Abteilung IV
D-1295/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Bangladesch,
vertreten durch Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1295/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch
mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 20. Januar 2009 verliess und am 9. Februar 2009 von Indien,
Russland sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend
illegal in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um
Asyl nachsuchte und dort am 12. Februar 2009 summarisch befragt
wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. Februar 2009 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, er habe sich während des Studiums politisch
betätigt,
dass er seit dem Jahr 2004 Mitglied der Chatra Dal, der Studentenor-
ganisation der Bangladesh Nationalist Party (BNP), sei, und dort für
die Propaganda zuständig gewesen sei,
dass die BNP seit der Machtergreifung der Übergangsregierung
Probleme bekommen habe und viele Parteiführer festgenommen
worden seien,
dass am 2. September 2008 der Generalsekretär der gegnerischen
Chatra League (Studentenorganisation der Awami League [AL])
umgekommen sei, als dieser versucht habe, eine Bombe zu basteln,
dass der Präsident der Chatra Leage ihn und seine Kollegen von der
Chatra Dal beschuldigt habe, sie hätten den Generalsekretär
umgebracht, und sie deshalb bei der Polizei angezeigt habe,
dass im Oktober 2008 ein Mädchen, welches Mitglied der Chatra
League gewesen sei, erhängt in einem Klassenzimmer aufgefunden
worden sei,
dass sie dem Polizeirapport zufolge zuerst vergewaltigt und dann
ermordet worden sei,
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dass die Chatra League die Eltern des Mädchens dazu gebracht habe,
ihn und seine Kollegen von der Chatra Dal deswegen anzuzeigen,
dass er und seine Kollegen infolge dieser beiden Anzeigen durch die
Polizei gesucht würden,
dass die Polizei erstmals am 4. September 2008 zuhause nach ihm
gefragt habe, er jedoch damals bei seiner Schwester gewesen sei,
dass die Polizei danach regelmässig bei ihm zuhause vorbeigegangen
sei und seinen Eltern einen Haftbefehl gezeigt habe,
dass er befürchtet habe, von der Polizei oder den Studenten der
Chatro League beziehungsweise der AL umgebracht zu werden,
weshalb er sich zunächst bei einer Tante in Jaipur versteckt habe,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Heimatland
entschlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens einen Studentenausweis zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 20. Februar 2009 – gleichentags eröffnet – gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführ-
te, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts- oder Reisepapieren vor,
dass der eingereichte Studentenausweis nicht rechtsgenüglich sei,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ausser einer
Geburtsurkunde und dem Studentenausweis nie Identitätspapiere
gehabt habe, bezweifelt werden müsse, zumal er zu einem späteren
Zeitpunkt erklärt habe, er könne den Geburtsschein nicht beschaffen,
da seine Familienangehörigen ihn zuhause nicht mehr gefunden
hätten,
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dass die geltend gemachte Papierlosigkeit auch mit Blick auf die
unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen zu seiner Reise in
die Schweiz unglaubhaft erscheine,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und
überdies teilweise nicht asylrelevant seien,
dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung durch die Polizei
grundsätzlich um eine legitime strafrechtliche Ermittlungsmassnahme
handle und der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich
mit rechtlichen Mitteln gegen die Falschanzeigen zu wehren,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen unsubstanziierte Aussagen zur
Studentenpartei der BNP gemacht habe und die angeblichen Falsch-
anzeigen durch die gegnerische Partei weder logisch nachvollziehbar
noch fundiert geschildert worden seien,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle,
dass das BFM ausserdem den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und
dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
es sei auf das Asylgesuch einzutreten und der rechtserhebliche
Sachverhalt sei festzustellen, ausserdem sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beilagen (First Information
Report [FIR] vom 3. Oktober 2008 sowie damit zusammenhängende
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weitere Dokumente [Charge Sheet, Order Sheet und Haftbefehl], FIR
vom 15. Oktober 2008 sowie damit zusammenhängende weitere
Dokumente [Charge Sheet, Order Sheet und Haftbefehl], alles
Originale inkl. Übersetzung, sowie zwei Zeitungsartikel in Kopie, zwei
Schuldiplome im Original und verschiedene Internet-Presseartikel zur
Lage in Bangladesch),
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. März 2009
aufforderte, innert Frist ein rechtsgenügliches Identitätsdokument im
Original sowie die Originale und eine Übersetzung der beiden
Zeitungsartikel einzureichen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorläufig verzichtet
und dem Beschwerdeführer ausserdem mitgeteilt wurde, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2009 die
angeforderten Original-Zeitungsartikel inkl. Übersetzungen sowie zwei
Bestätigungsschreiben zu den Akten reichte,
dass mit Eingabe vom 16. März 2009 eine Wohnsitzbestätigung (inkl.
Übersetzung) eingereicht wurde,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer angesichts dessen
diesbezüglichen Bemerkungen in den Eingaben vom 11. und 16. März
2009 mit Verfügung vom 18. März 2009 darauf aufmerksam machte,
die bisher eingereichten Unterlagen genügten den Anforderungen an
rechtsgenügliche Identitätspapiere nicht, und dabei auf die (damals)
noch laufende Beweismittelfrist verwies,
dass der Beschwerderführer mit Eingabe vom 14. Mai 2009
(Poststempel) ein Nationality Certificate mit notarieller Beglaubigung
einreichen liess,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
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Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen 48-Stundenfrist
keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten
gereicht hat,
dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nämlich nur Dokumente zu subsumieren
sind, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des
Identitätsnachweises ausgestellt worden sind,
dass mithin grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten diese
Anforderung erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte
Dokumente (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/7 E. 6),
dass demzufolge weder der im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
abgegebene Studentenausweis noch die nachträglich auf Beschwer-
deebene eingereichten Dokumente (ein Bestätigungsschreiben des
Student Council, ein Bestätigungsschreiben des College, eine Wohn-
sitzbestätigung sowie ein Nationality Certificate) als rechtsgenügliche
Identitäts- oder Reisepapiere qualifiziert werden können,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ohne jegliche
Reisedokumente von Bangladesch in die Schweiz gereist sei (vgl. A1,
S. 5 f.) realitätsfremd erscheint,
dass er zu seiner Reise ausserdem unsubstanziierte Aussagen
machte, indem er beispielsweise nicht genau sagen konnte, wie diese
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finanziert worden war und welche europäischen Länder er durchquert
hat,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu Protokoll gab, er
habe zuhause einen Geburtsschein (vgl. A1, S. 4),
dass er in der Direktanhörung im Widerspruch dazu vorbrachte, er
habe keinen Geburtsschein und auf Vorhalt seiner Aussage in der
Erstbefragung ausweichend erklärte, er habe zuhause nachgefragt,
aber seine Angehörigen hätten keinen Geburtsschein gefunden,
dass diese Erklärung nicht überzeugend klingt, sondern vielmehr den
Eindruck einer Schutzbehauptung vermittelt,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten insgesamt nicht
gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von
Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant seien, zu
bestätigen ist,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche der
Strafverfolgungsbehörden nach ihm keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellt, da es sich dabei um rechtsstaatlich legitime
Ermittlungsmassnahmen handelt,
dass aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Festnahme in
seinem Heimatland kein faires Verfahren erhalten,
dass gemäss den eingereichten Zeitungsartikeln selbst die Presse von
ungerechtfertigten Anzeigen ausgeht,
dass sich der Beschwerdeführer gegen die falschen Anschuldigungen
ohne weiteres mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen kann,
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dass die Verfolgungsvorbringen im Übrigen ohnehin wenig glaubhaft
erscheinen,
dass der Beschwerdeführer unsubstanziierte und widersprüchliche
Angaben zu seiner angeblichen Tätigkeit für die Chatra Dal machte
und sich auch hinsichtlich des Datums der geplanten Wahldemonstra-
tion widersprach (vgl. A7, S. 6),
dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Chatra Dal mit voller
Bezeichnung Jatiyatabadi Chatra Dal (JCD) heisst, was der Beschwer-
deführer offenbar nicht weiss (vgl. A7, S. 5),
dass das Vorbringen, wonach die Anhänger der Chatra League ihn
beim weiteren Verbleib im Heimatland umgebracht hätten, unplausibel
erscheint, da diese ihn kaum bei der Polizei angezeigt und damit
gewarnt hätten, wenn sie ihn tatsächlich hätten umbringen wollen,
dass die eingereichten Beweismittel (namentlich die Zeitungsartikel
sowie die beiden FIR mit jeweiligen Charge Sheets und Haftbefehlen)
nicht geeignet sind, die Asylvorbringen zu untermauern, da der
Beschwerdeführer bis heute kein rechtsgenügliches Identitätsdoku-
ment (Reisepass oder Identitätskarte) eingereicht hat, weshalb die
Dokumente nicht zweifelsfrei seiner Person zugeordnet werden
können,
dass im Übrigen ohnehin Zweifel an der Authentizität der eingereichten
Beweismittel besteht, da derartige Dokumente (insbesondere Bestäti-
gungen jeder Art sowie FIR) im Heimatland des Beschwerdeführers
problemlos käuflich zu erwerben sind,
dass der Beschwerdeführer in der Erstanhörung erklärte, er könne
keine Wohnsitzbestätigung beschaffen, da er dazu selber vor Ort sein
müsste (vgl. A1, S. 4), was ein klares Indiz gegen die Echtheit der auf
Beschwerdeebene eingereichten Wohnsitzbestätigung vom 25. Febru-
ar 2009 darstellt und auch die Zweifel an der Authentizität der übrigen
Dokumente verstärkt,
dass schliesslich das im entsprechenden FIR genannte Datum der
Bombenexplosion nicht mit dem vom Beschwerdeführer genannten
Datum übereinstimmt,
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dass das fragliche Ereignis im entsprechenden FIR auf den 3. Oktober
2008 datiert wird (vgl. den eingereichten FIR vom selben Datum),
während der Beschwerdeführer in den Protokollen erklärte, der Vorfall
habe sich im September 2008 zugetragen (vgl. A1, S. 4 sowie A7, S. 5
und 8),
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die
Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie nicht geeignet
sind, am vorliegenden Ergebnis etwas zu ändern,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
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werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Bangladesch
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehen-
den Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt,
welcher über eine gute Ausbildung sowie in (...) über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzbedro-
hende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im
heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
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bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie, vorab per Telefax)
- das _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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