Abtei lung IV
D-1298/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1298/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein Iraker
kurdischer Ethnie – seinen Wohnort B._______ (Provinz Dohuk,
Nordirak) am 19. Januar 2007. Mit Hilfe eines Schleppers sei er dann
in die C._______ gelangt. Sie seien mit dem Auto bis zum
Grenzposten D._______ gereist, von dort aus habe der
Beschwerdeführer die E._______ Grenze illegal zu Fuss passiert.
Nach einem fünf- bis sechsstündigen Fussmarsch sei er dann in
F._______ angekommen, wo er eine Nacht geblieben sei. Am
nächsten Tag sei er mit einem Auto in einer ca. 16 bis 18 Stunden
langen Fahrt bis nach G._______ gereist. Dort sei er anschliessend für
fünf bis sechs Tage in einem Hotel abgestiegen. Schliesslich habe er
die Reise in einem LKW bis in die Schweiz nach H._______ fort-
gesetzt. Die letzte Reiseetappe habe ca. sieben Tage in Anspruch ge-
nommen. Am 2. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein.
B.
Am 9. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM
summarisch befragt und am 27. März 2007 folgte die entsprechende
Anhörung zu seinen Asylgründen durch die zuständige kantonale Be-
hörde. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylge-
suches im Wesentlichen geltend, dass er zuletzt als Chauffeur mit ei-
genem Auto gearbeitet habe. Er habe zusammen mit seinem leiblichen
Vater und seiner Stiefmutter gelebt. Die Stiefmutter habe immer seinen
Vater gegen ihn aufgehetzt, worauf ihn dieser jeweils geschlagen
habe. Die Atmosphäre zu Hause sei schlecht und der Beschwerdefüh-
rer damit unzufrieden gewesen. Aus diesem Grund habe er sein Auto
verkauft und sei in die Schweiz gereist.
C.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2007 ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz aus, dass es sich
bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen nicht
um solche handle, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglich-
ten oder unzumutbar erschwerten und somit auch nicht um ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Zudem mache der Beschwerde-
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führer weder eine in der Vergangenheit liegende, noch eine befürchte-
te, zukünftige Verfolgung geltend. Der Stiefmutter sowie dem Vater des
Beschwerdeführers als Verursacher dieser Nachteile fehle es ausser-
dem an einer nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) relevanten Verfolgungsmotivation. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien somit offensichtlich nicht asylrelevant. Demzu-
folge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.
Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 aufzu-
heben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl
zu gewähren. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Zur Begründung seiner Asylvorbringen wiederholte er vor-
erst die bereits in den Befragungen vom 9. Februar 2007 und 27. März
2007 erwähnten Schwierigkeiten mit seinem Vater beziehungsweise
seiner Schwiegermutter. Anschliessend machte er geltend, er habe
seit rund sieben Jahren eine intime Beziehung zu einer Christin. Es sei
ihnen gelungen, ihre Beziehung vorerst geheim zu halten. Als dann je-
doch sein Vater und auch die Familie der Freundin von ihrem Verhält-
nis erfahren hätten, habe der Vater ihn gezwungen, seine Beziehung
mit der Christin sofort zu beenden. Der Vater habe ihm sogar mit dem
Tod gedroht und es für eine grosse Schande gehalten, dass sich sein
Sohn mit einer Frau des christlichen Glaubens eingelassen habe. Der
Beschwerdeführer habe sich zudem vor der Rache der Familie seiner
Freundin gefürchtet, weil er in deren Augen ihre Tochter entehrt habe,
da er vor der Ehe mit ihr intim geworden sei.
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Kämpfer bei
den Peschmerga sei, die in der kurdisch demokratischen Republik
Nordirak die Rolle von Sicherheitskräften inne hätten. Es sei ihm des-
halb nicht möglich, bei den staatlichen Behörden um Schutz vor sei-
nem Vater nachzusuchen, weil dieser als Peschmergakämpfer über
grossen Einfluss verfüge. Der Beschwerdeführer selber sei auch ein
ehemaliger Peschmergakämpfer. Entsprechende Fotos, die ihn als
Kämpfer in den Jahren 2001 bis 2004 zeigten, legte der Beschwerde-
führer in seiner Eingabe vom 27. Februar 2009 bei. Die Familienschan-
de, weil er mit einer Christin aussereheliche Intimitäten ausgetauscht
habe, sei für Angehörige der Peschmerga besonders gross. Um die
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Familienehre wiederherzustellen, sei sein Vater gezwungen, ihn aus
dem Weg zu schaffen. Bei einer Rückkehr nach B._______, sei sein
Leben in Gefahr. Die staatlichen Sicherheitskräfte könnten ihn nicht
vor der Rache seiner Familie und derjenigen seiner Freundin schützen.
Es sei in ihrer Gesellschaft allgemein akzeptiert, dass für die Wieder-
herstellung der Familienehre auch auf das Mittel der Selbstjustiz zu-
rückgegriffen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe an-
erkannt, dass zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft die Bedrohung
nicht nur von staatlichen Kräften ausgehen könne, sondern auch von
Privaten wie beispielsweise der eigenen Familie. Dies unter der Vor-
aussetzung, dass vom Staat kein Schutzwille erwartet werden könne.
Dieser Sachverhalt sei im vorliegenden Fall gegeben, weil die staatli-
chen Sicherheitskräfte nicht bereit und Willens seien, gegen seinen
Vater vorzugehen und ihn vor ihm zu schützen.
In seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 27. Februar
2009 handelte der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit beziehungs-
weise die Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Nordirak
ab. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar
2009 dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offen-
sichtlich nicht asylrelevant sind und somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand halten. Der Be-
schwerdeführer hält den diesbezüglichen Ausführungen des BFM
nichts Stichhaltiges entgegen, sondern verweist lediglich auf die
Protokolle vom 9. Februar 2007 und vom 27. März 2007 und damit auf
seine Aussagen anlässlich der Anhörung und der Befragung und setzt
sich nicht explizit mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
auseinander. Er verwies einzig auf die grossen Schwierigkeiten mit
seinem Vater und der Schwiegermutter. Für das Bundesver-
waltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlas-
sung, die diesbezüglichen Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs.
3 BGG).
5.2 In seiner Eingabe vom 27. Februar 2009 bringt der Beschwerde-
führer neue Asylvorbringen vor, die er während des erstinstanzlichen
Asylverfahrens nicht erwähnte. Es ist indes nicht nachvollziehbar, dass
er einerseits wegen dieser intimen Beziehung zu einer Christin um
sein Leben fürchtet, andererseits aber aus Schamgefühl während den
Befragungen diesen Umstand mit keinem Wort erwähnt hat. Anlässlich
der kantonalen Anhörung vom 27. März 2007 gab er seinen Ausreise-
grund mit einer allgemeinen Unzufriedenheit und der Suche nach ei-
nem besseren Leben beziehungsweise nach einer besseren Zukunft
zu Protokoll (A12, S. 13 f.). Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgung durch Familienangehörige wegen einer Beziehung
zu einer Christin ist demnach als nachgeschoben und somit als un-
glaubhaft zu qualifizieren. Zudem kann diese auch wegen der wenig
begründeten Darstellung der Ereignisse nicht geglaubt werden. Diese
wirkt plakativ, die einzelnen Ausführungen rudimentär sowie abstrakt
und es fehlt an der Detailgenauigkeit. Seine diesbezüglichen Ausfüh-
rungen sind nicht von einer subjektiven Sichtweise geprägt und es feh-
len auch Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung
der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde
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nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen weder die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch diejenigen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG. Demzufolge hat das BFM zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil
BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak
befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provin-
zen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegen-
über ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie
für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E.
7.5 und insbesondere 7.5.8).
7.4.2 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Proble-
me aktenkundig sind, hat praktisch sein ganzes Leben in B._______,
in der Provinz Dohuk im Nordirak verbracht, ist dort in die Schule
gegangen und hat dort auch gearbeitet. Angesichts des jungen Alters
des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen – er war
im Holzhandel tätig, hat mit einem anderen Mann zusammen
Holzhäuser gebaut sowie zuletzt als Chauffeur seinen Lebensunterhalt
in seiner Heimat bestritten (A12, S. 7) – ist davon auszugehen, dass
eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Bei der
Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen
Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird
ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung –
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in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als
zumutbar zu bezeichnen ist.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vor-
stehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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