B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1306/2015
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch Ali Tüm, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Mai 2012 verliess und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Ser-
bien, Ungarn und Österreich am 11. August 2012 in die Schweiz einreiste,
wo er am 12. August 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung vom 24. August 2012 und der einlässlichen An-
hörung vom 4. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor-
brachte, iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein und aus
B._______ zu stammen,
dass er zusammen mit einem PKK-nahen Onkel seit 2011 vom Iran aus
Brennstoffe in die Türkei geschmuggelt habe,
dass er bei dieser Tätigkeit einen bei der PKK aktiven Cousin getroffen und
ihn dieser zur Unterstützung der Bewegung aufgefordert habe,
dass er in der Folge mit dem Onkel zusammen wiederholt Waren geliefert
habe und die iranischen Behörden gemäss Warnung des Cousins durch
einen Spitzel davon Kenntnis erlangt hätten,
dass man ihn während eines Türkeiaufenthalts zuhause gesucht bezie-
hungsweise die Wohnung des Onkels seinetwegen durchsucht habe und
er deswegen – nach einer kurzen Rückkehr in den Iran – von der Türkei
aus in den Westen geflohen sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
30. Januar 2015 – eröffnet am 3. Februar 2015 – abwies und die Wegwei-
sung sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussagen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft,
dass die Vorbringen – was die zeitliche Einordnung und die Angaben zu
beteiligten Personen anbelange – unstimmig ausgefallen seien,
dass die Rückkehr in den Iran vor der definitiven Ausreise in Anbetracht
des angeblichen Gefährdungspotentials nicht nachvollzogen werden
könne,
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dass er erst ein halbes Jahr nach der angeblichen Denunziation geflohen
sei, was als wirklichkeitsfremd bezeichnet werden müsse,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
28. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückwei-
sung der Sache an das SEM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege
samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
beantragte,
dass er im Rekurs an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhielt,
dass er bei der Anhörung unter Stress gestanden sei und die Unstimmig-
keiten in zeitlicher Hinsicht auf einem Missverständnis beruhten,
dass er vor der Flucht in den Iran zurückgekehrt sei, um von der Familie
Abschied zu nehmen,
dass er sich bei verschiedenen Verwandten versteckt gehalten habe und
deshalb erst im gennannten Zeitpunkt aus dem Iran geflohen sei,
dass der Eingabe eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit und
ein Internet-Ausdruck zu einem EGMR-Urteil beilagen und die Nachrei-
chung eines Dokuments aus dem Iran in Aussicht gestellt wurde,
dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Beschwerdevorbringen –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. März 2015 die Gesuche
um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Ver-
beiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] zu-
folge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und den Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 19. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten,
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dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Übrigen Art. 49
VwVG anwendbar ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass eine Beteiligung des Beschwerdeführers an Schmuggelaktivitäten im
iranisch-türkischen Grenzgebiet an sich nicht ausgeschlossen werden
kann,
dass aufgrund der Aktenlage aber mit dem SEM von der Unglaubhaftigkeit
der angeblich daraus resultierenden Verfolgung auszugehen ist,
dass in diesem Zusammenhang vorab auf die Zwischenverfügung des Ge-
richts vom 4. März 2015, in welcher die Unglaubhaftigkeitselemente aus-
führlich dargelegt wurden, verwiesen werden kann,
dass demnach die Aussagen des Beschwerdeführers zur Person, welche
ihn über die angebliche Suche nach ihm informiert habe, in der Tat wider-
sprüchlich ausgefallen sind (Bruder beziehungsweise Mutter),
dass bei den Darlegungen der angeblichen Vorkommnisse auch in zeitli-
cher Hinsicht Unstimmigkeiten bestehen, wobei diese trotz wenig erhellen-
der Beschwerdevorbringen in Anbetracht des summarischen Charakters
der Erstbefragung nicht über zu bewerten sind,
dass aber wenig nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer
trotz der angeblichen Suche durch die Behörden nochmals in den Iran zu-
rückgekehrt ist,
dass der Umstand, wonach er sein Heimatland erst sechs Monate nach
der angeblichen Enttarnung und zudem auf legalem Weg verlassen haben
soll, Fragen aufwirft,
dass der Einwand in der Beschwerde, gegen ihn sei erst vier Monate später
ermittelt worden, nicht überzeugt, da er in Anbetracht der geltend gemach-
ten Denunziation jederzeit mit Massnahmen hätte rechnen müssen,
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dass insbesondere die Schilderungen der angeblichen Verfolgungsmass-
nahmen der Behörden kaum Substanz aufweisen, der Realkennzeichen
entbehren und wiederholt den Eindruck von blossen Vermutungen erwe-
cken,
dass nach dem Gesagten von einem blossen Verfolgungskonstrukt auszu-
gehen ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Summarbefragung, wo er noch
minderjährig war, angab, den Dolmetscher gut zu verstehen, weshalb
sprachliche Probleme nicht als Grund für die erwähnten Unstimmigkeiten
angesehen werden können,
dass auch die in der Beschwerde angeführte und nicht näher präzisierte
Stresssituation nicht als Ursache für die abweichenden Antworten er-
scheint,
dass es dem Beschwerdeführer in seiner Eingabe mangels überzeugender
Argumente insgesamt nicht gelingt die ihm vom SEM vorgehaltenen Un-
stimmigkeiten befriedigend zu erklären,
dass vor diesem Hintergrund das in Aussicht gestellte behördliche Doku-
ment aus dem Iran kaum hinreichend beweistauglich sein dürfte, weshalb
nach wie vor keine Beweismittelfrist anzusetzen ist (vgl. Art. 32 Abs. 2 und
Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass demnach eine erfolgte oder konkret drohende Verfolgung aus den im
Asylgesetz genannten Gründen nicht ersichtlich ist, zumal der mit der Be-
schwerde eingereichte Presseartikel und die weiteren Erörterungen der Si-
tuation vor Ort keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen,
dass schliesslich auf seine Aussagen anlässlich der Erstbefragung hinzu-
weisen ist, wo er den Rückzug seines Asylgesuchs erwog, da ihn die
Schweizer Behörden an der Weiterreise nach England gehindert hätten,
und dabei asyltaktische Erwägungen machte (A 8/13 S. 7 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Iran nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, weshalb sich der
Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erweist,
dass sich Angehörige des Beschwerdeführers vor Ort aufhalten und er
über ein soziales Netz verfügt (A 8/13 S. 5 f.),
dass er in seinem Heimatland mithin nicht in eine existenzgefährdende Si-
tuation geraten wird, da auch keine individuellen Vollzugshindernisse er-
sichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da es ihm obliegt, sich nötigenfalls bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls
erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und durch den ge-
leisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und sind durch den geleisteten Vorschuss vollständig gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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