B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1297/2011
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011.
D-1297/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2010 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er
am 15. Dezember 2010 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und
– summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Am 29. Dezember 2010
wurde er – ebenfalls noch in B._______ – gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu sei-
nen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stamme aus C._______. Er habe nie eine Schule besucht und seit
seinem 18. Lebensjahr auf einem Fluss an der iranisch-irakischen Grenze
mit einem Boot beziehungsweise mit einem Floss Personen und Waren
transportiert.
Ende Dezember 2009 habe er mit der oppositionellen Kurdish Democratic
Party of Iran (KDPI; andere Schreibweise: "Kurdistan Democratic Party-
Iran [KDP-I]) Kontakt aufgenommen. In der Folge sei vereinbart worden,
dass er den Transport von ihm von der KDPI zugeführten Personen über-
nehme. Am 9. November 2010 habe er nachts zwei kurdische Kämpfer
("Peschmergas") auf die irakische Seite des Flusses gebracht. Auf dem
Rückweg sei sein Floss von iranischen Soldaten beschossen worden. Er
sei ins Wasser gefallen, habe sich jedoch schwimmend ans irakische Ufer
retten können. Von dort aus sei er den beiden von ihm zuvor transportier-
ten Peschmergas, deren Ziel die nordirakische Stadt D._______ gewesen
sei, gefolgt. Nachdem er in E._______ von einem Mann namens Y. D. ei-
ne grössere Geldsumme haben leihen können, sei er in die Türkei weiter-
gereist. Von dort aus habe er seine Eltern angerufen, wobei er erfahren
habe, dass sein Vater seinetwegen festgenommen und nur unter dem
Versprechen, seinen Sohn nach der Rückkehr umgehend den iranischen
Behörden auszuliefern, wieder freigelassen worden sei. Von Istanbul aus
sei er – im Laderaum eines ersten und in der Schlafkoje eines zweiten
Lastwagens versteckt – durch ihm nicht namentlich bekannte Länder un-
ter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist.
Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis anhin keinen
Militärdienst geleistet, was Nachteile in Bezug auf seine Krankenversiche-
rung und bei der Ausstellung von Papieren im Falle einer Heirat zur Folge
haben könnte.
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Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.c Am 16. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer
iranischen Identitätskarte zu den Akten.
A.d Der Beschwerdeführer wurde für den Aufenthalt während der Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 – am 27. Januar 2011 im EVZ
B.______ persönlich eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der
Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 24. Februar 2011 –
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzu-
mutbar sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Schliesslich sei ihm für die Beschaffung von weiteren Beweismit-
teln (insbesondere einer Bestätigung, dass er für die KDPI Peschmergas
transportiert habe) eine "angemessene Nachfrist" zu gewähren.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – reichte der Beschwerdeführer eine am 8. Februar 2011 ausgestell-
te Bestätigung der KDP-I, eine weitere Kopie der iranischen Identitätskar-
te, die Farbkopie eines Bildes, das ihn bei seiner Tätigkeit als Fährmann
zeigen soll, sowie eine am 23. Februar 2011 vom G._______ ausgestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2011 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer vorab mit, er könne den Ausgang
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des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. So-
dann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Im Weiteren wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, die in der Beschwerdeschrift vom
24. Februar 2011 in Aussicht gestellte Bestätigung der KDPI sowie allfälli-
ge weitere Beweismittel – soweit möglich im Original – samt den zugehö-
rigen Zustellumschlägen und vollständig in eine Amtssprache übersetzt
innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung nachzureichen.
D.b Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht am
5. April 2011 eine Farbkopie seines KDPI-Mitgliederausweises sowie ein
in englischer Sprache abgefasstes, auf den 3. April 2011 datiertes, von
einem Mann namens S. K. ausgestelltes, nicht unterzeichnetes Bestäti-
gungsscheiben zukommen.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 21. November 2011
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten.
E.b Der Beschwerdeführer nahm am 30. November 2011 zu den in der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. November 2011 enthaltenen
Ausführungen Stellung. Dabei machte er – unter Beilage einer Stellung-
nahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. August 2011
betreffend die Behandlung abgewiesener Asylbewerber durch die irani-
schen Behörden und eines dem Internet entnommenen Berichts betref-
fend das Vorgehen der iranischen Streitkräfte gegen die iranische
Schwesterorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên
Kurdistan; PKK) namens "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" (PJAK) –
insbesondere geltend, die Situation für Kurden in seinem Heimatland ha-
be sich verschlechtert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
D-1297/2011
Seite 5
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG)
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen im We-
sentlichen geltend, er werde aus politischen Gründen verfolgt, weil er als
Fährmann kurdische Kämpfer vom Iran in den Irak geschleust habe.
4.1.1 Anlässlich der Anhörung vom 29. Dezember 2010 betonte der Be-
schwerdeführer, nicht Mitglied, sondern lediglich "ein Freund, also Sym-
pathisant" der KDPI zu sein (vgl. Vorakten A8, Antwort auf die Frage 72),
und ausser dem Transport von Peschmergas keinerlei Tätigkeiten für die
Partei ausgeübt zu haben (vgl. A8, Antwort auf die Frage 64). Er habe bis
zu dem Vorfall vom 9. November 2010 nie Probleme mit den heimatlichen
Behörden gehabt (vgl. A8, Antwort auf die Frage 53); die Behörden hätten
aber von seinen Aktivitäten für die KDPI auch nichts gewusst (vgl. A1
S. 5), und die beiden Personen, die er am 9. November 2010 auf die ira-
kische Seite des Flusses gebracht habe, seien von den iranischen Solda-
ten nicht erkannt worden (vgl. A8, Antwort auf die Frage 95).
Angesichts dieser Umstände äusserte das BFM berechtigterweise Zweifel
an der Behauptung des Beschwerdeführers, aus politischen Gründen von
den heimatlichen Behörden verfolgt zu werden.
4.1.2 Auf Beschwerdeebene wird nun geltend gemacht, der Beschwerde-
führer sei sehr wohl KDPI-Mitglied und daher im Visier der iranischen Be-
hörden. Zur Untermauerung dieser Behauptung werden Kopien verschie-
dener Dokumente zu den Akten gegeben, welche indessen zahlreiche
Unstimmigkeiten aufweisen. So weckt das zusammen mit der Rechtsmit-
teleingabe als Farbkopie eingereichte Schreiben des "KDPI Organization
Department" vom 8. Februar 2011 den Eindruck, dass es ursprünglich auf
den Namen einer anderen Person ausgestellt worden war und dieser
Name dann ausradiert und durch den Namen des Beschwerdeführers er-
setzt worden ist. Bei dem am 5. April 2011 nachgereichten, am 8. März
2011 ausgestellten KDPI-Mitgliederausweis besteht ebenfalls der Ver-
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Seite 7
dacht, dass vor Erstellen der Farbkopie daran Manipulationen vorge-
nommen worden sind; insbesondere ist offensichtlich, dass der Ausweis
erst nachträglich mit dem Foto versehen worden ist, befindet sich der rote
Stempel doch unter dem Bild und wurde der linke Rand der Unterschrift
nachträglich ausserhalb des Fotos nachgezeichnet. Ferner enthält das in
englischer Sprache abgefasste Schreiben vom 3. April 2011 weder eine
Unterschrift noch einen Briefkopf und muss als blosses Gefälligkeits-
schreiben qualifiziert werden.
Der vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2011 ange-
brachten Bemerkung, die Bestätigungsschreiben enthielten nicht nur kei-
ne konkreten Angaben zu allenfalls ausgeübten Tätigkeiten, sondern wi-
dersprächen in Bezug auf die Mitgliedschaft bei der KDPI auch den An-
gaben des Beschwerdeführers, hält dieser in seiner Stellungnahme vom
30. November 2011 entgegen, er sei in seinem Heimatland lediglich
Sympathisant gewesen und habe eine Aktivität (als Parteimitglied) erst in
der Schweiz aufgenommen. Diese Erklärung erscheint nachgeschoben
und vermag nicht zu überzeugen, zumal auch eine Tätigkeit in der
Schweiz durch nichts belegt ist. Im Übrigen wurden die Dokumente – und
insbesondere die Kopie der KDPI-Bestätigung – entgegen der entspre-
chenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Zwischenver-
fügung vom 2. März 2011) – ohne die entsprechenden Zustellcouverts
eingereicht, so dass nicht erkennbar ist, wie sie in die Hand des Be-
schwerdeführers gelangt sind.
4.2 Sodann erscheint die vom Beschwerdeführer beschriebene Vorge-
hensweise der iranischen Soldaten sowie auch sein eigenes Verhalten
weder stimmig noch nachvollziehbar.
4.2.1 So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die iranischen Behörden
hätten gewusst, dass er als Fährmann auch Personen transportiert habe
(vgl. A1 S. 6 und A8, Antworten auf die Fragen 54 und 62); nachdem er
dann am 9. November 2010 auf dem Markt gesehen worden sei, seien
den Behörden wohl Zweifel gekommen, ob er nicht doch etwas Verbote-
nes mache (vgl. A1 S. 6). Im späteren Verlauf der Anhörung vom 29. De-
zember 2010 behauptete er hingegen, wenn man ihn schon früher ent-
deckt hätte, wäre schon zuvor auf ihn geschossen worden, denn die Be-
hörden erlaubten keine Bewegungsfreiheit und griffen teilweise auch
grundlos Leute an oder nähmen sie fest (vgl. A8, Antworten auf die Fra-
gen 86 und 100 f.).
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Seite 8
Des Weiteren kann nicht verstanden werden, wieso der Beschwerdefüh-
rer das Floss nach dem Absetzen der beiden Peschmergas auf der iraki-
schen Seite des Flusses wieder ans iranische Ufer gebracht und an-
schliessend auf die irakische Seite zurückgeschwommen sein will, wenn
er doch – wie von ihm behauptet – der einzige Fährmann gewesen ist
und selber von Anfang an die Absicht hatte, mit den zwei Peschmergas
nach D._______ (Irak) zu reisen (vgl. A8, Antworten auf die Fragen 50
und 73 ff.). Auch ist nicht verständlich, wieso die iranischen Soldaten erst
dann eingegriffen haben sollen, als alle Verdächtigen bereits das iraki-
sche Ufer erreicht hatten (vgl. A8, Antwort auf die Frage 50).
4.2.2 Die allgemeinen, im Wesentlichen lediglich auf die anlässlich der
Befragungen gemachten Angaben verweisenden Bemerkungen in der
Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) vermögen keine Klarheit in die Aussagen zu
bringen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen behauptet hatte, seine Transportdienste auf
einem Floss, das aus auf vier Traktorreifenschläuchen befestigten Holz-
stämmen bestanden habe (vgl. A8, Antwort auf die Frage 50), verrichtet
zu haben, wohingegen auf dem als Farbkopie eingereichten Foto, wel-
ches ihn bei seiner Arbeit als Fährmann zeigen soll, eindeutig ein
Schlauchboot abgebildet ist.
4.3 Die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation werden
dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung vom
29. Dezember 2010 vorbrachte, sein Vater sei wegen ihm verhaftet und
während zwanzig Tagen festgehalten worden (vgl. A8, Antwort auf die
Frage 9 ff.).
Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung diesbezüglich zutref-
fend festhielt, ist am Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zu zwei-
feln, wenn diese ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des
Verfahrens geltend gemacht werden und nicht lediglich eine Konkretisie-
rung bereits dargelegter Ereignisse darstellen.
Der Hinweis, der Beschwerdeführer sei in der Erstbefragung aufgefordert
worden, sich kurz zu halten, überdies sei zu beachten, dass er über keine
Schulbildung verfüge und die Befragungssituation für ihn sehr anstren-
gend gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 3), vermag nicht zu überzeugen.
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Seite 9
4.4 Schliesslich vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers –
selbst wenn sie als glaubhaft erachtet würden – auch den Anforderungen
an die Asylrelevanz nicht zu genügen.
4.4.1 So handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Grund für die Verfolgung durch die iranischen Behörden (illega-
ler Transport von Personen, mithin Schlepperei und allenfalls illegaler
Grenzübertritt; vgl. A8, Antwort auf die Frage 97) um gemeinrechtliche
Delikte, deren behördliche Ahndung grundsätzlich legitim ist.
4.4.2 Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Nachteile, welche ihm
aufgrund des Umstandes, dass er noch keinen Militärdienst geleistet ha-
be, drohen könnten (Schwierigkeiten, die für den Fall einer Heirat not-
wendigen Papiere zu erhalten oder Probleme bei der Ausstellung einer
Krankenversicherungskarte, die ihn zur kostenlosen Behandlung in den
Spitälern berechtigen würde; vgl. A1 S. 5 und A8, Antwort auf die Frage
53) stellen klarerweise keine asylrelevante Verfolgung dar.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet wer-
den, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren
Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Insbesondere sind
auch die beiden am 30. November 2011 eingereichten Unterlagen – eine
Stellungnahme der SFH und ein Bericht betreffend einen Angriff irani-
scher Streitkräfte auf ein Lager der PJAK – nicht geeignet, zu einer ande-
ren Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu führen.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidun-
gen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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Seite 10
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
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Seite 11
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter
Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen.
An dieser Feststellung vermögen auch die beiden am 30. November 2011
eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Die Stellungnahme des SFH
hat die Behandlung abgewiesener Asylbewerber bei ihrer Rückkehr in
den Iran im Allgemeinen zum Gegenstand, und der dem Internet ent-
nommene Artikel betreffend einen Angriff auf ein Lager der iranischen
PKK-Schwesterorganisation PJAK steht in keinem direkten Zusammen-
hang mit den – als nicht glaubhaft erachteten – Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Im Übrigen geht aus dem besagten Artikel – entgegen
der in der Eingabe vom 30. November 2011 vertretenen Auffassung –
auch nicht hervor, dass junge kurdische Männer aus dem iranisch-
irakischen Grenzgebiet einem "Generalverdacht" ausgesetzt wären. Aus
der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden
lassen sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung ent-
nehmen. Die rund 5 Millionen Kurden im Iran (7 % der iranischen Ge-
samtbevölkerung) leben vorwiegend im Nordwesten des Landes. Als
Mehrheit der Bevölkerung in dieser Region haben sie – sofern nicht poli-
tisch exponiert – keine Probleme mit den iranischen Behörden zu be-
fürchten.
6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
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Seite 12
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.2.1 Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung
darstellen würde, gesprochen werden.
6.2.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der junge,
soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in
den Iran in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten
könnte. Er hat gemäss eigenen Angaben zwar nie eine Schule besucht,
doch verfügt er über mehrjährige Berufserfahrung als Fährmann. Zudem
spricht er neben seiner Muttersprache Sorani auch Farsi (vgl. A1 S. 2),
und es ist davon auszugehen, dass seine im Iran wohnhaften nächsten
Angehörigen (Eltern und jüngerer Bruder [vgl. A1 S. 3]) ihm bei der Integ-
ration behilflich sein werden.
6.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar bezeichnet werden.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
der für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestäti-
gen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
D-1297/2011
Seite 13
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos
bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer in der Schweiz kei-
ner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit aus-
gegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde
vom 24. Februar 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesu-
ches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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