B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1302/2013
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in X._______, Tunesien, eigenen Angaben zufolge am
19. April 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass er am 26. April 2011 zu seiner Person sowie summarisch zum Rei-
seweg und den Asylgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]),
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2011 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Weg-
weisung nach Italien anordnete,
dass der Beschwerdeführer ab dem 5. Mai 2011 als verschwunden galt,
so dass die Überstellung nach Italien nicht erfolgen konnte,
dass der Beschwerdeführer (…) 2012 verhaftet wurde,
dass er (…) 2012 vom Strafgericht des Kantons W._______ der sexuellen
Nötigung, der Vergewaltigung, des geringfügigen Diebstahls sowie der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) schuldig
gesprochen und zu vier Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe sowie
einer Busse von Fr. 100.– verurteilt wurde,
dass die Frist zur Überstellung nach Italien am 10. Januar 2013 abgelau-
fen ist, so dass das BFM das nationale Asylverfahren am 11. Januar 2013
wieder aufnahm,
dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2013 eingehend zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 6. März 2013 – eröffnet am gleichen Tag – nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2013 (Poststempel
vom 8. März 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und sinngemäss die vollständige Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 12. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem
Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 2.1 und 5.6.5 S. 73 respektive 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer dies in der BzP damit begründete, dass seine
Identitätskarte anlässlich eines Gefängnisbrandes zerstört worden sei,
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und er später vergessen habe, eine neue Identitätskarte ausstellen zu
lassen,
dass er in der Anhörung auf den Hinweis, er sei bereits vor zwei Jahren
zur Beibringung von Identitätsdokumenten aufgefordert worden, habe je-
doch keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen, erwiderte,
dass ihm niemand gesagt habe, er müsse Papiere beschaffen,
dass er – nachdem ihm vorgehalten wurde, er habe die Aufforderung zur
Papierbeschaffung eigenhändig unterzeichnet – zu Protokoll gab, dass er
dies vergessen habe,
dass somit, in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen,
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden
bewusst seine Identitätspapiere vorenthält, um dem Vollzug einer allfälli-
gen Wegweisung entgegenzuwirken,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsge-
nügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründete, er habe
sowohl mit den Salafisten als auch mit den tunesischen Behörden Prob-
leme gehabt,
dass er wegen Checkbetrugs zu einer 7-jährigen Gefängnisstrafe verur-
teilt worden sei, nach drei Wochen Haft (…) 2011 aber aufgrund eines
Brandes aus der Haftanstalt habe fliehen können,
dass die Polizei ihn bei sich zuhause habe verhaften wollen, wobei er
sich widersetzt und dem Polizeioffizier dabei mit einem Schwert auf den
Kopf geschlagen habe,
dass er seither von der Polizei gesucht werde,
dass ihm in der Heimat weitere Verurteilungen wegen versuchter Tötung,
Körperverletzung und Diebstahl drohen würden,
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dass er von Salafisten mit einem Messer angegriffen und verletzt worden
sei, und diese ihn hätten töten wollen, da er die Polizei jeweils über die
Aufenthaltsorte der Salafisten informiert habe,
dass sich ein Landsmann namens B._______ an ihm rächen wolle, da er
diesen bestohlen habe und er, zusammen mit seinem Bruder und zwei
Freunden, von B._______ kurz vor seiner Ausreise bereits einmal entführt
und bedroht worden sei,
dass das BFM die angefochtene Verfügung damit begründete, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgeführt habe, die Be-
helligungen durch B._______ würden den einzigen Fluchtgrund darstel-
len,
dass die Bedrohung seitens der Salafisten, die Suche durch die Polizei
aufgrund seines Widerstandes gegen die Verhaftung sowie die drohen-
den Strafverfahren erst in der Anhörung genannt worden seien, und die
Erklärung, diese Vorkommnisse in der BzP versehentlich nicht vorge-
bracht zu haben, nicht überzeuge, zumal es sich um einschneidende und
zentrale Punkte der Verfolgungsgeschichte handle,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch zu Protokoll gege-
ben habe, die Probleme mit B._______ seien auf eine Falschanzeige we-
gen Diebstahls zurückzuführen, da sich B._______ wegen einer Beleidi-
gung (Bespucken) habe an ihm rächen wollen,
dass er die der BzP widersprechende Aussage, tatsächlich an einem
Diebstahl an B._______ beteiligt gewesen zu sein, damit aufzulösen ver-
suchte, in der Schweiz gelernt zu haben, dass man die Wahrheit erzählen
müsse, was nicht überzeuge,
dass eine etwaige Verurteilung wegen Checkbetrug, versuchter Tötung,
Diebstahl und Körperverletzung eine rechtsstaatlich legitime staatliche
Sanktion darstellen würde,
dass sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf eine Wiederholung
der bisherigen Asylvorbringen beschränkt,
dass das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaub-
haft erachtet, und es sich bei der drohenden staatlichen Strafverfolgung
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sowie der damit zusammenhängenden behördlichen Suche ohnehin um
rechtsstaatlich legitime Sanktionen handelt,
dass – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden vorin-
stanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass aufgrund der unglaubhaften Vorbringen auch keine Abklärungen im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, und das
Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich
der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und
auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die
von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
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heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: