B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-129/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (...).
D-129/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger aus Eritrea – verliess ge-
mäss eigenen Angaben sein Heimatland Mitte Dezember 2014 und ge-
langte am 24. September 2015 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach-
suchte. Am 30. September 2015 wurde dort die Befragung zur Person
(BzP) durchgeführt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von Eritrea nach
C._______ (sechs Monate Aufenthalt) und weiter nach D._______ gereist,
wo er während zweieinhalb Monaten geblieben sei. Per Schiff sei er am
6. September 2015 in Italien (E._______) eingereist, wo er zunächst wäh-
rend zweier Wochen im Spital behandelt worden sei und sich danach nach
F._______ begeben habe. Nach vier Tagen sei er selbstständig von dort
weggegangen. Über G._______ sei er nach H._______ gelangt, wo er
zirka drei Wochen geblieben sei. Danach sei er mit dem Bus nach
I._______ gereist, habe sich dort eine Woche aufgehalten und sei an-
schliessend am 24. September 2015 mit dem Zug in die Schweiz gelangt.
Am Ende der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszu-
ständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Über-
stellung nach Italien gewährt. Dabei machte er geltend, er habe in Italien
kein Asylgesuch eingereicht und auch seine Fingerabdrücke nicht freiwillig
gegeben. Man habe ihm gesagt, dass er das nur wegen des Spitals ma-
chen solle. Sein Ziel sei gewesen, in die Schweiz zu seinem Bruder zu
kommen, da er eine schwere (Nennung Verletzung) habe. Sein Bruder
würde sich um ihn kümmern, wenn er hier bleiben könnte. Er leide seit dem
(...) an (Nennung Krankheit). Diese Krankheit sei auf die Schläge zurück-
zuführen, die man ihm im Gefängnis in J._______ zugefügt habe respek-
tive er leide seit seiner Geburt an (Nennung Krankheit). Alle zwei Monate
habe er in einem Spital in K._______ Medikamente erhalten, die vom Staat
bezahlt worden seien. Er sei bis zu seiner Ausreise in Behandlung gewe-
sen und habe sich auch mit Medikamenten auf die Flucht begeben.
D-129/2016
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Mit Entscheid des SEM vom 30. September 2015 wurde der Beschwerde-
führer für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
L._______ zugewiesen.
B.
Am 22. Oktober 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 – eröffnet am 30. Dezember 2015
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an
und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dass dem Beschwerdefüh-
rer die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Be-
schwerdeführer am 29. August 2015 illegal in das Hoheitsgebiet der Dub-
lin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der
festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung ge-
nommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) und unter Anwen-
dung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, sein Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 23. Dezember 2015 an Italien
übergegangen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er angeführt, in
Italien kein Asylgesuch eingereicht und die Fingerabdrücke nicht freiwillig
abgegeben zu haben. Sein Ziel sei die Schweiz gewesen, weil er zu sei-
nem Bruder habe kommen wollen, damit er von diesem unterstützt werden
könne. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien gemäss der Dublin-III-VO auf-
grund seiner illegalen Einreise für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig sei. Die Tatsache, dass er in Italien bisher kein
Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Nach sei-
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Seite 4
ner Rückkehr nach Italien habe er die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzu-
reichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch
zu prüfen und anschliessend seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder ge-
gebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen. Während
eines hängigen Asylverfahrens werde er nicht als illegal anwesende Per-
son gelten. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Per-
son sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen,
sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates obliege allein den
beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Italien sei sowohl Signatarstaat des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK,
SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht kor-
rekt durchführen würde. Aus dem Umstand, dass er über Verwandte in der
Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Ge-
schwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO gelten würden. Gemäss dieser Bestimmung würden nur Ehegatten,
nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen wür-
den, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten. Zudem be-
stehe auch kein Hinweis auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen ihm und seinem Verwandten in der Schweiz. Somit lasse sich aus
der Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz kein Zuständigkeitskrite-
rium ableiten und die Zuständigkeit Italiens bleibe bestehen. In Würdigung
der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe
vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen
rechtfertigen würden. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob
es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen auf-
weisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3
EMRK mit sich bringen würden. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien die
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU (Ver-
fahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU
(Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Zudem würden in Italien keine sys-
temischen Mängel in Aufnahme- und Asylsystem vorliegen. Somit sei nicht
davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Italien im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate
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oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Re-
foulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt
werde. Zudem würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorliegen, die die Schweiz zu einer Prüfung seines Asylgesuchs ver-
pflichten würden. Er habe nicht darlegen können, weshalb er gerade jetzt
auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen sein sollte, zumal er seit
seiner Geburt mit der (Nennung Krankheit) lebe. Vorliegend würden keine
Gründe vorliegen, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO anzuwenden. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer ange-
führt, seit Geburt an (Nennung Krankheit) zu leiden und eine schwere
(Nennung Verletzung) zu haben. Dazu sei festzuhalten, dass Italien über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizini-
sche Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems da-
von auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizi-
nische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu not-
wendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hin-
weise vorliegen, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung verwei-
gert hätte oder zukünftig verweigern würde. Folglich bestehe keine Ver-
pflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
anzuwenden. Zudem trage das SEM seinem aktuellen Gesundheitszu-
stand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem
es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-
VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwen-
dige medizinische Behandlung informiere. Das SEM könne schliesslich ge-
mäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen die Sou-
veränitätsklausel anwenden. In Würdigung der Aktenlage und der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Umstände würden keine Umstände
vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigten. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich
und praktisch durchführbar.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 7. Ja-
nuar 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der negative Entscheid
des SEM vom 23. Dezember 2015 aufzuheben und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs fortzusetzen. In formeller Hin-
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sicht sei mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der vorlie-
genden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die
Kantonspolizei L._______ anzuweisen, die Vollzugsbemühungen umge-
hend einzustellen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, aus den Akten lasse sich feststellen, dass die italienischen Behörden
bis zum heutigen Tag und auch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ihre
Zustimmung zu seiner Übernahme mitgeteilt hätten. Dies sei seines Erach-
tens ein Anhaltspunkt dafür, dass sich die italienischen Behörden für sei-
nen Fall nicht als zuständig erachten würden oder aufgrund mangelnder
Kapazität nicht fähig seien, ihn ordnungsgemäss aufzunehmen und ihm
genügend Schutz zu gewähren. Im Weiteren beachte das SEM die Situa-
tion der Flüchtlinge in Italien viel zu wenig, zumal sich deren Lage noch
verschlimmert habe. Italien stelle lediglich ein Durchgangsland, nicht aber
ein Zielland für Flüchtlinge dar. Die Infrastruktur in Italien sei in verschiede-
ner Hinsicht ungenügend, so insbesondere hinsichtlich der Unterbrin-
gungsmöglichkeiten und des Zugangs zu hygienischen und medizinischen
Massnahmen und Möglichkeiten. Italien sei mit dieser Problematik überfor-
dert. Der Beschluss, die Asylsuchenden aus Italien auf andere europäische
Länder zu verteilen, funktioniere nur schlecht. Auch wenn das Amt des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bis heute die
Dublin-Vertragsstaaten nicht dazu aufgefordert habe, die Überstellung
nach Italien zu unterlassen, bedeute dies nicht, dass Schutz Suchende wie
er dort keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausge-
setzt seien. Das SEM sollte dieser Situation gebührend Rechnung tragen
und die Überstellung nach Italien, wie es das im Jahre 2012 einige Zeit
getan habe, stoppen. Ferner habe sich sein gesundheitlicher Zustand auf
der Flucht verschlechtert und er sei deswegen in der Schweiz in ständiger
medizinischer Behandlung. Am (...) gehe er beim Facharzt in die nächste
Kontrolle und Untersuchung. Wie er in der Befragung gesagt habe, leide er
nicht seit seiner Geburt an (Nennung Krankheit), sondern erst seit seiner
Inhaftierung und Folter während des Militärdienstes. Aus den bei der Vor-
instanz eingereichten Dokumenten des Militärkrankenhauses sei ersicht-
lich, dass er sich während seines Militärdienstes habe behandeln lassen.
Hätte er schon davor an (Nennung Krankheit) gelitten, hätte man ihn gar
nicht als diensttauglich erachtet. Zudem sei er in die Schweiz gekommen,
weil er hier einen Bruder habe und auf dessen Hilfe und Unterstützung
zähle. In einem solchen Fall gelte Art. 9 Dublin-III-VO. Zwar regle die Dub-
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lin-III-VO den Begriff der Familienangehörigkeit unterschiedlich, be-
schränke sich aber nicht nur auf die Kernfamilie. Aus dem Handbuch des
SEM "Asyl und Rückkehr", gehe in C3 unter Punkt 2.3.3 hervor, dass in
besonderen Fallkonstellationen auch der Aufenthaltsort der Geschwister,
Onkel, Tanten und Grosselternteile eine Zuständigkeit begründe. Sein Bru-
der sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Nieder-
lassungsbewilligung und wolle ihm beistehen. Demzufolge sei die Schweiz
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da in Italien ein mini-
maler Schutz nicht gewährleistet sei, er dort über kein Bleiberecht und
keine Bezugsperson verfüge, sich sein Bruder demgegenüber in der
Schweiz befinde, was für seine Genesung ein gewichtiger Vorteil sei, sei
dieser Umstand zu seinen Gunsten auszulegen, weshalb das SEM Art. 16
und Art. 17 Dublin-III-VO anwenden und die Zuständigkeit der Schweiz ge-
mäss der Souveränitätsklausel bejahen solle. Auf die weiteren Vorbringen
und die eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Seite 8
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
D-129/2016
Seite 9
2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
3.
3.1 Am 22. Oktober 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO).
3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer
zwar in seiner Rechtsmitteleingabe mit dem Hinweis bestritten, die Untä-
tigkeit respektive die fehlende Zustimmung zur Übernahme seitens der ita-
lienischen Behörden sei als Indiz für deren Unzuständigkeit zu werten. An-
gesichts der diesbezüglich klaren und in Ziffer 3.1 dargelegten Regelung
in der Dublin-III-VO ist dieser Einwand als nicht stichhaltig zu qualifizieren
und vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Sodann ist in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Italien in einer Vielzahl
von Fällen ausdrücklich seine Zuständigkeit verneint hat, wenn die entspre-
chenden Voraussetzungen für eine Auf- oder Wiederaufnahme nicht erfüllt
waren. Demzufolge ist die Zuständigkeit Italiens gegeben.
4.
4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein
faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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Seite 10
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel
keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45),
sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt
anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder ei-
ner Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, wel-
che einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet
ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz
muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten würde.
4.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Per-
sonen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien:
Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober
2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Perso-
nen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. Au-
gust 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee
Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seek-
ers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen
würde.
4.4 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die all-
gemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
D-129/2016
Seite 11
Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Ita-
lien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR
(vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015,
39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12)
ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung.
4.5 Sodann wird auch mit dem Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers (dieser leide an [Nennung Krankheit] und habe
eine schwere [Nennung Verletzung]), die grundsätzliche Zuständigkeit Ita-
liens nicht widerlegt, da aus diesem Umstand und den diesbezüglich ein-
gereichten Beweismitteln nicht zu schliessen ist, die Überstellung nach Ita-
lien setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3
EMRK. Unbesehen des Umstands, ob die angeführte (Nennung Krankheit)
beim Beschwerdeführer seit dessen Geburt besteht oder erst durch die
geltend gemachten Verletzungen im Militärdienst ausgelöst wurde – im-
merhin ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber
bei der BzP angab, seit (...) diese gesundheitlichen Probleme zu haben
respektive es handle sich um eine vererbte (Nennung Krankheit) (vgl. act.
A5/13 S. 9), wohingegen im eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) aus-
geführt wird, die dem Patienten bekannte (Nennung Krankheit) bestehe
seit einem (Nennung Vorfall und Zeitpunkt) – ist festzuhalten, dass eine
zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des EGMR N. ge-
gen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen
Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2
E. 9.1.3), was in casu nicht der Fall ist. Im Übrigen verfügt Italien über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur und es darf auch davon ausge-
gangen werden, dass ihm der Zugang zu einer allenfalls notwendigen me-
dizinischen Versorgung möglich ist. Ohnehin müssen die Mitgliedstaaten
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit be-
sonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychiatrischen Be-
treuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die schweizeri-
schen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauf-
tragt sind, tragen den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der
D-129/2016
Seite 12
konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rech-
nung. Zudem werden – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
ausführte – die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über
seine spezifischen medizinischen Umstände informiert (vgl. Art. 31 f. Dub-
lin-III-VO).
4.6 Auch aus den weiteren Vorbringen in der Beschwerde lässt sich nichts
Gegenteiliges schliessen. Nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Ita-
lien (E._______) konnte er ärztliche Hilfe beanspruchen und fortan in
F._______ logieren, von wo er selbstständig und aus freiem Willen nach
H._______ und I._______ reiste und sich dort während mehrerer Wochen
aufhielt (vgl. act. A5/13 S. 7). Zudem brachte er anlässlich des ihm bei der
BzP gewährten rechtlichen Gehörs zu möglichen Gründen, die gegen eine
Rückkehr nach Italien sprechen könnten, in keiner Weise die in der Be-
schwerde angeführten Schwierigkeiten betreffend Unterkunft oder Zugang
zu medizinischen Einrichtungen und Leistungen oder die Befürchtung, in
Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt
gewesen zu sein respektive zu werden, vor, sondern wies lediglich darauf
hin, dass sein Ziel der in der Schweiz lebende Bruder gewesen sei, der
sich angesichts seiner schweren (Nennung Verletzung) um ihn kümmern
könne (vgl. act. A5/13 S. 8). Wäre die Situation in Italien – wie in der Be-
schwerdeschrift dargelegt – derart prekär für ihn gewesen, hätte jedoch er-
wartet werden dürfen, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf
diese für ihn kritische Situation hinweist, falls sich die Sachlage tatsächlich
in dieser Weise präsentiert hätte. Insgesamt sind daher keine konkreten
und substanziierten persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
in Italien zu ersehen.
4.7 Das SEM führte sodann in zutreffender Weise aus, weshalb es sich
beim in der Schweiz lebenden Bruder nicht um einen Familienangehörigen
im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und aus welchen Gründen
die Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vorliegen, weshalb zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. So gelten insbesondere
auch Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammen-
hang auf Art. 9 Dublin-III-VO, da sein in der Schweiz als anerkannter
Flüchtling lebender und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung befind-
licher Bruder als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitglied-
staat aufenthaltsberechtigt sei, und bringt dazu vor, dass die Dublin-III-VO
den Begriff der Familienangehörigkeit unterschiedlich regle und sich dieser
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nicht nur auf die Kernfamilie beschränke. Dies vermag jedoch nicht zu einer
anderen Einschätzung zu führen respektive eine Zuständigkeit gemäss
Art. 9 Dublin-III-VO zu begründen. Der Begriff der Familienangehörigen
wird nämlich in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfassend konkretisiert, wobei
Art. 9 Dublin-III-VO lediglich präzisiert, dass in Abweichung zur Definition
von Art. 2 Bst. g die Familie nicht bereits im Heimatland bestanden haben
muss (vgl. Urteil des BVGer E-6513/2014 vom 3. Dezember 2015 E.5.3.2,
zur Publikation vorgesehen). Wohl trifft es zu, dass in besonderen Fall-
konstellationen auch der Aufenthaltsort der Geschwister, Onkel, Tanten
und Grosseltern eine Zuständigkeit des Mitgliedstaats nach Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO zum Beispiel in Verbindung mit Art. 8 Dublin-III-VO zu be-
gründen vermag. Dies betrifft jedoch lediglich die Fälle, in denen es sich
um einen minderjährigen, unverheirateten Antragsteller handelt. Diese Vo-
raussetzungen liegen beim volljährigen Beschwerdeführer klarerweise
nicht vor.
4.8 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.9 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und
vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit die-
ser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessens-
spielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechts-
verletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE
2015/9 E. 4 ff.).
5.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist ver-
pflichtet, ihn gemäss Art. 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
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derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10).
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge, es sei mit superprovisorischer und provisorischer
Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, es sei die Kantonspolizei L._______ anzuweisen, die Vollzugsbe-
mühungen umgehend einzustellen und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen.
9.
Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb sowohl die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG als auch diejenigen von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind (vgl.
Art. 110a Abs. 2 AsylG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N 653 352 (vorab per Telefax; in
Kopie)
– den Migrationsdienst des Kantons L._______ (per Telefax)