B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1296/2016
was
Ur t e i l vom 11 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Rechtsanwältin, Be-
schwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Bilen katholischen Glaubens
– eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 27. April 2014 illegal ver-
liessen und via Sudan, Libyen und Italien am 16. Juli 2014 in die Schweiz
einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen vom 25. Juli 2014 (vgl. Act. A3) sowie der Anhörung zu
den Asylgründen (vgl. Act. A18) vom 9. Oktober 2015 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe wegen einer Hör-
behinderung die Schule nicht beenden können und stattdessen auf ver-
schiedenen Plantagen gearbeitet,
dass während eines Besuchs bei seinen Eltern im Oktober 2013 eine Mili-
tärrazzia stattgefunden habe und er anlässlich derselben von drei Soldaten
mitgenommen worden sei, weil er keinen Passierschein habe vorzeigen
können,
dass er erfolglos versucht habe, durch Flucht dem Militärdienst zu entkom-
men, indem er davon gelaufen sei,
dass ihm von seinen Verfolgern mit einem Gewehrkolben der Arm gebro-
chen worden sei, als ihn diese eingeholt hätten, wobei er das Bewusstsein
verloren und dieses erst im Gefängnis in B._______ wiedererlangt habe,
dass er dort ohne ärztliche Betreuung und an starken Schmerzen leidend
sich selbst überlassen worden sei,
dass sich seine Mitgefangenen während ungefähr dreien Monate um ihn
gekümmert und ihn ernährt hätten, da er aufgrund seiner Verletzung dazu
ausser Stande gewesen sei,
dass er und seine Mitgefangenen ohne Wasser und Nahrung tagsüber ein-
gesperrt gewesen seien und erst um 18 Uhr abends herausgelassen wor-
den seien, um ihre Notdurft zu verrichten,
dass er nach zwei oder drei Monaten soweit genesen sei, um arbeiten zu
können, obwohl er noch Schmerzen gehabt habe,
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dass seine Arbeit darin bestanden habe, unter Aufsicht von bewaffneten
Soldaten als Hilfsarbeiter während drei bis vier Stunden täglich beim Häu-
serbau mitzuwirken,
dass er anlässlich der täglichen Fahrt vom Gefängnis zu seiner Arbeits-
stätte beim Aussteigen aus dem Auto davongelaufen und bis nach
C._______ gerannt sei, wobei er nicht angeben könne, ob ihm jemand
nachgelaufen sei oder auf ihn geschossen habe,
dass ihn sein Fluchtweg teilweise durch schmale und verwinkelte Gassen
geführt habe, was sich wohl begünstigend auf seine Flucht ausgewirkt
habe,
dass er von C._______ mit dem Bus nach D._______ zu seinem ehemali-
gen Arbeitgeber gefahren sei, wo er bis zu seiner Ausreise während unge-
fähr dreien Monate auf der Plantage gearbeitet habe,
dass seine Eltern keine Kenntnis von seiner Flucht und seinem Aufent-
haltsort gehabt hätten und erstmals nach seiner Ankunft in Italien von ihm
kontaktiert worden seien,
dass die Flucht von seinen Eltern und weiteren Familienmitgliedern finan-
ziert worden sei,
dass er mithilfe von drei Kindern durch E._______ und F._______ auf dem
Landweg in den Sudan und von dort nach Libyen übers Meer nach Italien
gereist sei, von wo er nach einem viertägigen Aufenthalt in G._______ mit
dem Zug in die Schweiz gelangt sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2014
mit Verfügung vom 26. Januar 2016 – eröffnet am 29. Januar 2016 – wegen
fehlender Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gestützt auf Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies, die Flüchtlingsei-
genschaft verneinte, die Wegweisung anordnete und den Vollzug dersel-
ben wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung zusammenfassend ausführte, die entscheidrele-
vanten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft gemacht
worden,
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dass er namentlich die Umstände der angeblichen Verhaftung, der Haft und
der illegalen Ausreise nicht habe glaubhaft machen können und die ent-
sprechenden Ausführungen unsubstantiiert und frei von persönlichen De-
tails geblieben seien,
dass ihm im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise insbesondere nicht
geglaubt werden könne, dass er sich ohne nachzufragen auf drei tigrini-
sche Jugendliche verlassen und sich ihnen ohne weiteres angeschlossen
habe,
dass es diesbezüglich auch unwahrscheinlich sei, dass er diese Ausweise
ohne vorgängige Planung umgesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin
mit Beschwerde vom 29. Februar 2016 (Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht anfocht, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventuali-
ter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens sub-
jektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Überprüfung
an die Vorinstanz beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht
ersuchte,
dass zur Begründung zusammenfassend ausgeführt wurde, die Vorinstanz
habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund der
Ausführungen den sprachlichen, persönlichen, medizinischen und sozial
bedingten Unzulänglichkeiten des hörbehinderten Beschwerdeführers
nicht beziehungsweise nur ungenügend Rechnung getragen,
dass die im Zusammenhang mit seiner Hörbehinderung geltend gemachte
Unkenntnis darüber, ob auf ihn geschossen worden sei, von der Vorinstanz
zu Unrecht als Schutzbehauptung qualifiziert worden sei,
dass die Angaben zu den Umständen seiner Verhaftung, der Haft und der
illegalen Ausreise aus seinem Heimatland zwar simpel, aber klar und Re-
alkennzeichen ausweisend ausgefallen seien,
dass seine Verhaftung, die Haft als solche und die illegale Ausreise somit
glaubhaft gemacht worden seien,
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dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 infolge Aussichts-
losigkeit abgelehnt und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säum-
nisfolge aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 verlangte Kostenvor-
schuss am 10. März 2016 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Ver-
haftung des Beschwerdeführers, die Haft und die illegale Ausreise – mit
Ausnahme des nachfolgend Ausgeführten – Zustimmung verdienen, wes-
halb vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu ver-
weisen ist (vgl. vorstehend Sachverhalt),
dass die Hörbehinderung des Beschwerdeführers aktenkundig ist, weshalb
die geltend gemachte Unkenntnis darüber, ob auf ihn geschossen worden
ist, nicht per se als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist und sich diese
Vorbringen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht
als nachteilig erweist,
dass die Durchsicht der Befragungsprotokolle nicht auf sprachlich oder an-
ders bedingte Mängel schliessen lässt, obwohl sich die Befragungen auf-
grund der Hörbehinderung schwieriger als üblich gestaltet haben könnten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) auf
Nachfrage angab, den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin
gut zu verstehen und lediglich darum bat, dieser beziehungsweise diese
möge laut mit ihm sprechen, was nachträglich geltend gemachte sprachli-
che Schwierigkeiten nicht glaubhaft erscheinen lässt (vgl. Act. A3, S. 1 und
3),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung des Anhö-
rungsprotokolls Korrekturen anbringen liess, was darauf schliessen lässt,
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er habe das Übersetzte akustisch verstanden (vgl. Act. A18, F32, 53, 112,
128, 187 ),
dass nebst den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmig-
keiten auch die geschilderte Flucht aus der Haft – insbesondere auch in
Anbetracht der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und der
schlechten allgemeinen Verfassung des Beschwerdeführers, der tagelang
ohne Essen und Trinken ausgekommen sein will – abenteuerlich und un-
glaubhaft anmutet (vgl. Act. A18, F113),
dass ihm auch nicht geglaubt werden kann, dass er zufälligerweise drei
tigrinische Jugendliche getroffen hat, die ihn spontan gefragt hätten, ob er
in den Sudan wolle, und ihm bei der illegalen Ausreise behilflich gewesen
sein sollen (vgl. Act. A18, F 172 ff.),
dass zudem nicht nachvollzogen werden kann, wie der Beschwerdeführer
das Geld für die illegale Ausreise unter anderem von seinen Eltern erhalten
haben soll, wenn diese bis zu seiner Ankunft in Italien nichts davon gewusst
haben sollen, weshalb ihm auch die geltend gemachten Umstände seiner
Ausreise nicht geglaubt werden können (vgl. Act. A3, S. 7 und A18, F190 f.
und F201),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, sich daher in diesem
Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen mehr stellen, zumal
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dass die Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit – alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser
Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt, wobei im Falle der Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs unbedingt zu prüfen wäre,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem am 10. März 2016 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem am 10. März 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: