Abtei lung IV
D-1306/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterinnen
Christa Luterbacher und Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______, und deren Kinder [...],
8. H._______, [...], und deren Kinder [...],
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
D-1306/2008
9. I._______,
10. J._______,
11. K._______,
12. L._______,
alle Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
Caritas Schweiz, Löwenstrasse 3, Postfach, 6002 Luzern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
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Gegenstand
D-1306/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie, gehören zur gleichen Grossfamilie und stammen allesamt aus
M._______ (Dorf N._______, Kreis O._______, Provinz P._______), in
der Türkei. Am 19. Februar 2004 ersuchten sie – sowie der in der
Zwischenzeit verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerinnen 1 [...]
und 7 [...], Q._______ – bei der schweizerischen Botschaft in Ankara
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl.
B.
Anlässlich der verschiedenen zwischen dem 20. Februar und dem
16. September 2004 durch die schweizerische Botschaft in Ankara
durchgeführten Befragungen machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie würden seit einem Angriff der türkischen Si-
cherheitskräfte auf das Dorf N._______ am 13. Oktober 2003 in
asylrelevanter Weise verfolgt und seien an Leib und Leben gefährdet.
Dabei führten sie unter anderem aus, an jenem 13. Oktober 2003 sei-
en nachts Soldaten der militärischen Spezialeinheit JITEM zu ihrem
Heimatdorf gekommen und hätten auf Q._______ und weitere Fa-
milienangehörige geschossen. Dabei seien ein Angehöriger getötet
und vier weitere Dorfbewohner verletzt worden. Als Q._______ die
Verletzten nach Mardin ins Spital habe bringen wollen, sei dieser un-
terwegs durch die Gendarmerie aufgehalten und dermassen misshan-
delt worden, dass er erst zwei Tage später im Spital wieder zu sich ge-
kommen sei.
Als möglichen Grund für das Vorgehen der Sicherheitskräfte gaben die
Beschwerdeführenden an, dass eine Tochter von Q._______ und der
Beschwerdeführerin 1, R._______, einen Monat zuvor aus der Haft
entlassen worden sei. Diese sei unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft
bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) -
fälschlicherweise und obwohl minderjährig - zu einer Haftstrafe von
neun Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die sie voll-
umfänglich habe absitzen müssen, ehe sie am 18. August 2003 freige-
lassen worden sei. Ferner habe die gesamte Familie bei den vorherge-
henden Parlamentswahlen die DEHAP (Demokrat Halk Partisi, Demo-
kratische Volkspartei) gewählt. Dabei hätten Angehörige der Miliz der
Dorfwächter sowie der Gendarmerie versucht, die Stimmzettel der Fa-
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milie einer anderen Partei zuzuschreiben, wogegen sich Q._______
zur Wehr gesetzt habe. Die gesamte Familie sei immer bestrebt
gewesen, ihre kurdische Identität zu zeigen, weshalb die meisten An-
gehörigen Mitglieder der DEHAP (bzw. ihrer jeweils nach behördlichen
Verboten aufgelösten Vorgängerorganisationen) seien. Im Lauf der Zeit
hätten verschiedene Familienmitglieder deswegen Probleme mit den
Behörden gehabt. So sei Q._______ zweimal in Polizeihaft genommen
worden, und abgesehen von dessen Tochter R._______ seien auch
zwei Brüder, die heute in der Schweiz lebten, unter dem gleichen Vor-
wurf der PKK-Mitgliedschaft im Gefängnis gewesen. Ein Onkel Qs.,
S._______, sei als Abgeordneter der DEHAP zusammen mit der be-
kannten kurdischen Oppositionspolitikerin Leyla Zana verhaftet wor-
den.
Nach dem Vorfall in der Nacht vom 13. auf den 14. Oktober 2003 habe
Q._______ bei der Staatsanwaltschaft in P._______ eine Anzeige ein-
gereicht. Danach sei der Familie für den Fall, dass die Aussagen nicht
zurückgezogen würden, zunächst telephonisch mit dem Tod sowie der
Entführung der kleinen Kinder gedroht worden. Auch seien Ende des
Jahres 2003 einmal vor dem Haus der Beschwerdeführerin 1 und Qs.
fünf Patronen und ein Schreiben mit Todesdrohungen gefunden
worden. Im Januar 2004 sei deren Haus erneut - mutmasslich durch
Angehörige der JITEM - umzingelt worden. Als Q._______ mit
erhobenen Händen aus dem Haus habe treten wollen, sei ihm mit dem
Tod gedroht worden, sollte er seine Aussagen aufrecht erhalten.
Insgesamt seien fünf oder sechs Mal Mitglieder der Sicherheitskräfte
ins Dorf gekommen und hätten die anwesenden Familienangehörigen
unter Drohungen aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Verschie-
dene Mitglieder der Familie seien ausserdem mehrfach durch Unbe-
kannte telephonisch mit dem Tod bedroht worden.
In der Folge habe die Regierungskommission für Menschenrechte
zwei Vertreter ins Dorf geschickt. Diese hätten die Namen der für die
Operation gegen das Dorf Verantwortlichen herausgefunden und an
den Staatsanwalt weitergeleitet. Auch hätten sie dem Kommandanten
der Gendarmerie zu verstehen gegeben, die Beschwerdeführenden
sollten in Ruhe gelassen werden. Jedoch habe dies nichts bewirkt, in-
dem der Druck nicht abgenommen habe. Verschiedene unter den Be-
schwerdeführern gaben deshalb an, sich in der Folge verborgen gehal-
ten bzw. ihren Aufenthaltsort häufig gewechselt zu haben, da sie sich
durch die Sicherheitskräfte in erheblicher Weise bedroht gefühlt hät-
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ten.
Anlässlich der Anhörung durch die schweizerische Botschaft in Ankara
reichte Q._______ unter anderem einen Bericht des türkischen
Menschenrechtsvereins "Insan Haklari Dernegi" (IHD) über den Vorfall
vom 13. Oktober 2003 sowie die Kopie eines Protokolls der Staatsan-
waltschaft in O._______ vom 15. Oktober 2003 ein. Im Laufe des
erstinstanzlichen Verfahrens reichte ausserdem die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel ein, so Kopien
eines Protokolls von Armeeangehörigen am Ort der fraglichen
Ereignisse, eines Protokolls der Oberstaatsanwaltschaft in O._______,
von Aussageprotokollen verschiedener Beschwerdeführender
gegenüber der Staatsanwaltschaft in O._______ sowie
Familienregisterauszüge.
C.
Mit jeweiligen Verfügungen vom 17. September, vom 11. Oktober und
vom 18. November 2004 verweigerte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Mitgration [BFM]) dem nun-
mehr verstorbenen Q._______ und den Beschwerdeführenden die
Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Dabei stell-
te sich das Bundesamt im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Fami-
lie [...] sei in M._______ keiner akuten Verfolgung ausgesetzt, und
zudem bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
D.
Mit jeweiligen Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Oktober, vom
9. November und vom 14. Dezember 2004 fochten die Beschwerde-
führenden sowie Q._______ die Verfügungen des Bundesamts bei der
damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an und be-
antragten die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zur Durch-
führung eines ordentlichen Asylverfahrens, die Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Im Laufe des fol-
genden Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin verschiedene Beweismittel ein, darunter
ein Schreiben des türkischen Anwalts der Familie [...], Präsident des
Menschenrechtsvereins IHD in P._______, sowie verschiedene Me-
dienberichte zum Vorfall im Dorf N._______. Aus dem erwähnten
Schreiben ging im Wesentlichen hervor, gegen Q._______ und dessen
Familie seien in der Türkei zwei Verfahren hängig, wobei die
Betroffenen aufgrund der Separatismus-Bestimmung des (damaligen)
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Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches angeklagt seien. Des
Weiteren sei bei der Staatsanwaltschaft von O._______ aufgrund der
an Q._______ begangenen Folterungen ein Verfahren gegen das
Militär hängig.
E.
Mit Urteil vom 1. Juli 2005 hiess die ARK – nach Vereinigung der be-
treffenden Verfahren – die Beschwerden vom 16. Oktober, vom 9. No-
vember und vom 14. Dezember 2004 in Bezug auf die Begehren um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz gut. Soweit die Frage der Asyl-
gewährung betreffend, wurden die jeweiligen Verfahren zur Neubeur-
teilung an das Bundesamt zurückgewiesen. Des Weiteren stellte die
ARK fest, dass das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers 8,
[...], und deren drei minderjährigen Kinder [...] durch das Bundesamt
noch nicht abschliessend behandelt worden sei. Auf die Begründung
der Gutheissung der Beschwerden in Bezug auf die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz wird, soweit für den Entscheid im vorliegenden
Verfahren wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit jeweiligen Verfügungen vom 12. und vom 14. Juli 2005 bewilligte
das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz, mit
Ausnahme der Beschwerdeführerin 8 [...] und deren Kinder [...].
G.
Mit jeweiligen Eingaben ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom
20. Juli bzw. vom 13. September 2005 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, prioritäre Be-
handlung ihres Asylverfahrens, Zuweisung in den gleichen Kanton so-
wie Einsicht in die Verfahrensakten vor der Fällung des Entscheides.
H.
Am 23. bzw. 28. Juli 2005 reisten die Beschwerdeführenden - mit Aus-
nahme der Beschwerdeführerin 8 [...] und deren Kinder [...] - in die
Schweiz ein.
I.
Am 28. Juli 2005 wurde die Beschwerdeführerin 8 [...] durch die
schweizerische Botschaft in Ankara zu ihren Asylgründen angehört.
Mit Verfügung vom 26. August 2005 bewilligte das BFM die Einreise
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der Beschwerdeführerin 8 und deren Kinder [...] in die Schweiz. Am
14. September 2005 erfolgte die Einreise.
J.
Zwischen dem 3. August und dem 20. September 2005 wurden die Be-
schwerdeführenden beim Empfangszentrum Kreuzlingen jeweils sum-
marisch zu ihren Asylgründen befragt. Anschliessend wurden sie für
die Dauer des Asylverfahrens allesamt dem Kanton T._______
zugewiesen. Zwischen dem 19. August und dem 11. November 2005
erfolgten weitere Anhörungen der Beschwerdeführenden, die jeweils
durch das BFM selbst oder durch die zuständige kantonale Behörde
durchgeführt wurden.
K.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen wiederholten die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen die bereits gegenüber der
schweizerischen Botschaft in Ankara gemachten Aussagen. Darüber
hinaus ergänzte insbesondere der mittlerweile verstorbene Q._______
– der als Oberhaupt der Grossfamilie bezeichnet wurde – die
damaligen Angaben durch weitere detaillierte Aussagen zum Ablauf
der Geschehnisse im Dorf N._______ am 13. Oktober 2003 sowie
betreffend die nachfolgende Klage gegen die beteiligten Behörden und
die anschliessenden Bedrohungen seitens Angehöriger der
Sicherheitskräfte. Diesbezüglich führte er insbesondere aus, es sei
davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte der JITEM ihn und
seine Tochter R._______ hätten beseitigen wollen. Des Weiteren gab
Q._______ zu Protokoll, eine Woche nach der Ausreise der
Beschwerdeführenden aus der Türkei sei seine neunzigjährige Mutter
von bewaffneten Männern aufgesucht worden. Diese hätten gedroht,
sie umzubringen, sollte ihr Sohn die Klage gegen die Sicherheitskräfte
nicht schriftlich zurückziehen. In Bezug auf seine politische Tätigkeit
zugunsten der DEHAP (bzw. ihrer Vorgängerorganisationen) führte
Q._______ ausserdem aus, er habe zwischen der Partei und der
Bevölkerung eine verbindende Funktion ausgeübt, indem er in
bestimmten Dörfern dafür zuständig gewesen sei, über die politischen
Probleme der Kurden und die Arbeit der Partei zu informieren. Auch
habe er sich für die Jugendbewegung der DEHAP eingesetzt, indem er
in den Dörfern die Jugendlichen über politische Fragen aufgeklärt und
als Mitglieder angeworben habe. Im Zusammenhang mit staatlichen
Wahlen habe er ferner Koordinationsaufgaben übernommen.
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L.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 übermittelte die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden dem BFM Kopien samt einer englischen
Übersetzung eines Artikels aus der Zeitung „Özgür Gündem“ vom
20. Dezember 2005 bezüglich eines Gerichtsverfahrens gegen drei-
zehn in die Ereignisse von M._______ verwickelte Soldaten.
M.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2006 übermittelte die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden dem BFM in Bezug auf das jüngste Kind
der Beschwerdeführerin 7 [...], [...], einen ärztlichen Bericht.
N.
Mit Eingabe vom 13. April 2006 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden beim Bundesamt insgesamt achtzehn Beweismit-
tel in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungssituation in der Tür-
kei ein.
O.
Mit Eingabe an das BFM vom 14. November 2006 reichte die Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis betreffend
Q._______ ein.
P.
Mit Eingabe an das BFM vom 21. März 2007 reichte die Rechtsvertre-
terin ein ärztliches Zeugnis betreffend den Beschwerdeführer 8 [...]
ein.
Q.
Am 5. April 2007 verstarb Q._______.
R.
Mit Urteil des Gerichts [...] des Kantons T._______ vom 11. Juni 2007
wurde der Beschwerdeführer 5 [...] gestützt auf unter anderen Art. 191
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; in
der Fassung vor der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Teilrevision) wegen sexueller Handlungen mit einer urteilsunfähigen
Person zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
S.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 übermittelte die Rechtsvertre-
terin der Beschwerdeführenden dem BFM als Beweismittel Kopien
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eines vom 21. März 2007 datierenden türkischen Gerichtsurteils und
eines Artikels aus der Zeitung „Yeni Özgür Politika“ vom 11. April
2007, jeweils samt deutscher Übersetzung, sowie einer Photographie.
Ferner äusserte sich die Rechtsvertreterin zum Verfahren, das in der
Türkei gegen die am Zwischenfall von M._______ beteiligten Soldaten
durchgeführt wurde.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 gewährte das BFM den
Beschwerdeführenden Einsicht in die Verfahrensakten.
U.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2008 (Datum des Poststempels) teilte der
Beschwerdeführer 10 [...] dem BFM mit, am 3. Juli 2007 sei das
Verfahren gegen die beim Zwischenfall in M._______ beteiligten
Soldaten gerichtlich abgeschlossen worden.
V.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2008 übermittelte die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden dem BFM die Kopie eines vom 3. Juli 2007
datierenden türkischen Gerichtsurteils.
W.
Mit jeweiligen im Wesentlichen gleichlautenden Verfügungen vom
31. Januar 2008 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden ab. Gleichzeitig mit der Ablehnung der Asylgesu-
che ordnete das Bundesamt die Wegweisung der Beschwerdeführen-
den aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
X.
Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 5. und vom 12. Februar 2008
ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Einsicht in die Ver-
fahrensakten. Diese wurde ihnen durch das Bundesamt mit Schreiben
vom 22. Februar 2008 gewährt.
Y.
Mit im Wesentlichen gleichlautenden Eingaben ihrer Rechtsvertreterin
vom 28. Februar 2008 beantragten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügungen des BFM
vom 31. Januar 2008, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft so-
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wie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der
Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Mit der Beschwerdeschrift übermittelten die Be-
schwerdeführenden als Beweismittel unter anderem eine amtliche Ko-
pie eines vom 17. April 2007 datierenden Untersuchungsberichts der
Generalstaatsanwaltschaft O._______, mitsamt deutscher
Übersetzung. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt
des erwähnten Beweismittels wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Z.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2008 wurden die gegen die Verfü-
gungen des BFM vom 31. Januar 2008 mit den vorinstanzlichen Ver-
fahrensnummern [...] erhobenen Beschwerden angesichts ihres engen
sachlichen Zusammenhangs in einem einzigen Beschwerdeverfahren
vereinigt. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
AA.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. März 2008 reichten die
Beschwerdeführenden als Beweismittel ein vom 10. Februar 2008 da-
tierendes Schreiben des Gemeindepräsidenten von M._______,
U._______, sowie eine beglaubigte Kopie eines vom 26. Januar 2005
datierenden Untersuchungsantrags des Generalstaatsanwalts von
O._______ an die Generalstaatsanwaltschaft von V._______ ein,
jeweils mit deutscher Übersetzung. Auf den Inhalt dieser Beweismittel
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
AB.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. März 2008 übermittelten
die Beschwerdeführenden als Beweismittel zwei Schreiben ihres türki-
schen Anwalts W._______ vom 12. Februar und vom 5. März 2008 be-
treffend die gegen die Beschwerdeführenden in der Türkei laufenden
Strafverfahren, mitsamt deutscher Übersetzung. Auf den Inhalt der
Schreiben wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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AC.
Mit Vernehmlassung vom 31. März 2008 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
AD.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2008 wurde den Beschwerdefüh-
renden bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegen-
heit zur Replik erteilt.
AE.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. April 2008 äusserten sich
die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM. Auf die be-
treffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
AF.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Mai 2008 übermittelten die
Beschwerdeführenden als Beweismittel folgende Dokumente, jeweils
mit deutscher Übersetzung: ein vom 9. April 2008 datierendes Schrei-
ben des Gemeindepräsidenten von M._______, U._______; ein vom 9.
April 2008 datierendes Schreiben des Bezirkspräsidenten der DTP
(Demokratik Toplum Partisi, Partei der demokratischen Gesellschaft;
Nachfolgeorganisation der DEHAP) von O._______, X._______; ein
vom 27. Januar 2005 datierendes Bestätigungsschreiben des Amts für
Aussenbeziehungen und Menschenrechte (Zentrum für Beobachtung
und Beurteilung von Menschenrechtsverletzungen) beim Innenministe-
rium der türkischen Republik in Ankara. Auf den Inhalt dieser Schrift-
stücke wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
AG.
Mit Eingabe vom 4. November 2008 reichte die Rechtsvertreterin in
Bezug auf [...], das jüngste Kind der Beschwerdeführerin 7 [...], ein
vom 26. Juni 2008 datierendes ärztliches Zeugnis der Abteilung für
Neuropädiatrie an der Universitäts-Kinderklinik T._______ ein.
AH.
Mit Eingabe vom 13. November 2008 reichte die Rechtsvertreterin eine
Kostennote ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und
formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
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besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zunächst ist zu rekapitulieren, welche Begründung die ARK ihrem
Urteil vom 1. Juli 2005 zugrunde legte, mit welchem sie die Begehren
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz guthiess bzw. die betref-
fenden Verfahren zur Neubeurteilung der Frage der Asylgewährung an
das BFM zurückwies.
3.1.1 In einem ersten Schritt hielt die ARK in Bezug auf die männli-
chen, zum damaligen Zeitpunkt volljährigen Beschwerdeführer Folgen-
des fest: Die geltend gemachten Bedrohungen seien glaubhaft, und in
Verbindung mit dem durch die Staatsanwaltschaft gegen die Genann-
ten angestrengten Verfahren sei insgesamt eine Situation gegeben,
die ernsthafte Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG impliziere. Dabei
sei auch zu berücksichtigen, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG
ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Nachdem die Betroffenen
beim Vorfall in ihrem Heimatdorf vom 13. Oktober 2003 mit Ausnahme
des Beschwerdeführers 12 [...] entweder selbst mehr oder weniger
schwerwiegend verletzt worden seien oder aber ihren beim Überfall
getöteten Vater verloren hätten, sei die Furcht der männlichen
Beschwerdeführer, die Drohungen der Sicherheitskräfte gegen sie
selbst wie auch gegen ihre Familienangehörigen könnten verwirklicht
werden, auch aus objektiver Sicht ohne weiteres nachvollziehbar. Des
Weiteren sei ebenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass auch das
gegen die Beschwerdeführenden (gestützt auf die Separatismusnorm
des damaligen Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches) ange-
strengte Gegenverfahren für die Betroffenen angesichts des Gesche-
henen eine reale Bedrohung darstelle. Schliesslich müsse davon aus-
gegangen werden, dass dieses Verfahren auf die Klageerhebung der
Beschwerdeführenden gegen die Militärbehörden zurückzuführen sei
und insofern keinerlei rechtsstaatliche Rechtfertigung erkennen lasse.
Die Frage ferner, ob aus diesem Strafverfahren letztlich auch eine An-
klage bzw. eine Verurteilung der Beschwerdeführenden resultieren
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werde, sei nicht von Belang, da bereits aufgrund des zuvor Geschehe-
nen von einer asylrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
auszugehen sei.
3.1.2 In Bezug auf den mittlerweile verstorbenen Q._______ hielt die
ARK fest, dessen besonders ausgeprägte Gefährdungssituation sei
auch für seine Ehefrauen und Kinder von Bedeutung. Zunächst sei Qs.
erhöhte Gefährdung dadurch bedingt, dass über ihn als Parteimitglied
der DEHAP (bzw. früher der DEP und der HADEP) bereits im Jahr
1982 ein Datenblatt mit dem Vermerk „unbequeme Person“ angelegt
worden sei. Seine älteste Tochter R._______ habe wegen des
Vorwurfs der PKK-Mitgliedschaft eine langjährige Haftstrafe verbüsst,
bis sie im August 2003 freigelassen worden sei. Ausserdem seien
auch zwei Brüder von Q._______ – die als anerkannte Flüchtlinge in
der Schweiz leben würden – wegen des Vorwurfs der PKK-Mit-
gliedschaft während mehrerer Jahre im Gefängnis gewesen. Ein Onkel
mütterlicherseits, S._______, sei zudem als Abgeordneter der DEP
zusammen mit der bekannten kurdischen Politikerin Leyla Zana ver-
haftet worden. Nachdem Q._______ bereits in der Vergangenheit
zweimal in Polizeihaft genommen worden sei, habe der Druck auf ihn
zugenommen, als er sich anlässlich von Parlamentswahlen gegen ei-
nen Manipulationsversuch von Dorfschützern und Soldaten zur Wehr
gesetzt habe. Auf die Gefährdungslage seiner beiden Ehefrauen und
seiner Kinder würden sich diese Aspekte insofern auswirken, als die
gegenüber Q._______ ausgesprochenen Drohungen sich zum einen
unmittelbar gegen dessen engste Familienangehörigen richteten,
indem nicht nur ihm selbst, sondern auch jenen der Tod bzw. das Ver-
schwindenlassen angedroht worden sei. Ferner sei angesichts der be-
sonderen Exponiertheit von Q._______ aufgrund dessen politischen
und familiären Hintergrundes ausserdem von einer erheblichen Gefahr
der Reflexverfolgung der Ehefrauen und Kinder auszugehen.
3.1.3 Des Weiteren kam die ARK zum Schluss, die Beschwerdefüh-
renden würden nicht nur durch lokale Sicherheitskräfte bedroht. Indem
gegen die Beschwerdeführenden, nachdem sie wegen des Vorfalls in
M._______ vom 13. Oktober 2003 gegen die verantwortlichen Sicher-
heitskräfte Klage erhoben hätten, durch die Staatsanwaltschaft von
O._______ eine Untersuchung eingeleitet worden sei, lägen klare
Indizien dafür vor, dass die Verantwortung für die Einschüchterung der
Beschwerdeführenden bei der türkischen Zentralgewalt liege. Die
Furcht der Beschwerdeführenden, die gegen sie gerichteten
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Verfolgungsmassnahmen seien nicht bloss Folge regional
beschränkter Amtsmissbräuche, womit sie auch ausserhalb ihrer
Heimatprovinz den Nachstellungen der türkischen Sicherheitskräfte
ausgesetzt seien, sei somit nachvollziehbar. Es bestehe folglich keine
valable innerstaatliche Fluchtalternative.
3.1.4 Zusammenfassend gelangte die ARK zur Einschätzung, die
Lage sämtlicher Beschwerdeführenden sei als Verfolgungssituation im
Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren.
3.2 Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung der Asylgesuche im weiter-
geführten Verfahren nach erfolgter Einreise der Beschwerdeführenden
in die Schweiz im Wesentlichen auf folgende Argumente: Zunächst
stehe zwar fest, dass gegen den nunmehr verstorbenen Q._______
und verschiedene der Beschwerdeführenden in der Türkei straf-
rechtliche Untersuchungsverfahren eingeleitet worden seien. Indessen
würden diese Verfahren die Aufklärung der Vorfälle in M._______ be-
zwecken, seien deshalb gemeinrechtlicher Natur und insofern asyl-
rechtlich nicht relevant. Weiter sei davon auszugehen, dass der Angriff
der Sicherheitskräfte auf Angehörige der Familie [...] in der Nacht vom
13. Oktober 2003 fälschlicherweise erfolgt sei. Aus diesem mehrere
Jahre zurückliegenden Ereignis lasse sich somit für die Be-
schwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne des AsylG mehr ableiten. Aus dem
Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien durch Sicherheitskräf-
te bedroht und eingeschüchtert worden, lasse sich zudem nicht
schliessen, dass dahinter eine gezielte Verfolgungsabsicht des türki-
schen Staats stehe. Vielmehr sei zu vermuten, dass es sich um Über-
griffe einzelner unkontrollierter Elemente der Sicherheitskräfte handle.
Unter Hinweis auf die allgemeine politische Entwicklung und die Fort-
schritte bei der Befolgung der Menschenrechte in der Türkei führte das
Bundesamt des Weiteren aus, die Furcht der Beschwerdeführenden,
weiteren behördlichen Übergriffen ausgesetzt zu werden, sei aus heu-
tiger Sicht nicht begründet. Im Zusammenhang mit den festgestellten
positiven Entwicklungen in Bezug auf die Menschenrechtssituation in
der Türkei hielt das Bundesamt ferner fest, auch die Gefahr einer Re-
flexverfolgung aufgrund der politischen Vorbelastung der Familie sei
für die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben.
Seite 15
D-1306/2008
4.
Dem Standpunkt des BFM kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt
werden.
4.1 Dies gilt zunächst für die Feststellung des Bundesamts, die von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ereignisse – nament-
lich der Vorfall in M._______ vom 13. Oktober 2003 und die von den
türkischen Behörden eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren gegen
verschiedene Familienangehörige – bildeten keinen Anlass für eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG. Diesbezüglich ist auf die betreffenden Erwägungen der ARK in
deren Urteil vom 1. Juli 2005 zu verweisen. Dabei wurden bereits die
massgeblichen Kriterien angeführt, wonach begründete Furcht vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG jene Person hat, die gute – d.h. von
Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für ihre Furcht
(subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa). Der
Beurteilung der ARK, diese Voraussetzungen seien in Bezug auf sämt-
liche Beschwerdeführenden erfüllt, stehen keine wesentlichen neuen
Erkenntnisse entgegen. Vielmehr ist auch an dieser Stelle festzuhal-
ten, dass nach dem Überfall türkischer Sicherheitskräfte auf das Hei-
matdorf der Beschwerdeführenden, den nachfolgenden schweren Be-
drohungen verschiedener Angehöriger sowie angesichts der – mut-
masslich als Retorsionsmassnahme – eingeleiteten Strafuntersuchung
die Furcht der Beschwerdeführenden, sie könnten im Falle einer Rück-
kehr in die Türkei erneut Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden,
ohne weiteres nachvollziehbar ist.
4.2 Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführten Ar-
gumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Inwie-
fern die gegen die Beschwerdeführenden durch die türkischen Behör-
den eingeleitete Strafuntersuchung tatsächlich eine gemeinrechtliche
(Mit-)Motivation aufweist oder aber als reine Retorsionsmassnahme
angesichts deren Klage gegen die Sicherheitskräfte aufzufassen ist,
bleibt im vorliegenden Zusammenhang aus asylrechtlicher Sicht letzt-
lich ohne entscheidende Bedeutung. Zu berücksichtigen ist gleichwohl,
dass die von den türkischen Justizbehörden gegen die Beschwerde-
führenden eingeleitete Untersuchung auf Vorwürfen beruht, die ange-
sichts der Ereignisse von M._______, wie sie auch von unabhängiger
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D-1306/2008
Seite bestätigt worden sind, offensichtlich ungerechtfertigt erscheinen.
Im Urteil der ARK vom 1. Juli 2005 (Sachverhaltswiedergabe, Ziff. I.
Bst. G.) wurde auf einen Bericht des türkischen Menschenrechtsver-
eins (Insan Haklari Dernegi, IHD) über den Vorfall vom 13. Oktober
2003 sowie die Ergebnisse eines Gesprächs hingewiesen, welches die
schweizerische Botschaft in Ankara mit einem Vorstandsmitglied des
IHD geführt hatte. Daraus ging im Wesentlichen hervor, dass nicht ab-
schliessend beurteilt werden könne, ob eine gezielte Operation der Si-
cherheitskräfte gegen die Bewohner des Dorfes N._______,
insbesondere Q._______ und dessen Familie, erfolgt sei, oder ob der
Zwischenfall auf einem Irrtum beruhe. Jedenfalls aber habe es sich mit
grosser Wahrscheinlichkeit um einen einseitigen Überfall der
Sicherheitskräfte gehandelt. Demgegenüber ergibt sich aus der mit
Eingabe vom 11. März 2008 eingereichten Kopie eines vom 26. Januar
2005 datierenden Untersuchungsantrags des Generalstaatsanwalts
von O._______ an die Generalstaatsanwaltschaft von Diyarbakir, dass
gegen den verstorbenen Q._______ sowie die Beschwerdeführer 8 [...]
und 9 [...] wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer
Terrororganisation – konkret der PKK/Kongra-Gel – eine Strafuntersu-
chung eingeleitet wurde. Dabei wird in dem Dokument festgehalten, in
M._______ habe am 13. Oktober 2003 zwischen Mitgliedern der Ter-
rororganisation PKK/Kongra-Gel und Sicherheitskräften der Gendar-
merie ein Zusammenstoss stattgefunden. Im mit Eingabe vom 25.
März 2008 übermittelten Schreiben vom 12. Februar 2008 führt der
türkische Anwalt der Beschwerdeführenden, W._______, ferner unter
anderem aus, dass gegen die Beschwerdeführer 8 [...], 9 [...], 10 [...],
11 [...] und 12 [...] durch die Generalstaatsanwaltschaft von O._______
eine Untersuchung gestützt auf Art. 302 (Vergehen gegen die Einheit
und territoriale Integrität des Staates) und 314 (Mitgliedschaft in einer
bewaffneten Organisation) des türkischen Strafgesetzbuchs eingeleitet
sowie eine lebenslange Freiheitsstrafe beantragt worden sei. Dieses
Verfahren sei derzeit noch beim Spezialschwurgericht von V._______
hängig. In Anbetracht der erwähnten Umstände ist durchaus
nachvollziehbar, dass die genannten Beschwerdeführer die gegen sie
geführte strafrechtliche Untersuchung nicht nur als ungerechtfertigt
empfinden, sondern als repressive Massnahme aufgrund ihrer Klage
gegen die verantwortlichen Sicherheitskräfte auffassen. Angesichts
der feststehenden – auch durch die Vorinstanz nicht bestrittenen –
Tatsache, dass das Heimatdorf der Beschwerdeführenden
ungerechtfertigterweise Ziel eines mit erheblicher Waffengewalt
ausgeführten, ein Todesopfer sowie mehrere Verletzte fordernden
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Angriffs einer Einheit der türkischen Sicherheitskräfte war, ist ferner
auch aus objektiver Sicht die Furcht der Betroffenen berechtigt, aus
der gegen sie erhobenen Klage könnten ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG erwachsen. In diesem Zusammenhang ist des
Weiteren zu berücksichtigen, dass – während die
Beschwerdeführenden durch den türkischen Staat strafrechtlich
belangt werden sollen – die für den Zwischenfall von M._______
verantwortlichen Angehörigen der Sicherheitskräfte mittlerweile offen-
bar gerichtlich von jeglicher Schuld freigesprochen wurden (dazu noch
nachfolgend, E. 4.4). Der Eindruck der Beschwerdeführenden, sie hät-
ten von Seiten des türkischen Staats keine faire Behandlung zu erwar-
ten, erscheint auch unter diesem Aspekt nachvollziehbar.
4.3 Ferner sind auch die – wie bereits durch die ARK im Urteil vom
1. Juli 2005 festgestellt – glaubhaften Bedrohungen durch Angehörige
der türkischen Sicherheitskräfte nicht losgelöst vom gesamten Kontext
zu betrachten. Aus Sicht der Beschwerdeführenden bilden der Überfall
auf ihr Heimatdorf, die gegen sie erhobene strafrechtliche Klage sowie
die gegen Leib und Leib ausgesprochenen Drohungen einen Bedro-
hungszusammenhang, der von ihnen in nachvollziehbarer Weise dem
türkischen Staat als solchem zugerechnet wird, zumal diese verschie-
denen – als massiv zu bezeichnenden – Behelligungen von unter-
schiedlichen staatlichen Organen ausgehen. Die Frage, ob tatsächlich
eine gezielte Verfolgungsabsicht des türkischen Staats hinter diesen
Nachstellungen steht, wie von der Vorinstanz bezweifelt, kann dabei
offengelassen werden. Massgeblich ist einzig, dass auch aus objekti-
ver Sicht verständlich ist, dass sich die Beschwerdeführenden subjek-
tiv einer im asylrechtlichen Sinn erheblichen Gefährdung seitens des
türkischen Staats ausgesetzt sehen. Zu berücksichtigen ist im gesam-
ten Zusammenhang ausserdem auch das erhebliche Wirken einzelner
Exponenten der Familie [...] (so des verstorbenen Q._______ sowie
dessen Tochter R._______) zugunsten kurdischer Organisationen, die
dadurch bereits erlebten früheren Verfolgungsmassnahmen seitens
des türkischen Staats sowie die familiäre Verbindung der Familie mit
einem führenden Vertreter kurdischer Parteien, dem heutigen
Vorsitzenden der DTP S._______.
4.4 Ferner ist auf Entwicklungen hinzuweisen, die seit dem Urteil der
ARK vom 1. Juli 2005 eingetreten sind: So geht aus der mit der Be-
schwerdeschrift eingereichten Kopie eines vom 17. April 2007 datie-
renden Untersuchungsberichts der Generalstaatsanwaltschaft
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O._______ hervor, dass am 16. April 2007 das Haus des Y._______ in
M._______ mutmasslich einer Brandstiftung zum Opfer fiel. Gemäss
Angaben der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift soll es
sich dabei um das Wohnhaus Qs., seiner beiden Frauen und der
gemeinsamen Kinder gehandelt haben. Dabei machen die Be-
schwerdeführenden weiter geltend, Angehörige der Sicherheitskräfte
hätten sich unmittelbar vor dem Ausbruch des Brandes im Dorf aufge-
halten. Dieser Sachverhalt wird durch das mit Eingabe vom 6. Mai
2008 eingereichte, vom 10. April 2008 datierende Schreiben des Be-
zirkspräsidenten der DTP von O._______, Z._______, bestätigt, der
ausserdem auf die Aussagen von Augenzeugen verweist, wonach An-
gehörige der Sicherheitskräfte Urheber der Brandstiftung seien. Zu er-
wähnen ist ferner, dass aus im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens
eingereichten Beweismitteln hervorgeht, dass die am Überfall auf
M._______ beteiligten Angehörigen der türkischen Sicherheitskräfte
offenbar gerichtlich von jeglicher strafrechtlichen Verantwortlichkeit be-
freit wurden. So geht aus der mit Eingabe der Beschwerdeführenden
an das BFM vom 13. Dezember 2007 eingereichten Kopie eines vom
21. März 2007 datierenden Urteils des 3. Strafgerichts von
AA._______ gemäss deutscher Übersetzung hervor, dass vier
Offiziere der Spezialeinheit der Gendarmerie vom Vorwurf der Folter
freigesprochen wurden. Weiter führten die Beschwerdeführenden in
ihrer Eingabe an das BFM vom 24. Januar 2008 aus, gemäss einem
Urteil des Strafgerichts BB._______ vom 3. Juli 2007 seien ausserdem
dreizehn am Überfall auf M._______ beteiligte Soldaten vom Vorwurf
der vorsätzlichen Tötung und Körperverletzung freigesprochen
worden. Im Einzelnen sind zwar weder die Umstände des Brandes des
Hauses der Familie [...] nachprüfbar, noch kann eine zuverlässige
Einschätzung dazu abgegeben werden, ob die erwähnten Urteile
gegen Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte rechtsstaatlichen
Grundsätzen genügen. Indessen ist festzustellen, dass auch diese
Umstände im gegebenen Zusammenhang aller weiteren Sach-
verhaltselemente aus objektiver Sicht geeignet sind, zur Befürchtung
der Beschwerdeführenden beizutragen, sie seien in der Türkei in
asylrelevanter Weise gefährdet.
4.5 Schliesslich ist auf den Standpunkt der Vorinstanz einzugehen,
wonach angesichts positiver Entwicklungen der Menschenrechtssitua-
tion in der Türkei die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der politi-
schen Vorbelastung der Familie für die Beschwerdeführenden im
heutigen Zeitpunkt nicht gegeben sei.
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4.5.1 Das Bundesamt stützt sich dabei namentlich auf die Einschät-
zung, die Türkei befinde sich – motiviert durch den angestrebten Bei-
tritt zur Europäischen Union – in einem Wandlungsprozess, der seit
dem Jahr 2002 rechtlich und institutionell zu einer deutlichen Annähe-
rung an den europäischen Standard geführt habe. Dabei seien gerade
im Menschenrechtsbereich wesentliche Verbesserungen erfolgt, und
die Rechtsstellung angeschuldigter Personen sei mit der am 1. Juni
2005 in Kraft getretenen Reform der Strafprozessordnung erheblich
verbessert worden.
4.5.2 Dem aus diesen Feststellungen gezogenen Schluss, die Be-
schwerdeführenden seien somit keinem Risiko der Reflexverfolgung
mehr ausgesetzt, kann – zumal in dieser allgemeinen Form – nicht ge-
folgt werden. Bereits die ARK hat in ihrem Urteil vom 1. Juli 2005
(E. 3.2.2) festgehalten, dass zwar gewisse Verbesserungen der Men-
schenrechtslage in der Türkei zu konstatieren seien. Indessen führte
sie ebenfalls aus, die Gewichtung positiver Entwicklungen der politi-
schen Lage in der Türkei dürfe nicht einseitig erfolgen. Entsprechend
gelangte die ARK zum Schluss, es sei nach wie vor davon auszuge-
hen, dass in der Türkei auch Familienangehörige verfolgter politischer
Aktivisten asylrelevanten Nachteilen im Sinne einer Reflexverfolgung
(sog. Sippenhaft) ausgesetzt sein können. Schliesslich gelangte die
ARK auch in einem nachfolgend publizierten Entscheid (EMARK 2005
Nr. 21 E. 10.2) zum Schluss, an der bis anhin geltenden Praxis zur
Frage der Gefährdung durch Reflexverfolgung in der Türkei (vgl. bspw.
EMARK 1997 Nr. 1 E. 6b und c, 1994 Nr. 5 E. 3h; spezifisch zur Be-
deutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der
Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK
1998 Nr. 9 S. 58 E. 7) sei weiterhin festzuhalten.
4.5.3 Die von der ARK im Urteil vom 1. Juli 2005 sowie in EMARK
2005 Nr. 21 getroffene Einschätzung ist auch unter den heutigen Ver-
hältnissen in den wesentlichen Zügen nach wie vor zutreffend. Zwar
wird etwa von der EU – wie auch seitens weiterer Beobachter – aner-
kannt, dass die türkische Regierung in den letzten Jahren positive
Massnahmen ergriffen hat. Jedoch wird zugleich durchwegs kritisiert,
dass die Bestrebungen zur Verbesserung der rechtsstaatlichen und
menschenrechtlichen Lage nicht ausreichend sind bzw. nicht konse-
quent genug verfolgt werden. Dabei wurde in jüngerer Zeit sogar fest-
gestellt, die Entwicklung in Bezug auf den Menschenrechtsschutz sei
in der Türkei tendenziell rückläufig (vgl. zum Folgenden HUMAN RIGHTS
Seite 20
D-1306/2008
WATCH, World Report 2008: Turkey; INTERNATIONAL HELSINKI FEDERATION, Hu-
man Rights in the OSCE Region [Ausgabe vom März 2007]; HELMUT
OBERDIEK/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Türkei – Update: Aktuel-
le Entwicklungen, Bern 2008, S. 8 ff.; U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country
Reports on Human Rights Practices 2007: Turkey). So sei im Jahr
2007 eine Zunahme von Strafverfolgungen und Verurteilungen zu ver-
zeichnen gewesen, die sich gegen die Meinungsäusserungsfreiheit
richteten. Vermehrt sei auch von Willkür, Misshandlungen und Folte-
rungen seitens der Sicherheitskräfte berichtet worden, die sich insbe-
sondere gegen Angehörige von Minderheiten gerichtet hätten. In ein-
zelnen Fällen seien durch Sicherheitskräfte widerrechtliche Tötungen
begangen worden. Im neuesten Fortschrittsbericht der EG-Kommissi-
on im Hinblick auf einen allfälligen Beitritt der Türkei zur EU vom
5. November 2008 ist unter anderem davon die Rede, es seien zuletzt
wenig Anstrengungen zur Verhinderung von Misshandlungen und Fol-
terungen unternommen worden. Dies sei ebenso ein Grund zur Sorge
wie das nach wie vor nicht gelöste Problem der Straffreiheit von Men-
schenrechtsverletzungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte
(COMMISSION OF THE EUROPEAN COMMUNITIES, Turkey 2008 Progress Report,
S. 11 ff., insb. 14).
4.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Auffassung des Bundes-
amts als verfehlt, die bisher geltende Rechtsprechung in Bezug auf die
menschenrechtliche Lage und insbesondere die Gefährdung durch
Reflexverfolgung in der Türkei sei überholt. Wie schon von der ARK im
Urteil vom 1. Juli 2005 (E. 3.2.2, S. 45) angemerkt wurde, ist erneut
festzustellen, dass die Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtsla-
ge in der Türkei durch das BFM im Zusammenhang mit der Frage der
Reflexverfolgungsgefahr auf einer zu einseitigen Gewichtung der vor-
handenen Quellen beruht. Insbesondere ist es nicht zulässig, aufgrund
punktueller – indessen wie erwähnt unzureichender – positiver Ent-
wicklungen der Menschenrechtslage in der Türkei die Folgerung zu
ziehen, die Gefahr von Reflexverfolgung in diesem Land sei im Einzel-
fall schlichtweg auszuschliessen.
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführen-
den in der Türkei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ernsthaften Nachteilen
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im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder in objektiv begrün-
deter Weise fürchteten, solche Nachteile zu erleiden. Angesichts des
in M._______ am 13. Oktober 2003 Vorgefallenen, den anschliessen-
den Schwierigkeiten, welchen sich die Beschwerdeführenden ausge-
setzt sahen, und den bis heute andauernden menschenrechtlichen
Problemen in der Türkei ist davon auszugehen, dass diese Gefähr-
dung auch zum heutigen Zeitpunkt anhält.
5.2 Bereits mit dem Urteil der ARK vom 1. Juli 2005 (E. 3.3.2; vgl.
auch vorliegend, E. 3.1.3) wurde ferner festgestellt, dass den Be-
schwerdeführenden angesichts ihrer spezifischen Bedrohungslage in
der Türkei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Es
liegen auch im heutigen Stand des Verfahrens keinerlei Erkenntnisse
vor, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Die Be-
schwerdeführenden erfüllen daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG.
5.3 In Bezug auf die beiden Beschwerdeführer 5 [...] und 6 [...] ist
gesondert festzuhalten, dass sie zum Zeitpunkt der Stellung des
Asylgesuchs im Ausland bzw. der Einreise in die Schweiz minderjährig
waren und gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf
Anerkennung als Flüchtlinge gehabt hätten. Zum heutigen Zeitpunkt –
nach eingetretener Volljährigkeit – ist festzustellen, dass sie wie ihre
Mutter, A._______, (und weitere der Beschwerdeführenden) die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zumindest unter dem
Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger Reflexverfolgung
selbständig erfüllen.
5.4 Des Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorlie-
gen von im Heimatland entstandenen Gründen, die zum Schluss der
Asylunwürdigkeit eines der Beschwerdeführenden im Sinne von
Art. 53 AsylG führen müssten. Wie ebenfalls bereits im Urteil der ARK
vom 1. Juli 2005 (E. 5) festgehalten wurde, ist im Zusammenhang mit
dem Vorfall im Heimatdorf der Beschwerdeführenden vom 13. Oktober
2003 auch nicht davon auszugehen, jene hätten sich eines nach
schweizerischen Massstäben strafrechtlich relevanten Gebrauchs von
Schusswaffen schuldig gemacht. Auch diesbezüglich ergibt sich aus
den Akten kein Hinweis, der zu einer anderen Beurteilung führen wür-
de.
5.5 Bezüglich des Beschwerdeführers 5 [...] ist gesondert in Erwägung
zu ziehen, ob angesichts des gegen ihn ergangenen Urteils des
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Gerichts [...] des Kantons T._______ vom 11. Juni 2007, mit welchem
er gestützt auf Art. 191 StGB wegen sexueller Handlungen mit einer
urteilsunfähigen Person (sog. Schändung) zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde, ein Asylausschluss-
grund im Sinne von Art. 53 AsylG gegeben ist.
5.5.1 Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn
sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn
sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder
gefährden. Gemäss herrschender Praxis (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6
S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen unter den Begriff der
„verwerflichen Handlungen“ solche Delikte, die dem abstrakten Verbre-
chensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember
2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort
jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007
in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10
Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren
Freiheitsstrafe bedroht sind. Das Delikt der Schändung (Art. 191 StGB)
wird sowohl im neuen als auch im alten StGB als Verbrechen einge-
stuft und stellt somit eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
AsylG dar.
5.5.2 Allerdings ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asyl-
ausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (siehe
EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). In Betracht zu zie-
hen sind dabei unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensver-
hältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung
von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt.
5.5.3 Aus dem Urteil des Gerichts [...] des Kantons T._______ vom
11. Juni 2007 geht bezüglich der im vorliegenden Zusammenhang
wesentlichen Fragen hervor, dass E._______ zwar – indem er mit
einem zur Tatzeit fünfzehnjährigen, geistig behinderten Mädchen
sexuelle Handlungen vorgenommen habe – schuldig befunden wurde,
ein Delikt im Sinne von Art. 191 StGB begangen zu haben. Indessen
hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei weder vor der am
28. August 2005 begangenen Tat straffällig geworden, noch habe er in
der Zwischenzeit zu irgendwelchen strafrechtlich relevanten Klagen
Anlass gegeben. Der zur Tatzeit noch minderjährige Beschwerdeführer
sei ausserdem gut integriert und habe eine Ausbildung begonnen.
Seite 23
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Nichts lasse somit darauf schliessen, er werde erneut straffällig wer-
den. Angesichts dieser Einschätzung und der Jugendlichkeit des Ge-
nannten verhängte das Gericht eine ausgesprochen milde Strafe (Frei-
heitsentzug von einem Monat), die überdies bedingt ausgesprochen
wurde. Aus dem Urteil ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer
eine Tat von geringer Schwere begangen hat, wobei ihm das zuständi-
ge Strafgericht ausserdem sehr gute Zukunftsprognosen stellte. Es ist
ausserdem festzuhalten, dass sich im Zusammenhang mit der Prüfung
einer fremdenpolizeilich angeordneten Inhaftnahme des Beschwerde-
führers bereits zuvor eine richterliche Behörde mit der erwähnten De-
liktsbegehung zu befassen hatte. Mit Entscheid vom 26. September
2005 gelangte dabei auch das Haftgericht CC._______ zur Ein-
schätzung, angesichts der gegebenen Umstände könne von einem
bloss einmaligen Fehlverhalten ausgegangen werden, und es bestehe
kein ernsthaftes Risiko weiterer gefährdender Handlungen, so dass
eine günstige Prognose gestellt werden könne. Nachdem somit bereits
zwei verschiedene gerichtliche Instanzen im Rahmen einer Verhältnis-
mässigkeitsprüfung die vorliegend relevanten Fakten gewichtet haben,
besteht kein Anlass, im Zusammenhang von Art. 53 AsylG zu einer an-
deren Einschätzung zu gelangen. Es wäre folglich mit Blick auf die gel-
tende Praxis unverhältnismässig, E._______ wegen der erwähnten
Straftat von der Gewährung des Asyls auszuschliessen.
6.
Nach dem Gesagten sind somit sämtliche im vorliegenden Verfahren
vereinigten Beschwerden gutzuheissen, und die angefochtenen Verfü-
gungen sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerde-
führenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Abschliessend besteht Veranlassung, das BFM auf Folgendes hin-
zuweisen: Bereits die ARK hat in ihrem Urteil vom 1. Juli 2005 (E. 6)
festgestellt, dass die dem damaligen Entscheid vorangehende Verfah-
rensführung des Bundesamts verschiedene erhebliche Mängel aufge-
wiesen habe. Dabei wurde unter anderem beanstandet, dass relevante
Beweismittel im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens unübersetzt ge-
blieben waren. Diese Kritik ist erneut anzubringen. Wiederum blieb ein
nicht unerheblicher Teil der von den Beschwerdeführenden beim BFM
eingereichten Beweismittel unübersetzt, so insgesamt siebzehn mit
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Eingabe vom 13. April 2006 eingereichte amtliche türkische Dokumen-
te in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungssituation in der Tür-
kei. Dabei ist keineswegs von vornherein ersichtlich, dass es sich da-
bei im Einzelnen um beweisrechtlich offensichtlich unwesentliche Do-
kumente handelt. Dies gilt insbesondere auch für die mit Eingabe an
das BFM vom 24. Januar 2008 eingereichte Kopie eines Urteils des
Strafgerichts BB._______ vom 3. Juli 2007, mit dem gemäss
Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
dreizehn am Überfall auf M._______ beteiligte Soldaten vom Vorwurf
der vorsätzlichen Tötung und Körperverletzung freigesprochen worden
seien.
7.2 Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwer-
deführenden in Bezug auf jene eingereichten Beweismittel in türki-
scher Sprache, die von ihnen nicht selbst in die deutsche oder engli-
sche Sprache übersetzt worden waren, jeweils eine amtliche Überset-
zung beantragten. Das BFM unterliess es nicht nur, eine entsprechen-
de Übersetzung anfertigen zu lassen, sondern versäumte es ebenfalls,
den Antrag auf amtliche Übersetzung zu beantworten. Angesichts der
unterbliebenen Übersetzung bildeten die betreffenden Schriftstücke
ausserdem auch nicht Gegenstand der Beweiswürdigung durch das
Bundesamt.
7.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nicht dem alleinigen Belie-
ben der Vorinstanz überlassen ist, von der beschwerdeführenden Par-
tei als Beweismittel bezeichnete Dokumente im Rahmen der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen. Vielmehr ist in diesem Zusammen-
hang an die geltenden verfahrensrechtlichen Grundsätze zu erinnern,
so namentlich an die Pflicht der Behörden zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl.
auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6
AsylG) sowie an das Recht des Einzelnen auf Abnahme der angebote-
nen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG; dies
wiederum bildet einen Teilaspekt des verfassungsmässigen Anspruchs
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]).
7.4 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zieht grund-
sätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zum Zweck der erneuten Beur-
Seite 25
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teilung nach sich. Ob die erwähnten Verfahrensmängel diese Rechts-
folge rechtfertigen, braucht vorliegend lediglich deshalb nicht näher
geprüft zu werden, da die angefochtenen Verfügungen nach den zuvor
angestellten Erwägungen ohnehin aufgehoben und die hauptsächli-
chen Anträge der Beschwerdeführenden gutgeheissen werden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die
angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote
der Rechtsvertreterin vom 13. November 2008 sind den
Beschwerdeführenden Fr. 5'134.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den
Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 26
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, und die jeweilig angefochte-
nen Verfügungen des BFM vom 31. Januar 2008 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 5'134.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrich-
ten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (eingeschrieben;
Beilagen: zwei amtliche türkische Schriftstücke im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
Seite 27