B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-129/2017
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Syrien – am
11. Februar 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass vom SEM am folgenden Tag aufgrund einer Abfrage unter anderem
der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass sie vor der Schweiz be-
reits in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte (act. A3/A4 [Eurodac-
Auszug]),
dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen zur Person
vom 17. Februar 2016 gegen eine allfällige Wegweisung nach Deutschland
aussprach (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass das SEM am 1. März 2016 gestützt auf die Bestimmungen des Dub-
lin-Verfahrens ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
an Deutschland sandte (act. A10), welches jedoch von Deutschland mit Er-
klärung vom 15. März 2016 abgelehnt wurde (act. A14),
dass das SEM zwar noch am gleichen Tag mit einer sogenannten Remon-
stration an die deutsche Dublin-Behörde gelangte (act. A15), dem Staats-
sekretariat indes innert der verordnungsgemässen Frist von zwei Wochen
zur Beantwortung dieses Begehrens (gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO) keine
Antwort der deutschen Dublin-Behörde zuging,
dass die deutsche Dublin-Behörde dem Staatssekretariat erst am 1. De-
zember 2016 die Erklärung zukommen liess, dem Ersuchen vom 1. März
2016 werde entsprochen und die Beschwerdeführerin werde von der Bun-
desrepublik Deutschland übernommen (act. A22/A23),
dass die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2016 vom SEM aufgefor-
dert wurde, sich innert Frist zur Frage der geplanten Überstellung nach
Deutschland zu äussern, worauf sie dem SEM am 21. Dezember 2016
durch ihren Rechtsvertreter mitteilen liess, mangels diesbezüglicher Anga-
ben sei es für sie unklar, ob die massgeblichen Dublin-Fristen tatsächlich
eingehalten worden seien, weshalb sie um Zustellung aller relevanten Ak-
ten ersuche, wie auch um eine Erklärung zur Frage der Fristwahrung,
dass dieses Akteneinsichtsgesuch vom SEM nicht beantwortet wurde, son-
dern das Staatssekretariat mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 (eröffnet
am 5. Januar 2017) nach den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und
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in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz
nach Deutschland anordnete,
dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Zürich mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die gemäss Akten-
verzeichnis editionspflichtigen Akten zustellte und festhielt, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass dabei vom Staatssekretariat zentrale Aktenstücke zum Dublin-Verfah-
ren von einer Einsichtnahme ausgeschlossen wurden, indem der Be-
schwerdeführerin vom SEM lediglich der Eurodac-Auszug (act. A4) und die
anonymisierte Fassung der Wiederaufnahmeerklärung vom 1. Dezember
2016 (act. A23) zugestellt wurden, wogegen das Staatssekretariat sein
Wiederaufnahmeersuchen vom 1. März 2016 (act. A10), die Ablehnungs-
erklärung aus Deutschland vom 15. März 2016 (act. A14) und sein Re-
monstrationsbegehren vom gleichen Tag (act. A15) durch entsprechende
Vermerke im Aktenverzeichnis (Klassierung als "A-Akten") wegen angeb-
lich überwiegenden Geheimhaltungsinteressen (gemäss Art. 27 VwVG)
von einer Einsichtnahme vollständig ausnahm,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 9. Januar 2017
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erhob,
dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM beantragte, zwecks
erneuter Beurteilung der Sache, eventualiter verbunden mit der Anweisung
an das SEM, sich für ihr Asylgesuch als zuständig zu erklären,
dass sie in prozessualer Hinsicht um ein vorsorgliches Aussetzen des
Wegweisungsvollzuges und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass sie im Rahmen ihrer Eingabe namentlich eine Verletzung des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör rügte und diesbezüglich geltend machte,
ihr seien die massgeblichen Akten zum Dublin-Verfahren nicht hinreichend
offengelegt worden und eine Erläuterung, worauf sich das SEM in seinem
Entscheid stütze, fehle gänzlich,
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dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die weiteren
Beschwerdevorbringen auf die Akten verwiesen werden kann,
dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung einstwei-
len ausgesetzt wurde (vgl. dazu die Akten),
dass mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 dem Gesuch um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) ent-
sprochen, für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, auf
das Erheben eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet
und das SEM zum Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG) eingeladen
wurde,
dass dabei im Rahmen dieser Zwischenverfügung festgehalten wurde,
dass der vorliegend ersichtliche, nahezu vollständige Ausschluss von zent-
ralen Aktenstücken zum Dublin-Verfahren einer Überprüfung kaum stand-
halten dürfte,
dass die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2017 eine aktuelle Fürsorge-
bestätigung nachreichen liess,
dass das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2017
an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Be-
schwerde beantragte,
dass dabei vom Staatssekretariat unter anderem ausgeführt wurde, der
Beschwerdeführerin sei mit der Eröffnung des Asylentscheides und damit
nach Abschluss des Verfahrens gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG Akten-
einsicht gewährt worden, jedoch sei die Paginierung der Akten bedauerli-
cherweise durch eine üblicherweise nicht mit dem Dublin-Verfahren be-
fasste Stelle im SEM und nicht gemäss der üblichen Klassifizierung erfolgt,
dass es der Beschwerdeführerin jedoch möglich gewesen sei, gegen die
angefochtenen Verfügung wirkungsvoll Beschwerde zu führen, weshalb
das Staatssekretariat davon ausgehe, die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs könne geheilt werden,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für den weite-
ren Inhalt der Vernehmlassung auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung der Beschwerdeführerin mit vor-
liegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt wird,
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dass die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017 über ihren Rechtsver-
treter und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-254/2017 vom 26 Januar 2016 eine Beschwerdeergänzung nach-
reichen liess,
dass dem SEM mit vorliegendem Urteil das Doppel dieser Eingabe zuge-
stellt wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde sodann – wie nachfolgend aufgezeigt – nach Ein-
gang der vorinstanzlichen Vernehmlassung als offensichtlich begründet zu
erkennen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zufolge
Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör beantragt wird, wes-
halb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim-
mung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, ei-
nerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient und andererseits ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien darstellt,
dass der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG)
damit eng verbunden ist, zumal sich die Partei nur dann wirksam zur Sache
äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel be-
zeichnen kann, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen
einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt,
dass das Recht auf Akteneinsicht zwar eingeschränkt werden kann, wenn
ein überwiegendes Interesse an Geheimhaltung vorhanden ist, was jedoch
aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der
entgegenstehenden Interessen beurteilt werden muss, wobei der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist,
dass im Rahmen von Dublin-Verfahren jenen Aktenstücken zentrale Be-
deutung zukommt, aus welchen sich die Bestimmung des zuständigen
Staates ergibt respektive herleiten lässt, da diese die tragende Grundlage
der Nichteintretensentscheide nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bilden,
dass dementsprechend vom SEM in Rahmen von Dublin-Verfahren den
betroffenen Personen regelmässig nicht nur die Eurodac-Auszüge, son-
dern ebenso die an die mutmasslich zuständigen Dublin-Vertragsstaaten
gerichteten Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen, sodann die von
diesen Staaten erhaltenen Zustimmungs- oder Ablehnungserklärungen
(soweit vorhanden und in anonymisierter Form) und schliesslich auch all-
fällige Remonstrationsbegehren (ebenfalls in anonymisierter Form) zur
Einsichtnahme zugestellt werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG), zumal sich
nur damit die korrekte Durchführung der Bestimmung des zuständigen
Staates gemäss den Vorgaben der Dublin-III-VO belegen lässt,
dass dieser Schritt – wie vom SEM bestätigt – jeweils mit dem Erlass des
Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erfolgt, da zu
diesem Zeitpunkt das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung dieser
Aktenstücke endet (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung zugestanden worden ist,
dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung dieser Praxis und
daraus folgend zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
zufolge ungenügender Akteneinsicht gekommen ist,
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dass das Staatssekretariat zwar dafür hält, eine Heilung der Gehörsrechts-
verletzung sollte möglich sein, dieser Ansatz jedoch aufgrund der Akten-
lage scheitern muss, da vom SEM keine hinreichende Grundlage für eine
Heilung geschaffen worden ist,
dass die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Grün-
den auf Beschwerdeebene nur dann möglich ist, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie
die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh-
lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und 2013/23 E.
6.1.3, je mit weiteren Hinweisen),
dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, da das SEM der Beschwer-
deführerin die von ihr ersuchte Einsicht in die vollständigen Akten zum Dub-
lin-Verfahren auch während der Vernehmlassungsfrist nicht gewährt hat,
dass vom SEM während der Vernehmlassungsfrist lediglich gewisse An-
merkungen im Aktenverzeichnis vorgenommen wurden, die dort erkennba-
ren, bloss mit Bleistift angefügten Sternchen und Streichungen jedoch we-
der als hinreichend bestimmt noch als rechtsgenüglich erscheinen, womit
das Aktenverzeichnis nach wie vor in seiner bisherigen Form gilt, was sich
dementsprechend auch auf teilweise nicht haltbare Klassierung von
masseblichen Akten zum Dublin-Verfahren erstreckt,
dass das das SEM darüber hinaus betreffend sein Wiederaufnahmeersu-
chen vom 1. März 2016 (act. A10), die Ablehnungserklärung aus Deutsch-
land vom 15. März 2016 (act. A14) und sein Remonstrationsbegehren vom
gleichen Tag (act. A15) auch weiterhin keine anonymisierte Fassung er-
stellt hat und es nicht Sache des Gerichts ist, eine solche zu erstellen,
dass nach dem Gesagten der Anspruch der Beschwerdeführerin auf das
rechtliche Gehör durch das SEM zufolge ungenügender Akteneinsicht ver-
letzt worden ist, die Verletzung nach wie vor besteht und vom Gericht nicht
geheilt werden kann,
dass bei dieser Sachlage die angefochtenen Verfügung aufzuheben und
die Sache zur ordnungsgemässen Behandlung, namentlich zur korrekten
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Aktenführung, und anschliessenden Neubeurteilung ans SEM zurückzu-
weisen ist, zumal sich damit vorab das SEM ihm Rahmen der Neubeurtei-
lung der Sache auseinanderzusetzen hat,
dass vor diesem Hintergrund auf eine Auseinandersetzung mit den materi-
ellen Aspekten der vorliegenden Sache zu verzichten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt als gegen-
standslos erweist,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten mit der Beschwerde der
Beschwerde durchgedrungen ist, weshalb ihr antragsgemäss eine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote ein-
gereicht worden ist, auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet
werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Auf-
wand für die Beschwerdeführung abschätzen lässt,
dass die Parteientschädigung, welche der Beschwerdeführerin vom SEM
zu entrichten ist, aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 600.– festzusetzen ist,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 29. September 2016 wird aufgehoben und
die Sache zur ordnungsgemässen Behandlung und anschliessenden Neu-
beurteilung an das Staatssekretariat zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu-
gesprochen, welche ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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