B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1295/2016/plo
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B.________, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E.________, geboren am (…),
und F.________, geboren am (…),
Albanien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. November 2014 ein erstes Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden vom 22. September 2014 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) eine gegen diesen Ent-
scheid erhobene Beschwerde abwies, womit die Verfügung des BFM vom
28. November 2014 in Rechtskraft erwuchs,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juni 2015 ein Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführenden vom 5. Februar 2015, worin sie die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der
Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragten, ablehnte,
dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil (…) abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 unter
Beilage mehrerer Dokumente beim SEM ein zweites Asylgesuch einreich-
ten,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machten, aufgrund einer Blutfehde, welche im Zusammenhang mit dem
traditionellen Recht des Kanuns stehe, in Albanien verfolgt zu sein,
dass zur Stützung dieses Vorbringens u.a. ein Schreiben des nationalen
Versöhnungskommitees in Tirana vom 19. Oktober 2015 und Bestäti-
gungsschreiben eingereicht wurden, worin namentlich der angebliche
Übergriff auf das Kind G._______ (Fenstersturz) bestätigt wird,
dass das SEM mit – am 24. Februar 2016 eröffnetem – Entscheid vom
23. Februar 2016 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abwies, de-
ren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. März 2016 gegen die-
sen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhoben und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchten,
dass am 8. März 2016 eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde,
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum
1. April 2016 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. April 2016 mehrere
Referenz- und Bestätigungsschreiben einreichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
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vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Albanien sind und
der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfol-
gungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
hat, wobei er auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen ist
(Art. 6a Abs. 3 AsylG),
dass die gesetzliche Regelvermutung, wonach eine asylrelevante staatli-
che Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet ist, im Einzelfall aufgrund konkreter
und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann,
dass somit zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus
den Akten würden sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
ergeben, welche die in Bezug auf Albanien bestehende Vermutung der Ver-
folgungssicherheit widerlegen könnten,
dass solche Verfolgungshinweise – wie bereits in der Zwischenverfügung
vom 17. März 2016 festgehalten – schon allein deshalb auszuschliessen
sind, weil eine drohende Blutrache kein für die Flüchtlingseigenschaft rele-
vantes Verfolgungsmotiv darstellt,
dass die Würdigung der Vorinstanz auch deshalb zu bestätigen ist, weil die
angefochtene Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die
geltend gemachte Blutfehde als unglaubhaft erachtet hat,
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dass mit dem SEM festzuhalten ist, dass die eingereichten Dokumente, da
deren Beweiswert sehr gering ist, zur Stützung der geltend gemachten Vor-
bringen nicht geeignet sind, zumal von den Beschwerdeführenden nicht
näher erläutert wird, weshalb diese erst jetzt beschafft wurden und auf wel-
che Weise,
dass mit den eingereichten Dokumenten auch keine konkreten Anhalts-
punkte aufgezeigt werden, dass die albanischen Behörden den Schutz ver-
weigern würden oder dazu nicht fähig wären,
dass im Übrigen auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie
der Zwischenverfügung vom 17. März 2016 verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde lediglich die bereits im Rahmen des vorinstanzli-
chen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden,
dass es somit den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die gesetzli-
che Regelvermutung umzustossen, wonach in Albanien keine asylrele-
vante staatliche Verfolgung besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung gewährleistet ist,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass hinsichtlich der gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerde-
führenden, welche teils bereits Gegenstand des Wiedererwägungsverfah-
rens waren, auf deren Behandelbarkeit im Heimatstaat hinzuweisen ist,
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dass schliesslich die mit Eingabe vom 5. April 2016 eingereichten Refe-
renz-und Bestätigungsschreiben, welche das Verhalten der Beschwerde-
führenden in der Schweiz zum Gegenstand haben, für die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant sind,
dass der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wel-
che durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: