B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1292/2016
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben aus B._______,
Serbien. Auf ihr erstes Asylgesuch vom 11. März 2012 trat das damalige
Bundesamt für Migration (BFM) am 1. Mai 2012 nicht ein, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton C._______ mit dem
Vollzug. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2012 ab. Der Asyl- und Weg-
weisungsentscheid erwuchs in Rechtskraft und am 20. Dezember 2012
kehrte die Beschwerdeführerin nach Serbien zurück.
B.
Am 8. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin schriftlich ein zwei-
tes Asylgesuch beim SEM ein und trug zur Begründung vor, sie sei am
28. Dezember 2012 in ihrer Wohnung von drei maskierten Männern über-
fallen und ausgeraubt worden. Sie habe den Vorfall angezeigt, die Polizei
könne ihr jedoch keinen Schutz bieten, teilweise seien die Beamten korrupt
und wenig hilfsbereit. Sie hätte Todesangst und befinde sich in einer sehr
schwierigen Situation. Seit dem Tod ihres Ehegatten sei sie auf sich allein
gestellt. Ihre Familienmitglieder befänden sich im Ausland, von ihnen
könne sie weder Schutz noch Unterstützung erhalten. Zum Beweis legte
sie die Kopie einer Bestätigung des Polizeipostens von B._______ vom
17. Januar 2013 vor, welche die Anzeige des Überfalls bestätigt.
C.
Am 14. Dezember 2015 informierte das SEM den zuständigen Kanton über
den Eingang des zweiten Asylgesuchs und ersuchte um einstweilige Aus-
setzung des Wegweisungsvollzugs.
D.
Am 3. Februar 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch unter Kostenfolge ab.
Zur Begründung führte es aus, das damalige BFM habe sich mit der gel-
tend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen bereits im Rahmen des
ordentlichen Asylverfahren auseinander gesetzt und sei, ebenso wie das
Bundesverwaltungsgericht, zum Schluss gekommen, die serbischen Be-
hörden seien schutzwillig und weitestgehend auch schutzfähig. Die Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführerin seien übereinstimmend als nicht asyl-
relevant eingestuft worden. Dies gelte auch für die neuen Asylgründe. Das
neu eingereichte Beweismittel stütze diese Sichtweise. Die Beschwerde-
führerin habe sich an die Behörden wenden können und diese seien auch
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nicht untätig geblieben. Darüber hinaus sei kein Kausalzusammenhang er-
sichtlich zwischen dem vorgebrachten Überfall und der Ausreise drei Jahre
später. Aus dem Vorfall im Jahr 2012 seien schliesslich auch keine weite-
ren Konsequenzen erwachsen. Da keine weiteren Hinweise auf eine dro-
hende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) vorlägen und der
Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs.
2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, hielten die Vorbringen den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es seien
auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung
sprechen würden. Weder die Situation im Heimatland noch die individuel-
len Vorbringen deuteten auf die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hin. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt zu bestreiten vermöge. Dar-
über hinaus könnte sie auch von ihren sich im Ausland befindenden Ange-
hörigen unterstützt werden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug
beauftragt. Dieser Entscheid wurde zunächst an eine falsche Adresse zu-
gestellt, weshalb am 17. Februar 2016 eine weitere, gleichlautende Verfü-
gung erging, welche der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2016 eröffnet
wurde.
E.
Am 25. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und be-
antragte unter Hinweis auf ihre schwierige Situation im Heimatland sinnge-
mäss die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung
als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Sie sei ganz auf sich gestellt
und könne von ihrer Familie weder Schutz noch Hilfe erwarten, da sich alle
im Ausland befänden. Sie vermöge auch den Betrag von Fr. 600.– nicht
aufzubringen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sich im Heimatland Serbien in einer
sehr schwierigen Situation zu befinden und deshalb geflüchtet zu sein. Sie
lebe seit einem Überfall im Dezember 2012 in stetiger Angst. Sie könne
auch von ihrer Familie keine Hilfe und Unterstützung erhalten.
6.2 Die Vorinstanz verwies zur Begründung ihres ablehnenden Entschei-
des auf die Erwägungen der Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 und des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2012 und hielt fest,
dass sie sich mit der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen
bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahren auseinander gesetzt
habe. Das BFM wie auch das Gericht seien zum Schluss gekommen, dass
die serbischen Behörden schutzwillig und weitestgehend auch schutzfähig
seien, weshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin übereinstim-
mend als nicht asylrelevant eingestuft worden seien. Diese Feststellung
gelte auch für das Vorbringen im zweiten Asylgesuch. Das eingereichte
Beweismittel zeige auf, dass sich die Beschwerdeführerin sehr wohl an die
heimatlichen Behörden habe wenden können und diese ihr Anliegen auch
aufgenommen hätten. Überdies sei kein Kausalzusammenhang zwischen
dem fluchtauslösenden Ereignis – dem Raubüberfall im Dezember 2012 –
und der Flucht der Beschwerdeführerin in die Schweiz im November 2015
ersichtlich. Da dem Gesuch auch keine Hinweise auf das Vorliegen von
Wegweisungsvollzugshindernissen entnommen werden könnten, sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM die im Rahmen des Mehrfachgesuches der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen mit umfassender, über-
zeugender und auf die Akten abgestützter Begründung und rechtskonfor-
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mer Würdigung des eingereichten Beweismittels zu Recht als nicht asylbe-
achtlich eingestuft hat. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf die Erwägungen im Entscheid vom 17. Februar 2016
verwiesen werden. Sie geben keinen Anlass zur Beanstandung. Der Inhalt
der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewie-
sen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ser-
bien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin hat keine Gründe vorgetragen, welche den Voll-
zug der Wegweisung nach Serbien als unzumutbar erscheinen liessen. Sie
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verweist zwar auf ihre Schutzlosigkeit und den Umstand, nach dem Tod
ihres Mannes auf sich alleine gestellt zu sein. Dieses Vorbringen alleine
lässt jedoch den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die Vorinstanz
hat richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch von ihren Ver-
wandten im Ausland unterstützt werden könnte. Zwar hatte sie im ersten
Verfahren vorgebracht, den Kontakt zu ihren Kindern verloren zu haben
(vgl. act. A3/12, F. 3.01), jedoch leben ihre drei Schwestern in der Schweiz.
Diese könnten sie auch in Serbien unterstützen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
8.5 Nach Aktenlage (vgl. Vorakten, Kantonspolizei C._______, Verfügung
vom 2. Oktober 2012) besitzt die Beschwerdeführerin einen serbischen
Reisepass mit Gültigkeit bis zum 11. Dezember 2019. Der Vollzug der Weg-
weisung ist daher auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: