Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1301/2011
Urteil vom 14. März 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2009 in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte,
er habe mit seinen Eltern in der Nähe von C._______ (Algerien) gelebt,
wo er zusammen mit seinem Vater als Hirte gearbeitet habe,
dass er im Jahre 2000 sein Heimatland wegen der schlechten
Lebensbedingungen sowie aufgrund eines Konflikts mit dem Eigentümer
der Tiere, die er gehütet habe, verlassen habe und nach Libyen
gegangen sei, wo er sich bis im Jahre 2008 in D._______ aufgehalten
habe,
dass er sich in der Folge nach Italien begeben habe, wo er ungefähr
sieben Monate geblieben sei,
dass er im September 2009 mit dem Auto in die Schweiz gelangt sei, um
sich hier einige Zeit aufzuhalten,
dass er sich anschliessend entschlossen habe, nach Italien
zurückzukehren, da er in der Schweiz keine Arbeit gefunden habe,
dass er jedoch am 2. Oktober 2009 von den italienischen Grenzbehörden
kontrolliert und den schweizerischen Behörden übergeben worden sei,
worauf er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2010 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass diese Verfügung am 5. Mai 2010 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2010 untertauchte und seither
unbekannten Aufenthalts war,
dass er am 7. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er am 21. Februar 2011 im EVZ F._______ summarisch zur Person
und den Asylgründen befragt und ihm gleichentags das rechtliche Gehör
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zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG gewährte wurde,
dass er dabei geltend machte, er habe sich nach seinem Untertauchen
am 16. Juli 2010 die ganze Zeit bei einer älteren Frau in der Schweiz
aufgehalten,
dass seine Asylgründe dieselben seien wie im ersten Asylverfahren und
sich in der Zwischenzeit nichts Neues ergeben habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2011 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen
Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs erklärt, dass er aus den gleichen Gründen wie bei
seinem ersten Gesuch in der Schweiz um Asyl nachsuche,
dass er keine neuen Tatsachen vorgetragen habe,
dass er sich darauf behaften lassen müsse, dass sein erstes Asylgesuch
in der Schweiz am 5. Mai 2010 rechtskräftig abgeschlossen worden sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Beschwerde vom
24. Februar 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht
gelangte und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift
zu verweisen ist,
dass das BFM am 3. März 2011 eine – abgesehen von der Adresse des
Beschwerdeführers – inhaltlich mit jener vom 21. Februar 2011 identische
Verfügung erliess, welche die alte Verfügung ersetze,
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dass diese neue Verfügung dem Beschwerdeführer am 3. März 2011
eröffnet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Verfügung des BFM vom 3. März 2011, welche die Verfügung
des BFM vom 21. Februar 2011 ersetzt, mit Letzterer – abgesehen von
der unwesentlichen Änderung der Adresse des Beschwerdeführers –
inhaltlich identisch ist, als durch die bereits erhobene Beschwerde gegen
die ursprüngliche Verfügung als mit angefochten gilt (vgl. ANDREA
PFLEIDERER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), Zürich 2009, Art. 58 N 46 S.1172),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt,
an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass das Urteil im vorliegenden Fall in deutscher Sprache ergeht (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein
formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
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dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen
Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFM
vom 20. April 2010 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem
implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG ausgegangen wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen
auf seither eingetretene flüchtlingsrechtlich bedeutsame Ereignisse
(materielles Erfordernis) festgestellt hat, zumal der Beschwerdeführer im
zweiten Asylverfahren keine neuen Ereignisse bezüglich seines
Heimatlandes geltend macht, sondern im Wesentlichen lediglich auf die
im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe verweist,
dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen in der
Rechtsmittelschrift nichts ändern, zumal der Rechtsmitteleingabe keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind, welche die
Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2011
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
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strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Algerien
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Algerien nicht auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit
aktenkundig - gesunden Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung als (…)
handelt, der die ersten zwanzig Jahre seines Lebens in Algerien
verbracht hat, wo er über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
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Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: