Abtei lung IV
D-1295/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
E._______ C._______ und dessen Kinder
Y._______, V._______ und M._______, Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 20. Dezember 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1295/2008
Sachverhalt:
A.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 6. Februar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer – ein kolumbiani-
scher Staatsangehöriger aus X._______ (Departement Y._______) –
für sich und seine drei minderjährigen Kinder um Gewährung von Asyl
in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend,
seine Heimatregion sei in der Hand von illegalen Gruppierungen,
welche Gewalt, Chaos und Unsicherheit verbreiten würden. Er und
seine Familie seien von FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de
Colombia) zum militärischen Ziel erklärt, mit dem Tod bedroht und
vertrieben worden, weil sie keine Erpressungsgelder hätten leisten
wollen. Sie hätten sich in diesem Zusammenhang an verschiedene
Stellen gewandt – so namentlich an das IKRK und an das "red de
solidaridad" – und Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft
eingereicht, aber die Drohungen hielten dennoch an.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 – eröffnet am 25. August 2006 – wies
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und verweigerte
ihnen die Einreise in die Schweiz. Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
C.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 25. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer erneut für sich
und seine Kinder um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung brachte er
im Wesentlichen vor, er sei am 19. Juli 2006 zusammen mit H.A. Opfer
eines Attentats der FARC geworden. Er selber sei dabei unverletzt ge-
blieben, aber H.A. sei schwer verwundet worden. Er befinde sich in
psychiatrischer Behandlung wegen Angstzuständen, Schlafstörungen
und Nervosität, welche von der Furcht herrührten, ebenso wie sein
Bruder und sein Cousin von der FARC ermordet zu werden. Er lebe
derzeit ausserhalb der Stadt auf einem verlassenen Bauernhof, wo er
den Ratten und dem Hunger ausgesetzt sei.
Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer zahlreiche
medizinische Unterlagen ein.
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D.
Die schweizerische Botschaft übermittelte die Akten am 6. September
2007 zuständigkeitshalber an das BFM.
E.
Mit am 11. Februar 2008 eröffneter Verfügung vom 20. Dezember 2007
verweigerte das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren zweites Asylgesuch ab. Zur Begründung
führte es aus, der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über
eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere
über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und
Justizsystem. Da der kolumbianische Staat die Guerilla im Rahmen
des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben er-
achtet werden, weshalb es den Beschwerdeführern zumutbar und
möglich sei, sich unter den Schutz der Behörden zu stellen; den Bür-
gern jederzeit und überall die absolute Sicherheit zu garantieren, ge-
linge im Übrigen keinem Staat. Zudem handle es sich bei den Be-
schwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, wes-
halb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem be-
liebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnte. Den Be-
schwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative offen. SchIiesslich hätten sie keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzu-
muten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbe-
sondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flücht-
lingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hät-
ten und sich grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) halten würden. Vor diesem Hintergrund
sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewil-
ligen und ihr Asylgesuch abzuweisen.
F.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 18. Fe-
bruar 2008 dort eingegangener Eingabe vom 11. Februar 2008 erho-
ben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 20. De-
zember 2007 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang
beim Bundesverwaltungsgericht: 28. Februar 2008). Zur Begründung
ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
sie lebten in ständiger Furcht vor der Guerilla, welche sie telefonisch
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bedrohe. Diese Drohungen hätten zur Folge, dass sie kein normales
Leben führen könnten und regelmässig ihren Aufenthaltsort wechseln
müssten. Weder die Defensoría del Pueblo noch die Generalstaatsan-
waltschaft, an welche sie sich gewandt hätten, täten etwas zu ihrem
Schutz. Die lokale Polizei habe zwei Beamte zu ihrem Schutz beor-
dert, aber dieser Schutz sei nicht ausreichend, da sich diese Polizisten
auch noch um andere bedrohte Personen kümmern müssten. Die
einzige Möglichkeit, Sicherheit vor der FARC zu erlangen, sei eine
Ausreise aus Kolumbien, weshalb sie um Aufnahme in der Schweiz er-
suchen würden. Zur Stützung ihrer Ausführungen reichten die Be-
schwerdeführer eine Kopie ihrer am 25. Januar 2008 bei der General-
staatsanwaltschaft eingereichten Anzeige bezüglich der erhaltenen te-
lefonischen Drohungen zu den Akten.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2008 hält die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel
– form- und fristgerecht eingereicht und die Beschwerdeführer sind le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Den Beschwerdeführern ist die Vernehmlassung des BFM vom
4. Juni 2008 bislang noch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Ange-
sichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer – wie nachstehend
ausgeführt – mit ihrem hauptsächlichen Rechtsbegehren um Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung durchdringen, erübrigt sich diesbe-
züglich die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 30 Abs. 2 Bst. c
VwVG). Den Beschwerdeführern ist allerdings zusammen mit dem vor-
liegenden Urteil eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme
zuzustellen.
2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ei-
ne solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art.
19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertre-
tung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
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aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung
der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit-
wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan-
dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von
der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom
25. August 2007 befragt, noch wurden sie mittels eines individualisier-
ten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufge-
fordert. Als Entscheidgrundlage für die Verfügung vom 20. Dezember
2007 diente dem BFM somit einzig die Eingabe der Beschwerdeführer
vom 25. August 2007, aus welcher sich indessen nur rudimentär die
Hintergründe für das von ihnen gestellte zweite Asylgesuch ergeben.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerde-
führer im Rahmen ihres ersten Asylgesuches eine ausführliche schrift-
liche Begründung sowie entsprechende Beweismittel eingereicht hat-
ten, ist demnach nicht von einer rechtsgenüglichen Abklärung des ent-
scheidwesentlichen Sachverhaltes auszugehen, zumal zwischen dem
Abschluss des ersten Verfahrens und der Einreichung des neuerlichen
Gesuches über ein Jahr vergangen war und die Beschwerdeführer als
neues Sachverhaltselement ein Attentat der FARC auf den Beschwer-
deführer vorbrachten, bei welchem eine Person schwer verletzt wor-
den sei.
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3.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hätte das BFM die Beschwerdeführer bei dieser
Sachlage grundsätzlich durch die schweizerische Vertretung in Bogotá
zu den Gründen für das neuerliche Asylgesuch befragen lassen oder
sie – für den Fall, dass eine Befragung nicht möglich gewesen wäre –
zumindest auffordern müssen, ihre Vorbringen schriftlich zu konkreti-
sieren. Im Weiteren wäre das Bundesamt gehalten gewesen, in der
Verfügung vom 20. Dezember 2007 den Verzicht auf eine Befragung
zu begründen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formel-
ler Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371
m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332).
3.2.3 Der festgestellte Verfahrensmangel kann im vorliegenden Fall
sodann auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden (vgl. zur Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von
Verfahrensmängeln BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch
BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine
Heilung die Ausnahme bleiben soll). Es ist zwar festzustellen, dass zu-
nächst die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und seit dem
1. Januar 2007 zunächst auch das Bundesverwaltungsgericht als de-
ren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusam-
menhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen,
welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Aus-
land stellten, nie gerügt hat, mithin das Absehen von einer Befragung
nicht als potenzielle Verletzung des rechtlichen Gehörs erachtete. Mit
dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige
Vorgehen des Bundesamtes indessen als nicht mehr rechtskonform zu
bezeichnen, so dass jedenfalls die Entscheide des BFM, welche nach
dem Bekanntwerden dieses Urteils ergangen sind und die vom Bun-
desverwaltungsgericht aufgestellten Bedingungen nicht beachten, auf-
zuheben sind.
4.
4.1 Die Feststellung, dass das BFM den Beschwerdeführern das
rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihnen
die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen
wäre. Aus dem Umstand, dass sie bisher nicht befragt – respektive ih-
nen das rechtliche Gehör nicht gewährt – wurde, kann nicht geschlos-
sen werden, dass ihnen zur persönlichen Anhörung oder der Gewäh-
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rung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt wer-
den müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend kon-
krete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihnen ein Verbleib in Ko-
lumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrens-
handlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG wäre.
4.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt nicht
genüglich erhoben ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 20. Dezember
2007 aufzuheben und die Sache zur Abklärung des entscheidwesentli-
chen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Trotz ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern keine Parteient-
schädigung auszurichten, da sie im Beschwerdeverfahren keine
Rechtsvertretung mandatiert haben und sich aus den Akten keine Hin-
weise darauf ergeben, dass ihnen selber durch die Beschwerdefüh-
rung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG
erwachsen wären.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 wird aufgehoben und
die Sache wird zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie zu neuem Entscheid an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden, durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier; Beilage: Kopie der Vernehm-
lassung des BFM vom 4. Juni 2008)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführenden sowie um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Jürg Hünerwadel
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