Abtei lung IV
D-1308/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des
BFM vom 26. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1308/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reisten am 9. Februar 2000
in die Schweiz ein und suchten am 11. Februar 2000 gemeinsam um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. März 2002 stellte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) fest,
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und wies die Asylgesuche ab.
B.
Nach einem erfolglosen Wiedererwägungsverfahren sowie einem
Aufenthalt in B._______ reichte der Beschwerdeführer am 27. Juni
2006 ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 hielt
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, schob den
Vollzug der Wegweisung jedoch zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Das BFM wurde mit Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei Zürich,
Flughafenpolizei, vom 16. Mai 2009 darüber in Kenntnis gesetzt, dass
der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausreise in die C._______ am
gleichen Tag einen iranischen Reisepass mit sich führte.
Mit Schreiben vom 24. September 2009 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer gestützt auf diesen Sachverhalt mit, man erachte in
seinem Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m.
Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben, und setzte
ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Äusserungsrecht mit
Eingabe vom 30. September 2009 Gebrauch und beantragte, es sei
von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen.
D.
Mit Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 wurde dem
Seite 2
D-1308/2010
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1
C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 5. November
2009 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6916/2009
vom 10. November 2009 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung
wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an das Bundesamt zurückgewiesen.
F.
Das BFM kam in der Folge erneut zum Schluss, die Voraussetzungen
für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien erfüllt, und
teilte dies dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2010
mit.
G.
Mit Eingabe vom 2. März 2010 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft sei abzusehen.
H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. März 2010
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 14. April 2010
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 13. April 2010 zu Gunsten der
Gerichtskasse einbezahlt.
I.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 zeigte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ihre Mandatsübernahme an und reichte gleich-
zeitig Unterlagen zum Gesundheitszustand des Vaters des Be-
schwerdeführers ein.
Seite 3
D-1308/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigen-
schaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen.
Art. 1 C FK enthält die Beendigungsklauseln betreffend den Flücht-
Seite 4
D-1308/2010
lingsstatus, sie definieren mit anderen Worten die Umstände, unter
denen ein Flüchtling nicht mehr unter die FK fällt, also aufhört, ein
Flüchtling zu sein.
3.2 Nach Art. 1 C Ziff. 1 FK fällt eine Person, welche die Definition ei -
nes Flüchtlings im Sinne der Konvention erfüllt, dann nicht mehr unter
das Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Lan-
des, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt. Dies ist dann
anzunehmen, wenn die Person freiwillig in Kontakt mit dem Heimat-
land getreten ist und dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz
in Anspruch zu nehmen. Schliesslich muss der Schutz ihr auch tat-
sächlich gewährt worden sein (vgl. zu den einzelnen Kriterien die wei -
terzuführende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3.a-b mit weiteren Hinweisen, insbes. EMARK
1996 Nr. 7 E. 8-10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979,
Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003 [nachfolgend:
UNHCR Handbuch], Erläuterungen zu Art. 1C FK, S. 32 f., Ziff. 118 ff.,
insbes. Ziff. 121).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich von den
iranischen Behörden in Bern einen heimatlichen Pass ausstellen liess.
Er brachte in seiner Stellungnahme vom 30. September 2009 sowie in
seinen Beschwerdeschriften zusammengefasst vor, er sei im Jahr
2007 von seinen Familienangehörigen benachrichtigt worden, dass bei
seinem Vater eine (...)erkrankung diagnostiziert worden sei. Er habe
sich in der Folge den Pass im Hinblick darauf, seinen Vater ein letztes
Mal sehen zu können, ausstellen lassen. Allerdings sei ihm dieser erst
im Februar 2009 ausgehändigt worden, weil erst dann alle nötigen
Dokumente vorhanden gewesen seien. Am 16. Mai 2009 habe er in die
C._______ ausreisen wollen, um seinen Vater zu treffen. Dieses
Treffen habe jedoch nicht stattfinden können, weil sein Vater nicht
reisefähig gewesen sei.
4.2 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides in der
angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht,
bei der iranischen Vertretung in Bern die Ausstellung eines
Reisepasses beantragt zu haben. Dieser sei ihm im November 2007
auch ausgehändigt worden. Die Kontaktnahme mit den Behörden des
Seite 5
D-1308/2010
Heimatlandes zwecks Passbeschaffung stelle grundsätzlich eine
"Unterschutzstellung" im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK dar. Zudem sei
von der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung auszugehen, nachdem
der Beschwerdeführer von den schweizerischen Behörden nicht zur
Papierbeschaffung aufgefordert worden sei. Er habe die
Passbeschaffung auch nicht gemeldet, sondern vielmehr versucht, den
Besitz des Passes bei der Ausreise in die C._______ zu
verheimlichen. Bereits angesichts der Verheimlichung des iranischen
Reisepasses müsse das Vorliegen eines beachtlichen Grundes für die
Papierbeschaffung bezweifelt werden. Zudem hätte er ohne Weiteres
von den schweizerischen Behörden eine Ausnahmeerlaubnis für eine
Reise ins Heimatland verlangen können. Da er geltend mache, seinen
im Iran lebenden schwerkranken Vater besuchen zu wollen, hätte ein
Gesuch um Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis gute Aussichten auf
Bewilligung gehabt. Aufgrund der Tatsache, dass er sich den
iranischen Reisepass bereits im November 2007 habe ausstellen
lassen, seien zudem weitere erhebliche Zweifel angebracht, ob die
angebliche Erkrankung des Vaters der wirkliche Grund für die
Ausstellung des Passes gewesen sei. Es könne kaum nachvollzogen
werden, weshalb er mit der Reise in den Iran bis Mai 2009 zugewartet
habe. Das lediglich in Kopie eingereichte Arztzeugnis vermöge nichts
daran zu ändern, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Grund nicht geglaubt werden könne. Durch die Ausstellung des
Reisepasses habe der iranische Staat schliesslich zu erkennen
gegeben, dass er dem Beschwerdeführer tatsächlichen Schutz
gewähren wolle.
5.
Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks
Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als
"Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 1 FK
subsumiert werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3 S. 241 ff., mit
weiteren Hinweisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt
dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des
Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei
denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen
(vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 121, S. 33). Dabei mag ein
Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben,
entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines
Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb
Seite 6
D-1308/2010
dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem
Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flücht-
ling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als
Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche
Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Be-
anspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Be-
antragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28).
Ein Pass ist eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende
Urkunde eines Staates zum Zweck des Nachweises der Identität des
Inhabers oder der Inhaberin (vgl. dazu auch BVGE 2007/7). Dabei ver-
langt die Rechtsprechung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung -
wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - die Prüfung der Frage,
ob der Betroffene freiwillig gehandelt hat, ob er mit der Absicht gehan-
delt hat, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und ob er
diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. beispielsweise Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4801/2006 vom 8. Dezember 2008;
EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65, mit weiteren Hinweisen).
5.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flücht-
lings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren
Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behör-
den des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der
Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates,
wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der
Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung sei-
nes Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103).
Der Beschwerdeführer wurde von den schweizerischen Behörden nicht
angewiesen, sich einen heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Wie
das BFM in seiner Verfügung zutreffend erwog, hätte er vielmehr ohne
Weiteres von den schweizerischen Behörden eine Ausnahmeerlaubnis
für eine Reise ins Heimatland verlangen können, welche ihm
angesichts des geltend gemachten Grundes für die Heimreise mit
grosser Wahrscheinlichkeit bewilligt worden wäre. Das Kriterium der
Freiwilligkeit der Unterschutzstellung ist somit vorliegend erfüllt.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen, sich absichtlich unter
den Schutz seines Heimatstaates gestellt zu haben. Mit dem Kriterium
der Absicht der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass
Seite 7
D-1308/2010
ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher
Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen
Gründen erfolgt (EMARK 1998 Nr. 29 E. ). Das vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Motiv seiner Passbeschaffung – der
Besuch seines schwer erkrankten Vaters – wäre zwar ein solcher
beachtlicher Grund. Allerdings kommt das Bundesverwaltungsgericht
übereinstimmend mit dem Bundesamt zum Schluss, der vom
Beschwerdeführer angegebene Grund sei unglaubhaft. Dabei ist
insbesondere auf die zeitlichen Gegebenheiten des vorliegenden
Falles hinzuweisen. Der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner
Ausreise in die C._______ am 16. Mai 2009 – eigenen Angaben
zufolge, um den erkrankten Vater zu besuchen – mitgeführte iranische
Pass trägt als Ausstellungsdatum dasjenige des (...) 2007. Die
Vorinstanz führte dazu aus, falls der Beschwerdeführer sich den
Reisepass tatsächlich wegen der schweren Krankheit seines Vaters
hätte ausstellen lassen, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb
er mit der Reise in den Iran bis Mai 2009 zugewartet habe. Dem hält
der Beschwerdeführer entgegen, aufgrund eines fehlenden
Dokumentes habe er den iranischen Pass erst im Februar 2009
erhalten. Diese Erklärung überzeugt das Gericht nicht, ist doch kaum
vorstellbar, dass eine Passausstellung erfolgt, ohne dass alle
notwendigen Dokumente vorliegen, und dass der Pass in der Folge
rund eineinhalb Jahre von der zuständigen Stelle zurückbehalten wird.
Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Passausstellung nach
Eintreffen des angeblich noch fehlenden Dokumentes um eineinhalb
Jahre zurückdatiert wurde. Zwar obliegt die Beweislast, dass die
Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
erfüllt sind, den zuständigen Behörden. Da der Beschwerdeführer
jedoch vorliegend ein vom aktenmässig erstellten Ausstellungsdatum
des Passes abweichendes Aushändigungsdatum behauptet, hätte er
diese Behauptung nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) zu belegen gehabt beziehungsweise hat er die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen. Sein sinngemässer Beweisantrag in der
(früheren) Beschwerde vom 5. November 2009, zum Beweis seiner
Behauptung sei das iranische Konsulat zum Zeitpunkt der
Aushändigung des Reisepasses zu befragen, genügt nicht, vielmehr
hätte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Beleg beibringen
können beziehungsweise müssen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Schreiben
vom 30. September 2009 noch in demjenigen vom 28. Oktober 2009
Seite 8
D-1308/2010
erwähnte, er habe den Pass erst im Jahr 2009 ausgehändigt erhalten.
Vielmehr führte er in seinem Brief an das Bundesamt vom 28. Oktober
2009 aus "Es ist wahr, dass ich mir einen iranischen Reisepass im (...)
2007 durch die iranische Botschaft in Bern habe ausstellen lassen".
Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der vorinstanzlichen
Schlussfolgerung, aufgrund der zeitlichen Diskrepanz zwischen
Ausstellung des Passes und effektiver Ausreise erscheine die
Krankheit des Vaters als Motiv für die Papierbeschaffung unglaubhaft.
Selbst wenn somit aufgrund der mittlerweile im Original eingereichten
ärztlichen Unterlagen davon ausgegangen wird, der Vater des
Beschwerdeführers leide an einer schweren (...)erkrankung, fehlt es im
vorliegenden Fall am Kausalzusammenhang zwischen der
Passbeschaffung und dem dafür angegebenen Motiv. Ein beachtlicher
Grund für die Beschaffung des Passes liegt damit nicht vor.
5.3 Als drittes Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den
Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Indem dem
Beschwerdeführer von den iranischen Behörden tatsächlich ein
Reisepass ausgestellt worden ist, ist auch dieses Kriterium als erfüllt
zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer seinen Pass bei der
Ausreise mit sich führte (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. S. 244).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der
Rechtsprechung ausformulierten Kriterien für die Anwendbarkeit von
Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt sind.
Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführer zu Recht aberkannt. Die angefochtene Verfügung
verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
13. April 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-1308/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 10