B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1305/2018
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz), der von 2004 bis 2008
sowie von 2009 bis 2013 als (…) in B._______ (C._______) gearbeitet
hatte, am 14. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass für die Begründung des Asylgesuchs auf die Akten sowie – soweit für
den Entscheid wesentlich – auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
werden kann,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2017 das am 14. Dezember
2015 gestellte Asylgesuch mit der Begründung, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, abwies und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wo-
bei es den Wegweisungsvollzug insbesondere auch unter medizinischen
Gesichtspunkten als zumutbar erachtete,
dass der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 25. August 2017 gegen die SEM-Verfügung vom 20. Juli 2017
Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzug und infolgedessen die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil
D-4786/2017 vom 26. September 2017 abwies,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Gericht
komme zum Schluss, es seien keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt habe,
dass das SEM überdies den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet habe, wobei die geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ein Ausmass erreichten, das ei-
nen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als un-
zumutbar erscheinen lasse,
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dass in diesem Zusammenhang festgehalten wurde, der Beschwerdefüh-
rer habe nicht glaubhaft machen können, dass seine gesundheitlichen
Probleme ([…]) auf behördliche Misshandlungen wegen Unterstützung der
"Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zurückzuführen seien, auch er-
reichten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ein Ausmass, das
einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2017 mit einer als "Wieder-
erwägungsgesuch" betitelten Eingabe an das SEM gelangte und in mate-
rieller Hinsicht beantragte, in Anbetracht einer neuen erheblichen Tatsache
sei auf den Entscheid vom 20. Juli 2017 zurückzukommen und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren,
dass zur Begründung der Eingabe im Wesentlichen vorgebracht wurde, der
Beschwerdeführer befinde sich seit dem 9. Oktober 2017 in psychiatrisch-
psychotherapeutischer Behandlung aufgrund der Diagnose einer schwe-
ren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, einer generali-
sierten Angststörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung,
dass es sich dabei um eine erhebliche Tatsache handle, welche während
des vorangegangenen Verfahrens nicht bekannt gewesen sei, insbeson-
dere was die posttraumatische Belastungsstörung betreffe, welche den
Sachverhalt in neuem Licht erscheinen lasse,
dass der Gesuchsteller einen Arztbericht vom 20. November 2017 als Be-
weismittel zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Schreiben vom 4. Januar 2018 diese bei ihr eingegan-
gene Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht über-
wies,
dass das SEM in seinem Schreiben im Wesentlichen ausführte, dass in der
Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2017 keine Gründe ange-
führt würden, welche erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungs-
oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären,
dass das Begehren des Gesuchstellers auf die Neubeurteilung des Sach-
verhalts abziele, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ma-
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teriell auseinandergesetzt habe, weshalb es sich vorliegend um Revisions-
gründe handle, für deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht zu-
ständig sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-173/2018 vom
22. Januar 2018 indessen feststellte, der Beschwerdeführer habe mit sei-
ner Eingabe vom 21. Dezember 2017 eine neue erhebliche Sachlage (ge-
sundheitliche Probleme, insbesondere eine posttraumatische Belastungs-
störung) geltend gemacht, welche er mit einem Arztzeugnis vom 20. No-
vember 2017 belege,
dass die Diagnose dieser gesundheitlichen Beschwerden erst nach dem
Urteil D-4786/2017 vom 26. September 2017 datiere und der Beschwerde-
führer dies in seinem Asylverfahren bis anhin auch nicht vorgebracht habe,
dass sich der Beschwerdeführer folglich auf Tatsachen und Beweismittel
berufe, welche erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. September 2017 entstanden seien, weshalb vorliegend im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kein Revisionsgrund bestehe,
dass somit bei der Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2017
nicht von einem Revisionsgesuch auszugehen sei, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht vorliegend nicht für dessen Behandlung zuständig sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht demzufolge auf das am 21. Dezember
2017 eingereichte Gesuch nicht eintrat und dieses zur gutscheinenden Be-
handlung an das SEM überwies,
dass das SEM die Eingabe vom 21. Dezember 2017 nunmehr als Wieder-
erwägungsgesuch entgegennahm, dieses mit Verfügung vom 30. Januar
2018 – eröffnet am 31. Januar 2018 – abwies und seine Verfügung vom
20. Juli 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM ausführte, die in der Eingabe vom 21. Dezember 2017 ge-
zogene Schlussfolgerung, dass mit dem genannten Arztbericht die geltend
gemachten zweimaligen Festnahmen aufgrund seiner Tätigkeiten für die
LTTE nun bewiesen seien, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Unglaub-
haftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auch vom Bundesverwal-
tungsgericht festgestellten worden sei,
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dass es sodann in Bezug auf die im ärztlichen Bericht enthaltene Feststel-
lung, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers würden mit der
bevorstehenden Wegweisung zusammenhängen und seien somit durch
seine aktuelle Lebenssituation bedingt, unter anderem festhielt, ein de-
pressives Zustandsbild bei Ausländern, deren Asylgesuche abgewiesen
worden seien und die eine Wegweisung befürchteten, mache sich nicht
selten in diesen Momenten bemerkbar oder werde durch einen ablehnen-
den Asylentscheid akzentuiert, was jedoch dem Wegweisungsvollzug unter
dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen stehe,
dass im Weiteren darauf hingewiesen wurde, die medizinische Behandlung
psychischer Krankheiten verschiedenster Ursachen sei in Sri Lanka grund-
sätzlich gewährleistet, weshalb der psychische Zustand des Beschwerde-
führers nicht geeignet sei, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Frage zu stellen,
dass insgesamt keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 20. Juli 2017 beseitigen könnten,
dass der Beschwerdeführer durch seine aktuelle Rechtsvertreterin, MLaw
Cora Dubach, mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. März
2018 Beschwerde einreichte und dabei in materieller Hinsicht beantragte,
es sei die SEM-Verfügung vom 30. Januar 2018 "vollumfänglich aufzuhe-
ben" und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und als Folge davon seine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Beiordnung von MLaw Cora Dubach als unent-
geltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass schliesslich – wie bereits in der Eingabe an das SEM vom 21. De-
zember 2017 – darum ersucht wurde, es sei festzustellen, dass die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung habe,
dass zur Untermauerung der Anträge eine am 12. Oktober 2017 vom Leiter
einer Schule in D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) ausgestellte Be-
stätigung, wonach der Sohn des Beschwerdeführers am 21. Februar 2017
auf dem Schulweg von Unbekannten bedroht worden sei und seither nur
noch unregelmässig zur Schule komme, sowie eine Kopie des bereits im
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Original eingereichten ärztlichen Berichts vom 20. November 2017 zu den
Akten gegeben wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2018 den Eingang der Be-
schwerde vom 2. März 2018 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das SEM – wie vorlie-
gend – ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides
abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG),
dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entde-
ckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzu-
reichen ist, und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtli-
chen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass – falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein ein-
geleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid ab-
geschlossen wurde – auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wieder-
erwägung begründen können (zum sogenannten "qualifizierten Wiederer-
wägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung
seines Wiedererwägungsgesuchs – nachdem ihr die Eingabe vom 21. De-
zember 2017 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar
2018 zur gutscheinenden Behandlung überweisen worden war – nicht
(mehr) in Abrede gestellt hat, sondern darauf eingetreten ist, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob das SEM das Gesuch zu
Recht abwies,
dass der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin zur
Begründung seiner Eingabe vom 21. Dezember 2017 den bereits im or-
dentlichen Asylverfahren geltend gemachten (und insbesondere in der Be-
schwerde vom 25. August 2017 eingehend dargelegten) Sachverhalt wie-
derholte und an dessen Wahrheitsgehalt festhielt,
dass er im Weiteren ausführte, der am 20. November 2017 ausgestellte
ärztliche Bericht müsse "als neues Beweismittel gelesen werden, welches
die Haft und Folter in den Jahren 2004 und 2014" belege (vgl. Eingabe vom
21. Dezember 2017 S. 3),
dass nämlich die im besagten ärztlichen Bericht festgestellte Traumafolge-
störung ihren Ursprung in den während den Gefangenschaften erlittenen
Folterungen habe, und eine Rückkehr nach Sri Lanka "mit einem Risiko
der Re-Traumatisierung einhergehen" würde,
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dass sich die Lage in Sri Lanka nach Kriegsende im Jahr 2009 in men-
schenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert habe, und gemäss der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die auch nach Be-
endigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen oder gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr
unterliegen würden (vgl. Beschwerde S. 3 f.),
dass dessen ungeachtet die Behandlung einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung im Norden Sri Lankas ungenügend sei, und "aus finanziellen
Gründen und Stigmatisierung" praktisch nie psychiatrische Fachpersonen
konsultiert würden, weshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu
rechnen sei (vgl. Beschwerde S. 5 f.),
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2018
dargelegt hat, wieso sie zum Schluss gelangte, es lägen keine Gründe vor,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Juli 2017 beseitigen könn-
ten,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, grundsätzlich auf die nicht zu
beanstandenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung
vom 30. Januar 2018 verwiesen werden kann,
dass zur Verdeutlichung dieser Erwägungen indessen auf die zutreffende
Aussage der Vorinstanz, die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen (zweimalige Festnahme aufgrund
seiner Tätigkeiten für die LTTE) sei bereits im Asylentscheid vom 20. Juli
2017 festgestellt und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
26. September 2017 bestätigt worden, hinzuweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann in seinem Urteil D-4786/2017
hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen im Wesentlichen argu-
mentierte, angesichts der zweimaligen, kontrollierten Rückreise des Be-
schwerdeführers von C._______ nach Sri Lanka sei anzunehmen, er habe
sich im Zeitraum zwischen den Jahren 2004 und 2013 wiederholt zu Er-
werbszwecken und ohne politischen Hintergrund in C._______ aufgehal-
ten,
dass es dem Beschwerdeführer deshalb nicht gelungen sei, das Bestehen
einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behör-
den im Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2014 glaubhaft zu machen,
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dass die nunmehr geltend gemachten psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers nicht geeignet sind, an dieser Argumentation (zweimalige
kontrollierte Rückreise) etwas zu ändern,
dass im Übrigen – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend
bemerkt wurde – der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren
(auch auf Beschwerdeebene) über keine psychischen Probleme geklagt
hatte und im ärztlichen Bericht vom 20. November 2017 als Gründe für den
schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers die Festlegung
eines Ausreisedatums und die bevorstehende Wegweisung, jedoch keine
im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fluchtgründen oder allfäl-
ligen politischen Aktivitäten stehenden Ursachen genannt werden,
dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, ein
depressives Zustandsbild bei Ausländern, deren Asylgesuche abgewiesen
worden seien und die eine Wegweisung befürchteten, mache sich nicht
selten in diesen Momenten bemerkbar oder werde durch einen ablehnen-
den Asylentscheid akzentuiert, was jedoch dem Wegweisungsvollzug unter
dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen stehe,
dass die Annahme, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers
seien ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass ihm nach Erhalt des ab-
lehnenden Beschwerdeentscheids (Ende September 2017) die bevorste-
hende Rückkehr nach Sri Lanka vor Augen geführt worden ist, durch die
Tatsache bekräftigt wird, dass er sich unmittelbar danach erstmals in ärzt-
liche Behandlung begab (gemäss ärztlichem Bericht vom 20. November
2017 befindet er sich seit dem 9. Oktober 2017 in "ärztlich delegierter psy-
chotherapeutischer Behandlung"),
dass – wie ebenfalls zutreffend bemerkt wurde – allfälligen gesundheitli-
chen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung
auftreten, mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem
Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr, allenfalls mittels medika-
mentöser Unterstützung, vorgebeugt werden kann,
dass in Bezug auf die Darstellung im ärztlichen Bericht vom 20. November
2017, "angesichts der bereits erfolgten zwei Suizidversuchen" sei "eine im-
pulsive Handlung in suizidaler Absicht in seiner aktuellen Situation nicht
ganz unwahrscheinlich", zu bemerken ist, dass sich den Akten keinerlei
Hinweise auf Suizidversuche oder auf Suizidabsichten entnehmen lassen,
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dass in der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Gründe angeführt wer-
den, welche geeignet wären, die vorinstanzliche Argumentation zu entkräf-
ten oder zu widerlegen,
dass darin im Wesentlichen – in Wiederholung beziehungsweise durch Zu-
sammenfassung der bereits in der Beschwerde vom 25. August 2017 ent-
haltenen Ausführungen – an der Wahrheit der vom Beschwerdeführer im
ordentlichen Verfahren vorgebrachten Probleme in Sri Lanka (Festnahmen
in den Jahren 2004 und 2014) festgehalten wird, obwohl diese – wie bereits
dargelegt – im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beurteilen ist,
dass dies auch für die – ohne entsprechendes Zustellcouvert – einge-
reichte Bestätigung des Schulleiters aus D._______ gilt, wobei diesbezüg-
lich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass derartige Doku-
mente als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu qualifizie-
ren sind,
dass in Bezug auf die psychischen Probleme lediglich auf den ärztlichen
Bericht vom 20. November 2017 verwiesen und ein weiteres Mal geltend
gemacht wird, bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka
sei mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen,
dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts – und in
Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz (vgl. angefochtene
Verfügung S. 2, zweitletzter Abschnitt) – auch im Distrikt Jaffna verschie-
dene Institutionen für die Behandlung psychischer Probleme zur Verfügung
stehen und auch – falls dies nötig sein sollte – die Behandlung mit Psycho-
pharmaka gewährleistet ist (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundes-
verwaltungsgericht etwa Urteil D-6351/2015 vom 22. Februar 2018),
dass das SEM das am 21. Dezember 2017 eingereichte Wiedererwä-
gungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat und bei dieser
Sachlage weder dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar
2018 und auf Gewährung des Asyls noch dem Eventualantrag, es sei die
Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers festzustellen und als Folge davon seine vorläufige
Aufnahme anzuordnen, zu entsprechen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechterheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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Seite 11
dass in Bezug auf das in der Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2018
(vgl. S. 2 unten) enthaltene Begehren um Feststellung, dass die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung habe, festzustellen ist, dass die Einrei-
chung eines Wiedererwägungsgesuchs sowie auch die Einreichung einer
Beschwerde gegen die Abweisung eines solchen den Vollzug der Wegwei-
sung nicht hemmt, dass aber die für die Behandlung zuständige Behörde
(vorliegend das Bundesverwaltungsgericht) auf (ausdrücklickes) Ersuchen
hin wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im
Herkunft- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen kann
(Art. 111b Abs. 3 AsylG),
dass indessen in der Beschwerde vom 2. März 2018 um Feststellung, nicht
aber um Herstellung beziehungsweise Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung ersucht wird,
dass sich der Antrag angesichts des vorliegenden Endentscheides ohnehin
als gegenstandlos erweist, sofern darauf überhaupt einzutreten gewesen
wäre,
dass, sofern die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers lediglich einen
einstweiligen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer su-
perprovisorischen Massnahme beantragen wollte, dieses Begehren mit
dem Entscheid in der Sache ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass die weiter mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von MLaw Cora
Dubach als unentgeltliche Rechtsbeiständin abzuweisen sind, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren und im Übrigen auch die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
dass mit dem Entscheid in der Sache auch das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden ist.
D-1305/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung von MLaw Cora Dubach als unentgeltliche Rechtsbeiständin
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: