B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1309/2012
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
Bangladesch,
c/o Barmherzige Brüder von Maria-Hilf,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(zweites Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein bangladeschischer Staatsangehöriger
bengalischer Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im
Juli 2009 verliess und am 24. September 2009 illegal in die Schweiz ge-
langte, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ ein erstes Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2011 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylge-
such vom 25. September 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-2440/2011 vom 28. Juni 2011 abwies,
dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2012 im EVZ F._______ ein
zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass er am 13. Februar 2012 im EVZ F._______ zu seiner Person befragt
und ihm gleichentags das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei nach Abschluss
des ersten Asylverfahrens nicht nach Bangladesch zurückgekehrt,
dass er zuerst in G._______ gewesen sei, dann die Schweiz einmal ver-
lassen habe und nach H._______ gegangen sei,
dass er von dort in die Schweiz zurückgeschickt worden sei,
dass die im ersten Verfahren vorgebrachten Asylgründe immer noch ak-
tuell seien, und er befürchte, deshalb umgebracht zu werden,
dass er zudem der Dalit-Kaste angehöre,
dass diese Kaste die niedrigste sei und deren Angehörige auf verschiede-
ne Weise diskriminiert würden, so auch er und seine Familie,
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dass sein Vater und seine beiden Schwäger deswegen umgekommen
seien,
dass er darüber hinaus noch immer krank sei und Medikamente sowie ei-
ne Therapie benötige,
dass er in seiner Heimat auch keine Bleibe mehr habe,
dass der Beschwerdeführer dem BFM eine Kopie seines Geburtsscheins
und verschiedene ärztliche Unterlagen zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2012 – eröffnet am
29. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung insbesondere ausführte, das am 25. Sep-
tember 2009 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 28. Juni 2011 rechts-
kräftig abgeschlossen,
dass die neu angeführten Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits
auf den bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Aussagen
aufbauen würden, welche jedoch schon in der Verfügung vom 30. März
2011 beurteilt und sowohl als nicht asylrelevant als auch als unglaubhaft
gewürdigt worden seien, weshalb auf die Erwägungen jenes Entscheids
verwiesen werden könne,
dass er andererseits neu geltend mache, er gehöre der Dalit-Kaste an
und werde deswegen diskriminiert,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er diesen Sachverhalt
nicht bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens erwähnt habe, keine
plausible Antwort zu geben vermocht habe,
dass diese Vorbringen demnach als nachgeschoben und damit als offen-
kundig unglaubhaft gewertet werden müssten,
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dass demzufolge keinerlei Hinweise bestünden, dass in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrete,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2012 (Poststempel
vom 7. März 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an
die Vorinstanz zurückzuweisen, die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er zur Untermauerung der Vorbringen folgende Dokumente einreich-
te:
– Ein Work Statement des "Bangladesh Dalit and Excluded Rights
Movement" von April 2008 – Juni 2011,
– einen Bericht des "International Dalit Solidarity Network" vom Februar
2009 mit der Überschrift Caste-based discrimination and human rights
in Bangladesh und
– eine vom "Refugee Documentation Centre (Ireland)" verfasste Infor-
mation vom 3. September 2010 hinsichtlich des in Bangladesch be-
stehenden Kastensystems,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinwei-
se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen ist,
dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam
sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-
massstab anzusetzen ist,
dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornhe-
rein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 17),
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dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe wie bereits im
erstinstanzlichen Verfahren angibt, Angehöriger der Dalit-Kaste zu sein,
dass er mit Verweis auf die mit der Beschwerde eingereichten Dokumen-
te ausführt, sein Name sei charakteristisch für die Zugehörigkeit zu jener
Kaste,
dass die Diskriminierung der Dalits in Bangladesch weitbekannt sei,
dass sie in extremer Armut lebten und ihnen der Zugang zu medizinischer
Versorgung verweigert werde,
dass er sich seit dem 3. März 2012 wegen Suizidalität in der (…) Psychi-
atrie, I._______, befinde, dringend eine psychiatrische Behandlung brau-
che und seit längerem auf der Warteliste des Ambulatoriums für Folter-
und Kriegsopfer sei,
dass der Beschwerdeführer erst im vorliegenden Asylverfahren geltend
macht, er gehöre der Dalit-Kaste an und sei deswegen in der Heimat mit
Schwierigkeiten konfrontiert,
dass er diesen Sachverhalt im ersten Asylverfahren mit keinem Wort an-
deutete und stattdessen erklärte, er habe keine weiteren Probleme aus-
ser den erwähnten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 13. Oktober 2009, A9
S. 14 F94),
dass seine Begründung, er habe die Zugehörigkeit zur Dalit-Kaste da-
mals nicht erwähnt, weil er nicht verstanden habe, was er sagen sollte,
und er ein wenig durcheinander gewesen sei (vgl. Rechtliches Gehör vom
13. Februar 2012, B14 S. 2), als unbehelfliche Schutzbehauptung bewer-
tet werden muss,
dass das BFM in Anbetracht der Umstände die nunmehr neu geltend ge-
machten Vorbringen zu Recht als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft
qualifiziert hat, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann,
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dass sich daher in diesem Zusammenhang eine weitere Auseinanderset-
zung mit den Beschwerdevorbringen erübrigt,
dass mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft begründende Er-
eignisse kein Anlass besteht, die Sache zur materiellen Prüfung des Asyl-
gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende
Antrag abgewiesen wird,
dass das Bundesamt nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas
Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatland droht,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 28. Juni 2011
des ersten Asylverfahrens festhielt, das gesundheitliche Problem des Be-
schwerdeführers stelle selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in seinem Hei-
matland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre,
zumal der Vollzug der Wegweisung einer unter gesundheitlichen Be-
schwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Um-
ständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge habe,
dass solche ganz aussergewöhnlichen Umstände klarerweise nicht gege-
ben seien,
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dass der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers durch
Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung
Rechnung zu tragen sei (vgl. a.a.O., E. 6.3.2. S. 10 f.),
dass vorliegend an dieser Einschätzung insgesamt festgehalten wird,
dass weder ein allfälliger Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Psy-
chiatrie infolge Suizidalität noch der Umstand, er befinde sich auf der
Warteliste des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, zu einer ande-
ren Betrachtungsweise führen können,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in Bangladesch nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnli-
chen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden
(vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5),
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizi-
nisch-psychiatrische Grundversorgung des Beschwerdeführers in Bangla-
desch gewährleistet ist (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Infor-
mation Report, Bangladesh, 20. August 2010, S. 122),
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dass er nötigenfalls beim BFM medizinische Rückkehrhilfe beantragen
kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei der Rück-
führung mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeuti-
schen Massnahmen entgegenzuwirken wäre,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, dem jungen Be-
schwerdeführer werde es gelingen, in seiner Heimat eine neue Existenz
aufzubauen, zumal er die Schule besuchte und einen PC-Kurs absolvier-
te (vgl. Befragungsprotokoll vom 30. September 2009, A1 S. 2),
dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz ver-
fügt (Mutter und eine Schwester auf der Teeplantage in J._______, vgl.
Befragungsprotokoll vom 13. Februar 2012, B11 S. 6 F3.01), welches ihm
bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass er zudem die Möglichkeit hat, sich wiederum an die kirchliche Missi-
on zu wenden, bei der er rund sieben Jahre verbrachte (vgl. A9 S. 4
F20 ff.),
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdefüh-
rer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso als zumutbar zu bezeich-
nen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
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heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: