 2013 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfü-
gung der Vorinstanz aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsver-
beiständung beantragt. Gleichzeitig wurden folgende Dokumente, alle in
Kopie und mit deutschsprachiger Übersetzung soweit nichts anderes er-
wähnt, eingereicht: Je ein Verhörprotokoll betreffend Q._______,
R._______ und S._______ (…); ein Haftprotokoll betreffend Q._______;
(…) Zeitungsberichte aus T._______ vom (…) sowie vom (…); ein weite-
rer Zeitungsbericht (…), alle (…) betreffend Schilderung der Untersu-
chungshaft durch den Cousin U._______ beziehungsweise V._______;
eine Haftbescheinigung vom (…) betreffend V._______; ein Urteil des
W._______ betreffend den Cousin M._______; eine Fürsorgebestätigung.
Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um
Erlass allfälliger Verfahrenskosten (unentgeltliche Prozessführung) auf
einen späteren Zeitpunkt und wies dasjenige um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zudem wurden die Akten der Vorin-
stanz zur Vernehmlassung überwiesen.
E.
Mit Schreiben vom 8. April 2013 teilte der Beschwerdeführer, welcher be-
reits in der Rechtsmitteleingabe entsprechende Aktivitäten erwähnt hatte,
mit, er sei auch in der Schweiz politisch aktiv, habe die Mitgliedschaft bei
X._______ beantragt, zählte diesbezügliche Tätigkeiten auf und reichte in
diesem Zusammenhang (…) Beweismittel ein. Zudem seien mehrere sei-
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ner Verwandten in europäischen Ländern als Flüchtlinge anerkannt wor-
den. Diesbezüglich reichte er (…) zu den Akten.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 8. April 2013 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Auf die detaillier-
te materielle Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2013
zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist bis zum 30. April 2013 zur Rep-
lik angesetzt.
G.
In seiner Replik vom 30. April 2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zum Inhalt der Vernehmlassung, worin er grundsätzlich an seinen bishe-
rigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte er (…) ein. Darauf wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
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ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde wird eingewendet, die Vorinstanz habe die Vor-
bringen des Beschwerdeführers lediglich auf ihre Asylbeachtlichkeit im
Zusammenhang mit Reflexverfolgung geprüft. Dass der Beschwerdefüh-
rer selber und direkt aufgrund seiner Unterstützung der PKK durch die
türkischen Behörden verfolgt würde, sei vom BFM gar nicht erst beachtet
worden (…).
Dieser Einwand ist als unbehelflich zu qualifizieren, befasste sich die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung doch sehr wohl mit dem Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, wonach er von Angehörigen der PKK um
Unterstützung angegangen worden sei, qualifizierte indes die in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Verfolgungsvorbringen aufgrund ih-
rer widersprüchlichen Schilderung als unglaubhaft.
5.2 Die widersprüchliche Schilderung der Vorfälle vom (…) durch den Be-
schwerdeführer wird in der Beschwerde bestritten und diesbezüglich aus-
geführt, dieser habe wenige Tage vor der Anhörung vom (…) durch sei-
nen BB._______ vom Tod seines Vaters erfahren; diese Tatsache habe
ihn schwer belastet, wobei seine Gedanken vorwiegend bei seinem Vater
gewesen seien, weshalb er sich nicht restlos auf die Befragung habe
konzentrieren können. Zudem habe die Vorinstanz die angebliche Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise
begründet (…).
Auch daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Zwar trifft zu, dass er anlässlich der Anhörung vom (…) erklär-
te, er habe (…) Tage vorher anlässlich eines Besuchs bei BB._______ er-
fahren, dass sein Vater im Alter von (…) Jahren verstorben sei (…); doch
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Seite 8
auch in Berücksichtigung der Auswirkungen dieses tragischen Ereignis-
ses für den Beschwerdeführer lassen sich damit dessen widersprüchli-
chen Schilderungen der Vorfälle vom (…) nicht plausibel erklären, wobei
keine Rede davon sein kann, die Vorinstanz habe die Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen nicht begründet. So führte das BFM in der angefochtenen
Verfügung zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Be-
fragung vom (…) erklärt, am (…) beim (…) zusammen mit seinem Cousin
M._______ von Angehörigen der PKK um Hilfe angegangen worden zu
sein, wogegen gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom
(…) an jenem Datum der erwähnte Cousin von Angehörigen der Armee
zu einer Befragung abgeholt worden sei. In seiner Vernehmlassung weist
das BFM zudem zu Recht darauf hin, in der Rechtsmitteleingabe würde
verschwiegen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Widerspruch kon-
frontiert worden sei, diesen aber nicht schlüssig aufzulösen vermocht ha-
be (vgl. Vernehmlassung vom 8. April 2013).
Selbst wenn, wie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sinngemäss
ausgeführt wird, zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen
würde, dass er erstens die PKK mit (…) unterstützt habe, und zweitens
mindestens einmal, insbesondere auch im Jahr (…) beziehungsweise vor
dem (…), als er sich zusammen mit seinem Cousin M._______ beim (…)
befand, von Angehörigen der Organisation um Unterstützung angegan-
gen wurde, sowie drittens der Cousin in diesem Zusammenhang am (…)
zu einer Befragung abgeholt und noch im selben Monat zu einer Frei-
heitsstrafe von (…) verurteilt worden wäre, vermöchte der Beschwerde-
führer aus diesen Sachverhaltsvorbringen keine asylrelevante Verfolgung
abzuleiten. So erklärte er nämlich zunächst, er habe sich am (…) zu-
sammen mit seinem Cousin (…) befunden, als dieser von Soldaten zu ei-
ner Befragung mitgenommen worden sei (…), um in Widerspruch dazu im
weiteren Verlauf der Anhörung zu Protokoll zu geben, er sei bei der Fest-
nahme nicht dabei gewesen, sondern habe sich in J._______ aufgehalten
(…). Dieser Aussagewiderspruch des Beschwerdeführers wird auch auf
Beschwerdeebene nicht aufgelöst. Würde davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Festnahme des Cousins vom (…) an-
wesend gewesen wäre, liessen sich die Aussagen, wonach die Angehöri-
gen der Armee nur den Cousin aufgefordert hätten, zu einer Befragung
mitzukommen (…) und dabei den Beschwerdeführer unbehelligt gelassen
hätten, nicht plausibel erklären, zumal die Festnahme des Cousins an-
geblich im Zusammenhang mit Hilfeleistungen an die PKK erfolgt sei,
welche dieser zusammen mit dem Beschwerdeführer erbracht habe. Zu-
dem blieb der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz in diesem Zusam-
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Seite 9
menhang in ihrer Vernehmlassung ebenfalls zutreffend ausführte – eine
schlüssige Erklärung schuldig, weshalb sein Cousin im Wissen um die
Konsequenzen einer Befragung der Aufforderung zu einer solchen Folge
leistete (vgl. Vernehmlassung vom 8. April 2013). Wird indes davon aus-
gegangen, dass die Festnahme des Cousins für eine Befragung in Abwe-
senheit des Beschwerdeführers erfolgt wäre (…), so bliebe nicht nach-
vollziehbar, dass der Cousin noch im selben Monat beziehungsweise in-
nerhalb von (…) Tagen wegen Unterstützung einer terroristischen Organi-
sation zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und der Beschwer-
deführer im Urteil offenbar nicht erwähnt wurde (…).
Schliesslich lässt sich das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen
Unterstützung der PKK behördlich gesucht worden, auch mit dem Um-
stand nicht in Einklang bringen, dass die Schlepper sowohl einen echten
Reisepass als auch eine echte Identitätskarte auf den Namen des Be-
schwerdeführers hätten ausstellen lassen (…), welch letzteres, am (…)
ausgestellte Dokument er den Asylbehörden einreichte; dies ist umso
weniger nachvollziehbar, als der Vater des Beschwerdeführers erst am
(…) die Ausreise organisiert beziehungsweise die Schlepper kontaktiert
haben will (…) beziehungsweise die Schlepper die Identitätskarte am (…)
hätten ausstellen lassen, obwohl der Beschwerdeführer bereits über ein
solches Dokument verfügt habe, wobei sie dieses den Behörden einge-
reicht hätten (…).
Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zum Vorbringen,
die Behörden hätten den Beschwerdeführer über seinen Vater mündlich
aufgefordert, sich am (…) auf dem Posten in N._______ einzufinden.
5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen Unterstützung der
PKK behördlich gesucht werde, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht genügt.
5.4
5.4.1 Auf Beschwerdeebene wird daran festgehalten, der Beschwerde-
führer habe wegen seines familiären Umfelds Reflexverfolgungsmass-
nahmen zu befürchten. In diesem Zusammenhang reichte er verschiede-
ne, in erster Linie seine Verwandten, aber auch weitere Drittpersonen
betreffende behördliche und gerichtliche Dokumente, Zeitungsberichte
und Referenzschreiben zu den Akten (vgl. Sachverhalt Bstn. C, E und G).
So sei der Vater des Beschwerdeführers im Jahr (…) von türkischen Sol-
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Seite 10
daten auf den Posten mitgenommen und in den ersten (…) Tagen der (…)
Haft mehrfach gefoltert worden, wobei er zugegeben habe, Mitglied der
PKK zu sein und deren Kämpfer aktiv unterstützt zu haben. Dank den
Bemühungen einer Menschenrechtsorganisation sei er freigelassen wor-
den, jedoch sei seine Gesundheit aufgrund der Misshandlungen in Haft
stark geschädigt worden. Auch der Onkel R._______ und der Cousin
U._______ des Beschwerdeführers seien verhaftet worden. U._______
sei bereits im Jahr (…) wegen (…) für PKK-Angehörige zu einer schwe-
ren Gefängnisstrafe von (…) verurteilt worden. Die Familie A._______
würde aufgrund der Unterstützung der PKK bereits seit (…) Jahren von
den türkischen Behörden verfolgt. Im Dorf H._______, wo der Beschwer-
deführer aufgewachsen sei, sei die Familie A._______ dafür bekannt, die
PKK zu unterstützen. So seien der Beschwerdeführer und sein Cousin
M._______ im Jahr (…) mehrfach von PKK-Kämpfern um Unterstützung
gebeten worden. Diesen Anfragen seien sie jeweils nachgekommen und
hätten (…) beschafft. Eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers
durch die türkischen Behörden aufgrund seiner Familienangehörigkeit sei
sehr wahrscheinlich und intensiv. Nicht zuletzt der aktuellste Fall, in wel-
chem der Cousin M._______ der Unterstützung einer terroristischen Or-
ganisation schuldig gesprochen und zu einer langfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden sei, zeige, dass die Familie nach wie vor als Sympathie-
trägerin der PKK wahrgenommen und verfolgt würde. Vor diesem Hinter-
grund müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei inhaftiert und zu einer langjäh-
rigen Freiheitsstrafe verurteilt würde, dies auch deshalb, weil er mit sei-
nem verurteilten Cousin gemeinsam PKK-Kämpfer unterstützt habe. Bei
einer Verhaftung würden ihm demnach dieselben Delikte vorgeworfen
(…). Verschiedene auf Beschwerdeebene eingereichte Referenzschrei-
ben bestätigten, dass die Familie A._______ die PKK seit längerem un-
terstützt habe. Der Cousin Z._______ des Beschwerdeführers habe im
Jahr (…) in CC._______ ein Asylgesuch gestellt und sei in der Folge als
Flüchtling anerkannt worden. Der Bruder AA._______ des Beschwerde-
führers sei im Jahr (…) nach DD._______ geflohen und am (…) dort als
Flüchtling anerkannt worden. Auch die Cousins Q._______, S._______,
EE._______ und FF._______ sowie die Cousine GG._______ seien in
DD._______ als Flüchtlinge anerkannt worden (…).
Was die geltend gemachte Reflexverfolgung anbelangt, schloss die Vor-
instanz nicht aus, dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen
auch heute noch – unter bestimmten Umständen – entsprechende Mass-
nahmen erleiden können. Diesbezüglich ist vorweg auf die Erwägungen
D-1291/2013
Seite 11
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich nach einer
Überprüfung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Sodann
trifft zu, dass der Vater und verschiedene weitere Verwandte des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit Unterstützungsleistungen für die
PKK behördlich behelligt und teilweise zu langjährigen Freiheitsstrafen
verurteilt wurden. Indes liegen diese Vorfälle fast ausnahmslos weit in der
Vergangenheit zurück und betreffen, was den Vater und die beiden Onkel
R._______ und S._______ des Beschwerdeführers anbelangt, das Jahr
(…). Was U._______ anbelangt, betreffen die Vorfälle die Jahre (…) und
(…), wobei zum einen aus den Akten nicht entnommen werden kann, ob
es sich bei dieser Person, wie auf Beschwerdeebene behauptet, um ei-
nen Cousin des Beschwerdeführers handelt, und zum andern sowohl die
diesbezüglich eingereichte (…) als auch einer der (…) eine Person na-
mens V._______ zum Gegenstand haben. Die die Cousins Q._______,
S._______, EE._______, FF._______, die Cousine GG._______ und den
Bruder AA._______ des Beschwerdeführers betreffenden Dokumente des
Y._______ datieren aus den Jahren (…), wobei sich Z._______ bereits im
Jahr (…) nach DD._______ begeben habe. Schliesslich sei der Cousin
Z._______ im Jahr (…) nach CC._______ geflohen und dort als Flücht-
ling anerkannt worden (…). Daraus erhellt, dass die Behelligungen der
erwähnten Verwandten im Zeitraum von (…) und in einem Einzelfall im
Jahr (…) beziehungsweise vorher erfolgt sind. Demgegenüber blieb der
Beschwerdeführer – abgesehen von einem Vorfall im Jahr (…), den er
anlässlich der Anhörung und Befragung im erstinstanzlichen Verfahren
nicht erwähnt hatte, sondern erst in dem zusammen mit seiner Replik
vom 30. April 2013 eingereichten persönlichen und undatierten Schreiben
schildert – offensichtlich stets unbehelligt, obwohl er die PKK zusammen
mit seinem Cousin M._______ vor dem (…), namentlich im Jahr (…),
mehrfach unterstützt haben will (…). Schliesslich haben sich die eigenen
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen
und besteht offensichtlich kein Zusammenhang zwischen diesen und der
Verurteilung seines Cousins M._______ (vgl. E. 5.2 vorstehend). Die Vor-
instanz führte denn in diesem Zusammenhang in ihrer Vernehmlassung
auch zutreffend aus, gemäss den wenig konkreten Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seiner Stellung zur PKK und zur geltend gemachten
Hilfeleistung für diese sei er nicht als Politaktivist einzustufen; seit der
Verhaftung seines Vaters im Jahr (…) seien seinen Aussagen zufolge In-
haftierungen und Vorladungen ausgeblieben, was insofern erstaune, als
gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Unterstützung
der PKK durch die (Gross-)Familie A._______ in der Region um
H._______ bekannt sei (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 8. April
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Seite 12
2013). In Berücksichtigung all dieser Umstände ist nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Reflexverfolgung
zu befürchten hat.
5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen, soweit überhaupt den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit genügend, als asyl- beziehungsweise
flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde,
die übrigen Eingaben und die Beweismittel näher einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die Vorfluchtgründe demnach zu Recht ab-
gelehnt.
5.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
den von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) – bei einer Rückkehr be-
fürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden.
5.6.1 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz politisch aktiv. So
habe er an verschiedenen Treffen kurdischer Organisationen teilgenom-
men. Er treffe sich hier mit kurdischen Aktivisten, welche als Flüchtlinge
anerkannt worden seien und durch die türkischen Behörden nach wie vor
gesucht würden (…). Er habe die Mitgliedschaft beim X._______ bean-
tragt. Am (…) habe er in HH._______ an einem politischen Anlass teilge-
nommen, an welchen auch II._______, als Redner eingeladen gewesen
sei. Am (…) und (…) habe er an (…) in JJ._______ und KK._______ teil-
genommen, wobei am letztgenannten Anlass unter anderen LL._______
als (…) aufgetreten sei. Schliesslich bestätige MM._______, dass der
Beschwerdeführer an den kurdischen Aktivitäten teilnehme und für die
Rechte des kurdischen Volkes kämpfe (…).
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Seite 13
5.6.2 Dem Beschwerdeführer ist es wie gesagt nicht gelungen, eine auf
seine geltend gemachte oppositionelle Tätigkeit beziehungsweise Unter-
stützung der PKK in der Türkei gestützte erlittene beziehungsweise zum
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat drohende Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen; auch ist er nicht als
Politaktivist einzustufen (vgl. vorstehend E. 5.2 - 5.5).
Aufgrund der Ausführungen auf Beschwerdeebene und den diesbezüglich
eingereichten Beweismitteln sind die geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten als niederschwellige, reine Mitläufertätigkeit zu qualifizieren.
Selbst wenn die türkischen Behörden von dieser überhaupt Kenntnis ge-
nommen hätten, wäre nicht davon auszugehen, dass es ihnen gelungen
wäre, den Beschwerdeführer zu identifizieren. Den Ausführungen des
Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Beweismitteln ist nicht zu
entnehmen, dass er sich bei Kundgebungen oder bei der Organisation
von solchen besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus
exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition
innegehabt hätte. Des Weiteren ist aus den Akten nirgends ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen
Aktivitäten in den Medien namentlich erwähnt worden ist, so dass eine
einfache Identifizierung möglich wäre. Es ist davon auszugehen, dass
sich die türkischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, welche über die massentypischen Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten
entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner
erscheinen lassen.
5.6.3 In diesem Lichte besehen erhellt, dass die geltend gemachten exil-
politischen Aktivitäten nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer
nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. Mithin ist nach dem Gesagten den
Beschwerdeführer betreffend nicht vom Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe auszugehen und zusammenfassend festzustellen, dass die Vor-
aussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG nicht erfüllt sind.
5.7 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Be-
schwerdeführers erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde, die übrigen Eingaben und die eingereichten Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des
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Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
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Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter
Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine ak-
tuelle Verfolgungssituation darzutun.
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
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setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge bis zum (…) über-
wiegend im Dorf H._______ wohnhaft und hat sich in der Folge bis zur
Ausreise am (…) bei O._______, teilweise in J._______, aufgehalten
(…). Er hat den Primarschulunterricht während (…) Jahren besucht und
in der Folge keinen Beruf erlernt. Obwohl er nicht auf eine Erwerbstätig-
keit angewiesen war, war er während (…) als (…) erwerbstätig, bis er
diese Aktivität aus Langeweile aufgab (…). Seine nächsten Familienan-
gehörigen (…) sind nach wie vor in J._______ beziehungsweise in der
Heimatregion wohnhaft (…). Er ist noch jung und leidet – soweit akten-
kundig – an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitli-
chen Problemen. Sein inzwischen verstorbener Vater war ein wohlhaben-
der (…), welcher problemlos für die Kosten der Ausreise seines Sohne im
Betrag von (…) aufkam (…). Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem
Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich
die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als
aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlas-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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