B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1306/2012/sed
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 / N (…).
D-1306/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 15. Februar 2011 mit einem B._______ Reisepass auf einen andern
Namen und flog nach B._______, wo er sich während sechs Monaten
aufhielt. Am 17. August 2011 sei er nach C._______ geflogen und dort bis
am 2. September 2011 geblieben. Anschliessend sei er in einem Van über
ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen am 5. Sep-
tember 2011 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch
einreichte. Am 26. September 2011 wurde er in D._______zur Person be-
fragt und zwei Tage später für den Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton E._______zugeteilt. Am 23. Januar 2012 führte das BFM ei-
ne direkte Anhörung durch.
B.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei srilankischer Staatsange-
höriger tamilischer Volkszugehörigkeit und stamme aus F._______, wo er
die Schulen und eine Ausbildung im Ingenieurwesen besucht habe. Zwi-
schen 1997 und dem 16. Mai 2009 habe er im (…) Gebiet gelebt. Zwi-
schen 1997 und 2009 sei er als „Clerk“ für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) tätig gewesen. Er habe Berichte schreiben und Pläne
erstellen müssen. Im Jahr 2005 sei er von den LTTE gezwungen worden,
ein Training zu absolvieren. Nach Kriegsende habe er sich nach
G._______ begeben, wo er von der Polizei verhaftet worden sei. Man ha-
be ihn für drei Monate ins (…) von G._______ gesteckt. Von dort aus
stellte er bei der Schweizer Botschaft in G._______ am 22. September
2009 ein Asylgesuch, welches vom BFM aufgrund des bloss abstrakten
Schutzinteresses abgeschrieben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde
mitgeteilt, dass er sich nach der Haftentlassung erneut mit der Botschaft
in Verbindung setzen könne. Nach seiner Freilassung habe er gedacht,
dass er nun keine Probleme mehr haben würde. Doch im Januar 2010 sei
er an seinem Wohnort von einem weissen Kleinbus abgeführt und über
ein Jahr lang in einem Armeecamp zwischen H._______ und I._______
festgehalten sowie misshandelt worden. Nachdem es der Familie gelun-
gen sei, ihn freizukaufen, hätten ihn seine Eltern nach B._______ ge-
schickt. Dort habe er sich illegal aufgehalten und als früheres LTTE-
Mitglied damit rechnen müssen, dass man ihn verhafte.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Beweismittel zu den Akten, darunter insbesondere Gerichtsun-
D-1306/2012
Seite 3
terlagen zu einem Verfahren beim K._______ aus dem Jahr 2009, eine
Relief Assistance Card und ein Empfehlungsschreiben eines Parlamenta-
riers.
C.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 – eröffnet am 6. Februar 2012 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass die
erste vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung aus dem
Jahr 2009 nicht bezweifelt werde, da sie mit Beweismitteln belegt sei. In-
dessen könne sie nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen, da eine
Verfolgung nur dann asylrelevant sei, wenn sie noch andauere und kon-
krete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden, was vorliegend
nicht der Fall sei, da vom Gericht eine Entlassung angeordnet worden
und die Haft somit als beendet zu betrachten sei. Die zweite vom Be-
schwerdeführer dargelegte Inhaftierung zwischen Januar 2010 und Feb-
ruar 2011 sei nicht glaubhaft, da die angeblichen Massnahmen nicht dem
üblichen Vorgehen der srilankischen Behörden entsprächen. Auch wenn
nicht in Abrede gestellt werde, dass etliche junge Tamilen selbst Monate
nach Kriegsende routinemässig kontrolliert oder in Einzelfällen zur Befra-
gung bestellt würden, widerspreche es den Erkenntnissen des BFM, dass
jemand wie der Beschwerdeführer, der über kein besonderes LTTE-Profil
verfüge und dessen Vergangenheit anlässlich eines Gerichtsverfahrens
eingehend überprüft worden sei, ein weiteres Mal abgeführt und in Haft
genommen worden sei. Es entspreche auch nicht den gesetzlichen Be-
stimmungen oder dem üblichen Vorgehen der srilankischen Behörden,
einen Verdächtigen während mehr als einem Jahr in einem Armeecamp
festzuhalten, ihm jedoch nach wenigen Monaten bereits die Erlaubnis zu
erteilen, sich frei im Camp zu bewegen. Im Fall eines ernsthaften Ver-
dachts gegen den Beschwerdeführer hätte dies vielmehr ein strafrechtli-
ches Ermittlungsverfahren nach sich gezogen. Somit bestünden ernsthaf-
te Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
Zudem würden dem Bericht des Beschwerdeführers zu seiner angeblich
im Jahr 2010 erlitten Haft Realzeichen, welche auf tatsächlich Erlebtes
hinweisen würden, fehlen. Insbesondere habe er diese Vorbringen vage
geschildert und im Wesentlichen Allgemeinplätze vorgebracht, wie sie
über weite Strecken auch von Personen angegeben werden könnten,
welche die Vorkommnisse gar nicht selber erlebt hätten. So habe er bei-
spielsweise nicht angeben können, wo genau sich das Camp befunden
habe, wie es angelegt gewesen sei, wie viele Soldaten sich darin befun-
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Seite 4
den hätten und ob es weitere Häftlinge gegeben habe. Zudem sei er in
Bezug auf die eigenen Gefühle wortkarg geblieben. Seine Schilderungen
zur einjährigen Haft im Armeecamp seien ohne Präzisierungen ausgefal-
len, obwohl solche zu erwarten gewesen wären. Im Vergleich damit sei
die Darstellung über die letzten Kriegstage weitaus differenzierter und
ausführlicher ausgefallen. Insgesamt dränge sich somit der Schluss auf,
dass die behauptete Inhaftierung im Armeecamp ein konstruierter Sach-
verhalt darstelle. Unter diesen Umständen erübrige es sich, auf weitere
unglaubhafte Vorbringen näher einzugehen. Den Wegweisungsvollzug
erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesonde-
re wurde dargelegt, dass der aus F._______ stammende Beschwerdefüh-
rer zu seiner Mutter, seinen zwei Schwestern und weiteren Verwandten,
welche heute in F._______ leben würden, zurückkehren könne. Er könne
auf die gleiche Lebens- und Wohnsituation wie vor der Ausreise und auf
ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. März 2012 Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die
Gewährung einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, um Feststellung, der Beschwerde komme die aufschie-
bende Wirkung zu, um Beizug sämtlicher vorinstanzlicher Akten, um Ein-
ladung des Beschwerdeführers zu einer erneuten Anhörung und um ein
Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen des BFM. Auf die Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Be-
schwerde lagen eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug des Be-
schwerdeführers, eine Vollmacht, eine Honorarnote und die Kopie der
angefochtenen Verfügung bei.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. März 2012 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um unent-
geltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses wurden abge-
wiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetz-
ten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Andro-
hung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetre-
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Seite 5
ten. Das Gesuch um Durchführung einer weiteren Anhörung wurde ab-
gewiesen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 28. März 2012 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 6
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde dar, dass er – in
Ergänzung zu seinen Vorbringen anlässlich des erstinstanzlichen Verfah-
rens – auch für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet habe. Insbesonde-
re habe er für die LTTE Informationen beschafft und bei der Planung ver-
schiedener Anschläge auf Einrichtungen und Personen der Regierung, so
beispielsweise auf den J._______ im Dezember 2006, mitgeholfen. Diese
Vorbringen habe er bisher aus Angst, in der Schweiz strafrechtlich ver-
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Seite 7
folgt zu werden, nicht erwähnt. Um diesen Sachverhalt weiter abklären zu
können, sei eine ergänzende Anhörung nötig.
5.2 Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des
Asylverfahrens auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
sowie auf die von den Behörden wahrzunehmende Verschwiegenheits-
pflicht aufmerksam gemacht wurde, vermögen diese nachträglich vorge-
brachten Sachverhaltselemente nicht zu überzeugen, wie bereits anläss-
lich der Zwischenverfügung vom 14. März 2012 festgehalten wurde. Zu-
dem erscheint es nicht plausibel, dass er – hätte ihm eine Geheimdienst-
tätigkeit für die LTTE zur Last gelegt werden können oder wäre ein ent-
sprechender Verdacht ernsthaft zur Diskussion gestanden – aus dem Ar-
meecamp entlassen worden wäre, auch nicht gegen die Bezahlung einer
Summe Geld. Die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Ge-
heimdiensttätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE ist somit nicht als
glaubhaft zu betrachten. An dieser Einschätzung vermögen weder die ins
Recht gelegten Beweismittel noch die Einwände in der Beschwerde et-
was zu ändern. Das Gesuch um erneute Anhörung wurde nach einer
summarischen Prüfung bereits anlässlich der Zwischenverfügung vom
14. März 2012 abgewiesen.
5.3 Ferner brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
vor, es könne ihm nicht angelastet werden, dass er nicht ausführlich über
seine zweite Haft berichtet habe, da er aufgefordert worden sei, sich auf
das Wesentliche zu beschränken und nicht zu viele Details zu erzählen
(vgl. Akte A10/15 S. 5 Frage 42). Die erfolgte Ermahnung zeige offen-
sichtlich, dass er hätte Details preisgeben können. Er sei jedoch der An-
ordnung der befragenden Person gefolgt. Diese Sichtweise kann indes-
sen nicht geteilt werden, auch wenn die Aufforderung der befragenden
Person anlässlich der Anhörung, nicht zu viele Details, sondern nur das
Wesentliche zu erzählen, den Tatsachen entspricht. Im Anschluss an die
freie Erzählung des Beschwerdeführers (vgl. Akte A10/15 S. 5 Frage 42)
wurde er zu den Details gezielt und konkret befragt. Dabei wich er den
ihm gestellten Fragen mehrfach aus oder beantwortete diese nur rudi-
mentär (vgl. Akte A10/15 S. 5 ff.). So erwähnte er auf die Frage nach be-
sonderen Vorfällen bloss, dass er gefoltert worden sei, obwohl im Verlau-
fe eines Jahres noch weitere spezielle Situationen stattgefunden haben
dürften. Die gezielten Fragen nach Name, Ort, weiteren Gefangenen im
Camp, Beschreibung der Zelle oder dem Tagesablauf wurden vom Be-
schwerdeführer – wie das BFM zu Recht darlegte – nur äusserst sub-
stanzlos, wenn überhaupt, beantwortet, was gegen ein persönliches Erle-
D-1306/2012
Seite 8
ben spricht (vgl. Akte A10/15 S. 7ff.). Seine bloss rudimentären Angaben
zum Armeecamp begründete der Beschwerdeführer darüber hinaus da-
mit, dass er die Soldaten bei der zweiten Inhaftierung schon das zweite
Mal gesehen und mit ihnen nichts zu tun habe wollen (vgl. Akte A10/15 S.
11), was indessen angesichts der in diesem Zusammenhang ebenfalls
geltend gemachten Misshandlungen nicht nachzuvollziehen ist, sondern
als blosse Schutzbehauptung aufzufassen ist, und ebenfalls gegen die
Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Im Übrigen ist diesbezüglich auch
auf die in der Zwischenverfügung vom 14. März 2012 festgehaltene Ar-
gumentation zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
Nicht nur die substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers, sondern
auch sein dargelegtes Verhalten anlässlich der geltend gemachten und
für ihn bedrohenden Situation vermögen nicht zu überzeugen. Somit be-
stehen schon aufgrund der ausweichenden und substanzlosen Antworten
des Beschwerdeführers sowie infolge seines nicht nachvollziehbaren
Verhaltens ernsthafte Zweifel daran, dass er im Jahr 2010 während gut
einem Jahr unter dem Verdacht, in qualifizierter Weise – nämlich im Sinne
von Geheimdiensttätigkeiten – für die LTTE aktiv gewesen zu sein, in ei-
nem Armeecamp festgehalten worden sei.
5.4 Ferner ist auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Verhal-
ten der srilankischen Behörden nicht nachvollzogen werden könne, zu
bestätigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auch an die-
ser Stelle auf die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz verwiesen.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde kann dem Beschwerdefüh-
rer – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte – nicht geglaubt werden, dass
er über ein besonderes LTTE-Profil verfüge und aus diesem Grund ins
Visier der srilankischen Sicherheitskräfte geraten sei, weshalb das Vor-
gehen der srilankischen Behörden in seinem Fall nicht nachvollziehbar
ist.
5.5 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer folglich nicht geglaubt wer-
den, er sei während gut eines Jahres unter dem Verdacht, Geheimdienst-
und andere Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt zu haben, in einem Ar-
meecamp festgehalten und misshandelt worden. Unter diesen Umstän-
den kann er auch nicht – wie in der Beschwerdeschrift behauptet wurde –
Zeuge von nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen
geworden sein. Ebenso wenig ist unter diesen Umständen sein Vorbrin-
gen, er habe anlässlich dieser Inhaftierung zugegeben, für die LTTE in
qualifizierter Weise tätig gewesen zu sein, geglaubt werden. Entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Argumentation beschränkte sich zu-
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dem die Darstellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht
nur auf ein einziges Argument, was sich aus der Verfügung selbst ergibt.
5.6 Wie ausserdem in der Zwischenverfügung vom 14. März 2012 fest-
gehalten wurde, bestätigen weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers – nämlich widersprüchliche Angaben zur Beschaffung
seines Reisepasses – die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auch diesbezüglich auf die
erwähnte Zwischenverfügung verwiesen.
5.7 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden,
dass er nach seiner Freilassung im Jahr 2009 ein weiteres Mal von den
srilankischen Sicherheitskräften festgenommen, während gut eines Jah-
res inhaftiert und dabei gefoltert wurde.
5.8 Wie das BFM zudem in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu
Recht darlegte, vermag die für das Jahr 2009 geltend gemachte dreimo-
natige Inhaftierung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zur Anerkennung als
Flüchtling zu führen. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffende Argumen-
tation der Vorinstanz zu verweisen. Insbesondere ist festzuhalten, dass
die Freilassung des Beschwerdeführers gerichtlich angeordnet und das
Verfahren gegen ihn somit ordentlich beendet wurde, weshalb er gestützt
darauf bei seiner Rückkehr ins Heimatland aufgrund dieser Festnahme
nicht mehr mit weiteren asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen
muss. Die in der Beschwerde vertretene Argumentation, man habe ihm
anlässlich dieses Verfahrens keine Tätigkeit für die LTTE nachweisen
können, jedoch eine weitere Festnahme vorgenommen, um auf illegalem
Weg zu Beweismitteln zu kommen, vermag – wie bereits festgehalten –
ebenso wenig zu überzeugen wie seine Behauptung, er habe im Armee-
camp die LTTE-Tätigkeit zugegeben. Somit hat der Beschwerdeführer
aus der im Jahr 2009 stattgefundenen Inhaftierung keine Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes zu befürchten. Zwar mag es sein, dass er anläss-
lich der Wiedereinreise in seinem Heimatland befragt und zu diesem
Zweck kurzzeitig festgehalten wird. Indessen handelt es sich bei diesen
Massnahmen praxisgemäss nicht um eine Verfolgung im Sinne des Ge-
setzes.
5.9 Schliesslich ist aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für die
LTTE aktiv war, nicht auf die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu
schliessen, da ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung – wie der Be-
schwerdeführer auch – unter Zwang Tätigkeiten für die LTTE ausführen
D-1306/2012
Seite 10
musste und dies den srilankischen Behörden auch bekannt ist. Diese le-
gen ihren Fokus vielmehr auf diejenigen Personen, welche die LTTE in
leitender oder sonst namhafter Weise unterstützt haben, was beim Be-
schwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der nachträglich geltend ge-
machten Geheimdiensttätigkeit nicht der Fall ist.
5.10 Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein
Heimatland einerseits mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Zu-
sammenhang mit der zweiten geltend gemachten Inhaftierung und ande-
rerseits mangels konkreten Hinweisen auf eine immer noch drohende
Verfolgung gestützt auf die erste Inhaftierung keine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen we-
der die eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer hat folglich
im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit asylerheblicher Verfol-
gung zu rechnen.
5.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland
aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.
Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flücht-
lingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 11
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 12
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Allein aus einer allfälli-
gen Befragung und kurzzeitigen Festhaltung anlässlich der Wiedereinrei-
se ins Heimatland ist – infolge des vorliegenden politischen Profils des
Beschwerdeführers – nicht auf eine menschenrechtswidrige Behandlung
seiner Person zu schliessen. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht,
dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland Folter oder un-
menschliche Behandlung drohe, kann gestützt auf die vorangehenden
Erwägungen nicht geteilt werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5
7.5.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht in einem neueren Urteil (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) zur Situa-
tion in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die
Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Überein-
stimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung
ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Va-
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Seite 13
vuniya und Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des so-
genannten Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt
mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen ange-
spannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft
werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaft-
lichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Perso-
nen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach
Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der
Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu be-
urteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person
könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen
müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfäl-
tig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person
in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf
eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise
hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung
einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des
Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine in-
nerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich
im Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins so-
genannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in
Übereinstimmung mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastrukturen
in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft
gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei,
weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine in-
nerstaatliche Aufenthaltsalternative im restlichen Staatsgebiet zu prüfen
sei.
7.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ und lebte lange Zeit
im (…), wohin gemäss geltender Praxis der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob es ihm zuzumuten ist,
sich in einem andern Teil seines Heimatlandes niederzulassen, wobei in
diesem Fall begünstigende Faktoren wie Beziehungsnetz, Ausbildung
und Gesundheitszustand zu berücksichtigen sind. Vorab ist festzustellen,
dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen vor seiner
Reise in die Schweiz an mehreren Orten seines Heimatlandes während
einiger Zeit aufgehalten hat, so beispielsweise in F._______, wo seine
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Mutter, zwei Schwestern und weitere Verwandte leben sollen, oder in
G._______. Eine Wegweisung des jungen und gestützt auf die Aktenlage
gesunden Beschwerdeführers beispielsweise nach F._______ ist als zu-
mutbar zu betrachten, zumal er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügen wird. Die Verwandten werden ihm bei der Wiedereingliederung
in seinem Heimatland behilflich sein und eine Unterkunft anbieten kön-
nen. Somit ist er nicht auf sich allein gestellt, womit die auch die wirt-
schaftliche Reintegration erleichtert wird. Insgesamt ist infolgedessen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz als zumutbar
zu betrachten.
7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. März 2012 bezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 28. März 2012 bezahlten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: