Abtei lung IV
D-1296/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1296/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 22. Dezember 2003 ein
erstes Asylgesuch stellte,
dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, seine
Freundin hinduistischen Glaubens habe ihn in Bangladesch aufgefor-
dert, ihrer Glaubensgemeinschaft beizutreten,
dass er schliesslich eingewilligt und mit ihr am 2. Dezember 2003 ei-
nen Hindu-Tempel besucht habe,
dass er und seine Freundin aufgrund dieser Sachlage durch radikale
Moslems verfolgt worden seien,
dass diese seine Freundin erschossen hätten, derweil ihm die Flucht
geglückt sei,
dass moslemische Extremisten auch ihn hätten töten wollen und er zu-
dem wegen Mordes an seiner Freundin angezeigt worden sei,
dass er sein Heimatland aus den genannten Gründen verlassen habe,
dass das Bundesamt das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Februar
2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Vorbringen des Beschwer-
deführers für nicht asylrelevant erachtete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2005 vollumfänglich ab-
wies,
dass die Beschwerdeinstanz darin ausführte, entgegen der in der Be-
schwerdeschrift vertretenen Ansicht würden die bangladeschischen
Polizeibehörden bei Anzeigen wegen Übergriffen durch private Dritte –
in casu islamische Fundamentalisten – im Rahmen der lokalen Gege-
benheiten und der effektiv bestehenden Strafverfolgungsmöglichkeiten
durchaus tätig werden,
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dass mithin keine konkreten Anhaltspunkte für eine asylerheblich moti-
vierte Schutzverweigerung bestünden,
dass zwar Angehörige von religiösen Minderheiten in Bangladesch ge-
wissen Behelligungen durch militante Vertreter der Mehrheitsreligion
ausgesetzt und lokale Behörden mitunter nicht gewillt seien, erforderli-
che Schutz- und Abklärungshandlungen in der gebührenden Form vor-
zunehmen,
dass dies indes grundsätzlich bei der vorgesetzten Behörde gerügt
werden könne,
dass demnach der alleinige Umstand der – vorliegend überdies fragli-
chen – Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Hindus in Bangla-
desch gemäss Praxis der ARK die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen vermöge, zumal nicht von einer Kollektivverfolgung auszuge-
hen sei,
dass der Beschwerdeführer allfälligen Feindseligkeiten von Muslimen
ausserdem durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil auswei-
chen könne,
dass im Weiteren nach Erkenntnissen der ARK die Gerichtsorgane in
Bangladesch zumindest oberinstanzlich als unabhängig bezeichnet
werden könnten, weshalb es ihm offen stehe, sich gegen eine zu Un-
recht eingereichte Strafanzeige beziehungsweise allfällige Verfahrens-
mängel unterer Instanzen mit entsprechenden Rechtsmitteln zur Wehr
zu setzen,
dass der Beschwerdeführer seit dem 14. April 2005 unbekannten Auf-
enthalts war,
dass er am 20. Januar 2009 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch
stellte,
dass er dazu am 27. Januar 2009 summarisch befragt wurde,
dass er dabei angab, moslemischen Glaubens zu sein,
dass er nach dem ersten Asylverfahren in der Schweiz nicht nach
Bangladesch zurückgekehrt sei und sich in Italien aufgehalten habe,
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dass er Bangladesch letztmals im Dezember 2003 verlassen habe,
dass für ihn noch immer die im ersten Asylverfahren genannten Flucht-
gründe – die Verfolgung durch Islamisten – relevant seien,
dass sich der Sachverhalt insoweit nicht verändert habe,
dass keine anderen als die erwähnten Gründe gegen eine Rückkehr
nach Bangladesch sprächen,
dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2009 einen bengalischen
Zeitungsartikel in Fotokopie zu den Akten reichte,
dass ihm das BFM am 9. Februar 2009 das rechtliche Gehör im Sinne
von Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) gewährte,
dass er vorbrachte, im Dezember 2007 von _______ aus nach Bangla-
desch gereist zu sein,
dass er dort wiederum durch Islamisten behelligt worden und entspre-
chend Anfang 2009 erneut ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2009 – eröffnet am
20. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, das ers-
te Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlos-
sen,
dass er im Rahmen des zweiten Asylverfahrens zurerst explizit ange-
geben habe, er sei seither nicht ins Heimatland zurückgekehrt und es
hätten sich keine neuen Sachverhaltselemente betreffend Fluchtgrün-
de ergeben,
dass er demgegenüber am 9. Februar 2009 dargelegt habe, im De-
zember 2007 nach Bangladesch geflogen und erst Anfang 2009 nach
Europa zurückgekehrt zu sein,
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dass dieser nachgeschobene angebliche Aufenthalt vor Ort mithin
nicht geglaubt werden könne,
dass der in Kopie eingereichte Zeitungsartikel offensichtlich nicht be-
weistauglich sei,
dass somit keine Hinweise für zwischenzeitliche Ereignisse, die geeig-
net wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder betreffend
die Gewährung vorübergehenden Schutzes Relevanz zu entfalten, be-
stünden,
dass entsprechend auf das zweite Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass das BFM den Wegweisungsvollzug nach Bangladesch für zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
27. Februar 2009 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Eintre-
ten auf sein Asylgesuch verbunden mit der vollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen
vom Wegweisungsvollzug sowie in prozessualer Hinsicht die unent-
geltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbin-
dung von der Vorschusspflicht beantragen liess,
dass er zur Begründung vorbrachte, ihm sei nicht Gelegenheit einge-
räumt worden, den geltend gemachten erneuten Aufenthalt im Heimat-
land zu belegen,
dass die nunmehr eingereichte schriftliche Bestätigung seiner in der
Schweiz wohnhaften Freundin vom 27. Februar 2009, welche sich im
September 2008 während zweier Wochen bei ihm vor Ort aufgehalten
habe, besagte Rückkehr beweise,
dass auch eine Bestätigung für den Flug nachgereicht werden könne,
dass die Freundin ferner von der Schweiz aus in telefonischem Kontakt
mit ihm in Bangladesch gestanden sei, was allenfalls durch entspre-
chende Belege untermauert werden könne,
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dass der eingereichte Zeitungsartikel die Verfolgung belege,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt demnach un-
vollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt habe,
dass sie zudem die generelle Lage vor Ort falsch eingeschätzt und die
sich verschärft darstellende Gefahr von ihn betreffenden Übergriffen
durch Islamisten missachtet habe,
dass entsprechend auch ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen
die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen würde,
dass der Eingabe nebst dem erwähnten Beweismittel Medienartikel
aus dem Internet beilagen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
5. März 2009 die Beschwerde gestützt auf die bestehende Aktenlage
für aussichtslos erachtete, das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ablehnte und einen Kostenvorschuss erhob,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist zur Nachreichung stich-
haltiger Belege für die geltend gemachte Rückkehr ins Heimatland an-
gesetzt wurde,
dass er den Kostenvorschuss am 20. März 2009 leistete und durch
seine Rechtsvertretung gleichentags weitere Belege (Bestätigung des
Reisebüros der Freundin des Beschwerdeführers für deren Reise nach
Bangladesch, Kopien des Reisepasses der Freundin sowie drei Fotos)
für die geltend gemachte Heimkehr nach Bangladesch nachreichte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 1. April 2009 die vollumfängli-
che Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass es zur Begründung anführte, die eingereichten Belege seien für
die geltend gemachte Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangla-
desch nicht hinreichend beweistauglich,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des eingereichten Replik-
rechts innert Frist auf eine Stellungnahme verzichtete,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist,
dass entsprechend auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass demnach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,
weshalb auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
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ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückge-
zogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder Relevanz
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes zu entfalten,
dass allfällige Hinweise auf Verfolgung nur einem tiefen Beweismass
genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt, bei der Prüfung
jedoch von einem engen Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. dazu
EMARK 2000 Nr. 14),
dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis
in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos
durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachten ist,
dass die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet
ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG),
dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ferner gehalten
ist, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorg-
fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffen-
de Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3),
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesu-
ches bei der Befragung vom 27. Januar 2009 auf die gleichen Ge-
suchsgründe berief wie im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asyl-
verfahren und deutlich machte, es bestünden keine neuen Sachver-
haltselemente,
dass er auf wiederholtes Nachfragen in unterschiedlichen Zusammen-
hängen bestätigte, sich im Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten
Asylverfahren nicht in Bangladesch aufgehalten zu haben (B 1/11, S. 2
ff.),
dass er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 9. Februar
2009 in Widerspruch zu seinen bisherigen Darlegungen geltend mach-
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te, sich von Dezember 2007 an wieder in Bangladesch aufgehalten zu
haben und dort durch Islamisten behelligt worden zu sein,
dass er aber nicht in der Lage war, den genauen Zeitpunkt der angeb-
lichen Reisen vom Dezember 2007 sowie Januar 2009 zu präzisieren
(B 8/3, S. 1 f.),
dass seine Begründungen für die verspätete Geltendmachung der
Rückkehr jeglicher Substanz entbehren (B 3/8, S. 1 und 2 unten),
dass er ausserdem angab, über keinerlei Belege betreffend die erst
jetzt geltend gemachte Rückkehr zu verfügen (B 8/3, S. 2 Mitte),
dass die am 27. Februar 2009 eingereichte Bestätigung der Freundin
angesichts der widersprüchlichen und äusserst vagen Aussagen des
Beschwerdeführers zur angeblichen Rückkehr kein taugliches Beweis-
mittel darstellt und in Anbetracht der Aktenlage als mutmassliches Ge-
fälligkeitsdokument zu würdigen ist,
dass in Anbetracht der am 20. März 2009 nachgereichten Unterlagen
(Auszüge aus dem Reisepass der Freundin und Bestätigung des Rei-
sebüros) ein Aufenthalt dieser Person in Bangladesch im relevanten
Zeitraum zwar als durchaus möglich erscheint,
dass auch die eingereichten Fotos eine solche Reise als unter Um-
ständen tatsächlich erfolgt erscheinen lassen,
dass indes auch dann, wenn die Freundin selbst tatsächlich nach
Bangladesch gereist sein oder dorthin telefoniert haben sollte, noch in
keiner Weise der nachgeschobene angebliche Aufenthalt des Be-
schwerdeführers im Heimatland im damaligen Zeitpunkt erstellt ist,
dass er selbst nach wie vor keine ihn persönlich betreffenden und
stichhaltigen Dokumente für die angebliche Rückkehr eingereicht hat,
dass sich überdies die Frage stellt, wie die Finanzierung einer zweifel-
los teuren Interkontinentalreise samt Rückkehr in die Schweiz zustan-
de gekommen sein sollte,
dass in Anbetracht der heutigen technischen Möglichkeiten der Bild-
manipulierung das einzige Foto, welches mutmasslich den Beschwer-
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deführer samt weiblicher Begleitung in einem tropischen Land zeigt,
ebenfalls keine andere Einschätzung rechtfertigt,
dass demnach das BFM die nachgeschobene angebliche Rückkehr
entgegen den Beschwerdevorbringen zu Recht als offensichtlich halt-
los wertete und in zulässiger Weise von weiteren Abklärungen bezie-
hungsweise der Durchführung einer Anhörung absah,
dass sodann die vorinstanzliche Wertung eines bloss in Kopie einge-
reichten bangladeschischen Zeitungsartikels zu teilen ist und stichhal-
tige Beschwerdeargumente für eine andere Würdigung fehlen,
dass der Artikel im Übrigen gemäss der vom BFM veranlassten Über-
setzung lediglich allenfalls geeignet wäre, die im ersten Asylverfahren
rechtskräftig für ohnehin nicht asylrelevant erachteten Vorbringen in ei-
nem gewissen Ausmass zu bestätigen,
dass schliesslich religiöse Konflikte in Bangladesch zwar oftmals mit
Gewalt verbunden sind,
dass aber in Anbetracht der offensichtlich vorhandenen Schutzwillig-
keit zahlreicher Behörden und der in vielen Fällen auch unter Beweis
gestellten Schutzfähigkeit aktuell nach wie vor davon ausgegangen
werden kann, Opfer lokaler Gewalt hätten im allgemeinen einen effek-
tiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infra-
struktur (zur nunmehr anzuwendenden Schutztheorie vgl. EMARK
2006 Nr. 18),
dass entsprechend entgegen den Beschwerdevorbringen wiederum
nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt,
dass insgesamt nichts vorgebracht wird, was einer Prüfung nach Hin-
weisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu-
gänglich wäre,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Fol-
ge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
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bewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht un-
zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und
den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm in Bangladesch droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass auch nach den jüngsten Unruhen im Zusammenhang mit meu-
ternden Soldaten in Bangladesch nicht eine landesweite Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht,
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dass sich aus den Akten nach wie vor auch keine Hinweise auf indivi-
duelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Hei-
matstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bang-
ladesch schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss getilgt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
drei Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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