Abtei lung IV
D-1294/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 20. Februar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1294/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, C._______,
stammende katholische Beschwerdeführer vom Volksstamm der
D._______ seinen Heimatstaat am 1. Oktober 2008 verliess und von
E._______ auf dem Seeweg über ihm unbekannte Länder am 12.
November 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
F._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 18. November 2008 sowie
der direkten Bundesanhörung vom 27. November 2008 zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe
zusammen mit seinen Eltern in der Landwirtschaft gearbeitet,
dass sein Vater im Y._______ im Dorf eine Kirche eröffnet habe und
als Pfarrer tätig geworden sei, was die Dorfbewohner - die an ein Ora-
kel geglaubt hätten - jedoch gestört habe und diese im Z._______ an
einem Sonntag die Kirche angegriffen und dabei etliche Gläubige
getötet und die Kirche angezündet hätten,
dass ihm und seinen Familienangehörigen die Flucht gelungen sei, sie
sich nach Hause begeben und geglaubt hätten, dass sie dort in Si-
cherheit seien,
dass er sich kurz danach aus dem Haus begeben habe, um etwas ein-
kaufen zu gehen, und auf dem Rückweg in der Nähe ihres Hauses
Schreie der Dorfbewohner zu hören gewesen seien, worauf er sich in
den Büschen versteckt habe,
dass er aus seinem Versteck gesehen habe, wie sein Vater von Dorf-
bewohnern enthauptet worden sei und diese seine Mutter sowie seine
Schwester im Haus eingesperrt hätten und darin hätten verbrennen
lassen,
dass er sich in einem benachbarten Dorf zum Pfarrer begeben und
ihm die Vorfälle geschildert habe, worauf ihm dieser seine Hilfe zugesi-
chert und ihn - da er bereits mittels des Radios polizeilich gesucht wor-
den sei - bis nach E._______ gebracht habe, von wo aus er ausgereist
sei,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 20. Februar 2009 - eröffnet am
24. Februar 2009 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die in diesem Zusammenhang angeführten Gründe für den Nicht-
besitz von Identitätsdokumenten als sterotyp und realitätsfremd erach-
tet werden müssten und auch die Angaben zu den Reisemodalitäten
realitätsfremd sowie unsubstanziiert seien,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass sich der Beschwerdeführer in unglaubhafte Aussagen hinsichtlich
der durch den Pfarrer ermöglichten Flucht sowie der Begründung für
die Flucht und die Ausreise verstrickt habe,
dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass der Be-
schwerdeführer von einem Pfarrer ohne Angabe des Reiseziels und
ohne irgendwelche Gegenleistung innert weniger Stunden nach Euro-
pa geschickt worden sei,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Familie des Beschwerde-
führers und er selber nach der Inbrandsetzung der Kirche und der Er-
mordung vieler Gläubiger ausgerechnet in ihr Haus geflüchtet seien,
umso mehr als zirka hundert Leute die Kirche angegriffen hätten, und
auch unwahrscheinlich sei, dass sich der Beschwerdeführer unter die-
sen Umständen sogleich wieder zwecks eines Einkaufs vom Haus ent-
fernt habe, was ihm in Anbetracht der zahlreichen Angreifer in der
Nähe des Hauses auch kaum möglich gewesen wäre,
dass auch die im Radio gemeldete polizeiliche Suche als konstruiert
erscheine und die Angaben des Beschwerdeführers zum Namen der
von seinem Vater eröffneten Kirche sowie zum Ort, wo er den Pfarrer
aufgesucht habe, überdies unterschiedlich ausgefallen seien,
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dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei das Asylgesuch gutzuheissen,
eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufi-
ge Aufnahme sei anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240
f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er habe ausser einer Identitätskarte, die
beim Brand des Hauses zerstört worden sei, keinerlei andere Identi-
tätsdokumente besessen und er könne auch keine solchen beschaffen
(Protokoll Empfangszentrum S. 5; Protokoll direkte Anhörung S. 3),
dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reise-
und Identitätspapiere zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer ferner unbegründet liess, wie er respektive
seine Fluchthelfer eine Reise von Nigeria über diverse Länder und mit-
tels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere innert weniger
Stunden organisierten und durchführten, was die Unglaubhaftigkeit
seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren
die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen
wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die
Schweiz,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
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Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie offensichtlich nicht der
Wahrheit entsprechen, jeglicher Realität entbehren und der Beschwer-
deführer nicht in der Lage war, die geltend gemachten Erlebnisse mit
der nötigen Substanz zu schildern,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorins-
tanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten ver-
mag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüg-
lich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu
verweisen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
- und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der
Wegweisung nach Nigeria in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine An-
haltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und -
soweit den Akten entnommen werden kann - gesunden Beschwerde-
führers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt in
der Landwirtschaft verdiente, sprechen,
dass ferner angesichts der als offensichtlich unglaubhaften Asylvor-
bringen vorliegend davon ausgegangen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer in Nigeria weiterhin über ein verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz verfügt, weshalb ihm der (erneute) Aufbau einer eigenen
Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der Weg-
weisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
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dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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