B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1298/2016
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass C._______, eritreischer Staatsangehöriger, geboren am (…), am
3. August 2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl ge-
währt wurde,
dass C._______ am 15. Dezember 2011 um Familienzusammenführung
zugunsten seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, und ihrer gemeinsa-
men Kinder D._______, geboren am (…) und E._______, geboren am (…)
ersuchte,
dass der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern am 30. März
2012 zum Zwecke der Familienzusammenführung die Einreise in die
Schweiz bewilligt wurde und sie am 23. Mai 2012 in die Schweiz einreisten,
wo sie am 4. Juni 2012 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren
Asylgründen (BzP) befragt wurde,
dass sie dabei angab, mit den eritreischen Behörden keinerlei Probleme
gehabt zu haben und wegen ihres Ehemannes in die Schweiz gereist zu
sein,
dass sie allerdings illegal ausgereist sei, was in Eritrea strafbar sei,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. April 2013 feststellte, die Be-
schwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder hätten gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft des Ehemannes beziehungsweise des Vaters C._______ und
die Gewährung von Asyl,
dass eine summarische Prüfung der bei der Befragung angegebenen Aus-
reisegründe ergebe, dass kaum Aussicht auf Asyl bestehe, weshalb aus
prozessökonomischen Gründen und unter Verweis auf Art. 37 Asylverord-
nung 1 vorgeschlagen werde, dass die Beschwerdeführerin auf die Weiter-
führung des eigenen Asylverfahrens verzichte,
dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Verzichtserklärung am
1. Mai 2013 unterzeichnete und um direkten Einbezug in das Asyl und die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
ersuchte,
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dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder
mit Entscheid vom 6. Mai 2013 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flücht-
linge anerkannte und ihnen Asyl gewährte,
dass die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder seit 23. Mai
2013 über eine Aufenthaltsbewilligung Status B verfügen,
dass die Beschwerdeführerin am 5. November 2013 um Familienzusam-
menführung und um Einreise zugunsten von B._______, geboren am (…)
ersuchte, wobei sie geltend machte, es handle sich um ihre Tochter aus
einer anderen Beziehung, welche in Asmara bei den
Grosseltern lebe,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Januar 2016 das Gesuch abwies
und die Einreise von B._______ nicht bewilligte,
dass die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung am
25. Februar 2016 beim SEM Beschwerde erhob und sinngemäss um Auf-
hebung der Verfügung und um Bewilligung der Familienzusammenführung
zugunsten von B._______ ersuchte,
dass diese Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber
weitergeleitet wurde, wo sie am 2. März 2016 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist vorliegend mit der Eingabe an das SEM als ge-
wahrt gilt (Art. 21 Abs. 2 VwVG) und somit auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs um Familien-
zusammenführung auf die Bestimmung von Art. 51 AsylG verwies,
dass gemäss Art. 51 AsylG Ehegatten und Flüchtlinge und ihre minderjäh-
rigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1), und die Einreise
auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die nach Abs. 1 anspruchsberech-
tigten Personen durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland be-
finden (Art. 51 Abs. 4),
dass die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammen-
führung und der Einbezug in das Asyl für Flüchtlinge in der Schweiz ge-
stützt auf Art. 51 AsylG jedoch praxisgemäss nur unter der Voraussetzung
möglich ist, dass der Person, die sich in der Schweiz aufhält und von wel-
cher ein Anspruch abgeleitet werden soll, originär, das heisst aufgrund ei-
gener Fluchtgründe, Asyl gewährt worden ist (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1
E. 2 - 5 S. 1 ff., EMARK 1998 Nr. 9 E. 5a S. 56 f.)
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dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 1. Mai 2013
auf die Prüfung ihrer eigenen Asylgründe verzichtete und um direkten Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehemannes er-
suchte,
dass ihr in der Folge gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG abgeleitet (derivativ)
von ihrem Ehemann die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl ge-
währt wurde,
dass diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs,
dass im Übrigen auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht wird,
die Beschwerdeführerin würde die originäre Flüchtlingseigenschaft erfül-
len, und an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass bei Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise die Beschwerdefüh-
rerin vom Asyl auszuschliessen gewesen wäre (vgl. Art 54 AsylG) und da-
mit Art. 51 AsylG ebenfalls nicht hätte zur Anwendung gelangen können,
dass B._______ daher keinen Anspruch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Be-
schwerdeführerin geltend machen kann,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer
anderen Einschätzung zu führen,
dass die Vorinstanz insbesondere darauf verzichten konnte, weitere Abklä-
rungen zur Frage zu treffen, ob es sich bei B._______ tatsächlich um die
Tochter der Beschwerdeführerin handelt,
dass an dieser Stelle immerhin darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwer-
deführerin anlässlich der Befragung zur Person bereits ausführte, sie habe
die 9. Klasse abbrechen müssen, weil sie damals schwanger war, und ihre
älteste, nicht von ihrem Ehemann stammende, Tochter, B._______, gebo-
ren am (…), halte sich nach wie vor im Heimatstaat auf (vgl. Akten C5 S.4
und 8),
dass jedoch nachdem die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinn von
Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, die Bestimmungen von
Art. 8 EMRK (SR 0.101) von vornherein nicht ergänzend angewendet wer-
den können (vgl. EMRK 2002 Nr. 6 E. 5),
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dass die Asylgesetzgebung der Beschwerdeführerin keine weitere respek-
tive andere Handhabe bietet, um das Kind B._______ in die Schweiz nach-
zuziehen, sie hingegen an die für sie zuständige kantonale Behörde zu
verweisen ist, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den
ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 8
E. 3.2 S. 95),
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 – 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG) aufgrund
der besonderen Verfahrensumstände jedoch darauf zu verzichten ist
(Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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