Abtei lung IV
D-130/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Dezember 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-130/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 23. Oktober 2005 und reiste über die Türkei und
weitere ihm unbekannte Länder am 18. November 2005 in die Schweiz
ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 29. November 2005 wurde die
Kurzbefragung im EVZ durchgeführt. Mit Verfügung vom 13. Dezember
2005 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 4. Januar 2006 erfolgte
die Anhörung des Beschwerdeführers durch die kantonale Behörde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe mit der PDKI (Demokratische Partei
Kurdistan-Iran) sympathisiert und für diese Flugblätter verteilt. Eines
Morgens habe er vor dem Haus eines Freundes, der ebenfalls für die
PDKI gearbeitet habe, mehrere Zivilpersonen mit zwei oder drei für die
Sicherheitskräfte typischen Autos gesehen. Sein Freund sei
festgenommen worden und er (der Beschwerdeführer) habe davon
ausgehen müssen, dass sein Freund unter der Folter seinen Namen
preisgeben werde. Er sei daraufhin nicht zur Arbeit, sondern direkt zu
Verwandten gegangen und habe sich in der Folge bei Verwandten und
Bekannten versteckt. Einige Tage später habe er erfahren, dass
Beamte des Ettelaat (Geheimdienst) auf der Suche nach seiner
Person bei ihm zu Hause gewesen und das Haus durchsucht hätten.
Deswegen sei man zum Schluss gelangt, dass er den Iran verlassen
solle.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im Mai 2007 (Eingang: 29. Mai 2007)
eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim Komitee der PDKI zu den
Akten. Am 3. Oktober 2007 gingen beim Bundesamt ein Auszug aus
der Internetseite der Partei mit einem Kurzbericht über eine Aktion
vom 25. August 2007 sowie verschiedene Fotos ein.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 – eröffnet am 12. Dezember
2007 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Seite 2
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Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, was seine
Aktivitäten im Iran anbelange, den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Seine Angaben erwiesen sich in
wesentlichen Punkten als widersprüchlich sowie in verschiedener
Hinsicht als realitätsfremd und unlogisch. Soweit sich der
Beschwerdeführer zudem aufgrund seiner heute bestehenden
Mitgliedschaft bei der PDKI und entsprechender Aktivitäten auf
subjektive Nachfluchtgründe berufe, erreiche er kein politisches Profil,
das ihn für die iranischen Behörden als ernstzunehmende Gefahr für
das Regime erscheinen liesse. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
auch unter diesem Aspekt nicht.
C.
Mit Beschwerde vom 8. Januar 2008 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Asyl
gemäss Art. 3 AsylG zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig
aufzunehmen, weil die Rückkehr in sein Heimatland unzulässig sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008 mit, er
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Überdies wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Das Bundesamt beantragte mit seiner Vernehmlassung vom
7. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
F.
Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer
während des Beschwerdeverfahrens verschiedene Beweismittel ein:
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Fotos, aufgenommen anlässlich der Demonstration vom
19. September 2008 vor der iranischen Botschaft; eine Bestätigung
des Schweizer Komitees der Demokratischen Partei Kurdistan (PDK),
dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied sei (in Farsi mit deutscher
Übersetzung); zwei Auszüge aus der offiziellen Website der PDK (mit
Fotos); eine Bewilligung der Stadt F._______ für eine Veranstaltung
am 13. Juli 2009.
G.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 informierte der Beschwerdeführer -
unter Beilage verschiedener vorerwähnter Beweismittel - über den neu
mandatierten Rechtsvertreter.
H.
Das BFM leitete eine bei ihm am 8. Oktober 2009 eingetroffene, in
Englisch abgefasste Bestätigung der LAWAN (Democratic Youth Union
of east Kurdistan) an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorab ist auf den Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen, die
Vorinstanz habe die Anwesenheit seines als Flüchtling anerkannten
(...) in der Schweiz nicht erwähnt und demzufolge den Sachverhalt
unvollständig festgestellt.
4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG)
verlangt unter anderem auch, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
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entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3
S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Ein-
griffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und
um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorg-
fältige Begründung verlangt wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1
S. 256).
Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt im Weite-
ren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren er-
forderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich rele-
vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber
die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne
von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE
2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch
EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
4.2 Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der Kurzbefragung
an, ein etwa 13 oder 14 Jahre älterer (...) lebe in der Schweiz,
allerdings konnte der Beschwerdeführer weder dessen genaues
Geburtsdatum noch den Aufenthaltsort nennen (vgl. A1/10 S. 3). Im
Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, von seinen
(...) sei der in der Schweiz lebende (...) politisch aktiv, er wisse jedoch
nicht, was dieser gemacht habe. Er (der Beschwerdeführer) sei noch
sehr klein gewesen, als sein (...) das Land verlassen habe. Die Familie
sei aufgrund der politischen Aktivitäten des (...) nicht festgenommen
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worden, er könne sagen, sie hätten sie nicht gestört, aber sie hätten
sich nicht sicher gefühlt (vgl. A6/14 S. 3). Angesichts dieser Aussagen
ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Asylverfahren des (...) und
dessen Aktivitäten rechtserhebliche Tatsachen in Bezug auf den
Beschwerdeführer im Sinne einer Reflexverfolgung hätten ergeben
können. Entsprechend wird auch in der Beschwerdeschrift nicht
dargetan, inwiefern sich Erkenntnisse aus dem Asylverfahren des (...)
oder allenfalls dessen Verhalten in der Schweiz auf das vorliegende
Verfahren auswirken könnten. Überdies liess der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht auch die in der Beschwerde
angekündigten Unterlagen (C-Ausweis und Kopie des positiven
Asylentscheides) nicht zukommen. Damit kann keine Rede davon sein,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt.
Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor,
weshalb die diesbezüglichen Rügen unbegründet sind.
5.
5.1 Das Bundesamt gelangt gestützt auf folgende Überlegungen zur
Annahme der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers:
In der Summarbefragung habe er ausgeführt, das elterliche
(...)geschäft existiere nicht mehr. Er sei im Herbst 2005 auf dem Weg
ins (...)büro seines Vaters gewesen, als er die Leute des Geheim-
dienstes vor dem Haus seines Freundes gesehen habe.
Demgegenüber habe er bei der kantonalen Anhörung ausgeführt, er
habe sich damals auf dem Weg ins (...)geschäft befunden. Schon dies
zeige, dass es ihm nicht gelungen sei, frei erfundene Geschehnisse
korrekt mit den zeitlichen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen.
Im Übrigen falle auf, dass der Beschwerdeführer die angebliche
vorübergehende Festnahme seines Vaters, ein wohl einschneidendes
Erlebnis, bei der ersten Befragung mit keinem Wort erwähnt habe. Erst
bei der kantonalen Anhörung habe er die Festnahme angegeben.
Überdies sei er jegliche Erklärung dazu, warum er von den
Ereignissen (Hausdurchsuchung, Festnahme des Vaters) erst erfahren
habe, als er in den folgenden Tagen einen Cousin zu Hause vorbei
geschickt habe, um die Lage zu erkunden, und warum ihn nicht sein
Bruder benachrichtigt habe, schuldig geblieben.
Als schwer nachvollziehbar erachtet die Vorinstanz, dass sich der
Beschwerdeführer erstmals von der Schweiz aus nach dem Schicksal
seines verhafteten Freundes erkundigt habe und trotz der Freund-
schaft und der angeblich mehrere Jahre dauernden Zusammenarbeit
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nicht habe sagen können, ob sein Freund Mitglied oder nur
Sympathisant der PDKI gewesen sei. Völlig unglaubhaft wirke auch,
dass der Beschwerdeführer nichts über den Inhalt der Flugblätter habe
sagen und auch nicht annähernd das Parteiemblem habe beschreiben
können. Zudem sei er bei den Zeitangaben auffallend vage geblieben,
insbesondere was das Datum desjenigen Tages betreffe, an welchem
er am Morgen ahnungslos das Haus verlassen habe, ohne jemals
dorthin zurückzukehren.
In Bezug auf allfällige subjektive Nachfluchtgründe hielt das Bundes-
amt schliesslich fest, durch die Teilnahme an einer Kundgebung vor
der iranischen Botschaft in F._______ und das Verlesen einer Unter-
stützungsbotschaft des Jugendkomitees der Partei erreiche der
Beschwerdeführer auf keinen Fall ein politisches Profil, das ihn für die
iranischen Behörden als ernstzunehmende Gefahr für das Regime
erscheinen lasse und das zu asylrelevanten Massnahmen im Falle
einer Rückkehr führen würde.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, dass er
einmal gesagt habe, er sei am entscheidenden Morgen auf dem Weg
zum Büro seines Vaters gewesen, währenddem er bei der kantonalen
Anhörung vom (...)geschäft gesprochen habe, sei darauf
zurückzuführen, dass sich das (...)geschäft seines Vaters dort befinde,
wo vorher das (...)geschäft gewesen sei. Es handle sich hier nicht um
einen Widerspruch. Im Weiteren liege der Grund dafür, dass er bei der
ersten Befragung nichts über die Festnahme seines Vaters sowie die
Beschlagnahmungen erwähnt habe, darin, dass er angehalten worden
sei, nur das Wesentliche und die persönlichen Erlebnisse zu erzählen.
Wenn ihm die Vorinstanz sodann anlaste, den Inhalt der Flugblätter
nicht zu kennen und nicht gewusst zu haben, ob sein Freund Mitglied
in der Partei gewesen sei, verkenne sie die tatsächlich unter Kurden
herrschenden Umstände. Die Leute sprächen nicht genau über ihre
politischen Aktivitäten, insbesondere sei die Frage einer offiziellen
Parteiangehörigkeit völlig nebensächlich. Überdies habe er die
Flugblätter möglichst schnell verteilen müssen und keine Zeit gehabt,
deren genauen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Auch der Vorwurf, er
habe vage Zeitangaben gemacht, treffe nicht zu. Zwar habe er kein
Datum für den Tag des Vorfalles genannt, er habe aber gesagt, was
danach alles passiert sei und wo er sich wie lange aufgehalten habe,
so dass das Datum ausgerechnet werden könne.
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Bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe wendet der Beschwerdeführer
ein, jede Botschaft verfüge über Kameras, auf denen er anlässlich der
Kundgebung vom 25. August 2007 wahrscheinlich zu sehen sei.
Entgegen der Auffassung des BFM sei von einem politischen Profil
auszugehen, auch wenn er keine hohe Parteifunktion innehabe. Die
iranischen Behörden wollten die regimekritischen kurdischen
Aktivitäten mit allen Mitteln stoppen und nähmen nicht nur hohe
Parteifunktionäre fest, um dieses Ziel zu erreichen, sondern auch ganz
einfache, aber überzeugte Mitstreiter.
6.
6.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1.
S. 190 f.).
6.2 Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend die Fest-
stellung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand, nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann daher vorab auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Beschwerde-
schrift zu seinen Angaben, ob er am fraglichen Tag auf dem Weg zum
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(...)geschäft oder zum (...)geschäft gewesen sei, findet in den Akten
keine Stütze. Gegenteils begründet er damit neue Zweifel nicht nur an
der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, sondern auch an seiner
persönlichen Glaubwürdigkeit. Anlässlich der kantonalen Anhörung
wurde er nämlich ausdrücklich nach der Adresse des Geschäftes
seines Vaters gefragt. Er gab darauf an, es sei an der G._______
Strasse. Auf Nachfrage, ob dies das (...)geschäft oder das (...)geschäft
oder beide betreffe, antwortete der Beschwerdeführer, dort sei das
(...)geschäft. Das (...)büro liege am Platz namens H._______ (vgl.
A6/14 S. 4 Fragen 20 bis 22). Diese Aussagen wurden dem
Beschwerdeführer rückübersetzt und er hat sie unterschriftlich
genehmigt (vgl. A6/14 S. 14). Ein Übersetzungsfehler oder
Missverständnis erscheint schon deshalb wenig wahrscheinlich.
Vielmehr lässt sich diese Darstellung mit der neuen Behauptung in der
Beschwerdeschrift, das (...)geschäft sei dort, wo früher das
(...)geschäft gewesen sei, nicht vereinbaren und der Schluss liegt
nahe, der Beschwerdeführer versuche seine Aussagen an die
vorgehaltenen Widersprüche anzupassen. Mit dem Bundesamt ist im
Weiteren davon auszugehen, dass das (angebliche) Mitnehmen und
Festhalten des Vaters des Beschwerdeführers ein wesentliches
Ereignis darstellt, welches vom Beschwerdeführer bereits bei der
Erstbefragung erwähnt worden wäre, wenn es tatsächlich
stattgefunden hätte. Hingegen erscheint - wie schon von der
Vorinstanz angenommen - nicht aussergewöhnlich, dass der
Beschwerdeführer die (behauptete) Beschlagnahmung der ID-Karte
sowie von Fotos und Kassetten erst bei der kantonalen Anhörung zu
Protokoll gab. Nicht zu überzeugen vermag sodann, wenn in der
Beschwerdeschrift einerseits ausgeführt wird, die Leute in der
Heimatregion des Beschwerdeführers sprächen nie so genau von
ihren politischen Aktivitäten, anderseits sei es wichtig – auch aus
sozialer und gesellschaftlicher Sicht –, die Interessen von Kurdistan zu
unterstützen. Gerade angesichts dieses hohen Stellenwertes
politischer Aktivitäten beziehungsweise der dabei in Kauf
genommenen Gefahren erscheint die Unkenntnis des
Beschwerdeführers über die Mitgliedschaft seines Freundes bei der
Partei sowie des Inhalts der von ihm verteilten Flugblätter nicht
nachvollziehbar. Dabei geht die Vorinstanz - entgegen der Darstellung
in der Beschwerdeschrift - nicht davon aus, er müsste die Dokumente
in der Nacht und vor deren Verteilung gelesen haben. Nach dem
Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der
Beschwerde einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, die
Seite 10
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vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften. Das Gericht erachtet die
geltend gemachten Asylgründe im Heimatland als unglaubhaft.
7.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, ver-
bietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1;
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S.
141 f.).
7.1 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden
überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.
Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglie-
der in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Par-
teien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwir-
kende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei
üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische
betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgänger-
zonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch irani-
sche Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen
tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten,
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die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthalts-
recht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf ent-
gegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl.
S. 6 f. derselben) vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.2 Aus dem eingereichten Beweismaterial ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer - wie schon von der Vorinstanz erwähnt - am
25. August 2007 an einer Kundgebung vor der iranischen Botschaft in
F._______ teilgenommen und dabei eine Unterstützungsbotschaft des
Jugendkomitees der PDKI vorgetragen hat. Weiter nahm der
Beschwerdeführer am 19. September 2008 an einer Demonstration
ebenfalls vor der iranischen Botschaft teil, von welcher Aufnahmen auf
verschiedenen Websites erschienen. Überdies ist der Beschwerde-
führer mittlerweile Mitglied der PDKI und des Jugendkomitees in der
Schweiz, seit Januar 2009 amtet er als Verantwortlicher für den
Kanton D._______ (ob [...] oder [...] bleibt unklar). In einer
eingereichten "Bewilligung für Veranstaltungen" der Stadt F._______
wird der Beschwerdeführer zwar unter der Rubrik "Veranstaltende
Organisation" aufgeführt, die Bewilligung war jedoch an eine andere
Person adressiert, welche auch als "Organisierende/Verantwortliche"
aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, auch
an der Demonstration vom 13. Juli 2009 vor der (...) Botschaft in
F._______ teilgenommen zu haben.
7.3 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorerwähnten exilpolitischen
Aktivitäten ist davon auszugehen, dass keine subjektiven Nachflucht-
gründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung
führen würden. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde,
dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung
in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlich-
keit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht
zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erweckt, der Asylsuchende werde zu einer
Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes. Ein dermassen erhöhter
Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht beigemessen
werden. Die vom Beschwerdeführer in der PDKI bekleidete Funktion
als Kantonsverantwortlicher ist nicht als Führungsposition zu werten.
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer bei
den (wenigen) Kundgebungen, an welchen er teilnahm, eine zentrale
Seite 12
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Rolle zugekommen wäre. Das von ihm dargelegte exilpolitische
Engagement geht nicht signifikant über dasjenige hinaus, das
zahlreiche nicht im Iran lebende Iraner (ob kurdischer oder persischer
Ethnie) an den Tag legen. Auch die Tatsache, dass die Teilnahme des
Beschwerdeführers an den von ihm angeführten Kundgebungen
fotografisch dokumentiert und im Internet publik gemacht wurde sowie
der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Teilnahme an
den Demonstrationen vor der iranischen Botschaft in F._______
allenfalls von dortigen Kameras aufgenommen wurde, kann nicht zur
Annahme einer relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führen.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Hinweise akten-
kundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer
hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilor-
ganisation tätig wäre. Insofern in der Beschwerde Gewicht auf die
mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch die iranische
Botschaft gelegt wird, greift dies insoweit zu kurz, da dies letztlich
nicht entscheidendes Kriterium für die Frage einer ihm drohenden,
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ist. Im Weiteren fehlt es an
Informationen oder Belegen, wonach im Iran gegen ihn aufgrund
seiner exilpolitischen Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. In letzter
Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden
Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte
Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist
der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mit-
wirkungspflicht zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich
anzufügen, dass der Beschwerdeführer aus den jüngsten politischen
Turbulenzen im Iran keine objektiven Nachfluchtgründe herzuleiten
vermag. So hat die umstrittene Wiederwahl des Präsidenten
Ahmadinejad vom Juni 2009 in einer derzeitigen Lageeinschätzung
nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf politisch aktive,
iranische Exilgruppierungen geführt.
7.5 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu
einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Wür-
digung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Be-
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schwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung
des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ist dementsprechend zu bestätigen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
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Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in
den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. In
individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den
Iran im Jahre 2005 (...)-jährig verliess, über eine gute Schulbildung
und Berufserfahrung in den familieneigenen Geschäften (vgl. A1/10
S. 2 und A6/14 S. 4) sowie über ein familiäres Beziehungsnetz im Iran
(vgl. A1/10 S. 3 und A6/14 S. 3) verfügt. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
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ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts
seiner Erwerbstätigkeit seit Oktober 2009 als unbelegt zu betrachten,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
14 Fotos, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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