B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1296/2013
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N (…).
D-1296/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ (Distrikt Jaffna) stammende
Tamilin mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess Sri Lanka gemäss ei-
genen Angaben zusammen mit ihrer (…) am 23. Juni 2009 auf dem Luft-
weg. Sie gelangten über Qatar nach Italien, von wo aus sie am 4. Juli
2009 in die Schweiz gelangten. Am 6. Juli 2009 reichten sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ihre Asylgesuche ein.
Dazu wurde die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2009 im EVZ befragt
(Kurzbefragung).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM
dem Kanton D._______ zugewiesen. Ihren Antrag auf Zuweisung in den
Wohnkanton ihrer Eltern (Kanton E._______) lehnte das Bundesamt mit
Verfügung vom 2. Oktober 2009 ab.
Am 19. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen
angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentli-
chen geltend, sie sei anfangs 2007 zusammen mit ihrer Mutter sowie
zwei jüngeren Geschwistern von Jaffna nach Colombo gegangen, nach-
dem der ältere Bruder von der LTTE (Tamil Tigers of Tamil Eelam)
zwangsrekrutiert worden sei. Der Vater halte sich bereits seit (…) in der
Schweiz auf. Während ihre Mutter und der jüngere Bruder im Mai 2007 in
die Schweiz weitergereist seien, hätten ihre (…) und sie sich weiterhin in
Colombo aufgehalten. Dort seien sie immer wieder kontrolliert worden
und es habe Razzien gegeben. Im Dezember (…) habe ihre (…) geheira-
tet. Der (…) der Beschwerdeführerin sei mehrmals von der Polizei mitge-
nommen und verhört worden. Nachdem er am 27. März 2009 erneut mit-
genommen worden sei und sie in der Folge nichts mehr von ihm gehört
hätten, seien sie und ihre (…) aus Angst, ebenfalls in Schwierigkeiten zu
kommen, mit der Hilfe eines Schleppers ausgereist.
Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die akten-
kundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 – eröffnet am 9. Februar 2013 stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug.
D-1296/2013
Seite 3
Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sie bei den von ihr ge-
schilderten allgemeinen Kontrollen jemals Nachteile erlitten habe oder ir-
gendwelchen Drohungen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen wä-
re. Die durchgeführten Haus- und Personenkontrollen dienten rechts-
staatlich legitimen Zwecken, die darauf abzielten, die Infiltrierung von
LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtli-
cher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Im Übrigen
seien keine Fälle aus Sri Lanka bekannt, bei welchen Familienmitglieder
anstelle von LTTE-Mitgliedern von den sri-lankischen Behörden zur Ver-
antwortung gezogen worden seien. Die behauptete Furcht der Beschwer-
deführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-
lankischen Behörden wegen des angeblichen Verschwindens ihres (...)
oder der Angehörigkeit ihres älteren Bruders zur LTTE sei deshalb unbe-
gründet. Zudem habe die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben
nie Probleme mit den heimatlichen Behörden und auch nie etwas mit poli-
tischen Bewegungen zu tun gehabt. Überdies sei ihr im Jahr 2008 in Co-
lombo auf legalem Weg ein Reisepass ausgestellt worden. Den Wegwei-
sungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 11. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller
Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihr Asyl zu erteilen, eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochte-
nen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei vorläufig auf-
zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einräumung
einer Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung von Beweismitteln sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerdeschrift wurden diverse Beweismittel eingereicht. Auf
die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die Beweismittel wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 14. März 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitge-
teilt, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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Seite 4
Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Einräumung einer
Frist zur Beweismitteleinreichung wurde abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1296/2013
Seite 5
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in
solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmittelschrift vor, sie sei
durch die Verfolgung von Personen in ihrem nächsten Umfeld in einen
engeren Beobachtungskreis von Polizei und Geheimdienst geraten. Als
ihr (…) mit ihrer (…) aus dem Land habe fliehen können, habe für sie
echte Gefahr bestanden, stellvertretend für die geflohenen nächsten Ver-
wandten festgenommen und misshandelt zu werden. Mithin habe sie im
Zeitpunkt ihrer Ausreise allen Grund gehabt, unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben zu fürchten, und es sei nur eine Frage der Zeit gewesen,
wann sie mitgenommen worden wäre, um den Aufenthaltsort ihres (...)
aus ihr herauszupressen. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
bloss kontrolliert, aber nicht intensiver behelligt worden sei, könne nicht
geschlossen werden, sie wäre auch nach der Flucht von (…) und (…) un-
behelligt geblieben. Gemäss dem eingereichten Bestätigungsschreiben
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Seite 6
werde die Beschwerdeführerin – wie ihr (…) sowie ihre (…) – auch heute
noch gesucht. Nach dem Gesagten ergebe sich, dass die Beschwerde-
führerin einerseits im Juni 2009 im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ge-
wesen sei, dass aber überdies die asylbegründende Gefahr auch weiter-
hin bestehe. Im Weiteren fügt die Beschwerdeführerin an, sie habe am
(…) 2012 in der Schweiz geheiratet. Ihr Ehemann werde immer noch von
den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht. Zwar sei sein Asylgesuch
abgewiesen worden, doch bestünden aufgrund seiner Erlebnisse Nach-
fluchtgründe, wofür die Beschwerdeführerin Beweismittel nachreichen
werde.
5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin asylrechtlich unbeachtlich sind, da die von ihr geschil-
derten Erlebnisse nicht darauf schliessen lassen, sie sei ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder sie müs-
se begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
In Übereinstimmung mit dem BFM ist festzuhalten, dass sich keine Hin-
weise dafür finden, die sri-lankischen Behörden hätten heute – mehr als
drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse
daran, die Beschwerdeführerin zu verfolgen. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
Hinsichtlich der Vorbringen in der Beschwerdeschrift bleibt anzumerken,
dass diese schon deshalb nicht stichhaltig sind, weil von Tatsachen aus-
gegangen wird, welche mit den Angaben der Beschwerdeführerin im erst-
instanzlichen Verfahren nicht zu vereinbaren sind. So gab sie an, ihr (...)
sei am (…) 2009 mitgenommen worden, seither hätten sie keinen Kontakt
mehr gehabt (vgl. Akten BFM A 1/9 S. 5 und A 16/20 S. 9 und S. 15). In-
sofern zielt das Argument, die Beschwerdeführerin habe nach der Ausrei-
se ihrer (...) und ihres (...) ernsthafte Nachteile befürchten müssen, von
vorherein ins Leere. Im Weiteren vermag das von der Beschwerdeführe-
rin eingereichte Bestätigungsschreiben, wonach immer noch nach ihr
(sowie nach ihrer [...] und ihrem […]) gesucht werde, keine drohende Ver-
folgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Schon allein aufgrund
der verwandtschaftlichen Nähe der Verfasserin des Schreibens kann den
Äusserungen mangels Objektivität kein erheblicher Beweiswert zuge-
messen werden, vielmehr ist das Schriftstück als Gefälligkeitsschreiben
zu qualifizieren. Auch die weiteren familiären Verbindungen der Be-
schwerdeführerin – ihr Bruder sei vor ihrem Weggang nach Colombo im
Jahr 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden (vgl. Akten BFM
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Seite 7
A 16/20 S. 3 und S. 8) – vermögen keine Verfolgungsgefahr zu begrün-
den. Die Beschwerdeführerin schilderte diesbezüglich selbst während der
Endphase des Bürgerkrieges keine entsprechende, sie selber betreffende
Reflexverfolgung. Daraus ist zu schliessen, dass die sri-lankischen Be-
hörden sie damals trotz der familiären Verbindungen nicht als ernsthafte
Bedrohung angesehen haben, was sowohl gegen eine damalige wie auch
gegen eine künftige Verfolgungsgefahr spricht. Überdies gab die Be-
schwerdeführerin an, sie habe ihr Heimatland unter Verwendung ihrer ei-
genen Papiere verlassen (vgl. A 16/20 S. 14).
Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf allfällige Nachfluchtgründe im
Zusammenhang mit ihrer Heirat eines sri-lankischen Staatsangehörigen
verweist, fehlen konkrete Angaben, die auf eine künftige Gefährdung
schliessen liessen, ebenso wenig wurden zwischenzeitlich – soweit für
das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – entsprechende Beweismittel
eingereicht. Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge.
Schliesslich lassen die Verfahrensakten auch keinen Hinweis darauf er-
kennen, die Beschwerdeführerin habe während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz nahe Kontakte zur LTTE unterhalten. Es kann nicht generell da-
von ausgegangen werden, dass sämtliche abgewiesenen tamilischen
Asylsuchenden, die aus der schweizerischen Diaspora nach Sri Lanka
zurückkehren, seitens der sri-lankischen Behörden aufgrund ihrer (teilwei-
se langjährigen) Landesabwesenheit respektive allenfalls verbunden mit
ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz generell als Dissidenten be-
ziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen werden. Die Einschätzung
einer diesbezüglichen Gefahr hängt vielmehr von den individuellen Gege-
benheiten im Einzelfall ab und muss somit fallweise geprüft werden. Je
näher die betreffende Person in das Umfeld einer Risikogruppe gerät,
desto höher muss die Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lanki-
schen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respekti-
ve Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass
verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 S. 495 ff.). Nur am Rande ist zu
vermerken, dass die Mutter der Beschwerdeführerin offenbar ungehindert
mehrmals zwischen der Schweiz und Sri Lanka hin und her reisen konnte
(vgl. A 16/20 S. 4), obwohl sich deren Ehemann schon jahrelang in der
Schweiz aufhält, sein Asylgesuch ursprünglich ebenfalls abgelehnt wor-
den war und diesbezüglich eine (finanzielle) Unterstützung der LTTE na-
heliegend wäre.
D-1296/2013
Seite 8
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Den Akten sind kei-
ne konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe-
rin einer besonderen Risikogruppe gemäss Definition des EGMR ange-
hört, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihr drohe im Rahmen der rou-
tinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmenschliche Be-
handlung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus
den Lageberichten über ihr Heimatland – auch aus den im Beschwerde-
verfahren eingereichten Dokumenten – nicht auf eine völkerrechtswidrige
Behandlung aller zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden geschlos-
sen werden. Es besteht zudem kein Anlass zur Annahme, sie verfüge
über ein Profil, aufgrund dessen sie damit rechnen müsste, von den hei-
matlichen Behörden als (früheres) Mitglied oder als Sympathisantin der
LTTE eingestuft zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
D-1296/2013
Seite 10
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsge-
richt angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen
Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage in Sri Lanka
vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und
ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. In Bezug
auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur
Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz –
mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" – grundsätzlich zumut-
bar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Berücksichtigung des zeit-
lichen Elements. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und
dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ver-
lassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grund-
sätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und
deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhanden-
sein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prü-
fen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/24 E. 13.2).
7.4.2 Dieser Einschätzung kann auch unter Berücksichtigung der Darle-
gungen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zur aktuellen Si-
tuation in Sri Lanka und der diesbezüglich eingereichten Lageberichte
weiterhin gefolgt werden, da diese nicht auf eine derart gravierende Ver-
schlechterung der Lage der tamilischen Minderheit schliessen lassen,
dass es sich rechtfertigen würde, den Wegweisungsvollzug als generell
unzumutbar zu bezeichnen.
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Seite 11
Die Beschwerdeführerin stammt – wie im Übrigen auch ihr Ehemann,
dessen Asylgesuch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2992/2012 vom 9. Oktober 2012 rechtskräftig abgewiesen wurde – aus
B._______. Die Familie besitze in Jaffna ein Haus, wo derzeit eine Tante
mütterlicherseits mit ihren Kindern wohne (vgl. A16/20 S. 2). Ebenso
wohnten die Grosseltern väterlicherseits sowie eine weitere Tante in Jaff-
na (vgl. A1/9 S. 2). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ange-
lernte (…) und habe zu Hause ab und zu genäht. In finanzieller Hinsicht
ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin überdies von ihrer in der
Schweiz lebenden Familie eine gewisse finanzielle Unterstützung erhal-
ten kann. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sie mit den Gepflo-
genheiten im Norden Sri Lankas gut vertraut ist. Ausserdem dürfte es ihr
– zumal sie mit ihrem Ehemann zurückkehren wird – angesichts der rela-
tiv kurzen Landesabwesenheit ohne grössere Probleme möglich sein,
sich wieder in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka
zu integrieren. Zwar ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin gerne in der Schweiz und damit in der Nähe von Eltern
und Geschwistern verbleiben möchte, doch vermag dieser Wunsch die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht zu begründen.
Unter diesen Umständen liegen im Falle der Beschwerdeführerin hinrei-
chend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, und
es ist nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimat-
staat in eine existenzielle Notlage geraten wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Die Beschwerdeführerin liess zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen, dessen
Beurteilung vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. März
2013 in den Endentscheid verlegt wurde. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b
S. 275). Da die Beschwerdebegehren – wie sich aus vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die kumulati-
ven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge nicht erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1296/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: