Abtei lung IV
D-1293/2008/bes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
Eritrea bzw. Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1293/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea, wo sie seit ihrer Geburt in
Assab gelebt habe, eigenen Angaben zufolge am 12. Mai 2000 zu-
sammen mit ihrer Mutter in Richtung Jemen, während ihr Vater nach
Äthiopien und später in die USA gegangen sei. Nach zirka drei bis vier
Monaten habe sie Jemen verlassen und sei über Italien am
31. Juli 2000 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte, welches sie mit den Kriegswirren in ihrer Heimatregion
begründete.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2002 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin infolge
fehlender Asylrelevanz ab und ordnete deren Wegweisung sowie den
Vollzug an.
C.
Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom
16. August 2002 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
am 27. September 2002 nicht ein, da die Beschwerdeführerin den
einverlangten Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt hatte.
D.
Am 16. November 2006 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihre Rechtsvertreterin – beim BFM eine als Wiedererwägungs-
gesuch bezeichnete Eingabe ein und beantragte, es sei festzustellen,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, da der
Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzulässig und nach Äthiopien
unzumutbar sei. Das BFM nahm diese Eingabe praxisgemäss als
zweites Asylgesuch entgegen und hörte die Beschwerdeführerin am
26. März 2007 ergänzend an.
Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin eine
Änderung der Sachlage in tatsächlicher Hinsicht seit Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung vom 22. Juli 2002 geltend. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (Entscheid Said gegen die Nieder-
lande) und die ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) hätten
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anerkannt, dass die eritreischen Behörden ihre Praxis verschärft
hätten und es zu unverhältnismässigen Strafen gegenüber
Dienstverweigerern komme. Sie sei eritreischer Nationalität und mit 22
Jahren im dienstpflichtigen Alter, wolle aber ihren Dienst nicht
absolvieren. Deshalb habe sie begründete Furcht vor einer Strafe
wegen Dienstverweigerung, wobei für Frauen die Situation besonders
hart sei. Sie erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung nach Eritrea demzufolge unzulässig und aufgrund des
fehlenden Beziehungsnetzes auch unzumutbar sei. Zudem könne sie
wegen ihrer teilweise eritreischen Herkunft – ihre Mutter sei
Halberitreerin und Halbäthiopiern und ihr Vater sei Äthiopier – und des
fehlenden Beziehungsnetzes – sie sei Einzelkind und ihre Eltern seien
beide im Ausland – auch nicht nach Äthiopien gehen.
E.
Im Rahmen einer am 2. August 2007 durchgeführten LINGUA-Analyse
wurde mit Gutachten vom 5. Dezember 2007 festgestellt, die Be-
schwerdeführerin sei mit Sicherheit in einem amahrischen Umfeld
sozialisiert worden und habe in Assab gelebt. Die trotz zehnjähriger
Schulbildung in Assab fehlenden Tigrinischkenntnisse und die Tat-
sache, dass sie die von ihr besuchten Schulen mit den alten
amahrischen Namen bezeichne, wiesen aber darauf hin, dass sie
Assab früher als angegeben verlassen haben könnte.
F.
Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
11. Dezember 2007 das rechtliche Gehör zum LINGUA-Gutachten.
Dabei fasste es das Gutachten in detaillierter Weise zusammen und
wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch mit dem
LINGUA-Gutachter angegeben habe, sie habe Assab im Jahre 1998
verlassen, womit sie ihren bisherigen Angaben zum Zeitpunkt der
Ausreise aus Assab widersprochen habe. Diese Ausführungen liessen
den Gedanken zu, dass die Beschwerdeführerin nicht bis zum an-
gegebenen Moment in Assab gelebt habe.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 führte die Be-
schwerdeführerin aus, ihre Angaben zu ihrem Lebenslauf entsprächen
der Wahrheit. Sie habe dem LINGUA-Gutachter gesagt, sie habe
Assab im Jahr 2000 verlassen und wisse nicht, wieso er das Jahr 1998
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aufgeschrieben habe. An allen bisherigen Anhörungen im
Asylverfahren habe sie immer das Jahr 2000 angegeben. Weiter werde
Tigrinisch nur von der ersten bis zur sechsten Klasse, also im Alter
von vier bis zehn Jahren, während 45 Minuten pro Tag unterrichtet.
Ansonsten habe sie nie Trigrinisch gesprochen. Sie sei nun 23 Jahre
alt und es sei mehr als zehn Jahre her, dass sie Tigrinisch gelernt
habe. Somit sei verständlich, dass sie nur beschränkte Kenntnisse
dieser Sprache habe. Die alten Namen der Schulen habe sie, wie in
der Bevölkerung von Assab üblich, aus Gewohnheit trotz der
Namensänderung nach der Unabhängigkeit Eritreas weiter benutzt.
Mit derselben Begründung lasse sich auch ihre Verwirrung betreffend
Eritrea und Äthiopien erklären. Sie habe Mühe, zu verstehen und zu
erklären, dass ihr Geburtsort Assab/Äthiopien 1993 eritreisch
geworden sei. Dies verkompliziere ihre Ausführungen zuweilen.
H.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 lehnte das BFM das zweite Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
I.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 erhob die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter – gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In
formeller Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersucht.
J.
Mit Verfügung vom 5. März 2008 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche
Vertretung wies sie ab.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2008 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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L.
Mit Schreiben vom 14. April 2008 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
M.
Mit Schreiben vom 25. März 2010 teilte die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeführerin mit, aus dem beigezogenen Dossier ihres Onkels
mütterlicherseits, B._______ (N [...]), ergäben sich verschiedene
Unstimmigkeiten zu ihren Angaben. So lasse sich nicht erklären, dass
er anlässlich seiner Anhörung im Jahre 1999 verschiedene Verwandte
aufgezählt habe, Angehörige in Eritrea oder Jemen jedoch nicht
erwähnt habe. Weiter habe er angegeben, er sei in Addis Abeba
geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, seine Eltern
wohnten nach wie vor in Äthiopien und er sei Staatsangehöriger von
Äthiopien. Dies bedeute, dass wohl auch ihre Mutter in Addis Abeba
aufgewachsen sei und mindestens bis zu ihrer Heirat dort gelebt
haben dürfte. Auch dürfte sich ihre Grossmutter nach wie vor dort
aufhalten. Sie habe jedoch auch bei der Befragung im Jahre 2000 ihre
Verwandten in Äthiopien unerwähnt gelassen. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 8. April 2010 dazu
Stellung zu nehmen.
N.
In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2010 führte die Beschwerde-
führerin aus, ihr Onkel habe ihre Mutter wahrscheinlich nicht erwähnt,
weil sie nur seine Halbschwester sei und sie nicht zusammen auf-
gewachsen seien. Richtig und unbestritten sei, dass sie ihre Ver-
wandten in Äthiopien unerwähnt gelassen habe, sie sei aber auch
nicht danach gefragt worden. Aufgrund der äthiopischen Staats-
bürgerschaft ihres Onkels könne nicht automatisch davon aus-
gegangen werden, dass auch ihre Mutter in Addis Abeba auf-
gewachsen sei. Es sei belegt, dass ihre Mutter eritreische Staats-
bürgerin sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
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gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung;
sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
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macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides hielt das BFM
fest, die Vorbringen im zweiten Asylgesuch der Beschwerdeführerin
basierten auf ihrer ethnischen Herkunft und ihrem Lebenslauf. Ihre
diesbezüglichen Ausführungen seien aber nicht glaubhaft. Bei ihrer
Ankunft in der Schweiz habe sie ausgeführt, sie glaube, Assab gehöre
zu Äthiopien, man habe ihnen gesagt, sie müssten Äthiopien ver-
lassen, die eritreische Regierung habe ihre Mutter nicht aufnehmen
wollen und ihr Vater habe nicht nach Eritrea gehen dürfen. Ihre
Erzählungen seien demnach um einen Aufenthalt in Äthiopien herum
gebaut gewesen. An der ergänzenden Anhörung vom 26. März 2007
habe sie zwar gewisse Informationen zu Assab geben können,
allerdings seien diese nicht genau und substanziiert gewesen. Unter
anderem habe sie nicht gewusst, dass es dort einen Flughafen gäbe.
Das LINGUA-Gutachten stelle zwar den Aufenthalt in Assab nicht in-
frage, jedoch scheine dieser nicht bis zum angegebenen Zeitpunkt
gedauert zu haben, zumal sich die Angaben der Beschwerdeführerin
auf eine Zeit bezögen, als Assab noch zu Äthiopien gehört habe. Die
Beschwerdeführerin sei zwar erst sechzehn Jahre alt gewesen, als sie
das Horn von Afrika verlassen habe, den grössten Teil ihrer zehn-
jährigen Schulbildung habe sie jedoch absolviert, als Eritrea schon
unabhängig gewesen sei. Es erscheine demnach unerklärlich, dass sie
keine genaueren Informationen zu Assab, wo sie sechzehn Jahre ihres
Lebens verbracht habe, geben könne, nicht mit Sicherheit sagen
könne, ob die Stadt zu Eritrea gehöre, nicht wisse, in welchem ad-
ministrativen Bezirk sie liege und auch die Nationalität der Soldaten
nicht angeben könne, die sie aus der Stadt vertrieben hätten. Wenn
sie zudem auch den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien in Assab
erlebt hätte, hätte sie auch die Bombardierungen der Stadt mit-
bekommen müssen und würde diese Manifestierung des Krieges nicht
verschweigen (A9 S. 8) oder lediglich als zukünftiges Risiko be-
schreiben (B5 S. 5). Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch
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nicht in der Lage gewesen, substantielle Auskünfte zu ihren Eltern und
insbesondere zu deren Herkunft zu geben (B5 S. 4 f.).
4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rechtsmitteleingabe aus,
sie habe auf die Fragen mit einer Genauigkeit und Ausführlichkeit ge-
antwortet, die dem was sie erlebt habe entspreche und sie in Berück-
sichtigung der Drucksituation einer Befragung und der zeitlichen
Distanz habe abrufen können. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es
bei der Übersetzung zu Verzerrungen kommen könne. Gewisse
Wissenslücken seien in ihren Angaben zwar vorhanden, diese seien
jedoch zum Teil auf ihr beim ersten Asylverfahren sehr junges Alter
und der damit einhergehenden Nervosität und Verwirrtheit zurückzu-
führen. Die Situation in Eritrea nach der Unabhängigkeit sei tatsächlich
verwirrlich gewesen. Insbesondere für Bewohner von Ortschaften in
der Nähe der Grenze zu Äthiopien und von Städten, in denen viele
Äthiopier gelebt hätten, sei die Abgrenzung, zu welchem Land die
jeweilige Ortschaft gehöre, nicht wichtig gewesen. Bis zum Ausbruch
des Grenzkonfliktes sei denn auch kaum zwischen eritreischen und
äthiopischen Staatsbürgern unterschieden worden. Erst danach habe
sich die Frage der Nationalität gestellt. Ihre verwirrlichen und un-
genauen Angaben seien in diesem Licht zu sehen. Zudem werde mit
der beiliegenden Kopie der in Assab ausgestellten eritreischen Identi-
tätskarte ihrer Mutter, welche sie von ihrem Vater in den USA erhalten
habe, der rechtsgenügliche Nachweis bezüglich ihrer eritreischen Ab-
stammung erbracht. Die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze sie
nicht. Die Teilnahme am Referendum im Jahre 1993 werde von
äthiopischer Seite als Verzicht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft
betrachtet. Die Identitätskarte ihrer Mutter beweise, dass diese daran
teilgenommen habe. Sie habe deren Staatsangehörigkeit durch Ab-
stammung erworben. Äthiopien könne demnach nicht als ihr Heimat-
staat gelten, trotz der Möglichkeit einer Einbürgerung. Mit „Heimatland“
werde gemäss Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) klarerweise das Land bezeichnet,
dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitze und nicht etwa das
Land, dessen Staatsangehörigkeit er erwerben könne (EMARK 1996
Nr. 8, E. 4, S. 68). Die Möglichkeit der eritreisch-äthiopischen Doppel-
bürgerschaft sei in Äthiopien nicht vorgesehen. Sie sei demnach nur
im Besitz der eritreischen Staatsbürgerschaft. Überdies sei darauf
hinzuweisen, dass das äthiopische Regime gegenüber Eritreern und
binationalen Bürgern nach wie vor eine sehr repressive Politik be-
treibe. In Bezug auf die Asylrelevanz hielt die Beschwerdeführerin fest,
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neben der Dienstverweigerung drohe ihr auch wegen illegalem
Verlassen des Landes und der Stellung eines Asylantrages Verfolgung.
Zurückkehrende eritreische Asylsuchende würden bei ihrer Ankunft
festgenommen und in Geheimgefängnissen der Sicherheitsorgane
erfasst.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter
anderem eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer Mutter ein.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Identitätskarte
der Mutter der Beschwerdeführerin ändere nichts an der Unglaub-
haftigkeit ihrer Aussagen.
4.4 In ihrer Replik bestand die Beschwerdeführerin darauf, dass die
Identitätskarte ihrer Mutter ihre eritreische Abstammung beweise, und
bestritt mit Nachdruck, dass Äthiopien ihr Heimatstaat sei.
5.
Die Beschwerdeführerin ist gemischt-ethnischer Herkunft und macht
geltend, sie habe bis ins Jahr 2000 in Assab gelebt und würde bei
einer Rückkehr nach Eritrea wegen Dienstverweigerung und illegaler
Ausreise verfolgt. Somit gilt es zunächst zu prüfen, ob die Herkunft der
Beschwerdeführerin aus Eritrea als glaubhaft zu betrachten ist.
5.1 Zunächst gilt es dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe
die Fragen entsprechend ihrem jungen Alter, der Drucksituation einer
Befragung und der zeitlichen Distanz beantwortet, entgegenzuhalten,
dass trotz der psychischen Belastung, unter der sie während der Be-
fragung verständlicherweise stand, von ihr hätte erwartet werden
können, dass sie die eigenen Lebensumstände substanziiert und den
Tatsachen entsprechend vortragen kann, weil sie bloss auf wirklich
Geschehenes abzustellen braucht.
5.2 Nach Durchsicht der Akten ist mit dem BFM festzuhalten, dass der
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Assab bis ins Jahr 2000 nicht
glaubhaft ist. Diesfalls wäre nämlich davon auszugehen, dass sie ge-
wusst hätte, dass Assab seit 1993 zu Eritrea gehört. Der Einwand in
der Beschwerde, die Situation sei bis zum Grenzkonflikt so verwirrlich
gewesen, dass die Einwohner nicht gewusst hätten, zu welchem Staat
sie nun gehörten, vermag nicht zu überzeugen. Die Staatsangehörig-
keit war gerade in der gemischt-ethnischen Familie der Beschwerde-
führerin offenbar sehr wichtig, ist doch der Vater nach Addis Abeba
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gereist und hat die entsprechende Staatsangehörigkeit erlangt. Dass
bei dieser Sachlage die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die
Schweiz und noch im zweiten Asylgesuch im Jahre 2006 aussagte, sie
sei (auch) Äthiopierin, kann kein Versehen sein. Des Weiteren kann
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlich begründeten
Erwägungen des BFM und auf die LINGUA-Analyse verwiesen
werden. Neben den unsubstanziierten und teils veralteten Angaben
der Beschwerdeführerin zu Assab und ihren fehlenden
Tigrinischkenntnissen gilt es dabei insbesondere hervorzuheben, dass
ihre Aussage, sie seien aus Assab aufgrund des Risikos eines Krieges
weggegangen und sie habe den Krieg nur am Fernsehen gesehen, ein
starker Hinweis darauf sind, dass sie Assab früher als angegeben ver-
lassen hat. Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihres äthiopischen Vaters und der Tat-
sache, dass sie zumindest eine Zeit lang in Äthiopien gelebt hat, ge-
mäss Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality vom
23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) die äthiopische
Staatsbürgerschaft besitzt. Daran vermag die Tatsache, dass sie auf-
grund ihrer eritreischen Mutter und ihres Aufenthaltes in Assab unter
Umständen auch die eritreische Staatsbürgerschaft erlangen könnte,
nichts zu ändern.
5.3 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nach Äthiopien zurück-
kehren kann und sich somit vor einer allfälligen Verfolgung durch die
eritreischen Behörden in Schutz bringen kann. Das BFM hat das
zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Damit wird
zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu
verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat
für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine
konkrete Gefährdung darstellt. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November
2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom
25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedens-
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abkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000
kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes;
immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den
Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission,
welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren,
und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute
erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in
Äthiopien kann im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht
von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden.
7.6 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die junge
und aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin verfügt über eine zehn-
jährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung im Gastro-
nomiebereich in der Schweiz. Wie ausgeführt, ist davon auszugehen,
dass sie zumindest eine Zeit lang in Äthiopien gelebt hat. Zwar macht
sie geltend, sie sei ein Einzelkind und ihre Eltern seien beide im Aus-
land, sodass sie in Äthiopien kein Beziehungsnetz habe. Gemäss dem
Dossier ihres Onkels B._______ (N [...]) leben aber mehrere
Verwandte der Beschwerdeführerin weiterhin in Äthiopien. Zu diesem
Sachverhalt zur Stellungnahme aufgefordert, bestritt die Beschwerde-
führerin in ihrer Eingabe vom 31. März 2010 dies denn auch nicht. Es
ist somit davon auszugehen, dass sie in Äthiopien über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern
wird. Gestützt auf diese Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Situation im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten würde (vgl. die weiterhin zu-
treffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
7.7 Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeführerin als junges
Mädchen in die Schweiz gelangte und sich seither seit über zehn
Jahren hier aufhält. Die Integration in der Schweiz dürfte unter diesen
Umständen entsprechend weit fortgeschritten sein. Nachdem jedoch
die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den
1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
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Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war
unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu
berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vor-
behalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz
zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs
mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, eine Aufenthalts-
bewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG).
7.8 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.9 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 5. März 2008 gut-
geheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- Z._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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