Abtei lung IV
D-1305/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._________, Geburtsdatum unbekannt,
Guinea-Bissau,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Berne,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1305/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Guinea-Bissau Anfang Februar 2010 verliess und am 15. Februar
2010 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM am 2. März 2010 im Transitzentrum (TZ) Altstätten
seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, er kenne sein Geburtsdatum
nicht, aber seine Mutter habe ihm gesagt, er werde in diesem Jahr
15 Jahre alt,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere einreichte,
dass Dr. med. B.__________ im Auftrag des BFM am 23. Februar
2010 beim Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbe-
stimmung durchführte und dem ärztlichen Schreiben gleichen Datums
zu entnehmen ist, dass das Knochenalter entsprechend der Methode
nach Greulich und Pyle 19 Jahre oder mehr und das wahrscheinliche
chronologische Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr be-
trage,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 2. März 2010 das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. März
2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 15. Februar 2010 nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe angegeben, in diesem Jahr 15 Jahre alt zu
werden, er aber gemäss Handknochenanalyse 19 Jahre alt oder älter
sei, die Abweichung vorliegend klar mehr als drei Jahre betrage, was
nicht durch eine allfällige Standardabweichung des Knochenalters
erklärt werden könne, womit die Identitätstäuschung durch die
Knochenaltersanalyse zweifelsfrei nachgewiesen sei,
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dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs zum Befund der Hand-
wurzelknochenanalyse an seiner Aussage, 15 Jahre alt zu sein bzw. es
in diesem Jahr zu werden, festgehalten und erklärt habe, er selber
wisse zwar sein Alter nicht, aber seine Mutter habe ihm vor der Aus-
reise gesagte, er werde in diesem Jahr 15 Jahre alt,
dass diese Aussagen die Erkenntnisse des BFM nicht umzustossen
vermöchten, und er bezeichnenderweise auch keine Identitätspapiere
zu den Akten gereicht habe, die das von ihm angegebene Alter be-
stätigen würden,
dass seine Angaben zum Reiseweg ebenso realitätsfremd seien, er
beispielsweise ausgesagt habe, er hätte für die Überfahrt von Maure-
tanien nach Portugal nichts bezahlt, die ganze Reise ohne Ausweis-
papiere unternommen und er sei unterwegs nie kontrolliert worden,
dass aufgrund dieser Ausführungen feststehe, dass er die Behörden
im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe,
weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass das BFM weiter ferner festhielt, weder die im Heimatstaat
herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen
die Zumutbarkeit seiner Rückkehr und aufgrund seiner unglaubhaften
Angaben könne davon ausgegangen werden, er verfüge in seinem
Heimatland über ein tragfähiges soziales Netzwerk, zudem sei er jung,
gesund und habe bereits gearbeitet, womit auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, even-
tualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG ohne vernünftigen Zweifel feststehen muss (vgl. EMARK 2003
Nr. 27 E. 4a),
dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Be-
weisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Behörde den Nachweis zu er-
bringen hat, dass der Asylsuchende die Behörden im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität getäuscht hat (vgl.
EMARK 2004 Nr. 31 E. 3.2),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn den Namen, den
Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum,
den Geburtsort und das Geschlecht umfasst (Art. 1a Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er werde in diesem Jahre
15 Jahre alt,
dass die Knochenaltersanalyse indessen ergeben hat, das wahr-
scheinliche chronologische Alter des Beschwerdeführers sei 19 Jahre
oder mehr,
dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs am 2. März 2010 zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse nur
erwähnte, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass er 15 Jahre alt
werde,
dass zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und
dem chronologischen Alter eine Abweichung von mindestens vier
Jahren besteht, weshalb die vom Beschwerdeführer versuchte
Täuschung über die Identität als rechtsgenüglich nachgewiesen gilt
(vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 184 ff.),
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dass das BFM die vom Beschwerdeführer vorgetragene Erklärung, die
in der Beschwerde nunmehr wiederholt wird, nichts an den zutreffend
Feststellungen des BFM zu ändern vermag,
dass das BFM aufgrund der bestehenden Aktenlage sodann zu Recht
davon ausgegangen ist, die angebliche Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht worden,
dass es zwar zutrifft, dass eine Knochenaltersuntersuchung ange-
sichts der jeweils zu berücksichtigenden möglichen Standardab-
weichungen die Volljährigkeit einer Person nicht belegen und die
Minderjährigkeit nicht ausschliessen kann,
dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt, seine angebliche Minder-
jährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30
E. 5), und dass dies dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen
ist, nachdem seine Aussage, angeblich erst in diesem Jahr 15 Jahre
alt zu werden, offenkundig nicht stimmen kann und er keine Identitäts-
papiere einreichte, welche das Gegenteil belegen würden,
dass auch aufgrund der vom BFM zutreffend festgestellten realitäts-
fremden Reiseschilderungen die Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers in Frage gestellt ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches gel-
tend machte, sein Vater habe viele Kühe besessen und habe mit
einem Mann über die Verwaltung der Herde gesprochen, da er (der
Beschwerdeführer) noch zu jung gewesen sei, alles alleine zu ver-
walten,
dass dieser Mann seinen Vater umgebracht habe und ihn (dem Be-
schwerdeführer) mit dem Tod bedroht habe, um in den Besitz der Kühe
zu gelangen, weshalb ihm die Mutter geraten habe, zu fliehen, bevor
dieser Mann ihn töte,
dass ihn dieser Mann bei der Rückkehr in sein Heimatland umbringen
würde,
dass sich der Beschwerdeführer vor einer privaten Drittperson fürchtet,
weshalb es von vornherein unrealistisch anmutet, dass er allein des-
wegen die Heimat verlassen und eine interkontinentale Flucht auf sich
genommen hat, statt einfach das Dorf zu verlassen und innerhalb der
Landesgrenzen unterzutauchen,
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, dass er weder die angebliche
Tötung seines Vaters noch die Drohung gegen ihn bei der Polizei ge-
meldet hat, dies obwohl er erklärte, mit den Behörden, der Polizei oder
dem Militär bis anhin keine Probleme gehabt zu haben,
dass er auch nicht darlegt, warum die Behörden in Guinea-Bissau
nicht in der Lage sein sollten, ihre Schutzpflichten bei Übergriffen
durch private Drittpersonen zu erfüllen,
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dass die Asylvorbringen somit weder glaubhaft noch asylrechtlich
relevant sind,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist eine
asylrechtliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Guinea-Bissau droht,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Guinea-Bissau noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, er
zwar über keine Schulbildung verfügt, hingegen auf dem elterlichen
Betrieb gearbeitet hat und in seinem Heimatdorf C.__________ über
ein Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1/14 S. 3),
dass somit der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, noch minder-
jährig zu sein, und sich deshalb diesbezüglich keine weiteren Abklä-
rungen aufdrängen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Guinea-Bissau schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Be-
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schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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