B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1306/2011
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
c/o schweizerische Vertretung in Ankara,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2011 / N .
D-1306/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in Istanbul, ersuchte am 21. September
2010 in der Schweizer Vertretung in Ankara um Asyl in der Schweiz.
B.
Am 3. November 2010 hörte die Schweizer Vertretung in Ankara den Be-
schwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies die Akten dem
BFM, welches über die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet.
C.
C.a. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Abstammung, stamme ursprünglich aus M._______ und wohne gegen-
wärtig in Istanbul. Im Jahre 1992 sei sein Dorf niedergebrannt worden.
Deshalb sei seine Familie nach M._______ gezogen und im Jahre 1994
nach Istanbul. Dadurch habe er seine Ausbildung abbrechen müssen.
Von 2003 bis 2005 sei er Mitglied der DEHAP (Demokratische Volkspar-
tei) gewesen. Er habe Schriften verfasst, die teilweise auch in Zeitschrif-
ten veröffentlicht worden seien, und an Pressemitteilungen von NGOs
(Non-Governmental Organization; Nichtregierungsorganisation) teilge-
nommen. Er sei in mehrere Gerichtsverfahren verwickelt beziehungswei-
se verwickelt gewesen.
C.b. Mit Urteil vom 20. November 2007 sei er vom (…) wegen Mitglied-
schaft in der Kurdischen Arbeiterpartei/Volkskongress Kurdistan
(PKK/KONGRA-Gel) aufgrund seiner Reisen in den Nordirak, wo er sich
zwecks Geschichtsforschung zweimal für kurze Zeit aufgehalten habe, zu
sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Am 27. Oktober
2009 sei das Urteil vom Kassationshof bestätigt worden. Nach der Straf-
verbüssung von vier Jahren und acht Monaten Haft sei er bedingt entlas-
sen worden. Während der Polizeihaft vom 8. bis 12. Dezember 2005 sei
er beschimpft und geprügelt worden. Zudem habe er nicht schlafen dür-
fen und für längere Zeit stehen müssen. Man habe ihm die Augen ver-
bunden und Handgranaten in die Hände gedrückt, damit Fingerabdrücke
entstünden. Auch die Haftbedingungen seien schlecht gewesen. So hät-
ten sie unter anderem nur wenig Besuch empfangen können, ungenü-
genden Auslauf und zu wenig warmes Wasser gehabt, und es sei unge-
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nügend geheizt worden. Im Jahre 2008 habe er vom Gefängnis aus einen
Antrag an die Staatsanwaltschaft gestellt, mit dem "sehr geehrten Herrn
Öcalan" Frieden zu schliessen. Deswegen sei ein Verfahren wegen "Pro-
paganda für Abdullah Öcalan" gegen ihn eröffnet worden. Das Verfahren
sei momentan vor dem (…) hängig. Er wisse nicht, ob ein Urteil existiere,
weil er sich nicht mehr darum gekümmert habe. Er befürchte eine zwei-
bis fünfjährige Gefängnisstrafe wegen "Propaganda". Da er zudem im
Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Mitgliedschaft in der
PKK/KONGRA-Gel nur bedingt aus der Haft entlassen worden sei, könne
es sein, dass er bei einer erneuten Verurteilung die Reststrafe absitzen
müsse. Ausserdem sei er noch in weitere vier bis fünf Verfahren verwi-
ckelt gewesen, die jedoch abgeschlossen seien. Momentan könne er sich
frei bewegen. Er sei auch im Besitz eines Reisepasses, den er problem-
los verlängern könne.
C.c. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer
diverse Dokumente zu den erwähnten Strafverfahren ins Recht.
D.
D.a. Mit Verfügung des BFM vom 8. Januar 2011 – eröffnet am 26. Janu-
ar 2011 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
D.b. Das BFM führte zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen
aus, nach dem vom Beschwerdeführer am 10. November 2010 einge-
reichten Verhandlungsprotokoll sei er mit Urteil des (…) vom 26. Novem-
ber 2008 freigesprochen worden. Einerseits müsse er daher nicht be-
fürchten, wegen dieses Verfahrens belangt zu werden. Andererseits sei
nicht glaubhaft, dass er fast zwei Jahre nach dem Freispruch davon an-
geblich nichts gewusst habe. Vielmehr ergebe sich der Verdacht, er wolle
mit dieser Aussage anlässlich der Befragung seine tatsächliche Situation
dramatisieren. Es sei zudem lebensfremd, dass er sich nicht nach dem
Stand des Verfahrens erkundigt haben wolle, wie er dies bei der Befra-
gung selbst ausgesagt habe.
Darüber hinaus habe er geltend gemacht, er sei im Zusammenhang mit
dem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK/KONGRA-Gel nur
bedingt aus der Haft entlassen worden. Daher könne es sein, dass er bei
einer erneuten Verurteilung die Reststrafe absitzen müsse. Angesichts
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des Freispruchs sei diese Furcht ebenfalls unbegründet. Die von ihm gel-
tend gemachte Furcht sei nicht erheblich und somit nicht einreiserelevant.
Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verwicklungen in
mehrere Strafverfahren beziehungsweise im Zusammenhang mit der
Verurteilung wegen Mitgliedschaft bei der PKK/KONGRA-Gel und der
Verbüssung einer Haftstrafe von vier Jahren und acht Monaten handle es
sich um abgeschlossene Ereignisse, aufgrund derer er keine Verfol-
gungsmassnahmen mehr befürchten müsse. Ebenso verhalte es sich mit
den sehr schlechten Haftbedingungen und dem von ihm geltend gemach-
ten Umstand, wonach während der Polizeihaft Geständnisse unter Druck
zustande gekommen seien. Es bestehe kein zeitlicher und sachlicher
Kausalzusammenhang zwischen den Verfolgungsmassnahmen und der
Asylgesuchstellung.
Für die geltend gemachte Vertreibung aus dem Dorf und die damit ver-
bundenen Nachteile sowie die Umsiedlung nach M._______ und Istanbul
anfangs der 90-er Jahre gälten dieselben Feststellungen. Diese Ereignis-
se lägen zu weit zurück, um eine Einreise zum heutigen Zeitpunkt recht-
fertigen zu können.
Auch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar zu Übertrei-
bungen neige und seine persönliche Glaubwürdigkeit eingeschränkt sei.
Es sei beispielsweise nicht glaubhaft, dass Geständnisse unter Druck ab-
gepresst worden seien. Der Beschwerdeführer habe behauptet, ihm sei
eine Handgranate in die Hand gedrückt worden, um seine Fingerabdrü-
cke zu erhalten. Davon sei im Urteil überhaupt nicht die Rede gewesen.
Des Weiteren habe er anlässlich der Befragung durch die Schweizer Bot-
schaft ausgesagt, er habe im Nordirak Geschichtsforschung betrieben.
Vor Gericht habe er hingegen angegeben, er habe sich im Nordirak auf-
gehalten, um den Textilsektor kennenzulernen. Der wahre Grund seiner
Reise in den Nordirak bleibe verborgen, und es sei gut denkbar, dass er
sich dort tatsächlich für die PKK/KONGRA-Gel betätigt habe, wie ihm das
die türkische Justiz vorwerfe. Unter diesen Voraussetzungen müsse aber
seine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in der PKK/KONGRA-Gel als im
Kern rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden.
Aufgrund der Akten gebe es starke Hinweise dafür, dass er die PKK und
somit eine gewaltextreme Organisation unterstützt habe. Ihm werde zur
Last gelegt, Mitglied der PKK/KONGRA-Gel zu sein. Es liege nicht im In-
teresse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreise-
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bewilligung zu erteilen. Der Bundesrat habe Ende 2008 nach einer Reihe
von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz Mass-
nahmen gegen die PKK beschlossen. Dazu habe er festgehalten, dass
das offensichtliche Gewaltpotenzial dieser Gruppierung im Rahmen von
Bewilligungsverfahren (Aufenthalt etc.) mitberücksichtigt werden solle. Da
der Beschwerdeführer vermutlich Mitglied der PKK/KONGRA-Gel sei,
müsse er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch als asylunwürdig bezeichnet
werden, selbst wenn er die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde.
Da er ausserdem über keinerlei Beziehungen zur Schweiz verfüge, stehe
ihm als türkischem Staatsangehörigen den Erkenntnissen des BFM zu-
folge zum Beispiel die Möglichkeit offen, visumsfrei nach Kroatien einzu-
reisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlau-
fen. Insgesamt sei für ihn eine Eingliederung in Kroatien zumutbar, auch
wenn sie sich allenfalls schwieriger gestalten könnte als in der Schweiz.
Bezüglich der Kulturnähe schienen Kroatien und die Schweiz im Hinblick
auf seine Herkunft aus der Türkei in etwa vergleichbar.
E.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Ver-
tretung in Ankara vom 17. Februar 2011) erhob der Beschwerdeführer
dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. August 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es (das BFM) sei
mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August
2011 ersucht worden, das türkischsprachige Urteil des (…) vom 12. No-
vember 2008 zu übersetzen. Dieses Urteil entspreche dem Dokument Nr.
8 im Beweismittelverzeichnis (Akten der Vorinstanz A1). Der Beschwerde-
führer sei demnach in diesem Strafverfahren freigesprochen worden.
Deshalb müsse er auch nicht befürchten, eine allfällige Reststrafe im Zu-
sammenhang mit dem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der
PKK/KONGRA-Gel absitzen zu müssen. Sollte im Zusammenhang mit
diesem Strafverfahren ein Datenblatt über den Beschwerdeführer beste-
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hen, habe er die Möglichkeit, dieses löschen zu lassen. Gemäss den Er-
kenntnissen des BFM sollte dies problemlos möglich sein.
G.
G.a. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2011 räumte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdefüh-
rer die Möglichkeit ein, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine
Replik einzureichen.
G.b. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein
am 12. September 2011 eröffnet.
G.c. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des
Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die
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Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Die damalige Präsidentin der Abteilung IV des Bundesverwaltungs-
gerichts ordnete am 16. Januar 2012 eine Fünferbesetzung des Spruch-
körpers an (vgl. Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des
Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsge-
richt [VGR, SR 173.320.1]).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG - der mittlerweile aufgehoben wurde,
jedoch gemäss den Übergangsbestimmungen der Asylgesetzrevision
vom 28. September 2012 bei hängigen Verfahren noch anzuwenden ist
(BBl 2010 4035, 2011 6735) – bewilligt das BFM einem Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
3.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
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anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtliche Eingliederungsmöglich-
keit in der Schweiz in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).
3.3. Asylsuchende, die sich in ihrem Heimatstaat befinden, können zwar
im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet und schutzbedürftig sein, um aber
die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, müssen sie gemäss Art. 1A des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) das Heimatland verlassen haben (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK;
EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c). Der Beschwerdeführer befindet sich in sei-
nem Heimatstaat und erfüllt die Voraussetzung des Verlassens des Hei-
matlandes und mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.
4.1. In seiner Beschwerde vom 15. Februar 2011 wiederholt der Be-
schwerdeführer seine Asylgründe und macht im Wesentlichen geltend, er
habe in den vergangenen Zeiten viel körperliche Gewalt erlitten und sei
psychisch unter Druck gesetzt worden. Er sei wegen seiner Mitgliedschaft
bei der PKK/Kongra-Gel beziehungsweise einer Reise in den Ost-Irak
willkürlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten
verurteilt worden, die er teilweise verbüsst habe. Darüber hinaus sei sein
Leben in Gefahr, weil er an der Zeitung "Azadiya Welat" arbeite. Er werde
in der Türkei nach wie vor unterdrückt, weil er sich für die Interessen der
Kurden einsetze. In diesem Sinne fürchte er weiterhin auch um seine
Freiheit.
4.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zur Recht das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz
verweigert hat.
4.2.1. Die Vorinstanz erwog unter anderem, es liege nicht im Interesse
der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilli-
gung zu erteilen. Dazu ist vorab zu bemerken, dass gemäss der nach wie
vor gültigen, in EMARK 2002 Nr. 9 begründeten Praxis die PKK nicht als
kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gilt (vgl.
dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010
in Sachen D-3417/2009, E. 4.6.2, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der
Frage der Einreisebewilligung ist demnach nicht auf die Zugehörigkeit
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oder Sympathie zur PKK, sondern allein auf die individuellen Handlungen
der asylsuchenden Person abzustellen. Allenfalls ist zu prüfen, ob eine
Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegt. Im vorliegenden Fall
findet das Bundesverwaltungsgericht in den Akten keine Hinweise dafür,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gewaltbereiten Sympathi-
santen der PKK handelt, welcher selber verwerfliche Handlungen began-
gen oder sich an solchen beteiligt hat, womit Art. 53 AsylG ausser Be-
tracht fällt. Somit ist sein Asylgesuch aus dem Ausland in Anwendung der
einschlägigen Normen des Auslandverfahrens zu beurteilen.
4.2.2. Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in der Türkei straf-
rechtlich verfolgt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt
eine strafrechtliche Verfolgung respektive die Verurteilung wegen eines
gemeinrechtlichen Delikts grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevan-
te Verfolgung dar; dies ist nur ausnahmsweise der Fall, und zwar wenn
einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus
einem asylrelevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines
Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus
einem asylrelevanten Motiv erheblich erschwert wird. In diesen Fällen
spricht man von einem sogenannten Politmalus. Ein solcher liegt in der
Regel insbesondere dann vor, wenn im konkreten Fall eine unverhältnis-
mässig hohe Strafe ausgefällt wird, das Strafverfahren rechtsstaatlichen
Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag (beispielsweise weil
dem Angeklagten elementare Verfahrensrechte vorenthalten werden)
oder der asylsuchenden Person in der Form der Strafe oder im Rahmen
der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte,
namentlich Folter, droht (vgl. zum Ganzen EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g,
EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom 24. Ju-
ni 2010 E. 4.5).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 20. November 2007 des (…)
wegen Mitgliedschaft bei der PKK/KONGRA-Gel und Unterstützung die-
ser Organisation zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Mo-
naten verurteilt. Seine Mitgliedschaft bestreitet er einzig mit dem Hinweis
auf den willkürlichen Charakter des Urteils. Er sei lediglich als Tourist in
den Nordirak gereist. Ungeachtet aller (berechtigten oder unberechtigten)
Kritik an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens steht mit Sicherheit fest,
dass der türkische Staat keine Veranlassung hat, irgendwelche missliebi-
ge Touristen einer PKK-Mitgliedschaft zu bezichtigen. Die Aussagen des
Beschwerdeführers sind denn auch äusserst unglaubhaft und wider-
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sprüchlich ausgefallen. Während er im Beschwerdeverfahren vorbringt, er
habe den Nordirak als Tourist bereist, führte er anlässlich der Anhörung
vom 3. November 2010 in der Schweizerischen Botschaft in Ankara aus,
er sei dort gewesen, um die Lage im Irak nach dem Eingriff der USA zu
erforschen und die Geschichte von Mossul und Erbil zu studieren (A2/6
S. 4 unten). Weiter bringt er im Beschwerdeverfahren erstmals vor, er sei
im Textilsektor tätig und aus geschäftlichen Gründen im Nordirak gewe-
sen, was als nachgeschobenes Argument nicht zu überzeugen vermag.
Vielmehr erscheint wahrscheinlich, dass er – wie die Vorinstanz annimmt
– im Nordirak für die PKK tätig wurde. Es kommt hinzu, dass der Be-
schwerdeführer gemäss erwähntem Urteil den PKK-Aktivisten A.I. beher-
bergte. Dieser kannte den Beschwerdeführer lediglich unter dem Deck-
namen "Faruk" und bestätigte ein Treffen mit einem hochrangigen Führer
der PKK/KONGRA-Gel in den nordirakischen Bergen. Gerade das Ver-
wenden eines Decknamens spricht klarerweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer PKK-Mitglied und nicht etwa bloss Sympathisant ist. Da-
mit liegen genügend verdichtete Verdachtsmomente vor, dass der Be-
schwerdeführer sich bewusst und aktiv an der PKK beteiligt hat, weshalb
die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Mona-
ten nicht offensichtlich unverhältnismässig erscheint, dies nicht zuletzt im
Hinblick auf den in § 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs vorge-
sehenen Strafrahmen von fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe für die Mit-
gliedschaft in einer bewaffneten Organisation. Unter diesen Umständen
lässt sich ein Politmalus nicht annehmen.
4.2.3. Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht auf begründe-
te Furcht vor einer drohenden Verurteilung wegen Propaganda für Abdul-
lah Öcalan berufen, ergibt sich doch aus dem von ihm eingereichten Ur-
teil des (…) vom 12. November 2008, dass er in diesem Strafverfahren
freigesprochen wurde. Dementsprechend hat er auch nicht zu befürchten,
dass er die bedingt erlassene Reststrafe von 19 Monaten im Strafverfah-
ren wegen Mitgliedschaft in der PKK/KONGRA-GEL noch absitzen muss.
Dies scheint auch dem Beschwerdeführer durchaus bewusst zu sein, hat
er es doch unterlassen, sich im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs zur Vernehmlassung des BFM vom 17. August 2011 zu äussern.
Des Weiteren gibt es vorliegend keinen überzeugenden Hinweis auf eine
politisch motivierte Verfolgung wegen der geltend gemachten Aktivitäten
zugunsten der kurdischen Zeitung "Azadiya Welat". Das Vorliegen einer
aktuellen und konkreten Verfolgungsfurcht ist bei dieser Sachlage zu ver-
neinen.
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4.2.4. Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer, sollte er erneut
straffällig werden, nach Ausschöpfung des innertürkischen Rechtswegs
gegebenenfalls die Möglichkeit hätte, in Anwendung des Individualbe-
schwerderechts von Art. 34 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu
klagen, falls die Strafverfahren nicht nach den Grundsätzen der EMRK zu
Ende geführt würden oder er in Zukunft konkreten Anlass hätte zu be-
fürchten, dass ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen
könnten.
4.2.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht als
schutzbedürftig zu erachten ist, weil er im Heimatland im Zusammenhang
mit seinen Strafverfahren offensichtlich keiner unmittelbaren, asylrelevan-
ten Gefährdung ausgesetzt ist. Es ist ihm nach dem Gesagten nicht ge-
lungen, eine aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft ein-
tretende asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, be-
gründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Gestützt auf die heutige Aktenla-
ge ist ausserdem davon auszugehen, dass ihm der weitere Verbleib im
Heimatland zuzumuten ist. Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch
abgelehnt.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch kein anderer Beschwerde-
grund dargetan ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
6.
Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Vertretung in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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