B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-129/2018
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am
31. Juli 2017 in Richtung Türkei, wo er 22 Nächte in B._______ verbracht
habe. Dann habe er versucht, auf einem Boot nach Griechenland zu ge-
langen, wobei er von den griechischen Behörden aufgegriffen worden sei.
Er sei in Griechenland während 16 Tagen in Haft gewesen. Auf unbekann-
ter Route sei er schliesslich am 14. November 2017 illegal in die Schweiz
eingereist, wo er am 16. November 2017 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde der Beschwer-
deführer am 21. November 2017 zu seiner Person, zum Reiseweg und
summarisch zu den Asylgründen befragt. In der Folge wurde er für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 29. No-
vember 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu den Asylgründen an.
B.
Anlässlich seiner Befragungen der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe bis
kurz vor seiner Ausreise immer in der irakischen Stadt E._______ (Provinz
E._______) gelebt. Seit Februar 2015 habe er für eine (…)firma gearbeitet,
wo es um den Bau und die teilweise Renovation zahlreicher Wohnungen
und Villen in E._______ gegangen sei. Ab Juni 2015 sei er in ein stadtwei-
tes Projekt involviert gewesen und dort einem Betrug auf die Schliche ge-
kommen: Im Rahmen dieses Projektes sei chinesisches Baumaterial als
italienisches ausgegeben worden. Davon hätten jedoch die wenigsten ge-
wusst. Da er kein gutes Gefühl bei der Sache gehabt habe, habe er
schliesslich das Projekt gewechselt, die Betrügereien mit dem Baumaterial
im ersten Projekt aber nach wie vor im Auge behalten. Am
23. März 2017 habe er einen anonymen öffentlichen Beitrag auf einer
Website geschrieben und so den Betrug aufgedeckt. Noch am selben Tag
sei er per SMS bedroht worden. Er habe diese Drohung bei der Polizei
angezeigt, danach noch bis Ende des Monats gearbeitet, den Lohn abge-
wartet und sei schliesslich aus Angst zu einem Freund nach F._______
gegangen. In der Folge sei er nur noch für Familien- sowie Arztbesuche
nach E._______ zurückgekehrt. Am 25. Juli 2017, als er noch in F._______
gewesen sei, habe er einen Drohanruf erhalten. Daraufhin sei er nach
E._______ zurückgekehrt, habe ein türkisches Visum beantragt und sei am
31. Juli 2017 aus Angst aus E._______ per Flugzeug ausgereist.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 – eröffnet am 7. Dezember 2017 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar
2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, dass die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sei. Jeden-
falls sei seine Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
E.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgeabhängigkeitserklärung des Kantons St. Gallen nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt einen unvollständig und ungenügend ge-
würdigten Sachverhalt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein allenfalls
ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verun-
möglichen würde.
3.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegen-
über unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz 1043).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung dieser Rüge auf seine
bereits aktenkundigen Vorbringen verweist, ist darauf nicht weiter einzuge-
hen. Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid die Asylgründe des Beschwerdeführers einlässlich würdigte. Ange-
sichts der fehlenden Asylrelevanz des vorgetragenen Sachverhalts und der
gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärun-
gen vorzunehmen. Ferner kam die Vorinstanz nach Würdigung der Partei-
vorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwer-
deführers zu einem anderen Schluss als dieser, was keine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung darstellt. Die Rüge des Beschwerdeführers, der
Sachverhalt sei unvollständig erhoben und ungenügend gewürdigt worden,
erweist sich daher nicht als stichhaltig.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, es erstaune, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Drohung,
abgesehen von der Meldung bei der Polizei, nichts Weiteres unternommen
habe, um herauszufinden, wer dafür verantwortlich sei. So habe er sich
beispielsweise nicht mit Arbeitskollegen in Kontakt gesetzt, die online unter
eigenem Namen auf seine Offenlegung reagiert hätten. Sodann sei nicht
nachvollziehbar, dass seine Angst einerseits so gross gewesen sei, dass
er aus E._______ weggegangen sei, er andererseits aber doch noch sei-
nen Lohn abgewartet habe. Auch angesichts des Verdachts, dass die Dro-
hung von der Firma ausgegangen sei, leuchte ein weiteres Verbleiben in
E._______ nicht ein. Schliesslich sei nicht nachzuvollziehen, warum er
nach der zweiten Drohung darauf verzichtet habe, erneut zur Polizei zu
gehen, gleichzeitig aber einen sofortigen Entschluss zur Ausreise gefasst
habe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer sein Handeln anlässlich der
geltend gemachten Bedrohungen in keinster Weise plausibel und schlüssig
zu Protokoll geben können, und es wäre ihm zuzumuten gewesen, wieder-
holt Hilfe und Schutz bei den Sicherheitsbehörden der nordirakischen au-
tonomen Region Kurdistan einzufordern. Demnach liege keine asylrele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, weshalb er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung könne aufgrund
der fehlenden Asylrelevanz verzichtet werden, wobei anzumerken sei,
dass die Aussagen zu den vorbringen insbesondere betreffend die Bedro-
hungen zu grossen Teilen nicht nachvollziehbar und unsubstanziiert aus-
gefallen seien.
5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, die Gesamtheit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers sei entgegen den Ausführungen der Vor-
instanz nicht unglaubhaft. Auf alle gestellten Frage habe er in einer Genau-
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igkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem, was er erlebt habe, ent-
spreche. Dass er sich nach der zweiten Drohung nicht bei der Polizei ge-
meldet habe, habe sodann mit Resignation zu tun. Auch der Umstand, dass
er nicht sofort geflohen sei, sondern noch seinen Lohn abgewartet habe,
sei durchaus nachvollziehbar, da man ohne Geld nicht fliehen könne und
eine Flucht gut vorbereitet werden müsse.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfol-
genden Gründen zu Recht verneint hat.
6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genann-
ten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Bei den durch
den Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen infolge Offenle-
gung eines Betrugs handelt es sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder
der politischen Anschauung. Somit liegt kein asylrelevantes Verfolgungs-
motiv vor. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5).
Gemäss BVGE 2008/4 sind die Sicherheits- und Justizbehörden der nord-
irakischen autonomen Region Kurdistan (Region des „Kurdistan Regional
Government“ [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Pro-
vinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie die von Letzterer abgespalteten
Provinz Halabja gebildet) grundsätzlich in der Lage und willens, den Ein-
wohnern der vier nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu ge-
währen (a.a.O. E. 6.1-6.7). Diese Einschätzung wurde mit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als
Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit. Die Vor-
instanz hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass vorliegend keine be-
gründeten Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens oder der Schutzfä-
higkeit der Behörden vorliegen. Aus den Schilderungen des Beschwerde-
führers wird vielmehr sehr wohl deutlich, dass die Polizei sein Anliegen
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ernstgenommen hat. Sodann hätte er der Polizei auch zusätzliche Hin-
weise liefern können, in dem er seine Arbeitskollegen hätte kontaktieren
können, die auf seinen Beitrag unter ihrem eigenen Name reagiert hatten
und somit identifizierbar waren. Er hätte so in Erfahrung bringen können,
ob seine Vermutung, sein Arbeitgeber stecke hinter den Drohungen, be-
rechtigt war. Zudem hat er es nach der zweiten Drohung gänzlich unterlas-
sen, sich an die Polizei zu wenden. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Resignation ist kein Grund, auf den Schutz der heimatlichen Be-
hörden zu verzichten und stattdessen den subsidiären Schutz des Asyls
anzurufen.
6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch den Be-
schwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaa-
tes – unbesehen der von der Vorinstanz ebenfalls in Zweifel gezogenen
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen – keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3
AsylG zu entfalten vermögen, da kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv er-
sichtlich ist, da die staatlichen Behörden im vorliegenden Fall in der Lage
und willens waren, Schutz zu gewähren, und es dem Beschwerdeführer
auch zuzumuten gewesen wäre, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen.
7.
7.1 Wer sich darauf beruft, erst durch das illegale Verlassen des Heimat-
oder Herkunftsstaates oder durch das Stellen eines Asylgesuchs im Aus-
land eine Gefährdungssituation geschaffen zu haben, mach sogenannte
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen
mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2 Der Beschwerdeführer, welcher Republikflucht geltend macht, hat je-
doch sein Heimatland nicht illegal verlassen, da er sich ein Visum besorgt
hat und damit legal in die Türkei ausgereist ist. Das entsprechende Be-
schwerdevorbringen ist somit offensichtlich haltlos. Auch die blosse Tatsa-
che der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht zur An-
nahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den
Nordirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidri-
gen Behandlung ausgesetzt wäre. Folglich ist das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe aufgrund illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung im
Ausland zu verneinen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen,
seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen.
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Seite 8
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers das
KRG-Gebiet ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.4
9.4.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die oben zum Asyl-
punkt stehenden Erwägungen indessen nicht gelungen.
9.4.2 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im KRG-Gebiet lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen: Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden
in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschät-
zung seither beibehalten (vgl. auch Urteile des BVGer D-7841/2016 vom
4. September 2017 sowie E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.2.3).
9.5
9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5.2 Im oben erwähnten Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche
Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk,
Erbil und Suleimaniya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
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dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in die-
ser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt
auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen
dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Re-
gion stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7..5,
insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak
und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass
in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen
ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende
Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG
durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der
Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden in-
dividuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiä-
ren Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Inf-
rastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („Internally Displaced Per-
sons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch
die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016
vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017).
9.5.3 Der Beschwerdeführer stammt aus E._______, der Hauptstadt der
gleichnamigen Provinz, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verfügt eige-
nen Angaben gemäss über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der
Heimatregion (Mutter sowie mehrere Brüder und Schwestern in
E._______), mit dem er auch nach seiner Ausreise regelmässigen Kontakt
pflegt. Der Beschwerdeführer ist jung sowie gesund, verfügt über einen
Universitätsabschluss in (…)wissenschaften und Arbeitserfahrung als (…).
Unter diesen Umständen sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, die den
Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer o-
der gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage bringen würden. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar.
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Seite 11
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestim-
mung wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Be-
gehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint.
Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornhe-
rein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Mittello-
sigkeit abzuweisen ist. Mit dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-129/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: