B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1307/2020
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2020 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Er wurde in der Folge ins (Nennung Zentrum) überwiesen.
Am 22. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.
A.b Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 führte der Beschwerdeführer in Anwesenheit
seiner Rechtsvertretung an, B._______ habe ihm ein Visum verweigert,
weil noch ein Dokument gefehlt habe. Sein Reisepass sei verloren gegan-
gen beziehungsweise habe vermutlich der Schlepper den Pass samt der
Tasche an sich genommen. Er sei in einem Auto von der Türkei aus bis
nach C._______ gefahren worden. Da er auf der Reise die Schrift nicht
habe lesen können, wisse er nicht, durch welche Länder sie gefahren
seien. Unterwegs habe er keinen Kontakt mit Behörden gehabt und auch
nicht versucht, in einem anderen Land ein Asylgesuch zu stellen.
A.c Am 14. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu sei-
nen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei ethni-
scher Kurde und stamme aus D._______ (Provinz E._______), wo er bis
zu seiner Ausreise zusammen mit seinen (Nennung Verwandte) gewohnt
habe.
Er verfüge über (...) Studienabschlüsse. Zunächst habe er (Nennung Stu-
diengang). Da er Alevite sei, habe man ihn während des Studiums unter
Druck gesetzt und erfolglos versucht, ihn zum Aufhören zu bewegen. Da-
nach habe er bei der Aufnahmeprüfung für (Nennung Ausbildung) eine
hohe Punktzahl erreicht, sei jedoch wegen seines alevitischen Glaubens
nicht aufgenommen worden. In der Folge habe er (Nennung Studiengang)
studiert, sei aber auch an der zweiten Universität diskriminiert worden.
Nach Studienabschluss sei er in seine Herkunftsregion zurückgekehrt und
habe sich für verschiedene Arbeitsstellen beworben. Da man ihn jeweils zu
Beginn nach seinem Glauben gefragt habe, sei die Stellensuche erfolglos
geblieben. So sei er eine Zeit lang arbeitslos gewesen. Ohnehin würden
Aleviten in der Türkei grundsätzlich unterdrückt und schikaniert. Schliess-
lich habe er – nach bestandener Aufnahmeprüfung – sein Masterstudium
begonnen, welches er jedoch nicht habe abschliessen können, da er den
Militärdienst hätte absolvieren müssen. Aufgrund seines Studiums habe er
nämlich seinen Militärdienst bereits mehrfach verschoben. Anlässlich einer
Ausweiskontrolle sei er zur Militärfiliale gebracht worden. Dort sei ihm ge-
sagt worden, er könne seinen Militärdienst nicht mehr verschieben. Er sei
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mit dem Hinweis, dass er ein schriftliches Aufgebot erhalten werde, nach
Hause geschickt worden. Wegen der Arbeitslosigkeit und aus Angst, als
Alevite im Osten der Türkei, wo es dauernd zu Gefechten komme und ge-
fährlich sei, Militärdienst leisten zu müssen, sei er aus der Türkei ausge-
reist. Dies sei «Wochen» nach dem genannten Vorsprechen bei der Mili-
tärfiliale gewesen. Vor seiner Ausreise habe er kein schriftliches Militärauf-
gebot erhalten. Ob ihm zwischenzeitlich ein solches nach Hause geschickt
worden sei, wisse er nicht. Er habe seine Eltern nicht danach gefragt.
A.d Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
A.a Das SEM räumte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
21. Februar 2020 Gelegenheit ein, sich zum ablehnenden Entscheident-
wurf zu äussern. Diese teilte mit Stellungnahme vom 24. Februar 2020 mit,
der Beschwerdeführer könne den in Aussicht gestellten Entscheidentwurf
grundsätzlich nachvollziehen. Er hoffe indessen, dass er bis zum Ab-
schluss der Ehe in der Schweiz bleiben könne.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung
des Beschwerdeverfahrens, bis die zuständige kantonale Behörde über
sein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung entschieden
habe. Ferner sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde beigelegt waren (Aufzählung Beweismittel).
D.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
6. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorliegend besteht mangels eines zureichenden Grundes (vgl. BVGE
2009/42 E. 2.2 S. 600 f. m.w.H.) keine Veranlassung zur Sistierung des
Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der kantonalen Migrationsbe-
hörden über ein allfälliges Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbe-
willigung, weshalb der Sistierungsantrag abzuweisen ist (vgl. dazu insbe-
sondere E. 9.2.3 f.).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids an, die
Flucht des Beschwerdeführers aus der Türkei stehe seinen Angaben zu-
folge nicht im Zusammenhang mit den Vorfällen, welche er dargelegter-
massen als Student wegen seiner alevitischen Religionszugehörigkeit er-
lebt habe. Ohnehin würden die von ihm beschriebenen Schikanen nicht die
Intensität ernsthafter Nachteile aufweisen. Zudem bestünden keine Hin-
weise, dass ihm im Bedarfsfall Schutz vor allfälligen Übergriffen seitens
Dritter verweigert worden wäre. Dass er aufgrund seiner Religionszugehö-
rigkeit nicht als (Nennung Funktion) zugelassen worden sei, stelle sich
mangels objektiver Anhaltspunkte als blosse Mutmassung dar. Auch der
Hinweis auf die herrschende Arbeitslosigkeit sei nicht asylbeachtlich. So-
dann sei auch eine allfällig drohende Militärdienstpflicht nicht asylrelevant,
da in diesem Zusammenhang stehende staatliche Massnahmen der
Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht dienten. Auf eine Überprü-
fung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne da-
her verzichtet werden.
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er sei we-
gen seiner ethnischen Abstammung und seiner religiösen Zugehörigkeit in
der Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen und sei dies nach
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wie vor, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. So sei es ihm trotz
bestandener Prüfungen nicht möglich gewesen, eine staatliche Anstellung
respektive eine Stelle entsprechend seiner Ausbildung zu finden. Zudem
habe er befürchten müssen, aufgrund seiner Abstammung im Militärdienst
begründeten Nachteilen ausgesetzt zu werden. So führe das türkische Mi-
litär, welches durch islamistische Milizen unterstützt werde, im Norden Sy-
riens einen Krieg gegen die syrische Regierung, deren Machthaber aleviti-
schen Glaubens sei. Es sei daher nicht unbegründet, wenn er sich als kur-
discher Alevite vor einem Militäreinsatz fürchte.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass sich aus den vom Beschwer-
deführer für seine Ausreise aus der Türkei genannten Gründe offenkundig
nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
schliessen lässt. Namentlich ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzu-
stellen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen
wäre, im Fall der angeblichen Schikanen durch Mitstudenten den Schutz
der heimatlichen Behörden sowie allenfalls nicht-staatlicher Organisatio-
nen in Anspruch zu nehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer nie an
die zuständigen Stellen in seiner Heimat wandte, besteht kein konkreter
Grund zur Annahme, diese hätten ihm – namentlich aufgrund seiner kurdi-
schen Volkszugehörigkeit und seiner Religion – die notwendige Unterstüt-
zung verweigert. Zudem sind die geltend gemachten Nachteile aufgrund
ihrer Art und Intensität auch nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG zu werten, da sie dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges
Leben im Heimatstaat weder verunmöglicht noch erschwert haben. Der
Beschwerdeführer vermag denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vorzubringen, dass der von ihm vorgebrachten Nichtberücksichtigung sei-
ner Stellenbewerbungen ein asylrechtlich relevantes Motiv (nämlich seine
ethnische Zugehörigkeit und Religion) zugrunde liegt.
7.2 Auch einem allfälligen Einzug des Beschwerdeführers in den Militär-
dienst kann keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden. Die mili-
tärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit
und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Ein-
berufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. dazu Urteil des BVGer
E-6626/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 7.4 m.w.H.). Es kann nicht etwa
davon gesprochen werden, die Türkei würde Kurden speziell gegen Ange-
hörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. dazu das Urteil des BVGer
D- 3828/2017 a.a.O. E. 5.5). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat,
stellt auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss
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konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG dar. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bestra-
fung mit einem Politmalus zu rechnen hätte, was als ernsthafter Nachteil
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen wäre, liegen keine Anhaltspunkte
vor (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des BVGer D-7303/2018 vom
16. Oktober 2019 E. 5.2.2).
7.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutref-
fend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.
8.
8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
8.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver-
fügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kanto-
nale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befin-
den (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK
2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungs-
verfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Auslän-
derbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21
E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG
auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsab-
kommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermit-
telt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei dies-
bezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. E-
MARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Auslände-
rinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ge-
währleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf
Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich ge-
lebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) be-
steht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen.
Letzteres ist der Fall, wenn der oder die sich in der Schweiz aufhaltende
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Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilli-
gung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits
auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1,
BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren
angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben,
wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise
bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Auslän-
derbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet
hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4.2.2).
8.3 Die angebliche Verlobte des Beschwerdeführers, G._______, ist ge-
mäss Eintrag im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) seit (...) in der
Schweiz eingebürgert. Damit verfügt sie über ein gefestigtes Aufenthalts-
recht in der Schweiz. Hinsichtlich des Erfordernisses der nahen, echten
und tatsächlich gelebten familiären Beziehung ist Folgendes anzuführen:
Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge handelt es sich bei seiner
Verlobten um eine Verwandte (Nennung Verwandtschaftsgrad) und die hier
zu beurteilende Beziehung besteht seit dem Jahr (...), mithin seit höchstens
(...) Jahren, wobei es vor der Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz im Januar 2020 auch nur möglich gewesen sein dürfte, eine Fern-
beziehung zu führen. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Verlobte
demnach bisher nie in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt ha-
ben, ein solches Zusammenleben auch in der Schweiz nicht aktenkundig
und auch eine wirtschaftliche Verflechtung der beiden nicht erkennbar ist,
kann somit nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiä-
ren Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung ausgegangen wer-
den. Es liegen denn auch keinerlei Dokumente vor, welche den Schluss
auf ein unter den Schutzbereich von Art. 44 AsylG fallendes intaktes und
tatsächlich gelebtes Familienleben mit seiner Verlobten darlegen würden.
Sodann hat der Beschwerdeführer bis dato auch keinerlei Dokumente ein-
gereicht, welche seine Bemühungen im Hinblick auf die beabsichtigte Ehe-
schliessung zu dokumentieren vermöchten. Im Übrigen ergibt sich allein
aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte beim
Zivilstandsamt H._______ das Vorbereitungsverfahren für die Eheschlies-
sung eingeleitet hätten, offensichtlich weder ein Anspruch auf Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung noch kann der Beschwerdeführer daraus für
sich einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Der Beschwerdeführer ver-
mag daher aus der Anwesenheit seiner Verlobten in der Schweiz unter dem
Gesichtspunkt der Einheit der Familie nichts zu seinen Gunsten respektive
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keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK für sich abzuleiten. Unter diesen Um-
ständen brauchen die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten er-
gänzenden Unterlagen (Nennung Beweismittel) nicht abgewartet zu wer-
den (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2), zumal sie
auch nicht geeignet wären, das Vorliegen einer nahen, echten und tatsäch-
lich gelebten familiären Beziehung darzulegen.
8.4 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz – namentlich Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK – einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
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Seite 10
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage – und insbesondere der
am 9. Oktober 2019 begonnen und nach wie vor andauernden türkischen
Militäroffensive auf Nordsyrien – herrscht in der Türkei im heutigen Zeit-
punkt keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ausgenommen sind
die Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer
E-7083/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 9.5 m.w.H. sowie das Referenzur-
teil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1. f.). Der Vollzug
der Wegweisung in die Provinz E._______ ist somit generell zumutbar. Aus
den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise darauf, dass der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Das SEM
führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, der Beschwerdefüh-
rer sei jung und gesund, gut ausgebildet und verfüge über ein familiäres
Beziehungsnetz – namentlich (Nennung Verwandte) – am Herkunftsort,
das ihn bereits vor seiner Ausreise beziehungsweise während seiner Stu-
dienzeit finanziell unterstützt habe. In der Beschwerde wird dem nichts ent-
gegengehalten. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 11
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher ungeachtet der gel-
tend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzu-
weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: