Abtei lung IV
D-1311/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...), alias
B.__________ , geboren (...),
Irak,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1311/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben ge-
mäss am 13. Mai 1998 und suchte am 15. Juni 1998 unter der Identität
B.__________, geboren (...), Irak, in der Schweiz erstmals um Asyl
nach. Das BFM (damals Bundesamt für Flüchtlinge; BFF) stellte mit
Verfügung vom 10. Januar 2001 fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug
indessen zufolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
A.b Der Beschwerdeführer erklärte am 13. Juli 2005, er wolle am
Rückkehrhilfeprogramm des BFM teilnehmen und in seine Heimat
zurückkehren. Gemäss den Akten verliess er die Schweiz am
5. Oktober 2005.
B.
Gemäss seinen Angaben verliess der Beschwerdeführer den Irak am
2. Oktober 2009 und gelangte am 13. Oktober 2009 in die Schweiz, wo
er am selben Tag unter der Identität A.__________, geboren (...), Irak,
zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte.
B.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel vom 15. Oktober 2009 sagte er aus, er habe im ersten Asylver-
fahren in der Schweiz eine falsche Identität angegeben, da er seine
Identitätskarte verloren und der Schlepper ihm in der Türkei eine
gefälschte Identitätskarte beschafft habe. Bei seiner Rückkehr in den
Irak habe er die Identitätskarte zurückerhalten. Er habe in der Schweiz
einen Iraker namens C.__________ D.__________ kennengelernt, der
im März 2008 in den Irak zurückgekehrt sei. Er habe diesen Mann
besucht und bei ihm übernachtet. Zirka drei Tage danach sei er von
drei bewaffneten Personen abgeholt worden. Sie hätten ihn an einen
unbekannten Ort gebracht und ihm gesagt, er solle D.__________
weiterhin besuchen und ihnen mitteilen, zu wem er Kontakt habe und
was dessen Pläne seien. Als er dies abgelehnt habe, sei er
geschlagen und verletzt worden. Da er sich gefürchtet habe, habe er
schliesslich eingewilligt. Die drei Personen hätten telefonischen
Kontakt zu ihm gehabt und ihm gesagt, er müsse D.__________
regelmässig anrufen und Kontakt zu diesem aufnehmen.
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D.__________ habe in Kirkuk Ländereien und Häuser gekauft und er
habe mit ihm im Immobiliengeschäft gearbeitet. Durch D.__________
habe er zwei Araber kennengelernt, die eine Fabrik besessen hätten.
Die drei Unbekannten hätten ihm gesagt, er solle die zwei Araber nach
Suleimaniya einladen; diese hätten ihm vom 14. bis 18. August 2009
einen Besuch abgestattet. Als sie nach Kirkuk hätten zurückkehren
wollen, seien sie festgenommen worden. Einen Tag danach habe ihn
der Bruder eines der Araber angerufen und gefragt, warum diese nicht
nach Kirkuk zurückgekehrt seien. Bei einem zweiten Anruf habe ihm
der Bruder zu verstehen gegeben, er glaube, dass er (der
Beschwerdeführer) Informationen über das Verschwinden der beiden
habe. Danach habe er den Irak verlassen.
B.b Am 9. November 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er
sei zwei Tage nach seinem ersten Besuch bei D.__________ von ein
paar bewaffneten Leuten, die in einem Auto gesessen seien, zum Ein-
steigen aufgefordert worden. Die Leute hätten ihm gesagt, sie wüssten
alles über ihn, und ihn aufgefordert, ihnen Informationen über
D.__________ zu beschaffen. Es sei ihm klar geworden, dass diese
Leute für die kurdischen Behörden arbeiteten. Er glaube, die Behörden
hätten den Verdacht gehabt, D.__________ arbeite mit Terroristen zu-
sammen. Etwa eineinhalb Tage nach der Festnahme der beiden Ara-
ber – diese seien an einem offiziellen Checkpoint festgenommen
worden – habe er sein Handy abgeschaltet und einen Monat später
habe er das Land verlassen. Eine Stunde nach der Festnahme der
Araber sei er vom Bruder des einen angerufen worden; dieser habe
ihm mitgeteilt, dass die beiden festgenommen worden seien. Er habe
vorgegeben, nichts davon zu wissen. Am Abend desselben Tages
habe ihn der Bruder des Festgenommenen nochmals angerufen, er sei
sehr wütend gewesen.
C.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Februar 2010
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur
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Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei
und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt.
E.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom
9. März 2010 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten
wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2010 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem
VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass es dem Be-
schwerdeführer selbst unter der Voraussetzung, er habe das zweite
Asylgesuch unter seiner richtigen Identität gestellt, nicht gelinge, seine
Asylgründe überzeugend darzulegen. Gemäss seinen Aussagen habe
er das Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) mit seinem
eigenen Reisepass verlassen. Personen, gegen die etwas vorliege,
könnten angesichts der strengen Kontrollen nicht ausreisen. Somit sei
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nicht plausibel, dass er durch die heimatlichen Behörden Probleme zu
erwarten hätte. Er habe gesagt, er habe nichts getan und herum-
gesessen, als er sich nach der Festnahme der zwei Araber sechs
Wochen bei einem Freund aufgehalten habe. Diese Aussage sei als
vage und diffus zu werten. Ein solch passives Verhalten sei bei einer
Person, die sich in Gefahr wähne, als realitätsfremd zu qualifizieren.
Gemäss Erkenntnissen des BFM seien die Behörden im Gebiet der
KRG hinsichtlich der Terrorismusbekämpfung willens und fähig, ge-
fährdeten Personen den notwendigen Schutz zu gewähren. Vor diesem
Hintergrund seien seine Aussagen, die Behörden hätten seine Ge-
fährdung einfach in Kauf genommen, als pauschal und oberflächlich
zu bezeichnen. Er habe gesagt, er sei als Informant ernst genommen
worden, da er über das Vorgehen der Behörden informiert und gelobt
worden sei. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, sei nicht ersicht-
lich, weshalb er nicht die Gelegenheit genutzt hätte, um Schutz nach-
zusuchen. Aufgrund dieser Erwägungen seien die von ihm geltend ge-
machten Untätigkeit und Passivität als realitätsfremd und unsubstan-
ziiert zu werten. Der Darstellung des Beschwerdeführers fehlten Real-
kennzeichen, wie subjektive Wahrnehmungen, Details und Anschau-
lichkeit. Bei den Vorbringen, als er von drei Personen in ein Auto ge-
zerrt und an einen unbekannten Ort gebracht worden sei, wären
substanziierte Aussagen zu erwarten gewesen. Diese seien jedoch nur
vage und oberflächlich ausgefallen. Selbst wenn es den Tatsachen
entsprechen würde, dass der Beschwerdeführer C.__________
D.__________ in der Schweiz kennengelernt hätte, könne aufgrund
seiner unsubstanziierten und realitätsfremden Schilderungen darauf
geschlossen werden, dass er den nach dem Vorwurf der
Terrorismusunterstützung in den Medien bekannt gewordenen Fall
dazu benutze, um daraus Vorbringen zu konstruieren.
Bezeichnenderweise fehlten dem aktuellen Asylgesuch jegliche
Beweismittel, welche die Wahrscheinlichkeit der Vorbringen
untermauern könnten. Der Beschwerdeführer habe bei der
Erstbefragung gesagt, er sei am Tag nach der Festnahme der beiden
Araber vom Bruder des einen angerufen worden. Bei der Anhörung
habe er gesagt, er sei bereits eine Stunde später von diesem ange-
rufen worden. Darauf angesprochen, habe er gesagt, die bei der An-
hörung geschilderte Version sei die richtige. So habe sich nicht erhellt,
weshalb es zu den Widersprüchen gekommen sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht vor den kurdischen
Behörden, sondern vor den Verwandten der beiden Festgenommenen
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gefürchtet. Diese könnten am Flughafen keine Personenkontrollen an-
ordnen. Er habe sechs Wochen möglichst zurückgezogen bei einem
Freund gelebt und dort seine Ausreise organisiert. Er habe warten
müssen, bis er einen Pass erhalten habe. Er sei von drei Mitgliedern
der kurdischen Sicherheitsbehörden derart geschlagen worden, dass
er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Hätte er bei
den Behörden um Schutz nachgesucht, wäre seine Tarnung aufge-
flogen. Die Behörden hätten von ihm verlangt, dass er C.__________
weiterhin ausspioniere. Es sei nicht anzunehmen, dass sie ihm
Leibwächter zur Seite gestellt hätten, zumal die Behörden von
Suleimaniya in Kirkuk nicht operieren könnten. Seinen Feinden wäre
es ein Leichtes gewesen, ihn in Suleimaniya aufzuspüren und
umzubringen. Die Behörden hätten von Anfang an gewusst, welcher
Gefahr er ausgesetzt gewesen sei; auch nach der Verhaftung der zwei
Araber hätten sie gewollt, dass er für sie weiterarbeite. Die Personen,
die ihn zusammengeschlagen hätten, hätten sich ihm nicht vorgestellt,
das BFM habe diesbezüglich nicht nachgefragt. Das BFM habe auch
nicht untersucht, ob er verletzt worden sei. Die Anhörung habe nur
zwei Stunden gedauert, weshalb diese nicht als ausführlich bezeichnet
werden könne. In der Beschwerde wird geschildert, wie sich die
Mitnahme und das Gespräch mit den Behörden zugetragen habe. Der
Vorwurf, er würde den in den Medien bekannt gewordenen Fall
C.__________ benutzen, zeuge von den Vorurteilen, die der Befrager
ihm gegenüber gehabt habe; dieser sei voreingenommen gewesen,
weil er sich im Jahr 1998 einer Identitätstäuschung schuldig gemacht
habe. Bei der Erstbefragung sei er angehalten worden, sich kurz zu
fassen. Dabei sei ihm ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen. Er kenne die
genaue Zeit der Festnahme der Araber nicht. Er habe am Tag, an dem
diese sein Haus verlassen hätten, einen Anruf der Sicherheitsleute
erhalten, die ihn beglückwünscht hätten. Zudem habe ihn der Bruder
eines Festgenommenen angerufen und ihm gesagt, er habe soeben
erfahren, dass sein Bruder vor einer Stunde verhaftet worden sei.
Bei einer Rückkehr in den Irak drohe ihm die Rache der Familien der
beiden Festgenommenen. Durch die kurdischen Behörden werde er
keinen Schutz erhalten und es sei ihm nicht zuzumuten, diese darum
zu bitten.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
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wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer hat sich zum wesentlichsten Punkt seines
Asylvorbringens, nämlich zum angeblichen Auslöser seiner Ausreise,
klarerweise widersprüchlich geäussert. So sagte er bei der Erstbe-
fragung aus, die beiden Araber, die von ihm eingeladen worden seien,
seien am 18. August 2009 von den drei Personen, die ihn zur Zu-
sammenarbeit genötigt hätten, festgenommen worden; dies sei ihm
von den drei Personen telefonisch mitgeteilt worden. Einen Tag später
sei er vom Bruder des einen Arabers angerufen worden, der habe
wissen wollen, weshalb die beiden nicht nach Kirkuk zurückgekehrt
seien. Später habe er einen zweiten Anruf des Bruders erhalten, der
habe wissen wollen, warum die beiden nicht nach Hause gekommen
seien, und ihn indirekt beschuldigt habe, Informationen darüber zu
haben (act. B1/9 S. 5). Bei der Anhörung brachte er hingegen vor, die
Behörden hätten ihn eine Stunde nach der Festnahme der beiden
Araber angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie die beiden Araber fest-
genommen hätten. Im Rahmen der gleichen Anhörung gab er ebenso
an, eine Stunde nach der Festnahme der Araber sei er vom Bruder
des einen angerufen worden; dieser habe ihm gesagt, die beiden
seien festgenommen worden. Am gleichen Abend habe er ihn noch-
mals angerufen, er sei sehr wütend gewesen (act. B9/12 S. 7 f.).
Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht nur hinsichtlich des zeit -
lichen Ablaufs der Geschehnisse widersprüchlich geäussert, sondern
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auch dahingehend, dass er bei der Erstbefragung angab, der Bruder
des einen Festgenommenen habe ihn beim ersten und zweiten
Telefonanruf gefragt, weshalb die beiden nicht nach Hause gekommen
seien, während er bei der Anhörung behauptete, der Bruder der Fest -
genommenen habe ihm bereits beim ersten Telefonanruf mitgeteilt, die
beiden seien festgenommen worden. Mit den Ausführungen in der Be-
schwerde vermag der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten in den
Aussagen nicht auszuräumen. In der Beschwerde behauptet er näm-
lich, er kenne die genaue Verhaftungszeit der beiden Araber nicht. Als
er vom Bruder des einen Verhafteten angerufen worden sei, habe ihm
dieser gesagt, die Verhaftung sei vor einer Stunde erfolgt. Damit
werden die widersprüchlichen Aussagen indessen nicht erklärt. Des
Weiteren erklärte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, er sei
von zwei der Personen, die ihn im Wagen mitgenommen hätten, ge-
schlagen worden (act. B1/9 S. 5), während er bei der Anhörung schil -
derte, sie – also alle drei – hätten ihn geschlagen (act. B9/12 S. 6). In
der Beschwerde wird ebenfalls geltend gemacht, er sei von drei Mit -
gliedern der kurdischen Sicherheitsbehörden geschlagen worden (vgl.
Beschwerde S. 3). Somit äusserte sich der Beschwerdeführer auch zu
diesem Punkt nicht übereinstimmend.
5.3 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer den Nordirak mit
seinem eigenen Reisepass verlassen haben will, nicht zwingend
gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht, da er sich nicht
primär vor den nordirakischen Behörden fürchtete. Allerdings konnte
der Beschwerdeführer nicht wissen, ob die nordirakischen Behörden
etwas unternommen hätten, um ihn an der Ausreise zu hindern, hätten
diese doch nach der Festnahme der beiden Araber während sechs
Wochen keinen Kontakt zu ihm aufnehmen können, was sie zur Über-
zeugung hätte führen können, er habe den Nordirak verlassen oder
gedenke, dies zu tun. Hätte der Beschwerdeführer jedoch damit
rechnen müssen, von den nordirakischen Behörden gesucht zu
werden, weil er diesen nicht mehr zur Verfügung stand, wäre die Aus-
reise mit dem eigenen Reisepass zumindest riskant gewesen. Insofern
werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund der
geschilderten Art der Ausreise durchaus bestärkt.
5.4 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er mutmasslich im Auftrag
der nordirakischen Behörden gehandelt hätte. Da diese seinen An-
gaben gemäss zufrieden mit ihm waren, hätte er sich durchaus an sie
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wenden können, um um Schutz nachzusuchen, falls er von der Familie
der Festgenommen bedroht worden wäre. Seinen Aussagen gemäss
sei er vom Bruder des einen Festgenommenen bezichtigt worden,
etwas mit der Festnahme der beiden Araber zu tun zu haben. In die -
sem Zusammenhang erstaunt, dass der Beschwerdeführer den Anruf
von C.__________ D.__________, der ihn nach der Festnahme der
beiden ebenfalls habe erreichen wollen, nicht entgegengenommen
haben will, hätte er doch so erfahren können, ob dieser auch davon
ausgeht, er habe etwas mit der Festnahme der beiden Araber zu tun.
So hätte er auch erfahren können, ob ihm von dieser Seite Ungemach
droht. Der Beschwerdeführer will denn auch in den sechs Wochen vor
seiner Ausreise keine Abklärungen hinsichtlich einer möglichen
Gefährdung seiner Person vorgenommen haben, was nicht
nachvollziehbar ist.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass an der Sachverhaltsdar-
stellung des Beschwerdeführers überwiegende Zweifel bestehen, wes-
halb seine Vorbringen als unglaubhaft zu werten sind. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen ein-
zugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung nichts zu ändern ver -
mögen.
5.6 Dem Beschwerdeführer kann somit keine begründete Furcht vor
ihm drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden.
Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich tun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
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des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asyl-
punkt nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Sicherheitslage und
Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4). Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid BVGE
2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situa-
tion in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil
zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Im erwähnten Ent-
scheid wird festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs in die drei Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person
aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über
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ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt.
7.4.2 In persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer in der Provinz Suleimaniya über ein breites familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt. Gemäss eigenen Angaben leben dort sechs Ge-
schwister (act. B1/9 S. 3). Im Weiteren war es ihm nach seiner Rück-
kehr aus der Schweiz im Jahr 2005 möglich, sich eine neue Existenz
aufzubauen. Unter diesen Umständen wird es ihm – allenfalls mit der
Unterstützung durch seine Familie – gelingen, sich in seinem Heimat-
land wiederum eine Existenz aufzubauen.
7.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit in Anbetracht
der gesamten Umstände auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 9. März 2010 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-1311/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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