B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-131/2012
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat Sri Lanka am 25. November 2008 und gelangte via Italien am
8. Januar 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 14. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien und
summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg be-
fragt. Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit wurde dem Beschwer-
deführer am 14. Januar 2009 eine Vertrauensperson zugewiesen. Am 3.
Juli 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
C._______ / Distrikt D._______ (Nordprovinz). Er sei an seiner Schule
Mitglied einer Studentenvereinigung gewesen und habe in den Jahren
2004 und 2005 an Feiern wie Pongutamil und am Heldentag der Liberati-
on Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen und Fahnen gehisst. Der
Rektor seiner Schule - der Präsident der Studentenvereinigung - und der
Schulsprecher, welche eine gute Beziehung zu den LTTE gehabt hätten,
seien von Mitgliedern militanter Gruppen erschossen worden. Einige Tage
später sei ein Kollege von ihm entführt worden. Nach diesen Ereignissen
habe er sich einige Zeit versteckt. Nachdem sich die Situation an seiner
Schule wieder normalisiert habe und ein neuer Rektor eingestellt worden
sei, sei er wieder zur Schule gegangen. Er habe in einem Gebiet ge-
wohnt, welches von der srilankischen Armee kontrolliert worden sei. Auf
dem Schulweg sei er deshalb gelegentlich vom Militär kontrolliert worden
und manchmal habe er für die Soldaten kleinere Aufgaben erledigen
müssen, wie beispielsweise Zigaretten zu kaufen. Einmal hätten sie ihm
seinen Schülerausweis weggenommen und ihn angewiesen, zum Camp
zu gehen. Dies habe er aber nicht getan. Der Dorfvorsteher habe sich
darum gekümmert, dass er seinen Ausweis zurückbekommen habe. Zu-
dem habe er in den Jahren 2004 und 2005 den LTTE auf verschiedene
Arten geholfen, wie z.B. Bäume zu fällen. Aus diesen Gründen sei er von
den LTTE oder von der srilankischen Armee gesucht worden. Im Septem-
ber 2008 habe er die Schule verlassen und sich rund zwei Monate lang
bei Verwandten versteckt. Am 10. November 2008 sei er zu seiner
Grossmutter nach E._______ gegangen und habe Sri Lanka schliesslich
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am 25. November 2008 verlassen. Nach seiner Ausreise habe er von sei-
ner Mutter erfahren, dass er gesucht worden sei.
C.
Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ am 14. Januar 2009 reichte der
Beschwerdeführer eine Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten. Bei
der Befragung am 3. Juli 2009 gab er das Original des Geburtsscheins
sowie eine Kopie seines Postausweises (Identitätskarte) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und bean-
tragen, es sei der Entscheid des BFM vollumfänglich aufzuheben und es
sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge
davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich liess er
beantragen, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende
Wirkung habe. Infolgedessen seien die zuständigen Vollzugsbehörden
mittels vorsorglicher Massnahmen von Amtes wegen anzuweisen, von all-
fälligen Vollzugshandlungen abzusehen, und zu allfälligen Stellungnah-
men des Beschwerdegegners sei ihm ein Replikrecht zu gewähren.
F.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den
Eingang der Beschwerde vom 9. Januar 2012.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 bestätigte der Instruktions-
richter das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende
Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens.
Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach summarischer Prüfung der Prozesschancen aufgrund
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der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte dem Be-
schwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von
Fr. 600.- bis am 6. Februar 2012.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 30. Januar 2012 fristgerecht geleistet.
I.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer einen
Brief seiner Mutter, einen Ausdruck aus dem Internet (jeweils mit Über-
setzung) sowie ein Foto zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen -
einzutreten.
1.4. Die Beschwerde hat ordentlicherweise aufschiebende Wirkung und
das BFM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Deshalb ist auf den Antrag,
es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe,
und die zuständigen Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Mass-
nahmen von Amtes wegen anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlun-
gen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Sachverhalt
sei unrichtig beziehungsweise ungenügend erstellt worden. Dieser Vor-
wurf ist vorab zu prüfen, da er im Bejahungsfall geeignet wäre, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Rechtsvertreterin
begründet ihre Rüge damit, dass der Beschwerdeführer mit der Befra-
gungssituation überfordert gewesen sei. Er habe viele Fragen nicht ver-
standen. In einigen Fällen sei die Frage pflichtgemäss wiederholt worden,
in anderen habe der Beschwerdeführer von sich aus nachgefragt. Den-
noch sei davon auszugehen, dass er viele Fragen missverstanden habe.
Die Frage der Hilfswerkvertretung, wieso er mehrmals zur Antwort gege-
ben habe, er wisse es nicht, habe der Beschwerdeführer damit beantwor-
tet, dass er jung sei und sich grosse Sorgen mache. Er habe keineswegs
Tatsachen verschweigen oder anders darstellen wollen, als sie in Wirk-
lichkeit vorgefallen seien. Er sei aber mit der Befragungssituation der Vor-
instanz dermassen überfordert gewesen, dass er ihr nicht genügend Aus-
kunft habe geben können. Die Rechtsvertreterin erklärt, in Gesprächen
mit dem Beschwerdeführer falle auf, dass er grosse Verständnisprobleme
habe. Grund dafür könne sein, dass er ein tiefes Bildungsniveau habe
und generell länger brauche, um Vorgänge zu verstehen. So habe er
auch bei der Parteibefragung erhebliche Mühe gehabt, die Fragen zu
verstehen, insbesondere bei komplexeren Fragestellungen. Erst nach
mehrmaligem Nachfragen und mit einfacheren Fragen habe er antworten
können. Auch seinem Arbeitgeber sei aufgefallen, dass er die Anweisun-
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gen nicht immer verstehe. Es sei für den Beschwerdeführer sehr wichtig,
dass er eine Vertrauensperson in der Nähe habe. Auch bei den Parteibe-
fragungen sei es so gewesen, damit er sich sicherer gefühlt habe. Unter
all diesen Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass es für
ihn bei einem grossen Teil der Fragen intellektuell nicht möglich gewesen
sei, diese richtig zu verstehen und die gefragten Angaben zu machen.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zur Auffassung, dass die Vor-
instanz der Situation des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Be-
schwerdeführers gebührend Rechnung getragen hat. Das Amt hat ihm zu
Beginn seines Asylverfahrens in der Schweiz eine Vertrauensperson zu-
geteilt, welche bei der Anhörung zwar nicht anwesend war, dafür nahmen
aber eine Rechtsvertreterin sowie ein Hilfswerkvertreter daran teil. Vor
der Befragung im EVZ wurden dem Beschwerdeführer Zweck und Bedeu-
tung der Anhörung erläutert und er wurde explizit auf die Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht sowie auf die möglichen Folgen einer Nichtbeach-
tung dieser Pflichten hingewiesen. Der Beschwerdeführer selber erklärte,
bei den Befragungen die Dolmetscher und auch inhaltlich alles verstan-
den zu haben, was er mit seiner Unterschrift bestätigte (A1, S. 1 und 8;
A13, S. 2 und 17). Dem damals minderjährigen Beschwerdeführer war
die Wichtigkeit seiner Aussagen somit bewusst. Die Erklärung, der Be-
schwerdeführer habe aufgrund seines tiefen Bildungsniveaus während
der Befragungen Verständnisprobleme gehabt, vermag nicht zu überzeu-
gen. Gemäss eigenen Angaben hat er in Sri Lanka zehn Jahre die Schule
besucht, was einem guten Bildungsniveau entspricht. Auch der bei der
Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter gab nicht an, dass es dabei zu
Unregelmässigkeiten gekommen wäre oder dass ihm schien, als ob der
Beschwerdeführer Probleme mit dem Verständnis gehabt hätte (vgl. A13,
Anhang). Ebenfalls ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass die
Rechtsvertreterin während der Anhörung diesbezüglich einen Einwand
vorgebracht hätte. Nach Durchsicht des Protokolls ist das Bundesverwal-
tungsgericht der Auffassung, dass die Fragen einfach und verständlich
gestellt waren und die zögerlichen und vagen Antworten des Beschwer-
deführers nicht auf Verständnisprobleme zurückzuführen sind. Der dies-
bezügliche Einwand erweist sich somit als unberechtigt.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt durch das BFM richtig und vollständig abgeklärt und der Be-
schwerdeführer in zureichender Weise angehört wurde. Die formelle Rü-
ge ist somit unbegründet.
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Seite 7
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, seine Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu genügen. Zur Begründung führte es
aus, der Beschwerdeführer verstricke sich in zahlreiche Ungereimtheiten.
Obwohl er angegeben habe, sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei ei-
ner Studentenvereinigung für die LTTE engagiert und deswegen Proble-
me mit den Sicherheitskräften bekommen zu haben, sei er nicht in der
Lage, den Namen dieser Studentenorganisation anzugeben. Er habe
auch nicht gewusst, worin die Ziele dieser Organisation bestanden hätten
und wann der Schulvorsteher sowie der Schulsprecher getötet worden
seien. Er habe auch nicht sagen können, wann sein Kamerad entführt
worden sei, und sei zudem nicht in der Lage zu begründen, was diese
Ereignisse mit seinen angeblichen Problemen zu tun hätten. Er sei gene-
rell nicht in der Lage, genau und lebensnah anzugeben, woraus seine
Probleme bestanden hätten, und habe sich mit der Aussage zufrieden
gegeben, er habe alles vergessen. Erfahrungsgemäss seien tatsächlich
Verfolgte aber in der Lage, konzise und kohärente Angaben zu ihren
Fluchtgründen zu machen. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdefüh-
rer auch nicht fähig zu sagen, wer ihn zu Hause gesucht habe und wa-
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rum. Zudem mache es keinen Sinn zu behaupten, er sei wiederholt zu
Hause gesucht worden, und anzugeben, er habe sich deswegen bei On-
keln und Tanten im gleichen Dorf versteckt. Unter diesen Umständen wä-
re es ein Leichtes gewesen, ihn ausfindig zu machen. Als lebensfremd
müsse auch die Schilderung einer angeblich zu Hause erfolgten Suche
nach ihm bezeichnet werden, als drei maskierte Männer nach ihm gefragt
hätten und seine Mutter diese habe stehen lassen, um zu ihm hinter das
Haus zu kommen und ihn zu warnen. Im Weiteren habe er zur Dauer sei-
nes versteckten Lebens unterschiedliche Angaben gemacht, indem er
sowohl von ein paar Tagen als auch von zwei bis drei Monaten gespro-
chen habe. Ferner sei erfahrungswidrig, dass er im Herbst 2008, als die
Kämpfe im Norden Sri Lankas besonders heftig gewesen seien, ohne
Kontrollen mit einem Schiff in zwei Etappen von D._______ nach
E._______ habe fahren können. In diesem Zusammenhang habe er sich
auch widersprochen, indem er einmal gesagt habe, seine Grossmutter
habe in E._______ gelebt, während er ein anderes Mal gesagt habe, sie
habe ihn auf der Reise von D._______ nach E._______ begleitet, und
wiederum an anderer Stelle festgehalten habe, die Grossmutter habe die
letzen drei Jahre vor seiner Ausreise in E._______ gelebt, er sei auf der
Reise dorthin von einer anderen Person begleitet worden. Somit führten
die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Berei-
chen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaub-
haft seien und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten.
5.2. Weiter führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
müssten aber auch vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Si-
tuation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht
habe. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatis-
tischen LTTE sei jedoch im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende ge-
gangen. Seither befände sich das gesamte Land wieder unter Regie-
rungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE
mehr gekommen. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernichtend ge-
schlagen worden und verfügten über keine handlungsfähige Struktur
mehr. Die LTTE stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine un-
mittelbare Bedrohung mehr dar. Es treffe zwar durchaus zu, dass die sri-
lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinan-
dersetzungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE
zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und
Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer
habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes
Mitglied der LTTE gewesen zu sein. In seinen Schilderungen fänden sich
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keine Hinweise dafür, dass die srilankischen Behörden heute – mehr als
zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs – ein ernsthaftes Interesse
daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen
politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeit-
punkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkei-
ten bedroht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher asyl-
rechtlich unbeachtlich und hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.3. In ihrer Beschwerde legt die Rechtsvertreterin im Wesentlichen noch
einmal den Sachverhalt dar. Den Erwägungen der Vorinstanz hält sie
entgegen, dass bei der Beurteilung von Wiedersprüchen der Einfluss so-
zio-kultureller Faktoren, von Traumata und Belastungsstörungen, der
Ausnahmesituation der Asylsuchenden und allfälliger grosser Unterschie-
de im Bildungsniveau berücksichtigt werden müssten. In diesem Zusam-
menhang macht sie – wie bereits unter 3.1. ff. aufgeführt – Verständnis-
probleme des Beschwerdeführers bei den Befragungen geltend. Überdies
erklärt sie, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Tamilen
handle, der es gewohnt sei, auf Fragen lediglich zu antworten, anstatt aus
eigener Initiative längere Reden zu halten. Letzteres sei in der heimi-
schen Kultur schlicht nicht üblich, was besonders gegenüber behördli-
chen Autoritäten gelte. Zusammenfassend hält die Rechtsvertreterin fest,
dass die Vorbringen der Vorinstanz nicht geeignet seien, die Glaubhaftig-
keit des Beschwerdeführers zu erschüttern. Die ihm vorgeworfenen Un-
gereimtheiten seien in Anbetracht sprachlicher und soziokultureller Miss-
verständnisse als unbegründet zu erachten.
5.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu erachten
sind. Die Aussagen des Beschwerdeführers vermitteln nicht den Ein-
druck, als berichte er von persönlichen Erlebnissen. Seine gesamten
Vorbringen sind äusserst vage gehalten, so auch diejenigen zu zentralen
Asylvorbringen wie seiner Mitgliedschaft in der Studentenvereinigung,
seiner Kontakte zu den LTTE sowie der Suche nach ihm. So konnte er
sich beispielsweise weder an den Namen der Studentenvereinigung noch
an deren Ziele erinnern. Auch konnte er nicht angeben, wann die von ihm
genannten Ereignisse vorgefallen sind und was diese genau mit ihm sel-
ber zu tun haben. Die Abfolge der Ereignisse ist aus seinen Aussagen an-
lässlich der Befragungen zeitlich nicht rekonstruierbar. Es ist offensicht-
lich, dass in der Beschwerde versucht wird, die Ereignisse detaillierter zu
beschreiben und diese in eine zeitliche Ordnung zu bringen. Die Erklä-
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rung, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines tiefen Bildungsniveaus
während der Befragungen Verständnisprobleme gehabt, vermag nicht zu
überzeugen (vgl. auch 3.2. hiervor). Auch der Einwand, der Beschwerde-
führer sei aus sozio-kulturellen Gründen gewohnt, auf Fragen lediglich zu
antworten, anstatt aus eigener Initiative längere Reden zu halten, kann an
der Einschätzung des Gerichts nichts ändern, da es ja genau darum ging,
einfache Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten.
5.5. Obwohl die Beschwerde sehr ausführlich verfasst ist, wird darin
hauptsächlich nur der geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und
nachträglich so angepasst, dass er glaubhafter wirken soll, was vorlie-
gend jedoch nicht gelingt. Somit hält der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
nichts entgegen, was zu einer von derjenigen des Bundesamtes abwei-
chenden Beurteilung führen könnte. Auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde muss daher nicht eingegangen werden, da das Gericht da-
durch zu keiner anderen Einschätzung gelangen würde.
5.6. Am 1. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seiner
Mutter und einen Ausdruck aus dem Internet (jeweils mit Übersetzung)
sowie ein Foto, das ihn zusammen mit vielen anderen Menschen vor dem
UNO-Gebäude in Genf zeigt, zu den Akten. Er erklärte, in der Schweiz
an mehreren Feiern und Demonstrationen teilgenommen zu haben. Im
Weiteren gab er an, am 27. November 2011 (Märtyrertag) seien in seinem
Heimatdorf einige Ladenbesitzer vom Criminal Investigation Department
(CID) festgenommen worden, unter anderem auch sein Vater. Während
dessen Befragung hätten sie ihm gesagt, sie wüssten, dass sein Sohn
(der Beschwerdeführer) früher für die LTTE gearbeitet habe. Sie wüssten
auch, dass er nun im Ausland die gleichen Sachen machen würde, dies
hätten sie in Internetvideos und auf Fotos gesehen. Deshalb könne er
nicht nach Sri Lanka zurückkehren. Dem Beschwerdeführer ist es bislang
nicht gelungen, eine mögliche Gefährdung im Heimatland glaubhaft zu
machen. An dieser Einschätzung vermag auch die Eingabe vom 1. Feb-
ruar 2012 nichts zu ändern. Das eingereichte Foto vermag auch nicht zu
belegen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch aktiv ist. Bei
dem Brief seiner Mutter handelt es sich um ein reines Gefälligkeitsschrei-
ben, dem kein Beweiswert zukommt, und auch das Dokument aus dem
Internet ist ebenfalls nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu belegen. Weitere Ausführungen zu den als Beweismittel einge-
reichten Dokumenten erübrigen sich, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können.
D-131/2012
Seite 11
5.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 12
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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Seite 13
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehe-
nen Grundsatzurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine Neu-
beurteilung der Lage in Sri Lanka vor. Nachdem es im Jahr 2008 die
Rückkehr abgewiesener srilankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie in
den Norden und Osten des Landes aufgrund des Bürgerkriegs als grund-
sätzlich nicht zumutbar bezeichnet hatte (BVGE 2008/2), stellte es in sei-
nem neuen Entscheid fest, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit
Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee
und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die
LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht
heute keine Verfolgung mehr aus. Der Wegweisungsvollzug ist daher
grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz
und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des
Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2). Bei Personen, deren
letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, sind die ak-
tuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zu-
sammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich
die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Mög-
lichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation
als massgebliche Faktoren.
7.6. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist
vorliegend vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszu-
gehen. Der aus C._______ / Distrikt D._______ (Nordprovinz) stammen-
de Beschwerdeführer ist jung und gemäss den Akten gesund. Er verfügt
über eine zehnjährige Schulbildung (A1, S. 3), was einem guten Bil-
dungsniveau entspricht. Ausserdem kann er Arbeitserfahrung vorweisen,
da er in der Schweiz seit November 2010 als Küchenhilfe arbeitet. In An-
betracht dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es ihm
bei einer Rückkehr in sein Heimatland gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu
finden, um für sich selber zu sorgen. Im Weiteren verfügt der Beschwer-
deführer in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. In seinem
Heimatdorf C._______ leben seine Eltern, drei Schwestern und ein Bru-
der. Alle anderen nahen Verwandten (sechs Onkel und sechs Tanten)
wohnen ebenfalls in der Nordprovinz (vgl. A1, S. 3). Der Beschwerdefüh-
rer hat also die Möglichkeit, wieder bei seiner Familie Unterkunft zu fin-
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den und auch im Übrigen kann sie ihm bei seiner Wiedereingliederung
behilflich sein. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersicht-
lich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
30. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: